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Beschluss

A 11 S 1230/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abänderungsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Abschiebungsanordnung ist abzulehnen. • Die Zulassung der Berufung im Parallelverfahren allein rechtfertigt nicht zwingend die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO. • Für die Entscheidung über eine Überstellung nach Dublin ist die zuständige Ausländerbehörde vorrangig zuständig; gegebenenfalls sind dortige Ermessensentscheidungen und vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu nutzen.
Entscheidungsgründe
Abänderungsantrag zur Anordnung aufschiebender Wirkung bei Dublin-Überstellung abgelehnt • Der Abänderungsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Abschiebungsanordnung ist abzulehnen. • Die Zulassung der Berufung im Parallelverfahren allein rechtfertigt nicht zwingend die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO. • Für die Entscheidung über eine Überstellung nach Dublin ist die zuständige Ausländerbehörde vorrangig zuständig; gegebenenfalls sind dortige Ermessensentscheidungen und vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu nutzen. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde vom 17.01.2014, der unter anderem die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn enthielt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in einem Verfahren die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig beurteilt. Der Antragsteller stellte beim Verwaltungsgerichtshof einen Abänderungsantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung gegenüber der Abschiebungsanordnung anzuordnen; zeitgleich war im Senat ein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zugelassen worden war. Der Senat prüfte, ob die veränderte Prozesslage die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO erfülle, und bewertete zugleich die Zuständigkeit und Verfahrensweise der Ausländerbehörde nach den Dublin-Vorschriften. Unstreitig ist, dass Ungarn für das Asylverfahren zuständig ist und der Antragsteller keine zielstaatsbezogenen Einwendungen gegen die Überstellung geltend macht. • Zuständigkeit: Der Senat ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zuständig, zudem liegt ein bindender Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vor. • Veränderung der Prozesslage: Die Zulassung der Berufung in Bezug auf die Abschiebungsanordnung kann eine veränderte Prozesslage im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darstellen, begründet jedoch nicht automatisch die Gewährung aufschiebender Wirkung. • Bewertung der Erfolgsaussichten: Das Gericht hat bereits festgestellt, dass Ungarn für das Asylverfahren zuständig ist; daraus folgt, dass gegen die Überstellung keine hinreichenden Einwendungen des Antragstellers vorgetragen sind, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung aufschiebender Wirkung nicht gegeben sind. • Verfahrensbefugnis der Ausländerbehörde: Die Handhabung von § 34a Abs. 1 AsylVfG ist unionsrechtskonform durch die zuständige Ausländerbehörde vorzunehmen; diese hat insbesondere zu prüfen, ob Abschiebungsgründe nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG vorliegen und gegebenenfalls zu entscheiden, ob eine Überstellung nach Art. 7 DVO Dublin III erfolgen soll. • Vorbringen des Antragstellers: Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, auf eigene Initiative oder kontrolliert ausreisen zu wollen; dies schwächt die Aussicht auf Gewährung aufschiebender Wirkung. • Kostenentscheidung: Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Abänderungsantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung gegenüber der Abschiebungsanordnung anzuordnen, wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass trotz der Zulassung der Berufung in Teilbereichen keine rechtfertigenden Gründe für eine Abkehr von der vorherigen verwaltungsgerichtlichen Beurteilung vorliegen und Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat feststeht, so dass keine hinreichenden Einwendungen gegen die Überstellung bestehen. Die Zuständigkeit für das weitere Verfahren und für mögliche Ermessensentscheidungen liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde; der Antragsteller kann dort gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO in Anspruch nehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.