Beschluss
13 L 1469/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0623.13L1469.15.00
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Leitsätze
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen, da sie mangels Leistungsfähigkeit als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen war.
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- 2.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen, da sie mangels Leistungsfähigkeit als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen war. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. April 2015 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2014, soweit darin die Ausweisung einer Fachabteilung Geriatrie mit 30 Betten zu Gunsten der in Trägerschaft der Beigeladenen stehenden Städtischen Kliniken O. ‑ M. ‑ enthalten ist, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entsprechend § 42 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) antragsbefugt. Ihr Widerspruch gegen die festgestellte Aufnahme von 30 Betten für das Gebiet Geriatrie am M1. O. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft einen an die Beigeladene gerichteten Bescheid und somit einen für die Antragstellerin drittbelastenden Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid sowie eine nachfolgende Klage – und entsprechend ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO – sind nur zulässig, wenn der Dritte geltend macht, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er – wie die Antragstellerin – nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 10. Die Antragstellerin beruft sich auf § 8 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Absatz 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – 13 A 2221/08 –, juris, Rn. 6 und vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 12. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt auch nicht nur im öffentlichen Interesse. Sie betrifft vielmehr auch die subjektiven Rechte der Krankenhausträger. Zwar bestimmt § 8 Absatz 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Absatz 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Indes hat ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen, und es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Absatz 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) geboten. Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist zwar nicht Voraussetzung dafür, den Beruf des Krankenhausbetreibers zu ergreifen oder fortzuführen. Die Nichtaufnahme zeitigt jedoch Auswirkungen, die geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Mit der Planaufnahme wird das Krankenhaus gegenüber anderen privilegiert, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln erhält (§ 4 Nr. 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen ist (§ 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] Fünftes Buch [V]). Die Entscheidung betrifft damit das Grundrecht des Krankenhausträgers auf freie Ausübung seines Berufs (Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG); der Krankenhausträger muss sie deshalb der gerichtlichen Überprüfung zuführen können. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35.07 –, juris, Rn. 19 m.w.N. II. Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anlass, dem Widerspruch entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 16 Absatz 5 Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die gemäß §§ 80a Absatz 3 Satz 2, 80 Absatz 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides, wie es in § 16 Absatz 5 KHGG NRW zum Ausdruck kommt, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der im Verfahren nach §§ 80a Absatz 3, 80 Absatz 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Drittanfechtung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben wird (1.). Auch sonstige Gründe gebieten es nicht, das Interesse der Allgemeinheit an einer zügigen Aufnahme der geriatrischen Versorgung der Bevölkerung durch das Krankenhaus der Beigeladenen hinter dem Interesse der Antragstellerin, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zurückstehen zu lassen (2.). 1. Dahingestellt bleiben kann, ob der angegriffene Feststellungsbescheid vom 4. Dezember 2014 formell und materiell rechtmäßig ist, da die Antragstellerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt ist. Denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners als ungeeignet für eine bedarfsgerechte Versorgung anzusehen war. Im Einzelnen: Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Absatz 1 Satz 4 KHG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 – 3 C 134.79 –, juris, Rn. 43, 48, vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, juris, Rn. 46 f. und vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris, Rn. 57 f. Das der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Entscheidungsstufen: Auf der ersten Stufe kommt es gemäß § 1 Absatz 1 KGH darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde kein Entscheidungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris, Rn. 60 f. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG, 16 Absatz 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in den Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf dieser zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig und wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein behördlicher Ermessensspielraum (§ 8 Absatz 2 Satz 2 KHG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 – 3 C 67.85 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 18 ff. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme des von ihr betriebenen K. -F. -Krankenhaus mit 50 Betten für das Gebiet der Geriatrie in den Krankenhausplan NRW 2015 scheitert bereits auf der ersten Stufe, da nicht erkennbar ist, dass das K. -F. -Krankenhaus hinreichend leistungsfähig ist. Das aus § 1 Absatz 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit besteht dann, wenn die Klinik Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind. Hierfür muss festgestellt werden können, dass die nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden ist. Diese sächliche und persönliche Ausstattung muss dabei auf Dauer angelegt sein und so die Leistungsfähigkeit nachhaltig erhalten bleiben. Kriterien sind insbesondere die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Ärzte in der einzelnen Fachabteilung, das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl sowie das Vorhandensein der erforderlichen räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen. VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2015 – 24 K 291.13 –, juris, Rn. 51 m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 K 3907/09 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; Szabados, in: Spickhoff, Medizinrecht, § 1 KHG, Rn. 10. Nach der im vorläufigen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die erforderliche personelle Ausstattung bei dem von der Antragstellerin betriebenen K. -F. -Krankenhaus vorhanden ist. Auf die Anfrage des Antragsgegners vom 12. September 2014, wie viele Ärzte bei Einrichtung einer 50 Betten Geriatrie-Fachabteilung für den Dienst geplant und wie viele dieser Ärzte geriatrisch weitergebildet seien, gab die Antragstellerin unter dem 9. Oktober 2014 unter anderem an: Die T. . B. -Kliniken hielten seit 2011 ein multiprofessionelles Team mit geriatrischer Fachkompetenz vor. Zunächst am Standort L. -Hospital in X. und seit Juli 2014 im Krankenhaus O1. „N.