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Beschluss

14 L 3442/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1112.14L3442.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7000/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist in dieser Auslegung zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für die im angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung folgt dies unmittelbar aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO insoweit erforderlichen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 sinngemäß gestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat während seiner regulär am 28. Juni 2015 endenden Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, derentwegen eine rechtskräftige Entscheidung gegen ihn ergangen ist. Der Antragsteller beging eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 1 Nr. 24 lit. b Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 StVG, § 19 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Denn am 30. Oktober 2014 fuhr der Antragsteller um 19:50 Uhr mit nicht nur mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heran und ermöglichte einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser Bevorrechtigte erkennbar den Fußgängerüberweg nutzen wollte. Die dies ahndende Bußgeldentscheidung der Antragsgegnerin vom 6. November 2014 wurde am 11. August 2015 rechtskräftig. Dass die Rechtskraft erst nach Ablauf der Probezeit eintrat, ist, anders als der Antragsteller andeutet, unmaßgeblich, da es nach dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ankommt. Diese fiel in die reguläre Probezeit des Antragstellers. An die rechtskräftige Feststellung der Ordnungswidrigkeit war die Antragstellerin nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2013 –16 B 904/13 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2014 – 14 L 1892/14 –, Rn. 16, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 14 L 1194/13 –, Rn. 21 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 3 L 509/11 –, Rn. 14 ff., juris; ebenso zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 16 B 1621/10 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2010 – 12 ME 37/10 –, Rn. 5, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 – OVG 1 N 85.08 –, Rn. 4, juris. Die vom Antragsteller begangene Ordnungswidrigkeit war nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG in das Fahreignungsregister einzutragen, weil ein Bußgeld von über 60,00 Euro, nämlich von 80,00 Euro, gegen ihn verhängt wurde. Es handelt sich schließlich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Das ergibt sich aus § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Anlage 12 zur FeV. Deren Ziffer A.2.1, Variante 10 weist Verstöße gegen die Vorschriften der StVO über das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26 StVO) als schwerwiegende Zuwiderhandlungen aus. Einen solchen Verstoß hat der Antragsteller begangen. Dabei stellen die nach der Bußgeldentscheidung durch dieselbe Handlung, also tateinheitlich im Sinne des § 19 OWiG, begangenen Verstöße gegen § 26 Abs. 1 Satz 1 (Überqueren nicht ermöglicht) und § 2 StVO (nicht nur mäßige Geschwindigkeit) jeweils für sich schwere Zuwiderhandlungen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG dar, weil Ziffer A.2.1, Variante 10 der Anlage 12 zur FeV insoweit nicht differenziert, sondern jeden Verstoß gegen § 26 StVO als schwerwiegend einstuft. Die umstrittene Frage, ob auch zwei tateinheitlich begangene weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen die Anordnung eines Aufbauseminars auslösen, dafür etwa VG Minden, Beschluss vom 24. März 2015 – 9 L 138/15 –, Rn. 11 ff., juris,bedarf hier daher keiner Entscheidung. Ein Ermessen verblieb der Antragsgegnerin nach dem oben Gesagten nicht. Die von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG geforderte Frist hat sie dem Antragsteller gesetzt. Erweist sich nach alledem die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers gegen diese Anordnung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Verpflichtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen, in unverhältnismäßiger Weise belastet würde. Auch soweit sich der Antrag gegen die im angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenentscheidung richtet, ist er unbegründet. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 25,60 Euro erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 210 der Anlage zu § 1 GebOSt veranschlagt eine Gebühr in dieser Höhe für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend nochmals zu halbieren ist.