Urteil
24 K 291.13
VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0225.24K291.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit einer bestimmten Zahl an Planbetten besteht nach der ständigen Rechtsprechung dann, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des nach der Bedarfsanalyse zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht.(Rn.38)
2. Die Bettenmessziffer als Grundlage für die Bedarfsanalyse erweist sich dabei als flexibles und sachgerechtes Instrument, um auf Veränderungen bei einer oder mehreren Bedarfsterminanten zügig reagieren zu können.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit einer bestimmten Zahl an Planbetten besteht nach der ständigen Rechtsprechung dann, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des nach der Bedarfsanalyse zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht.(Rn.38) 2. Die Bettenmessziffer als Grundlage für die Bedarfsanalyse erweist sich dabei als flexibles und sachgerechtes Instrument, um auf Veränderungen bei einer oder mehreren Bedarfsterminanten zügig reagieren zu können.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist, nachdem der Beklagte den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 15. November 2013 aufgehoben hat, wieder als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen gebundenen Anspruch auf die beantragte Erhöhung der Planbetten, noch insoweit einen Anspruch auf Bescheidung in nicht ablehnender Weise. Denn die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Rechts- und Anspruchsgrundlage für die Aufnahme der Klägerin mit weiteren Planbetten in den Krankenhausplan 2010 ist § 6 Abs. 1 Satz 4 Landeskrankenhausgesetz (LKG) i. V. m. § 7 Abs. 1 LKG. Nach § 7 Abs. 1 LKG stellt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan durch schriftlichen Bescheid fest. Diese Regelung entspricht § 8 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), wonach die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch schriftlichen Bescheid festgestellt wird. Ein solcher Bescheid der zuständigen Behörde über die Planaufnahme ist gegenüber der Klägerin am 27. Januar 2011 ergangen und bestandskräftig geworden. Die Klägerin beruft sich nunmehr darauf, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LKG die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung den Krankenhausplan durch Einzelfallentscheidung nach § 7 Abs. 1 LKG an einen veränderten Bedarf anpassen kann. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit einer bestimmten Zahl an Planbetten besteht nach der ständigen Rechtsprechung dann, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des nach der Bedarfsanalyse zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). In diesem Zusammenhang hat die zuständige Landesbehörde im Rahmen ihrer Bedarfsanalyse zu entscheiden, ob das Krankenhaus insoweit bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Hierzu muss der Beklagte den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot im Wege einer Krankenhausanalyse mit dem Versorgungsangebot sämtlicher konkurrierender, zur Bedarfsdeckung geeigneten und bereiten Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Nur wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und ein zu versorgender Bedarf besteht, zu dessen Deckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt der Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, und an seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit mehr Betten im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich als im bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2011 festgesetzt. Es fehlt schon an den auf der ersten Entscheidungsstufe zu erfüllenden Voraussetzungen sowohl eines relevanten erhöhten Bedarfs (unten 1.) als auch der Leistungsfähigkeit der S.-Klinik (unten 2.). 