Urteil
22 K 1894/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1019.22K1894.15A.00
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Leitsätze
Die Frist zur Überstellung eines Asylbewerbers in den zustimmenden Dublin-Staat wird nicht berührt durch die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Staat.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist zur Überstellung eines Asylbewerbers in den zustimmenden Dublin-Staat wird nicht berührt durch die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Staat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stellte am 25. Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 4. September 2014 erhielt das Bundesamt eine Meldung aus dem Eurodac-Datenbestand, aus der hervorgeht, dass der Kläger bereits in den Niederlanden anhand seiner Fingerabdrücke im Eurodac-Datenbestand erfasst wurde. Am 23. September 2014 ersuchte das Bundesamt die Niederlande mit Hinweis darauf, dass der Kläger laut Eurodac-Datenbestand am 14. Januar 2013 dort einen Asylantrag gestellt habe, um Wiederaufnahme des Klägers. Die Niederlande lehnten das Gesuch mit Hinweis darauf ab, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig sei und der Kläger vor seiner geplanten Überstellung von den Niederlanden nach Spanien untergetaucht sei. Daraufhin ersuchte das Bundesamt am 29. Oktober 2014 Spanien um Wiederaufnahme des Klägers. Spanien nahm das Gesuch mit Schreiben vom 19. Dezember 2014, beim Bundesamt eingegangen am 22. Dezember 2014 auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an. Mit Bescheid vom 17. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, weil Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Es seien keine humanitären Gründe ersichtlich, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Der Kläger hat gegen den ihm am 6. März 2015 zugestellten Bescheid am 9. März 2015 Klage erhoben. Auf den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. März 2015 (Az. 22 L 820/15.A) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides an. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei nie in Polen gewesen und habe auch keinen Bezug zu Polen. Er könne jedenfalls jetzt auch nicht mehr auf die Prüfung seines Asylantrages in einem anderen Staat verwiesen werden. Er habe bereits bei seiner Anhörung alle Angaben für die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung seines Asylantrages gemacht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Ansehung der Person des Klägers die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG festzustellen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus, äußerst hilfsweise ihm Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Sache Stellung genommen. Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht durch allgemeine Prozesserklärung das Einverständnis mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2015 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakte 22 L 820/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde der Stadt N. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, soweit sie auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist; im Übrigen ist sie unzulässig (nachfolgend I.). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet (nachfolgend II.). I. Die Klage ist zulässig soweit sie auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist; im Übrigen ist sie unzulässig. Die Klage ist mit dem Verpflichtungsantrag nicht statthaft, sondern allein mit dem auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichteten Teiles des Klageantrages als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft. Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylVfG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Das Bundesamt hat sich in dem vorliegenden Fall lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylantrags vorgelagerten – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Vgl. zu Entscheidungen nach § 27a AsylVfG: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rdn. 28 ff. und Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 18 ff. m.w.N.; zu Entscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris,Rdn. 15 ff. All diese differenzierten Gründe grundsätzlicher und struktureller Art zwingen dazu, den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Verfahrens strikt auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG zu beschränken und die weitere Prüfung dem Bundesamt zu überlassen, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, Rdn. 39, juris. Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Aus seinem Vorbringen lässt sich herleiten, dass er – sollte sich der Bescheid in dem angefochtenen Umfang als objektiv rechtswidrig erweisen – möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Denn die angefochtenen Regelungen belasten ihn in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus §§ 4, 24, 31 AsylVfG auf Prüfung seines Schutzgesuchs durch die Beklagte. Ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Recht durch Unionsrecht, namentlich die Dublin III-VO, beschränkt wird, bedarf hier keiner weiteren Prüfung, da eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint. Die Klage wurde auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylVfG, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides, erhoben. II. Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Diese findet keine Rechtsgrundlage in § 27a AsylVfG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf den im Juli 2014 gestellten Asylantrag des Klägers. Es kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylantrages des Klägers begründet wurde. Denn die Zuständigkeit ist jedenfalls mittlerweile auf die Beklagte übergegangen. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens 18 Monate verlängert werden kann, durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall ist die Überstellung nicht in diesem Sinne fristgemäß erfolgt. Die sechsmonatige Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist begann nach diesen Maßstäben hier mit dem Eingang des Annahmeschreibens Spaniens beim Bundesamt am 22. Dezember 2014 (1. Alternative der Vorschrift). Denn es fehlt an einem Rechtsbehelf i.S.d. 2. Alternative der Vorschrift, der gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Zwar hat das Gericht mit Beschluss vom 19. März 2015 (22 L 820/15.A) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. Der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, richtete sich indes nicht gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien, sondern gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung nach Polen. Ordnet das Bundesamt – wie hier – nicht die Abschiebung in den Staat an, der dem Übernahmeersuchen zugestimmt hat, sondern in einen anderen Staat, vermag die aufschiebende Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage an dem Lauf der Frist für die Überstellung des Ausländers an den zustimmenden Staat, die gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Dublin III-VO mit dem Eingang des Annahmeschreibens beim Bundesamt in Gang gesetzt wird, nichts zu ändern. Die Überstellungsfrist endete nach alledem mit Ablauf des 22. Juni 2015. Es sind auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ersichtlich. Das Verstreichen der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ist damit auf die Beklagte übergegangen. Nach Auffassung der Kammer kann sich der Kläger auch auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte berufen, sodass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht vorliegen. Hierzu hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 5. Februar 2015 (22 K 2262/14. A) ausgeführt: „Die Kläger können sich im vorliegenden Klageverfahren auch auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte berufen. A.A. VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rdn. 59 (soweit eine Überstellung in den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist); Nds.OVG, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 ‑, juris, Rdn. 9 ff (ohne Einschränkung); HessVGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A ‑, juris, Rdn. 15 (obiter dictum); VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 13 K 471/14.A ‑, juris, Rdn. 43; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 102. Ergänzungslieferung, November 2014, § 27a, Rdn. 234, 196.1 (mit Ausnahmen); Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, § 27a AsylVfG, Rdn. 20 ff.; Günther, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 5. Edition, Stand: 1. September 2014, § 27a AsylVfG Rdn. 29 ff.; offen gelassen: OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 ‑ 14 A 1943/11.A ‑, juris, Rdn. 24 (das Vorabentscheidungsverfahren bei EuGH, Rs. C-666/11 endete ohne Sachentscheidung nach Rücknahme des Ersuchens wegen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beim OVG NRW); vgl. ferner zum Ablauf der Frist zur Stellung des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens: VGH BW, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; Rdn. 25, 27 (bei zeitnaher Überstellung); OVG RhPf, Urteil vom 21. Februar 2014 ‑ 10 A 10656/13 ‑, juris, Rdn. 33. Die Kläger haben gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die Beklagte. Diese darf auf der Rechtsgrundlage der §§ 27a, 34a AsylVfG die weitere Prüfung eines Asylantrages nur dann ablehnen und eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat erlassen, wenn dieser andere Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Zugleich verletzt der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt das subjektiv-öffentliche Recht der Kläger aus §§ 24, 31 AsylVfG, und zwar unabhängig vom Schutzzweck der Norm, deren Verletzung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt. Der Individualschutzzweck von Normen ist nur für diejenigen von Bedeutung, die keine materielle Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung durch den angefochtenen Verwaltungsakt dartun können. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 45 Rdn. 126. Die Kläger hingegen werden durch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides in ihrer Rechtstellung aus §§ 24, 31 AsylVfG materiell beeinträchtigt, wenn die Beklagte die Prüfung der Schutzgesuche mit Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Staates ablehnt, obwohl ihre Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung objektiv begründet ist. Dem nach nationalem Recht bestehenden subjektiv-öffentlichen Recht der Kläger auf Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die nach der Dublin-III-VO objektiv hierfür zuständige Beklagte steht auch der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegen. Denn es liegt schon keine Kollision des nationalen Rechts mit der gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV vorrangig anzuwendenden Dublin-III-VO vor. Die Zuständigkeitsregelungen in der Dublin-III-VO begründen unmittelbare Rechte der betroffenen Ausländer auf Beachtung dieser Regelungen durch alle Behörden der Mitgliedstaaten. Dies folgt schon aus der Rechtsnatur der Dublin-III-VO. Diese gilt (wie alle EU-Verordnungen) gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Diese unmittelbare Geltung bedeutet, dass die Verordnungen nicht nur für die Mitgliedstaaten (untereinander) gelten, sondern in den Mitgliedstaaten, Ulrich Haltern, Europarecht, Tübingen 2005, S. 284 (Hervorhebung im Original). Hierin unterscheidet sich das Unionsrecht gerade von Völkervertragsrecht, mit dem sich lediglich die Vertragsstaaten untereinander binden. Das Unionsrecht ist eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Unionsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen, EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, Rs. 26/62 (van Gend & Loos), Slg. 1963, S. 25. Die Dublin-III-VO regelt damit schon aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch unmittelbar die Rechtsstellung jedes einzelnen Normunterworfenen, das heißt auch der Drittstaatsangehörigen, auf die die Dublin-III-VO Anwendung findet. Der Dublin-III-VO kann auch nicht entnommen werden, dass in Bezug auf die dort geregelten Zuständigkeitsbestimmungen ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, insbesondere ein Asylbewerber, der für die Prüfung seines Asylantrages an einen anderen Mitgliedstaat verwiesen wird, einen hierin liegenden objektiven Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung nicht oder nur unter bestimmten Umständen rügen kann. Dies unter Verweis auf den Zweck der Dublin-II-VO erwägend und im Ergebnis ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers aus der Ermessensvorschrift des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) verneinend: Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 ‑ C‑4/11 ‑, Rdn. 58. Indem der Unionsgesetzgeber die ursprünglich in einem völkerrechtlichen Vertrag (Dubliner Übereinkommen) vereinbarten Zuständigkeitskriterien für die Prüfung eines Schutzgesuchs ausdifferenziert und in einer EU-Verordnung kodifiziert hat, hat er diese Regelungen zugleich mit den aus Art. 288 Abs. 2 AEUV folgenden Rechtswirkungen ausgestattet. Diese Rechtsqualität der Regelungen steht auch nicht in Widerspruch zu ihrem Sinn und Zweck. Der Unionsgesetzgeber hat die Zuständigkeitsbestimmungen erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen, EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C‑394/12 (Abdullahi), Rdn. 53, juris; vgl. auch Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 ‑ C‑4/11 ‑, Rdn. 57 . Diese Ziele werden am effektivsten durch die zuverlässige und gleichmäßige Befolgung der in der Dublin-III-VO geregelten Zuständigkeitskriterien in allen Mitgliedstaaten erreicht. Das „forum shopping“ wird unterbunden, indem einem einzigen Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzgesuches zugeordnet wird; die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Staates wird durch detaillierte Kriterien, die keine Entscheidungsspielräume der Mitgliedstaaten vorsehen, erhöht; die Asylverfahren werden insgesamt beschleunigt, indem das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates verbindlich geltenden kurzen Fristen unterworfen wird. Die unmittelbare, auch von den Betroffenen durchsetzbare Rechtswirkung der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-VO ‑ soweit sie einem Mitgliedstaat die Zuständigkeit ohne Ermessensspielraum zuweisen ‑ widerspricht diesen Zielen nicht, sondern fördert ihre Erreichung. Der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts („effet utile“) findet eine wesentliche Stütze gerade darin, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten auf unmittelbar geltendes Unionsrecht berufen kann. Mit Hilfe der Doktrin der unmittelbaren Anwendbarkeit werden die an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Betroffenen zu Wächtern des Unionsrechtssystems erhoben, die dessen effektive Anwendung in den Mitgliedstaaten sichern, Vgl. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, Kurz-Kommentar, 2. Aufl., 2012, Art. 288 AEUV, Rdn. 49 m.w.N. Zum Zweck der effektiven und gleichen Wirkung des Unionsrechts sollen die Einzelnen, soweit es um den staatlichen Vollzug des Unionsrechts geht, eine dezentrale, die Kommission entlastende Vollzugskontrolle vornehmen können, vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt-Kommentar, Band III, EUV/AEUV, Stand September 2014, Art. 288 AEUV Rdn. 44. Andernfalls könnte auch Art. 267 AEUV, der zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten das Verfahren zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen auf Vorlage nationaler Gerichte vorsieht, seine Wirkung nicht entfalten. Art. 267 AEUV setzt voraus, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht berufen kann und damit die Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung vor dem nationalen Gericht streitentscheidende Bedeutung gewinnt. Der alleinigen Entscheidungskompetenz des EuGH bei der Auslegung des Unionsrechts liefe es zuwider, einer unionsrechtlichen Bestimmung in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht (ohne vorherige Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH) mit Verweis auf mangelnde individualschützende Wirkung eine streitentscheidende Bedeutung von vornherein abzusprechen. Aufgrund dieser generellen Bedeutung der unmittelbaren, individualrechtsbegründenden Anwendbarkeit des Unionsrechts für die Sicherstellung seiner Effektivität kommt es für die Frage, ob sich der Einzelne auf Unionsrecht berufen kann, auch nicht darauf an, ob eine Vorschrift des Unionsrechts bezweckt, individuelle Rechte zu schaffen. Entscheidend ist vielmehr, ob die sich aus der Vorschrift ergebende