Beschluss
14 L 1892/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen eintragungspflichtigen Entscheidung über eine Straftat oder OWi gebunden und kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht inhaltlich überprüft werden.
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt kann nach § 80 Abs. 5 VwGO nur bei überwiegendem privaten Interesse angeordnet werden; das öffentliche Vollzugsinteresse kann hierüber im Regelfall überwiegen.
• Ein Strafbefehl, der rechtskräftig geworden und nach § 28 Abs. 3 StVG eintragungspflichtig ist, begründet die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a StVG, insbesondere wenn die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde.
Entscheidungsgründe
Aufbauseminar nach § 2a StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis: kein einstweiliger Rechtsschutz • Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen eintragungspflichtigen Entscheidung über eine Straftat oder OWi gebunden und kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht inhaltlich überprüft werden. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt kann nach § 80 Abs. 5 VwGO nur bei überwiegendem privaten Interesse angeordnet werden; das öffentliche Vollzugsinteresse kann hierüber im Regelfall überwiegen. • Ein Strafbefehl, der rechtskräftig geworden und nach § 28 Abs. 3 StVG eintragungspflichtig ist, begründet die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a StVG, insbesondere wenn die Tat innerhalb der Probezeit begangen wurde. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 17. Juli 2014, mit dem die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet wurde. Grundlage ist ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts vom 27. März 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 18. Dezember 2013. Dieses Vergehen wurde in das Verkehrszentralregister eingetragen und mit zwei Punkten bewertet. Die Tat fiel in die zweijährige Probezeit der Antragstellerin. Die Antragstellerin rügt, sie habe von der Tat nichts gewusst; sie trägt vor, ein Freund habe das Fahrzeug ohne ihre Duldung geführt. Mit ihrem Antrag begehrt sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer bereits erhobenen Anfechtungsklage und beantragt Prozesskostenhilfe. • Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe erfolgte, weil die Antragstellerin erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat und die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist insoweit unzulässig, als er sich gegen die Gebührenfestsetzung richtet (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet. • Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur bei überwiegendem privaten Interesse möglich. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. • Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG); eine eigenständige Überprüfung der materiellen Richtigkeit dieser Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Aufbauseminarverfahren ist ausgeschlossen. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG liegen vor: das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt nach Anlage 12 zu § 34 FeV eine schwerwiegende Zuwiderhandlung dar; die Tat wurde innerhalb der Probezeit begangen und der Strafbefehl war eintragungspflichtig nach § 28 Abs. 3 StVG. • Mangels darlegbarer Umstände, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten, ist die Anordnung des Aufbauseminars als offensichtlich rechtmäßig zu erachten; die Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts sowie der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurden abgelehnt. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bleibt in Kraft, weil die Behörde an den rechtskräftigen, eintragungspflichtigen Strafbefehl gebunden ist und die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG erfüllt sind. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; eine inhaltliche Überprüfung der rechtskräftigen Strafentscheidung ist im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht möglich. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 1.250,00 Euro festgesetzt.