1. Die Voraussetzungen für die Anpassung an einen veränderten, erhöhten Bedarf nach § 6 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 LKG liegen schon nach der erforderlichen Bedarfsanalyse nicht vor. Wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 27. Januar 2011 sind nur Veränderungen berücksichtigungsfähig, die sich nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 27. Januar 2011 ergeben haben. Ob die im Bescheid vom 27. Januar 2011 festgesetzten 110 Planbetten zutreffend berechnet sind, ist nicht mehr zu prüfen. Ausgangspunkt für einen geänderten Bedarf im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKG bleiben die Festsetzungen im Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2011. Da dieser bestandskräftig ist, kommt es auf einen geänderten Bedarf nur an, soweit diese Änderungen nach Erlass des Feststellungsbescheids erfolgt sind. Die Klägerin kann sich nur auf einen erhöhten Bedarf berufen, soweit er sich nach der Bestandskraft des Bescheids 27. Januar 2011 ergeben hat. Mit dem Einwand, bereits der Bedarf für das Jahr 2010, der dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2011 zugrunde liegt, sei in falscher Weise und deshalb zu niedrig ermittelt worden, ist die Klägerin wegen der Bestandskraft des Feststellungsbescheids ausgeschlossen. Der Beklagte sieht nach seinem Verfahren zur Bedarfsberechnung zu Recht keinen Anlass für eine Erhöhung der Planbettenzahl im psychiatrischen und psychotherapeutischen Bereich der S.-Klinik. Das vom Beklagten angewendete Verfahren der Bedarfsberechnung ist, soweit es einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, nicht zu beanstanden. Für die Ermittlung eines geänderten Bedarfs ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten im Rahmen der Bedarfsanalyse ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. jüngst OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 A 287.14 -; juris Rn. 12 f.), da sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs wie auch die Prognostizierung des voraussichtlich zukünftigen Bedarfs Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt haben, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich aber naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat und von nachvollziehbaren Prämissen ausgegangen ist. Das vom Beklagten angewendete und im Übrigen bundesweit übliche Verfahren begegnet unter Berücksichtigung des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums keinen Bedenken. In einem ersten Schritt, in dem der berlinweite Bedarf ermittelt wird, wendet der Beklagte zunächst die wissenschaftlich anerkannte Burton-Hill-Formel an, um aus den Bedarfsdeterminanten Bevölkerungsentwicklung, Fallzahlen, Verweildauer und Normauslastung eine Bettenmessziffer zu errechnen. Die Bettenmessziffer als Grundlage für die Bedarfsanalyse erweist sich dabei als flexibles und sachgerechtes Instrument, um auf Veränderungen bei einer oder mehreren Bedarfsterminanten zügig reagieren zu können. Es ist nachvollziehbar, dass - noch in diesem ersten Schritt - für die Errechnung der Bettenmessziffer auch eine qualitative Gewichtung der einzelnen Faktoren unter Berücksichtigung der gewollten Versorgungsschwerpunkte und der konkreten regionalen Versorgungsstrukturen unter Einbeziehung auch des ambulanten Angebots erfolgt. Ebenso ist es sachgerecht, dass für diese qualitative Gewichtung der Landespsychiatriebeirat als Fachgremium herangezogen wird. Dass im Bereich der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung im Besonderen eine qualitative Gewichtung neben der rein rechnerischen Bedarfsberechnung nach der Burton-Hill-Formel angebracht ist, hat der Beklagte nachvollziehbar damit begründet, dass in diesem Bereich anders als in den meisten medizinischen Fachdisziplinen nicht nach Fallzahlen abgerechnet wird und daher die Aussagekraft der durchschnittlichen Verweildauer geringer ist. Auch das weitere Verfahren zur Bedarfsanalyse ist nicht zu beanstanden. Mithilfe der im ersten Schritt für ganz Berlin ermittelten Bettenmessziffer wird der Bettenbedarf auf der jeweiligen Bezirksebene ermittelt; dabei werden die besondere Situation der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung in den Bezirken mit entsprechenden Spezialisierungen sowie die bezirkliche Sozialstruktur berücksichtigt. Der Beklagte trägt damit dem sachgerechten Planungsziel Rechnung, psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung im Schwerpunkt regional auf Bezirksebene zur Verfügung zu stellen und dabei auch die ambulante Versorgung und die tagesklinische Betreuung einzubeziehen. Dass schließlich im Bescheid vom 27. Januar 2011 bei der vom Beklagten durchgeführten Berechnung des Bedarfs in der S.