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Urteil

7 K 7551/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0806.7K7551.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in E. geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er wuchs in E. auf und ging dort zur Grundschule. Im Jahr 1999 verstarb sein Vater; der Kläger verblieb im Haushalt der Mutter. Er besuchte die Hauptschule, die er im Sommer 2009 nach der zehnten Klasse beendete. Am 1. September 2009 begann er eine Ausbildung zum Gerüstbauer, die er nach acht Monaten im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung abbrach. Er war im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt am 2. Juni 2009 bis zum 10. Februar 2010. Auf seinen am 10. Dezember 2009 gestellten Verlängerungsantrag stellte ihm die Beklagte zunächst nur Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Der Kläger beging seit seinem 16. Lebensjahr Straftaten: Am 2. September 2008 – knapp 16 jährig – schlug er bei einem Kirmesbesuch einem Zeugen, der sich von ihm weg bewegte, um der Polizei von Streitigkeiten zwischen zwei Gruppen zu berichten, von hinten mit einem Metallschlagring mit Dornenaufsatz gegen das rechte Schulterblatt. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – E. -I. verwarnte den Kläger am 22. Januar 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und erlegte ihm 60 Stunden sozialen Hilfsdienst auf. Am 8. Juni 2009 verlangte er von einem vierzehnjährigen Schüler, er solle sich zu der elterlichen Wohnung begeben, dort Geld an sich nehmen und ihm aushändigen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen nahm er den Schüler in den Schwitzkasten und schubste ihn. Mit Urteil vom 5. Oktober 2009 verhängte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – E. -I. daraufhin gegen den Kläger eine Woche Dauerarrest wegen versuchter räuberischer Erpressung. Am 5. Juli 2009 verlangte der Kläger in der Nähe eines Schwimmbades, das Handy des Geschädigten zu sehen. Als dieser ihm das verweigerte, drückte der Kläger ihm zwei Finger kräftig auf die Schulter, so dass der Geschädigte Schmerzen verspürte, ergriff ihn an Hals und Schulter und zog seinen rechten Arm nach hinten, bis er auf dem Boden lag. Dann nahm er dem Geschädigten dessen Handy aus der Hosentasche und flüchtete. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren, in dem der Kläger wegen Raubes angeklagt war, stellte das Amtsgericht E. -I. mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 im Hinblick auf die zuvor erfolgte Verurteilung vom 5. Oktober 2009 ein. Am 8. März 2010 hatte ein Bekannter des Klägers in einem Internetcafé ein Treffen mit einem anderen arrangiert, um einen Streit persönlich zu klären. Beide brachten zu dem Treffen Bekannte mit, unter anderen den Kläger. Vor dem Internetcafé kamen sie überein, die Sache allein ohne die jeweils mitgekommenen Begleiter zu klären und begaben sich in das Internetcafé. Nur der Kläger begleitete sie. Es kam zwischen den beiden Kontrahenten zu einer Schlägerei, an welcher der Kläger zunächst nicht beteiligt war. Er zog stattdessen sein mitgeführtes Butterfly-Messer heraus und stach damit von hinten auf den Oberkörper des Geschädigten ein. Der Kläger wurde am 9. März 2010 festgenommen und von Landgericht E. am 11. Oktober 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er sei zwar geständig gewesen und habe Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, weise aber schädliche Neigungen auf; die Tat sei eine Kompensation mangelnden Selbstvertrauens. Es sei eine Entwicklung zu einer dissozialen Persönlichkeit zu befürchten. Der Kläger habe eine Neigung zu aggressivem Verhalten und zeige wenig Interesse an sozial akzeptierten Verhaltensweisen. Seine Mutter sei mit seiner Forderung nach Ungebundenheit überfordert und könne ihm keine klaren Strukturen aufzeigen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 verwarnte die Beklagte den Kläger wegen der von ihm begangenen Straftaten. Sie sehe zwar unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation (im Bundesgebiet geboren, im Alter von sechs Jahren den Vater verloren, Einsetzen eines langsamen Bewusstseinswandels unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und der Untersuchungshaft, Absolvierung eines Anti-Aggressivitäts-Trainings und Besuch der Berufsschule) unter Zurückstellung erheblicher Bedenken noch von einer Ausweisung ab, erwarte aber, dass er seine Haltung anderen Menschen gegenüber ändere und deren Grundrechte achte. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG wurde am 24. Mai 2011 bis zum 27. Oktober 2011 verlängert. Am 19. August 2011 beantragte er die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe am 12. Oktober 2012 aus der Haft entlassen und beantragte am 22. Oktober 2012 erneut, die bis zum 27. Oktober 2011 geltende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG zu verlängern. Am 17. November 2012, also etwas mehr als einen Monat nach der Haftentlassung, beging der Kläger einen versuchten Diebstahl mit Waffen sowie eine gefährliche Körperverletzung, indem er bei einem Hauseinbruch einem der Bewohner mit einem mitgebrachten Teleskopschlagstock mehrfach gegen den Kopf schlug. Das Amtsgericht E. verurteilte ihn am 23. April 2013 unter Einbeziehung des Urteils vom 11. Oktober 2010 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten; zu Gunsten des Klägers wertete es dessen Geständnis, zu seinen Lasten den Umstand, dass er nur gut einen Monat vor der Tat aus der Strafhaft entlassen worden sei und schädliche Neigungen bei ihm erneut ganz deutlich zu Tage getreten seien. Aus der beigezogenen Gefangenenpersonalakte des Klägers ergeben sich mehrere negative Vorkommnisse während der Haft. So hat er sich am 25. Juni 2013 bei einer Zurechtweisung ausfallend und aggressiv verhalten musste wieder eingeschlossen werden. Am 15. August 2013 verhielt er sich während des Essens sehr aggressiv. Aus einer Anmerkung vom 7. September 2013 ergibt sich, dass er kaum mit negativen Entscheidungen umgehen kann, bei Kleinigkeiten aus der Haut fährt und aggressiv wird. Am 4. November 2013 wurde er von einem Mitgefangenen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und machte bei der Anhörung deutlich, dass er diesen Mitgefangenen ebenfalls schlagen wolle, sobald die Möglichkeit dazu bestehe. Am 11. November 2013 fing die JVA einen Brief von ihm an seine Freundin ab, indem er sie anwies, über eine weitere Freundin beim nächsten Besuch ein Handy einzuschleusen; dabei drohte er seiner Freundin mit Vergeltungsmaßnahmen, wenn dies nicht geschehe. Die JVA vernichtete diesen Brief. Ferner kam es am 1. Januar 2014 zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, von dem der Kläger getrennt wurde, bevor es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. In einem Bericht der JVA I1. vom 6. August 2013 wird dem Kläger ein regelkonformes und insgesamt beanstandungsfreies Verhalten in der Haft bescheinigt; er könne belastende Entscheidungen oder Anordnungen akzeptieren und unterhalte zu seinen Mitgefangenen ein konfliktfreies und kameradschaftlichen Verhältnis. Es bestünden soziale Kontakte zu einem Cousin, zwei Schwestern, seiner Mutter und einer Freundin, mit der er seit 2011 liiert sei und die ihn bereits mehrfach besucht habe. Die Mutter scheine jedoch nach wie vor mit der Beziehung des Klägers überfordert zu sein. Der Kläger sei ein noch eher jugendtypischer Gefangener, der sich oft im Vorfeld noch nicht über etwaige Konsequenzen seines Handelns bewusst sei. Auch scheine er sich in seinem Wohnort in seiner Peer-Group einzufügen und sei dort fest etabliert. Er lasse sich in Situationen hineinziehen, die er letztlich nicht mehr kontrollieren und sich im Nachhinein auch selbst nicht erklären könne. In Gesprächen mit ihm sei oft der Eindruck entstanden, dass er sich selbst wenig Wert schätzt und dass eine innere Wut bestehe, die er zu kompensieren versuche. Er sei gewillt, sich mit seinen Problemen auseinanderzusetzen und habe Gesprächsangebote angenommen. Er benötige eine feste Struktur und feste, vertraute Ansprechpartner. Die Rückkehr in sein altes Umfeld sei wenig förderlich. Er sei nicht in der Lage, sich ausreichend von seiner Peer-Group zu distanzieren, sodass die Gefahr bestehe, dass er schnell wieder in alte Verhaltensmuster zurückfalle. In einem weiteren Bericht der Haftanstalt vom 16. Januar 2014 heißt es unter anderem: Der Kläger habe sein positives Verhalten fortsetzen können, zu Mitgefangenen unterhalte er ein freundschaftliches und konfliktfreies Verhältnis. Er habe alternative Handlungsstrategien entwickelt, um ohne Gewalt reagieren zu können, und wolle nicht nach N. zurück, sondern zu seiner Freundin ziehen, zu der eine tragende und haltgebende Beziehung bestehe. Er habe den ernsthaften Entschluss gefasst, sich zu ändern, eine vorzeitige Entlassung in den Haushalt der Freundin (wohnhaft B.-----straße 153 in N1. ) sei vertretbar. Am 17. Februar 2014 wurde der Kläger aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts S. vom 4. Februar 2014 auf Bewährung aus der Haft entlassen (Bewährungszeit zwei Jahre); in dem Beschluss hieß es, er habe in N1. , B.-----straße 151, Wohnung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung an. Wegen der Obdachlosigkeit des Klägers wurde das Schreiben gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 , am 3. November 2014 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt, wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Zf. 1), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Zf. 2), forderte ihn auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an (Zf. 3), befristete die Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von acht Jahren nach erfolgter Ausreise (Zf. 4), ordnete die sofortige Vollziehung zu Zf. 1 an (Zf. 5) und setzte Gebühren von insgesamt 110 € für die Befristung und den Verlängerungsantrag fest (Zf. 6). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ordnungsverfügung verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 14. November 2014 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig mit einem Eilantrag um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage nachgesucht (7 L 2705/14). Er macht geltend: Er lebe seit seiner Geburt ununterbrochen in E. , sodass sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) seiner Aufenthaltsbeendigung entgegenstehe. Er verfüge über schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet. Zu lebe er seit dem 3. Juli 2011 in einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen B2. N3. , die in N1. wohne. Sie habe ihn in der Haft mehrfach besucht, was zeige, dass es sich um eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung handele. Sie werde in Kürze zum Kläger in die E1.-----straße 16-18 in E. ziehen. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass diese Beziehungen ihn nicht von weiteren Straftaten habe abhalten können. Die einzige Straftat, die er während seiner Beziehung zu Frau N3. begangen habe, sei der versuchte schwere Diebstahl vom 17. November 2012. Danach sei er nicht mehr straffällig geworden, was auf den positiven Einfluss der Frau N3. zurückzuführen sei. Zudem unterhalte der Kläger enge Bindungen zu seiner Familie, und zwar zu seiner ebenfalls in E. lebenden Mutter und zu seinem beiden in E. in jeweils eigene Familie lebenden Brüdern. Auch zu seinen vier Schwestern, die in anderen Städten wohnten, habe er regelmäßigen Kontakt. In der angegriffenen Ordnungsverfügung werde nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalles eingegangen. Hierzu gehöre, dass der Kläger das jüngste von sieben Kindern und sein Vater bereits 1999 gestorben sei. Zudem habe er, abgesehen von der bloßen Abstammung, keine Wurzeln im Libanon. Er wäre bei einer Abschiebung dorthin auf sich allein gestellt. Im übrigen ergebe sich aus den Berichten der JVA S. vom 6. August 2013 und vom 18. Januar 2014, dass er sich insgesamt während der Haft beanstandungsfrei verhalten habe. Er habe sich glaubhaft entschlossen, sich künftig straffrei zu verhalten. Der Kläger und seine Freundin hätten sich inzwischen entschieden, gemeinsam in E. -N4. zu leben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und seine Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Ordnungsverfügung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Februar 2015 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat den Eilantrag im Verfahren 7 L 2705/14 der mit Beschluss vom 20. Februar 2015 abgelehnt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO. Die Ausweisung (Ziffer 1), die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2), die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3), die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (Ziffer 4) und die Gebührenfestsetzung (Ziffer 6) sind rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die detaillierten Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom verwiesen, denen zu folgen ist. Ergänzend weist das Gericht unter Hinweis auf den Heilbeschluss vom 20. Februar 2015 auf Folgendes hin: Die Beklagte hat die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – Rz. 20, und vom 13. Januar 2009 ‑ 1 C 2.08 -, AuAS 2009, 110, 112f, InfAuslR 2009, 227ff, zu Recht als zwingende Ausweisung gemäß § 53 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439); die Neuregelung der Ausweisungsvorschriften im Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I vom 31. Juli 2015) tritt gemäß Art. 9 erst am 1. Januar 2016 in Kraft; eingestuft. Da die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen und der Kläger weder besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt noch seine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG als unverhältnismäßig anzusehen ist, ist sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Regelung sind aufgrund der letzten Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht E. vom 23. April 2010 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts E. vom 11. Oktober 2010 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten gegeben. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. Er kann sich insbesondere nicht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Zwar ist der Kläger in E. geboren und hat sich seither mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Jedoch war er zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die ihm am 25. Mai 2011 nach § 34 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis galt nämlich nur bis zum 27. Oktober 2011. Dass er rechtzeitig vor deren Ablauf, am 19. August 2011, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, ändert daran nichts. Zwar trat hierdurch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ein, doch ersetzte dies eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Dagegen sprechen der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes. Sinn und Zweck der neugestalteten Fiktionswirkung in § 81 Abs. 4 AufenthG war es, der Neuordnung des Arbeitsgenehmigungsrechts durch das Zuwanderungsgesetz gerecht zu werden. Da nunmehr nach § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, war es zwingend erforderlich, die bisher über das gesonderte Arbeitsgenehmigungsrecht mögliche Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen. Dass darüber hinaus durch § 81 Abs. 4 AufenthG auch die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsmöglichkeiten im Vergleich zum bisher geltenden Recht – unabhängig von der materiellen Rechtslage – grundlegend umgestaltet und verbessert werden sollten, ist dagegen nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Fortbestandsfiktion nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hat und sich auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht auswirken sollte. Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Daher hat auch die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 04.07.2011 - 19 B 10.1631 –; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 6/09 –, juris, zu § 26 Abs. 4 AufenthG. Auch der Umstand, dass der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen B2. N3. aus N2. befreundet ist, führt nicht zu der Annahme besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG. Diese Vorschrift setzt das Zusammenleben mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft voraus. Unabhängig von der Frage, ob Frau N3. mit dem Kläger überhaupt zusammenlebt, fehlt es jedenfalls an einer familiären Bindung im Sinne der Vorschrift, zumal nicht einmal ein Verlöbnis zur Annahme der familiären Lebensgemeinschaft ausreichen würde. Auch kann hier keine Lebenspartnerschaft im vorgenannten Sinn bestehen, weil damit nur gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemeint sind, so dass eine nichteheliche Lebensgefährtin keine Lebenspartnerin des Klägers im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG wäre. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 - , www.nrwe.de. Somit bleibt es mangels besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 AufenthG bei der zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG. Indes bedarf auch eine zwingende Ausweisung grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab des Art. 8 EMRK, denn das System der Abstufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer entbindet nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch hier heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 18 E 1230/08 –, EZAR NF 41 Nr. 2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Die danach bei der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Kriterien sind nach der Rechtsprechung: Die Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland; die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Antragstellers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Antragstellers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienleben eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als sie eine familiäre Beziehung aufnahm; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen würden, in das der Antragsteller ausgewiesen werden soll; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Antragsteller bereits als Kind, im jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener ins Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde, vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 (Boultif); Urteil vom5. Juli 2005 – 46410/99 -, InfAulR 2005, 450 (Üner); Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01-, InfAuslR 2008, 111 (Chair). Vor dem Hintergrund dieses Kriterienkatalogs erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Insbesondere besteht ein angemessener Ausgleich zwischen seinen Interessen und denen der Öffentlichkeit. Für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung spricht das erhebliche Gefahrenpotenzial, das von dem am 00.00.0000 in E. geborenen und seitdem hier lebenden Kläger nach wie vor ausgeht. Er hat seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig und in erheblichem Umfang Straftaten begangen. Aus den rechtskräftigen Strafurteilen, die zuletzt insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten geführt haben, ergeben sich folgende Taten: Am 2. September 2008 – knapp 16jährig – beging er eine gefährliche Körperverletzung, indem er jemanden mit einem mit Dornen versehenen Schlagring schlug. Am 8. Juni 2009 beging er eine versuchte räuberische Erpressung, indem er einen anderen Jugendlichen im Park schlug in der Absicht, dass der ihm Geld verschaffe. Am 5. Juli 2009 raubte er einem anderen dessen Handy (eingestellt im Hinblick auf die Verurteilung wegen der am 8. Juni 2009 begangenen Tat). Am 8. März 2010 beging er erneut eine gefährliche Körperverletzung, indem er jemandem mit einem Butterflymesser in den Oberkörper stach (Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten). Nach der zwischen dem 20. September 2011 und dem 12. Oktober 2012 verbüßten Strafhaft beging er am 17. November 2012, also nur etwas einen Monat nach der Entlassung, einen versuchten Diebstahl mit Waffen sowie eine gefährliche Körperverletzung, indem er bei einem Hauseinbruch einen der Bewohner mit einem mitgebrachten Teleskopschlagstock mehrfach gegen den Kopf schlug. Bei diesen mehrfach mit Waffen begangenen Taten kam es zum Teil nur durch Zufall nicht zu schwereren Verletzungen bis hin zum Tod der Opfer. Der Kläger hat damit in hohem Maße eine erhebliche Aggressivität und mangelnde Achtung gegenüber dem Eigentum und vor allem der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen gezeigt. Seine Taten belegen eine niedrige Hemmschwelle beim Einsatz gefährlicher und u.U. tödlicher Waffen gegenüber anderen Personen. Damit geht von ihm ein hohes Gefährdungspotenzial aus. Insbesondere die hohe Rückfallgeschwindigkeit zeigt, dass sich bei ihm kriminelle Verhaltensweisen derart verfestigt haben, dass diese Gefahr nach wie vor besteht. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er in E. geboren und aufgewachsen ist, sich seither ununterbrochen in Deutschland aufhält, Deutsch spricht und hier die Schule beendet hat. Dennoch ist er wirtschaftlich nicht integriert. Die im September 2009 begonnene Ausbildung zum Gerüstbauer hat er nach acht Monaten wieder abgebrochen. Nachdem er Mitte Februar 2014 aus der Haft entlassen worden war, war er zwischenzeitlich obdachlos, bevor er mit Hilfe von Streetworkern eine eigene Wohnung in E. beziehen konnte. Nach Bekundungen seiner Bewährungshelferin hat das dortige Jobcenter die Leistungen an ihn Ende 2014 eingestellt. Vertiefte familiäre Bindungen in Deutschland bestehen ebenfalls nicht. Zwar leben seine Mutter und Geschwister hier, wobei das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass auch regelmäßiger Kontakt zu ihnen besteht. Er lebt aber in einer eigenen Wohnung und hat nicht erkennen lassen, wieder zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern zu ziehen. Im Übrigen haben ihn die familiären Beziehungen nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. So heißt es im Urteil des Landgerichts E. vom 11. Oktober 2010 – 33 Kls – 133 Js 29/10 – 33/10 –, in dem er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, seine Mutter sei mit seiner Forderung nach Ungebundenheit überfordert und könne ihm keine klaren Strukturen aufzeigen. In die gleiche Richtung gehen die Äußerungen im Bericht der JVA S. vom 6. August 2013. Auch die Beziehung zu seiner Freundin B2. N3. hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Er ist mit ihr zumindest seit dem Sommer 2011 zusammen. Während seiner Strafhaft zwischen dem 20. September 2011 und dem 12. Oktober 2012 hat sie ihn ausweislich des Berichtes der JVA S. vom 21. Juni 2013 auch regelmäßig besucht. Dennoch führte ihr Einfluss nicht dazu, dass er sich nach der Entlassung straffrei führte. Nur etwas mehr als einen Monat nach der Entlassung beging er am 17. November 2012 in E. einen Einbruch und wurde erneut festgenommen. In der darauf folgenden, erneuten Haft hat er sogar seinerseits versucht, negativen Einfluss auf Frau N3. auszuüben. So ergibt sich aus der Gefangenenpersonalakte, dass er am 11. November 2013 versucht hat, ihr einen Brief zu schicken. Darin hat er sie gebeten, mit Hilfe ihrer Freundin beim nächsten Besuch ein Handy in die JVA einzuschleusen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, hat er seiner Freundin mit Vergeltungsmaßnahmen gedroht. Dieser Brief ist vernichtet worden und hat die Haftanstalt nicht verlassen. Auch im Übrigen spricht das Verhalten des Klägers in der JVA nicht eindeutig dafür, dass von ihm künftig keine Gefahr mehr ausgehen wird. Zwar ist in den dortigen Berichten von einer positiven Entwicklung die Rede. Der Kläger habe einen ernsthaften Entschluss zu einem Neuanfang gefasst und alternative Handlungsstrategien entwickelt, um ohne Gewalt zu reagieren. Andererseits lassen sich der Gefangenenpersonalakte auch gegenteilige Verhaltensweisen entnehmen, die damit nicht in Einklang stehen. So heißt es zu einem Vorfall am 24. Juni 2013, der Kläger habe sich bei einer Zurechtweisung ausfallend und aggressiv verhalten und habe wieder eingeschlossen werden müssen. Am 15. August 2013 habe er sich verbal sehr aggressiv über das Anstaltsessen geäußert. In einem Vermerk vom 7. September 2013 heißt es, er könne kaum mit für ihn negativen Entscheidungen umgehen, fahre bei Kleinigkeiten völlig aus der Haut und werde aggressiv. Nachdem er am 4. November 2013 von einem Mitgefangenen geschlagen worden war, hat er diesem Rache angedroht. Noch am 1. Januar 2014, also etwa sechs Wochen vor der Haftentlassung, wurde der Kläger nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen von seinem Kontrahenten getrennt, bevor es zu körperlichen Auseinandersetzungen kam. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger– aus welchen Gründen auch immer – erneut in E. lebt und Kontakte zu seinem früheren Umfeld hat, in dem er straffällig wurde. Zwar hat die Bewährungshelferin dem entgegengehalten, der Kläger lasse sich nicht mehr von seinen Freunden leiten und verfolge im Umgang mit Behörden deeskalierende Strategien, um seine Aggressivität in den Griff zu bekommen. Diese Angaben vermögen indes angesichts des oben aufgezeigten Aggressionspotenzials keine hinreichende Sicherheit dafür zu bieten, dass der Kläger in einer von ihm als besonders belastend empfundenen Situation nicht erneut in die alten Verhaltensmuster verfällt und mit körperlicher Gewalt reagiert. Besteht nach alledem beim Kläger einerseits nach wie vor ein beträchtliches Gefährdungspotenzial, während es andererseits keine schützenswerten privaten Bindungen in Deutschland gibt, so ist ihm ein Aufenthalt im Libanon zumutbar. Dabei folgt das Gericht den Ausführungen der Beklagten in der Ordnungsverfügung, wonach in der Familie des Klägers libanesisch gesprochen und die libanesische Kultur gepflegt wurde, sodass der Kläger mit beidem zumindest in den Grundzügen vertraut ist. Wegen der weiteren Ausführungen u.a. zu Art. 8 EMRK und zu Art. 6 GG wird ebenfalls auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis , die Abschiebungsandrohung und die Ausreiseaufforderung sowie die Gebührenfestsetzung sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung (hier S. 9, 10 und 12) verwiesen werden, denen zu folgen ist. Schließlich ist auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von acht Jahren nach erfolgter Ausreise rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Befristungsbegehrens ist grundsätzlich ebenfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 -, juris. Rechtsgrundlage für die Befristung ist § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach dem dortigen Satz 1 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer über fünfjährigen Frist sind erfüllt, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Zur Bemessung der Frist im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, veröffentlicht in juris, ausgeführt: Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rdnr. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen. Das Gericht folgt diesen Ausführungen, die auch die Beklagte der angegriffenen Verfügung zu Grunde gelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.