Verpflichtung anderer Rechtssubjekte eindeutig ist, weil sie hinreichend klar und unbedingt formuliert ist. Vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt-Kommentar, Band III, EUV/AEUV, Stand September 2014, Art. 288 AEUV Rdn. 46; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, Kurz-Kommentar, 2. Aufl., 2012, Art. 288 AEUV, Rdn. 51 m.w.N. Dies ist bei Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO der Fall. Die Norm regelt den Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist eindeutig, klar und unbedingt, insbesondere sieht sie auch keinen Entscheidungsspielraum einer nationalen Behörde vor. Der Annahme, dass sich ein Asylbewerber auf die nach der Dublin-III-Verordnung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung objektiv begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Prüfung seines Schutzgesuches berufen kann, steht auch die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 (Abdullahi), - C-394/12 -, juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 7 und vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 ‑, juris, Rdn. 6, nicht entgegen. Diesen Entscheidungen ist keine Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-)Fristen zu entnehmen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 K 471/14.A -, Rdn. 41, juris mit Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 - 13 K 1117/14.A -, Rdn. 54 ff., juris. Insbesondere lässt sich eine dahingehende Aussage nicht aus dem vom EuGH aufgestellten Rechtssatz entnehmen, dass der betreffende Ausländer in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seiner Aufnahme nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat (Mitgliedstaat der ersten Einreise), der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 (Abdullahi) - C-394/12 -, Rdn. 62, juris, Mit diesem Rechtssatz betont der EuGH gerade die Verbindlichkeit der in der Dublin-Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriterien, die ihre Grenze erst in der im Einzelfall anzunehmenden tatsächlichen Gefahr der Verletzung eines in der Grundrechtecharta verbürgten Rechts findet. Demgegenüber lässt sich dem vom EuGH aufgestellten Rechtssatz keine Aussage des Inhalts entnehmen, dass sich ein Asylbewerber nicht (oder nur unter bestimmten Bedingungen) auf die Beachtung eines in der Dublin-Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums berufen kann. So liegt der Fall hier. Mit dem von den Klägern geltend gemachten Einwand, dass die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Schutzgesuche wegen Überschreitens der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen ist, wenden sich die Kläger ‑ anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall ‑ gerade nicht gegen die Heranziehung eines in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriteriums, sondern berufen sich auf dieses. Auch das BVerwG geht erkennbar nicht davon aus, dass andere Einwände gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als der Einwand systemischer Mängel unbeachtlich wären. Vielmehr benennt es in dem zuletzt ergangenen Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – konkret die als unbeachtlich einzustufenden Einwände: „Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war.“ BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 ‑, juris, Rdn. 6, Hervorhebung nicht im Original. Dies verdeutlicht, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Prüfung vorgelagert ist, ob einer Überstellung dorthin systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegenstehen. Auch wird die Beschränkung berücksichtigungsfähiger Einwände auf den Einwand systemischer Mängel nur insoweit ausgesprochen, als der Asylbewerber der Überstellung mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen in diesem Staat entgegentritt. Eine Beschränkung der Rechtsstellung des betroffenen Ausländers im Hinblick auf die Geltendmachung objektiver Verstöße gegen die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-Verordnung lässt sich auch nicht mit der Überlegung belegen oder bekräftigen, dass es dem Asylbewerber unbenommen ist, sich freiwillig bei der ihm genannten Stelle des anderen Mitgliedstaates zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Zu den Modalitäten einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers siehe Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (DVO Dublin III). Zwar kann der Asylbewerber damit zu einer Beschleunigung beitragen. Aus einer fehlenden Inanspruchnahme dieses Rechts kann jedoch nicht auf den Verlust des subjektiv-öffentlichen Rechts des Asylbewerbers auf materielle Prüfung seines Schutzgesuches durch die Beklagte geschlossen werden. Insbesondere steht der vom Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitete Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") der Geltendmachung dieses subjektiv-öffentlichen Rechts nicht entgegen. So aber VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 13 K 471/14.A ‑, juris, Rdn. 45 ff. Ein widersprüchliches Verhalten der Kläger liegt – ganz abgesehen davon, dass im deutschen Recht die Möglichkeit der Überstellung des betroffenen Asylbewerbers auf eigene Initiative gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – A 11 S 1230/14 ‑, juris, Rdn. 4) und die Kläger im vorliegenden Fall (soweit ersichtlich) über dieses ihnen zustehende Initiativrecht auch nicht unterrichtet wurden – nicht vor. Die Kläger rügen nicht etwa eine unangemessene Dauer ihrer Verfahren, die sie selbst hätten beschleunigen können. Vielmehr begehren sie die materielle Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die Beklagte. Selbst wenn zwischenzeitlich ein anderer Staat für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig gewesen sein sollte, kann ein widersprüchliches Verhalten der Kläger nicht darin gesehen werden, dass sie an ihrem Begehren der Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die Beklagte festgehalten haben. Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Begehrens nicht auf eine drohende unzumutbare Dauer ihrer Schutzgesuche gestützt, sondern auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der tatsächlichen Durchführung ihrer Überstellung entgegenstünden.“ Hieran hält das Gericht fest. Vgl. rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Mai 2015 ‑ 22 K 2179/15.A ‑, m.w.N., juris; vgl. ferner: OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑ und ‑ 13 A 800/15.A ‑, soweit sich deren Inhalt aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 16. September 2015 „Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen“ ergibt, juris; Lübbe, in: ZAR 2015, S. 125 (129 f) und aus der jüngeren Rspr.: VG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2015 ‑ 2 L 1771/15.A -, juris und Urteil vom 7. Mai 2015 ‑ 2 K 3965/14.A ‑, nrwe.de; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Juli 2015 ‑ A 1 K 3175/14 ‑, juris; VG München, Urteil vom 8. Juni 2015 – M 12 K 14.50257 –, Rdn. 24 m.w.N., juris; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 6 B 341/15 –, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 5 K 567/14.F.A –, Rn. 11, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. August 2015 ‑ 18a L 1441/15.A ‑, juris und Beschluss vom 17. Februar 2015 ‑ 6a L 239/15.A ‑, juris; zur Rechtsfolge einer Gegenstandslosigkeit des auf § 27a AsylVfG gestützten Ablehnungsbescheides bei Ablauf der Überstellungsfrist kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vgl. nur Beschluss vom 30. März 2015 – 21 ZB 15.50025 –, juris und Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 13a ZB 15.50052 ‑, juris. Im vorliegenden Fall kann ebenfalls offen bleiben, ob ein Verlust des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Prüfung des Schutzgesuches durch den Staat, der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO zuständig geworden ist, dann eintreten kann, wenn dieses Recht missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Denn dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich der Kläger weder der ausländerrechtlichen Überwachung entzogen noch Überstellungsmaßnahmen widersetzt. Die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen rechtlichen Bestand haben, indem sie in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umgedeutet würde. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 29 und vom 19. Juni 2015 ‑ 13 A 292/15.A ‑, n.v. Es ist schon zweifelhaft, ob eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG auf das gleiche Ziel gerichtet ist, wie eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Denn mit einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG wird lediglich ‑ wie im hier streitgegenständlichen Bescheid - ohne materiell-rechtliche Prüfung die Unzulässigkeit des Asyl(folge)antrags festgestellt; im Rahmen der Entscheidung nach § 71a AsylVfG findet hingegen eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren, wenn die Bundesrepublik Deutschland für dessen Durchführung zuständig ist, auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 29 und vom 19. Juni 2015 – 13 A 292/15.A ‑. Jedenfalls aber lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine (ablehnende) Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass ein Asylverfahren des Klägers in einem anderen Mitgliedstaat bereits erfolglos im Sinne von § 71a AsylVfG abgeschlossen ist. Vgl. zur Erforderlichkeit tatsächlicher Feststellungen als Grundlage einer Umdeutung in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 ‑ 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 29. Über die Möglichkeit einer Umdeutung einer ablehnenden Entscheidung nach § 27a AsylVfG in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG kann erst dann entschieden werden, wenn die Tatsachengrundlage des jeweiligen Einzelfalls geklärt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 35 und vom 19. Juni 2015 – 13 A 292/15.A ‑. Da der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens des Klägers in einem anderen Mitgliedstaat weder von der Beklagten vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich ist, bestehen keine Anknüpfungspunkte für eine dahingehende Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Die Amtsermittlungspflicht findet, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 – 9 C 74/81 –, BVerwGE 66, 237-240, Rdn. 8 m.w.N. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es fehlt hier – ungeachtet der Tatsache, dass für eine Zuständigkeit des als Zielstaat benannten Landes Polen zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte bestanden – aus den oben genannten Gründen schon an der nach den Maßstäben des § 27a AsylVfG zu beurteilenden Zuständigkeit überhaupt eines anderen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrages des Klägers. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG. Angesichts des einheitlichen Gegenstandswerts für Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 30 Abs. 1 RVG fällt der Teil, zu dem der Kläger unterlegen ist, gegenüber seinem Obsiegen mit dem Anfechtungsbegehren nicht nennenswert ins Gewicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.