-Klinik ausgehend von der ermittelten Bettenmessziffer unter Berücksichtigung der Umstände im Bezirk C. Berechnungsfehler erfolgt sind, ist von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Des Weiteren ist ein relevanter geänderter Bedarf zur Gewährleistung der Verlässlichkeit der Planungen auf Seiten des Beklagten und auf Seiten der betroffenen Kliniken nur dann im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 4 LKG berücksichtigungsfähig, wenn eine nicht nur geringfügige und vorübergehende Bedarfsschwankung vorliegt. Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin im teilstationären Bereich von Vornherein selbst dann nicht auf einen geänderten Bedarf berufen, wenn man die Berechnungsmethode der Klägerin anwendet. Auf Grundlage des im Bescheid vom 27. Januar 2011 bestandskräftig zugrunde gelegten Bedarfs liegt im Bereich der teilstationären Versorgung in der Abteilung Psychiatrie/ Psychotherapie der S.-Klinik kein erhöhter Bedarf für die Jahre 2011 bis 2014 vor, selbst wenn man die Prämissen der Klägerin zugrunde legen würde, dass es für die maßgebliche Bedarfsermittlung auf die Fallzahlen und die Verweildauer gerade in der S.-Klinik ankomme. Denn auch bei Zugrundelegung der Berechnungen der Klägerin auf Grundlage der Burton-Hill-Formel hat sich der Bedarf im teilstationären Bereich im Unterschied zu 2010 nicht erhöht, sondern ist sogar leicht zurückgegangen: Im Jahr 2010 lag auch nach den Berechnungen der Klägerin der Bettenbedarf im teilstationären Bereich bei einer Normauslastung von 90 % bei 10,5, in den Jahren 2011 und 2014 hingegen bei 9,9 Betten und in den Jahren 2012 und 2013 jeweils bei nur 9,4 Betten, hat sich also in sämtlichen Folgejahren unter dem Bedarfswert von 2010 eingependelt. Es ist schließlich weder dazu substantiiert vorgetragen, noch etwas ersichtlich, dass eine Prognoseentscheidung zu einem anderen Ergebnis führen würde. Aus der Schließung des Standorts E. in der 2. Kalenderwoche 2015 kann die Klägerin auch hinsichtlich eines für 2015 zu prognostizierenden Bedarfs schon deshalb nichts für sich herleiten, weil für den Standort E. - anders als noch im Krankenhausplan 2006 - schon im Krankenhausplan 2010 von Anfang an keine Planbetten mehr vorgesehen waren und im Übrigen ausweislich des Krankenhausplans die dortigen Betten ausschließlich überregional und außerhalb der Vollversorgung für eine Region betrieben worden sind. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass durch den Umzug des Standorts E. der … im laufenden Krankenhausplan keine weiteren Planbetten in der Pflichtversorgung benötigt werden. Es liegt auch kein gestiegener Bedarf im Rahmen der vollstationären Versorgung vor. Denn auch bei Zugrundelegung des Berechnungsverfahrens der Klägerin (Burton-Hill) und der allein in ihrer Klinik ermittelten Fallzahlen und Verweildauern hat sich der Bedarf im Vergleich zum maßgeblichen Bedarf im Jahr 2010 nicht in einem Umfang erhöht, der außerhalb des üblichen Schwankungsbereichs liegt: Nach den Berechnungen der Klägerin hat sich der Bedarf an vollstationären Betten im Vergleich zu 113,13 Betten im Jahr 2010 im Jahr 2011 um rund 3 Betten, also um 2,7 %, im Jahr 2012 um rund zwei Betten, also um 1,8%, im Jahr 2013 um rund 2,6 Betten, also um 2,3 %, und im Jahr 2014 um rund 2,9 Betten, also um 2,5 % erhöht. Es ist aus den bereits genannten Gründen auch nicht absehbar, dass sich durch die Verlagerung des Standorts E. in den H. bis zum Laufzeitende des Krankenhausplans 2015 für das Jahr 2015 eine Bedarfserhöhung ergeben wird, die außerhalb des Schwankungsbereichs liegt. Es kann dahin stehen, aus welchen Gründen die tatsächliche Verweildauer gerade in der S.-Klinik (zwischen 32,3 % im Jahr 2012 und 51,8 % im Jahr 2011) über der durchschnittlichen Verweildauer im Berliner Landesdurchschnitt liegt. Es spricht viel dafür, dass die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der landesweiten durchschnittlichen Verweildauern vorzugswürdig ist. Zwar darf nach ständiger Rechtsprechung bei der Bedarfsanalyse nicht eine bloße Soll-Verweildauer und damit eine theoretische, nur planerische und keine tatsächliche Größe zugrunde gelegt werden (BVerwG, Urteil vom 25.7.1985; BVerwGE 72, 38). Dies bedeutet aber nicht, dass nicht die Verweildauern der Patienten im Nachbarbereich der entsprechenden Klinik herangezogen werden dürfen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14.5.2013, juris, Rn. 57). Die Klägerin vermag nicht plausibel zu machen, dass die besonders hohe Verweildauer in der S.