“. Das Team bestehe aus vier Ärzten. Alle Ärzte seien Fachärzte für Innere Medizin und zwei Ärzte hätten die Zusatzbezeichnung Geriatrie. Eine Fachärztin befinde sich in der Weiterbildung Geriatrie. Am K. -F. -Krankenhaus werde das Team durch zwei dort bereits tätige neurologische Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie erweitert. Des Weiteren bestehe das Team aus 20 Pflegekräften. Eine Pflegekraft habe die Weiterbildungsfachkraft für gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung. Im K. -F. -Krankenhaus werde eine Pflegekraft mit der Weiterbildung Geriatrie das Team ergänzen. Das gesamte Team sei in der Lage, innerhalb von drei Monaten die Arbeit am K. -F. Krankenhaus in O. aufzunehmen. Danach ist nicht ersichtlich, dass das bei dem von der Antragstellerin betriebenen K. -F. -Krankenhaus vorhandene Personal – d.h. zwei neurologische Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie und eine Pflegekraft mit der Weiterbildung Geriatrie –unter Berücksichtigung der erstrebten 50 Betten ausreicht, um die Kontinuität der Behandlungsmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten dauerhaft – beispielsweise auch während der fortbildungs-, krankheits-, oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Personals – sicherzustellen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise außer Betracht gelassen, dass bei ihrer Tochtergesellschaft, dem Krankenhaus O1. „N. von den Aposteln“, weiteres Personal mit der Weiterbildung Geriatrie angestellt ist. Denn das Krankenhaus O1. „N.“ hat dieses Personal seinerseits bei seinem Antrag auf Einrichtung einer geriatrischen Fachabteilung benannt, weshalb es nicht auch bei der Prüfung des Antrags des K. -F. -Krankenhauses Berücksichtigung finden kann. Sowohl das K. -F. -Krankenhaus als auch das Krankenhaus O1. „N.“ haben bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Einrichtung einer geriatrischen Fachabteilung gestellt und verfolgen diesen Antrag im Klage- und einstweiligen Rechtschutzverfahren weiter. Dabei besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass sowohl das K. -F. -Krankenhaus als auch das Krankenhaus O1. „N.“ wie von ihnen beantragt in den Krankenhausplan NRW 2015 aufgenommen werden. Während sich das K. -F. -Krankenhaus im S. -Kreis O. beworben hat, bezieht sich der Antrag des Krankenhauses O1. „N. “ auf die Stadt N1. . Sollte aber die Auswahl in der Stadt N1. zugunsten des Krankenhauses O1. „N. “ erfolgen, ist nicht ersichtlich, inwieweit noch eine hinreichende personelle Ausstattung des K. -F. -Krankenhauses gewährleistet wäre. Insbesondere könnte dann das beim Krankenhaus O1. „N.“ angestellte geriatrische Team nicht zum K. -F. -Krankenhaus wechseln, ohne dass das Krankenhaus O1. „N.“ seinerseits nicht mehr das notwendige Personal zur Einrichtung einer geriatrischen Fachabteilung bereitstellen könnte. Diese Unsicherheit über die personelle Ausstattung des K. -F. -Krankenhauses geht zu Lasten der Antragstellerin, da das geriatrische Team zumindest im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, mithin am 4. Dezember 2014, beim Krankenhaus O1. „N.“ angestellt gewesen ist und die Antragstellerin auch kein Konzept vorgelegt hat, das in einem Fall, wie dem vorstehend beschriebenen, eingreifen würde. Da die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits nicht die Voraussetzungen erfüllt hat, um in die Auswahlentscheidung einbezogen zu werden, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner auf der zweiten Stufe die Auswahl zugunsten der Beigeladenen ermessensfehlerfrei getroffen hat. 2. Nach alledem fällt auch die im Übrigen noch vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Folgen, die sich für die Antragstellerin aus dem Sofortvollzug ergeben, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 16 Absatz 5 KHGG NRW Berücksichtigung gefunden haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 40 m.w.N. Für den Eintritt solcher atypischer Folgen lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin nichts entnehmen. Soweit sie geltend macht, es bestehe die konkrete Gefahr, dass ihre bereits vorhandenen Strukturen durch die neu einzurichtende Fachabteilung für Geriatrie bei der Beigeladenen empfindlich geschädigt würden, weil Patienten in das Krankenhaus der Beigeladenen eingewiesen würden, benennt sie lediglich Auswirkungen des Sofortvollzugs, die – wenn sie zuträfen – in vergleichbarer Weise für nahezu jedes Verfahren im Anwendungsbereich des § 16 Absatz 5 KHGG NRW gelten würden und als regelmäßige Folge des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von der Interessenabwägung des Gesetzgebers umfasst wären. Überdies ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei der Antragstellerin die einzige Fachabteilung für Neurologie im gesamten S. -Kreis-O. nebst Stroke Unit gibt und die Beigeladene nicht über eine Neurologie verfügt, bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen eine wesentlich geringere Auslastung der neurologischen Abteilung der Antragstellerin und dadurch bedingt erhebliche wirtschaftliche Einbußen zur Folge hat. Insoweit berücksichtigt das Gericht zudem, dass die Beigeladenen in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 20. Dezember 2013 ihre Bereitschaft zum Abschluss von Kooperationsverträgen mit der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht hat. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass durch die Einrichtung einer geriatrischen Abteilung bei der Beigeladenen die Gefahr bestehe, dass öffentliche Fördermittel für Investitionskosten gemäß § 17 KHGG NRW in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2 KHG bewilligt und verwendet würden, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machten, benennt sie ebenfalls lediglich die typischen Auswirkungen des Sofortvollzugs. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 162 Absatz 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Absatz 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 2, 52 Absatz 1 GKG. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses anficht, um - wie hier - eine eigene Planaufnahme durchzusetzen, pauschalierend mit 50.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 13 B 1712/10 –, juris, Rn. 44 ff. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren.