OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 ME 37/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

22mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs.3 Satz2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden; diese Bindungswirkung gilt auch für die Gerichte. • Ein etwaiges Verwertungsverbot rechtswidrig gewonnener Messdaten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren; hier ist eine gesonderte Abwägung der beteiligten Schutzgüter vorzunehmen. • Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht oder ein anderes Gericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Messverfahren geäußert hat, entbindet den Betroffenen nicht von der Notwendigkeit, fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, um dessen Rechtskraft zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft von Bußgeldentscheidungen bindet Fahrerlaubnisbehörde und Gerichte • Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs.3 Satz2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden; diese Bindungswirkung gilt auch für die Gerichte. • Ein etwaiges Verwertungsverbot rechtswidrig gewonnener Messdaten im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren; hier ist eine gesonderte Abwägung der beteiligten Schutzgüter vorzunehmen. • Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht oder ein anderes Gericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Messverfahren geäußert hat, entbindet den Betroffenen nicht von der Notwendigkeit, fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, um dessen Rechtskraft zu verhindern. Der Antragsteller hatte eine Fahrerlaubnis der Klasse CE. Die Behörde entzog ihm die Fahrerlaubnis, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt hatte, dass er mit insgesamt 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Die letzte Eintragung betraf drei Punkte wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn; der Bußgeldbescheid des Kreises B. war rechtskräftig. Der Antragsteller rügte, die Abstandsmessung sei mit dem VKS-System erfolgt und verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weshalb die drei Punkte nicht verwertet werden dürften. Er beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Antragsteller berief sich auf Entscheidungen, die das Messverfahren als verfassungswidrig ansehen; er habe jedoch nicht fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid vorgegangen, da ihm die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht bekannt gewesen sei. • Rechtsgrundlage und Bindungswirkung: Nach § 4 Abs.3 Satz2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei Entziehung nach § 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden; diese Bindung erstreckt sich auf die Gerichte, die über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Eine gesetzliche Ausnahme besteht nicht. • Folge für den vorliegenden Fall: Die rechtskräftige Entscheidung des Kreises B. vom 21.09.2009 über die Abstandsunterschreitung führt dazu, dass die daraus resultierenden drei Punkte zu den 18 Punkten des Antragstellers hinzuzurechnen sind, solange die Rechtskraft besteht. • Verhaltenspflicht des Betroffenen: Es ist unerheblich, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht gegen den Bußgeldbescheid vorgegangen ist; er hätte die Rechtskraft verhindern können und müssen, zumal die relevante Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits veröffentlicht war. • Verwertungsverbot und Abwägung: Ob ein Beweisverwertungsverbot für unter Verfassungsverstoß gewonnene Messergebnisse im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren gilt, ist offen. Im Fahrerlaubnisrecht fehlt ein ausdrückliches Verwertungsverbot in Gesetz oder Verordnung; eine mögliche Unzulässigkeit der Beweisgewinnung führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot ohne Einzelfallabwägung. • Unabhängigkeit obergerichtlicher Entscheidungen: Entscheidungen anderer Gerichte (z. B. OLG Oldenburg), die in einem konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot annahmen, begründen nicht zwingend dieselbe Abwägung im Fahrerlaubnisverfahren; dieses dient der Gefahrenabwehr und kann andere Maßstäbe als repressives Recht haben. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, weil die Behörde und die Gerichte an den rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden sind und die dort vermerkten drei Punkte zu den 18 Punkten zählen. Ein mögliches Verwertungsverbot der mit dem VKS gewonnenen Messdaten ändert daran nichts, solange der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist und der Betroffene nicht fristgerecht gegen ihn vorgegangen ist. Eine grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwertung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird nicht anerkannt; es bedarf vielmehr einer konkreten Güterabwägung, die hier zugunsten der Behördenentscheidung ausfällt.