-Klinik für sie geradezu unabweisbar war. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Verweildauern im Bereich der regionalen Pflicht- und/oder Vollversorgung mit Aufnahmeverpflichtung über dem Durchschnitt lägen und damit auf den Besonderheiten im Bezirk C. beruhten. Die Klägerin trägt allerdings selbst vor, dass gerade auf der Station, die ganz überwiegend Patienten im Rahmen der regionalen Pflichtversorgung behandelt, die Verweildauer 2014 in der S.-Klinik bei nur 12,45 Tagen lag und damit unter der durchschnittlichen Verweildauer in Berlin von ca. 19 Tagen im Jahr 2013 lag. Des Weiteren legt die Klägerin selbst dar, dass die unstreitig hohen Verweildauern in der S.-Klinik vor allem auf eine besonders hohe Verweildauer im Bereich der überregionalen Versorgung (Schwerpunkt: therapieresistente Depression/ Psychotherapie) zurückzuführen sind. 2. Es fehlt schließlich derzeit an der Leistungsfähigkeit der S.-Klinik im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte, erhöhte Planbettenzahl. Die erforderliche Leistungsfähigkeit besteht dann, wenn die Klinik Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus dieser Art zu stellen sind (BVerwG, Urteile vom 14.04.2011 - 3 C 17/10 - BVerwGE 139, 309, und vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561 f.). Hierfür muss festgestellt werden können, dass die nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen erforderliche personelle, räumliche und medizinische Ausstattung vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 226; BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134/79 -, BVerwGE 62, 86, 106 f.). Diese sächliche und persönliche Ausstattung muss dabei auf Dauer angelegt sein und so die Leistungsfähigkeit nachhaltig erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 57 f.). Es fehlt in der S.-Klinik an der erforderlichen räumlichen Ausstattung zur Deckung des geltend gemachten Bettenmehrbedarfs. Derzeit sind lediglich 121 Betten konzessioniert, so dass ohnehin nur elf zusätzliche Betten als Planbetten aufgenommen werden könnten. Die S.-Klinik ist aber nach den Feststellungen der Abteilung Gesundheit und Soziales des Bezirksamtes C. vom 15. April 2014 unter den vorhandenen räumlichen Voraussetzungen nicht in der Lage, kurzfristig weitere psychiatrische Kapazitäten zu betreiben. Das Schreiben der Abteilung Gesundheit und Soziales des Bezirks vom 28. April 2014 zeigt, dass die dort gerügten Missstände schon länger bestanden und noch nicht beseitigt worden sind. Schon bei der Anzahl der in den Jahren 2011 bis 2014 ausgewiesenen psychiatrischen Planbetten bestehen nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes Bedenken hinsichtlich einer angemessenen räumlichen Unterbringung der psychiatrisch erkrankten Patientinnen und Patienten in der S.-Klinik. Ausweislich eines Schreibens des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 23. April 2012 bestanden erhebliche Bedenken bereits anlässlich einer Ortsbegehung am 17. April 2012. Dabei wurden insbesondere das Fehlen einer Freifläche, die Unterbringung der Patienten in 4-Bettzimmern und das Vorhandensein von nur einem Aufenthaltsraum beanstandet. Die entsprechende Raumnot räumt die Klägerin im Grundsatz auch selbst ein und hält deshalb zumindest seit Anfang 2012 einen Neubau für erforderlich. Die Klägerin trägt schließlich nichts Substantiiertes dazu vor, die vom Gesundheitsamt des Bezirks gerügten Missstände inzwischen beseitigt zu haben. In den Jahren 2011 - 2014 hat sich die Klägerin schließlich auch nicht um ein Provisorium bemüht. Entsprechende Bemühungen begannen erst Ende 2014, wobei der Erfolg noch aussteht. Auch prognostisch ist eine Leistungsfähigkeit der Klägerin bis zum Ende der Laufzeit des Krankenhausplans 2010 im Dezember 2015 nicht feststellbar. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass im Rahmen der prognostischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Einzelfall auch noch nicht vorhandene, aber hinreichend konkret geplante räumliche Kapazitäten berücksichtigt werden können. So hat es der VGH Mannheim für grundsätzlich möglich erachtet, ein noch nicht errichtetes und nur geplantes Krankenhaus in den Krankenhausplan aufzunehmen (VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2012, juris, 1. Leitsatz und Rn. 26 - im Einzelfall wurde die Leistungsfähigkeit des konkret geplanten Krankenhauses verneint). Voraussetzung für die Aufnahme eines lediglich als Entwurf existierenden Krankenhauses in den Krankenhausplan ist allerdings das Vorliegen eines hinsichtlich seines Inhalts und seiner Realisierbarkeit hinreichend konkretisierten schlüssigen Konzepts. Dieses Konzept muss eine an § 2 Nr. 1 KHG ausgerichtete Beschreibung des Krankenhauses wie auch die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit anhand seiner personellen, räumlichen und medizinischen Ausstattung ermöglichen und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert ist. Ein diesen Anforderungen genügendes Konzept hat die Klägerin nicht vorgelegt; der vierseitige Investitionsantrag vom 10. Mai 2012 mit seinen vier Anlagen erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Der geplante Neubau, für den Investitionsmittel beantragt sind, kann auch unstreitig bis zum Auslaufen des Krankenhausplans 2010 nicht mehr errichtet werden. Auch realistische und nachhaltige Alternativen bestehen nicht. Dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im Jahr 2015 ab spätestens August die erforderlichen zusätzlichen Betten durch die temporäre Inbetriebnahme zusätzlicher Betten in einem Containergebäude bereitstellen kann, ist durch nichts belegt. Erst am 19. Dezember 2014 hat die Klägerin alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung einer Baugenehmigung an die Genehmigungsbehörde übermittelt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht damit zu rechnen, dass die beantragte und erforderliche Baugenehmigung spätestens Mitte März 2015 erteilt wird. Da erst mit Vorliegen der Baugenehmigung überhaupt die erforderliche Konzession bzw. Änderung der Konzession für die zusätzlichen Betten beantragt werden kann, kann realistischerweise - zumal das Containergebäude auch noch errichtet werden müsste - nicht mit einer Inbetriebnahme zusätzlicher Betten vor Jahresende gerechnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt für die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie einer Klinik in ihrer Trägerschaft die Aufnahme zusätzlicher Betten in den Krankenhausplan 2010. Die Klägerin ist Trägerin der S.-Klinik in Berlin, einem privaten Krankenhaus mit Standort am H. in Berlin-C.. Schwerpunkte der medizinischen Versorgung sind neben der hier streitgegenständlichen Therapie psychischer Erkrankungen auch die Glaukomchirurgie, Darmchirurgie, die Behandlung rheumatischer Erkrankungen, Gastroenterologie, die Behandlung des Morbus Parkinson und Bandscheibenoperationen. Ab dem 1. Dezember 2009 übernahm die S.-Klinik die psychiatrische Pflichtversorgung (Regelversorgung) inklusive Notfallversorgung mit einer entsprechenden Aufnahmeverpflichtung für die Region des Ortsteils C. nördlich der Schnittlinie H.. Außerdem übernahm die S.-Klinik zusammen mit der F.-Klinik in der L. in W. die psychiatrische Vollversorgung für den gesamten Bezirk C.. Die im Mai 2007 eröffnete F.-Klinik ist seit 1. Dezember 2009 für die Pflichtversorgung in W. und in ... zuständig. Daneben versorgte bis zur 2. Kalenderwoche 2015 die Klinik und Poliklinik für P. der ... in der E. (C.) psychisch Erkrankte, laut Krankenhausplan 2010, ausschließlich „überregional, außerhalb der Vollversorgung für eine Region“. Die Bedarfsberechnung des Beklagten für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt in Berlin in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird eine berlinweite Bettenmessziffer unter Berücksichtigung der Bedarfsdeterminanten Bevölkerungsentwicklung, Fallzahlentwicklung, durchschnittliche (berlinweite) Verweildauer und Auslastung ermittelt. Die zunächst rein rechnerisch nach der Burton-Hill-Formel errechnete Bettenmessziffer wird in einem zweiten Schritt durch den Landespsychiatriebeirat fachlich bewertet, wobei eine qualitative Gewichtung nach Versorgungsschwerpunkten und regionalen Versorgungsstrukturen, insbesondere Komplementärstrukturen im ambulanten Bereich, erfolgt. Die unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landespsychiatriebeirats ermittelte Bettenmessziffer für die Psychiatrie und Psychotherapie von 0,56 vollstationären Betten je 1.000 Einwohner und 0,19 teilstationären Plätzen je 1.000 Einwohner, insgesamt also 0,75 Betten/Plätze je 1.000 Einwohner laut Krankenhausplan 2010 gilt dabei ausschließlich für die regionale Pflichtversorgung. Überregionale Angebote, z. B. universitäre Angebote werden darüber hinaus betrieben und gesondert betrachtet. In einem zweiten Schritt werden unter Zugrundelegung der Bettenmessziffer 80 % der ermittelten Betten/Plätze für die bezirkliche Pflichtversorgung anhand der bezirklichen Bevölkerungsdaten auf die zwölf Berliner Bezirke verteilt. Weitere 20 % werden unter Berücksichtigung der bezirklichen Sozialstruktur verteilt, wobei auch die besondere Situation der Kliniken vor Ort und etwaige Spezialisierungen berücksichtigt werden. Für den Bezirk C. ermittelte der Beklagte auf dieser Grundlage 222 Betten/Plätzen für das gesamte Gebiet der regionalen Pflichtversorgung. Diese 222 Betten/Plätze wurden im Krankenhausplan 2010 entsprechend dem jeweiligen Bevölkerungsanteil mit 142 Betten der F.-Klinik und 80 Betten der S.-Klinik zugeordnet; damit übernahm die S.-Klinik ab 2010 36 % der Pflichtversorgung des Bezirks C. Mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2011 wurde die S.-Klinik in Abänderung eines zum Krankenhausplan 2006 ergangenen Feststellungsbescheids vom 7. September 2007 mit insgesamt 334 Betten in den Krankenhausplan 2010 des Landes Berlin aufgenommen; von den 334 Betten entfielen 110 Betten auf die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, davon 102 Betten vollstationär und 8 Betten teilstationär (tagesklinische Plätze). Von den 110 Betten entfielen weiterhin 80 Betten (73 %) auf die regionale Pflichtversorgung und 30 Betten (27 %) auf die überregionale Versorgung. Gegenüber dem Krankenhausplan 1999 - aufgestellt bei noch nicht bestehender Pflichtversorgung für C. -, der für die S.-Klinik noch 90 Planbetten ausgewiesen hatte, stellte dies eine Erhöhung der Bettenanzahl im Bereich Psychologie/Psycho-therapie im Umfang von insgesamt 20 Betten dar. Im Rahmen der Fortschreibung des Krankenhausplans 2006 war zudem die Planbettenzahl in der S.-Klinik bereits von ursprünglich 90 Betten um 19 Betten auf 109 Betten erhöht worden. Dazu findet sich im Krankenhausplan 2006 folgende Anmerkung: „Die Erhöhung der Soll-Bettenzahl von 90 (ohne Zentrum für …) auf 109 erst mit Verlagerung des psychiatrischen Angebotes der C., Standort E., zum Standort H. und in Verbindung mit der Beteiligung an der psychiatrischen Vollversorgung für C..“ Der Bescheid vom 27. Januar 2011 wurde unter dem 28. Juni 2012 und unter dem 21. Januar 2014 teilweise geändert; die Änderungen betrafen jedoch ausdrücklich nicht die Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie. Seit dem 1. September 2012 sind in der S.-Klinik 356 Betten konzessioniert, davon 121 Betten in der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie (111 vollstationär, 10 teilstationär). Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 21. März 2012 beim Beklagten eine Änderung des Feststellungsbescheids vom 27. Januar 2011 dahingehend, dass für die Psychiatrie zusätzlich 31 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werden sollten, davon 24 zusätzliche vollstationäre Betten (insgesamt dann 126 statt 102 Betten) und 7 zusätzliche teilstationäre Betten (insgesamt dann 15 statt 8 Betten). Sie berief sich darauf, dass diese zusätzlich beantragten Betten bedarfsgerecht seien. Ab dem 1. Dezember 2009 habe die S.-Klinik die psychiatrische Pflichtversorgung inklusive Notfallversorgung für die Region des Ortsteils C. nördlich der Schnittlinie ... übernommen, außerdem die psychiatrische Vollversorgung für den Bezirk C. zusammen mit der F.-Klinik. Dadurch hätten sich die Patientenklientel und die Versorgungsstruktur in der Psychiatrischen Abteilung der S.-Klinik wesentlich verändert; insbesondere hätten sich die Fallzahlen für die Behandlung Alkoholkranker und Erkrankter mit Diagnose Schizophrenie von 2009 auf 2010 erheblich erhöht. Die Leistungsmenge sei insgesamt deutlich angestiegen. Im Rahmen des Versorgungsauftrages für die Pflichtversorgung sei eine geschlossene Abteilung mit 19 Betten in Betrieb genommen worden. Diese sei im Jahr 2010 zu 92 %, im Jahr 2011 zu 101 % und per Februar 2012 zu 105 % ausgelastet gewesen. In ihrem Antrag - wie auch später im hiesigen Klageverfahren - berechnete die Klägerin den Bedarf in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Abteilung der S.-Klinik krankenhausspezifisch nach der Burton-Hill-Formel unter Berücksichtigung der Fallzahlen und der Verweildauer in den entsprechenden Abteilungen der S.-Klinik selbst sowie unter Berücksichtigung der im Krankenhausplan 2010 vorgesehenen Normauslastung von 90 % im vollstationären Bereich wie folgt: Jahr Fälle x Verweil- dauer (in Tagen) =Belegungs- tage ./.365 Tage Ergebnis ./. 0,9 Bettenbedarf bei Normausl. 2009 802 x 33,48 = 26.851 ./.365 = 73,57 ./. 0,9 81,73 2010 1.304 x 28,5 = 37.164 ./.365 = 101,82 ./. 0,9 113,13 2011 1.289 x 29,6 = 38.154 ./.365 = 104,53 ./. 0,9 116,14 2012 1.474 x 25,66 = 37.822 ./.365 = 103,62 ./. 0,9 115,14 2013 1.419 x 26,8 = 38.029 ./.365 = 104,19 ./. 0,9 115,77 2014 1.378 x 27,65 = 38.102 ./.365 = 104,39 ./. 0,9 115,99 Den Bettenbedarf im teilstationären Bereich der Klinik berechnete die Klägerin unter Zugrundelegung der tatsächlichen Fallzahlen und der durchschnittlichen Verweildauer mithilfe der Burton-Hill-Formel wie folgt: Jahr Fälle x Verweil- dauer (in Tagen) =Belegungs- tage ./.250 Tage Ergebnis ./. 0,9 Bettenbedarf bei Normausl. 2009 71,5 x 25,9 = 1.848 ./.250 = 7,39 ./. 0,9 8,2 2010 90,5 x 26,0 = 2.353 ./.250 = 9,41 ./. 0,9 10,5 2011 80,5 x 27,8 = 2.234 ./.250 = 8,94 ./. 0,9 9,9 2012 95,0 x 18,0 = 2.121 ./.250 = 8,48 ./. 0,9 9,4 2013 97,0 x 21,8 = 2.112 ./.250 = 8,45 ./. 0,9 9,4 2014 89,5 x 25,01 = 2.238 ./.250 = 8,95 ./. 0,9 9,9 Die Klägerin beruft sich für die darüber hinausgehend beantragte Zahl der Planbetten darauf, dass sich der Bedarf nach Aufgabe des Standorts „... der C. weiter erhöhen werde. Über einen Antrag der Klägerin vom 10. Mai 2012 auf Fördermittel für den Neubau einer psychiatrischen Klinik auf dem Nachbargrundstück wurde vom Beklagten bisher noch nicht entschieden. In der Eingangsbestätigung des Beklagten vom 23. Mai 2012 heißt es, über diesen Antrag könne erst entschieden werden, wenn die Bedarfsplanung, unter anderem im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Antrag vom 21. März 2012, abgeschlossen sei. Bei einer Begehung der Klinik durch Mitarbeiter des Beklagten am 15. April 2014 wurden ausweislich eines Schreibens der Abteilung Gesundheit und Soziales des Bezirksamtes C. vom 28. April 2014 unter anderem folgende Feststellungen getroffen: „Wie bereits wiederholt in den Vorjahren weise ich noch einmal auf die Raumnot in allen stationären Bereichen der gesamten Klinik hin. Durch das Fehlen von Abstell- und Untersuchungsräumen, wie sie in der Krankenhausverordnung gefordert sind, müssen die Stationsflure als Lager genutzt werden und sind entsprechend vollgestellt. Ein besonderes Problem sind die Verhältnisse in dem geschützten Bereich der psychiatrischen Abteilung, die in dieser Form kaum zu tolerieren sind. Neben der räumlichen Enge gibt es keine Freiflächen für die dort zwangsweise Untergebrachten. Die Situation wurde mehrfach erörtert, ist der Ordnungsbehörde bekannt und es fand auch eine Ortsbegehung durch den Landesbeauftragten für Psychiatrie statt. Änderungen sind aber bisher nicht erfolgt.“ Am 5. August 2013 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte hat unter dem 15. November 2013 einen Ablehnungsbescheid erlassen, den er mit Bescheid vom 6. November 2014 wieder aufgehoben hat. Unter dem 15. Januar 2015 hat er den Entwurf eines Bescheids vorgelegt, in dem der Antrag der Klägerin vom 21. März 2012 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt werden soll, dass die S.-Klinik nicht leistungsfähig sei. Angesichts der räumlichen Voraussetzungen sei sie nicht in der Lage, weitere psychiatrische Kapazitäten innerhalb der bis zum Jahresende 2015 reichenden Laufzeit des geltenden Krankenhausplans zu betreiben. Schon bei der jetzigen Anzahl der betriebenen psychiatrischen Betten bestünden Bedenken hinsichtlich einer angemessenen räumlichen Unterbringung der psychiatrisch behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten. Eine amtsärztliche Begehung der Klinik am 15. April 2014 habe zu erheblichen Beanstandungen insbesondere der Raumnot und einer insgesamt unangemessenen Unterbringung der Patientinnen und Patienten geführt, die der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2014 übermittelt worden seien. Das vorrangige Interesse der Gesundheitsverwaltung liege daher zunächst in der Sicherstellung einer qualitätsgerechten Versorgung in angemessenen Räumlichkeiten. Ein weiterer Aufbau von Kapazitäten könne nur unter der Voraussetzung in Betracht gezogen werden, dass eine angemessene räumliche Unterbringung der Patientinnen und Patienten gewährleistet sei. Hiervon sei bis zum Ende der Laufzeit des geltenden Krankenhausplans nicht mehr auszugehen. Die Klägerin verfolgt nach Aufhebung des zwischenzeitlich ergangenen Bescheids vom 15. November 2013 ihre Untätigkeitsklage weiter und macht geltend: Sie habe einen gebundenen Anspruch auf Zuweisung der beantragten zusätzlichen Betten. Eine Auswahlentscheidung (auf zweiter Stufe) sei nicht mehr zu treffen, da kein anderes zur Bedarfsdeckung geeignetes Krankenhaus zur Verfügung stehe. Aufgrund der Regionalisierung der Versorgung und der konkreten Abgrenzung des Versorgungsgebietes betreibe sie das einzige Krankenhaus, das für die Versorgung des psychiatrischen Bedarfs in dem ihr für die Pflichtversorgung zugewiesenen Versorgungsgebiet (C.) zur Verfügung stehe. Auch im Rahmen des spezialisierten Versorgungsauftrages sei die S.-Klinik die einzige Anbieterin dieser speziellen Leistungen in Berlin. Dieser spezielle „überregionale" Versorgungsauftrag beziehe sich auf die Versorgung von Berliner Patienten mit speziellen Krankenhausbehandlungsleistungen im Bereich therapieresistenter neurotisch/depressiver Erkrankungen. Es komme damit allein auf einen tatsächlichen, geänderten Bedarf in der Klinik an, der sich - wie von ihr mittels der Burton-Hill-Formel errechnet - erhöht habe und durch die inzwischen erfolgte Aufgabe des Standorts E. der … weiter steigen werde. Die Argumentation des Beklagten, die Verweildauer in der S.-Klinik im vollstationären Bereich sei zu hoch und müsse daher rein rechnerisch zur Ermittlung der bedarfsgerechten Betten maximal in Höhe der durchschnittlichen Verweildauer in Berlin berücksichtigt werden, gehe fehl. Der vom Beklagten zu Grunde gelegte Wert sei ein rein statistischer Wert, der mit dem tatsächlichen Bedarf nichts zu tun habe. Es müsse aber der tatsächlich vorhandene und zu versorgende Bedarf zugrunde gelegt werden. Zudem sei die Verweildauer in der S.-Klinik im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie seit Übernahme der Pflichtversorgung zurückgegangen. Sie liege jahresdurchschnittlich im Jahr 2014 bei 27,65 Tagen. Diese durchschnittliche Verweildauer in der S.-Klinik sei medizinisch indiziert. Im Jahr 2013 hätten die MDK-Prüfungen der gesetzlichen Krankenkassen bei der S.-Klinik auch nur insgesamt 9 Tage wegen zu langer Verweildauer gekürzt. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin könne die zusätzlich beantragten Betten wegen Platznot in der S.-Klinik gegenwärtig nicht bereitstellen, sei zurückzuweisen. Es seien bereits Vorkehrungen getroffen worden, um temporär die zusätzlich geltend gemachten Betten betreiben zu können, auch wenn das Ziel nach wie vor ein Betrieb in dem geplanten Krankenhausneubau sei: Die temporäre Inbetriebnahme der geltend gemachten zusätzlichen Betten werde voraussichtlich in der Jahresmitte des Jahres 2015 möglich sein. Denn die S.-Klinik habe am 17. Oktober 2014 einen Antrag auf Baugenehmigung für den temporären Neubau einer Pflegestation in einem Containergebäude für somatische Abteilungen gestellt. Am 19. Dezember 2014 seien weitere Unterlagen an das Bezirksamt C. übermittelt worden. Da nunmehr alle Unterlagen vorlägen, sei nach den üblichen Abläufen mit der Erteilung der Baugenehmigung spätestens Mitte März 2015 zu rechen. Spätestens mit Vorliegen der Baugenehmigung werde die erforderliche Konzession bzw. Änderung der Konzession beantragt. Sämtliche Vorbereitungen liefen bereits. Nach Vorliegen der Konzession und der Errichtung des Containergebäudes sei von einer Inbetriebnahme zum Juli 2015 auszugehen. Da eine Verlagerung der Abteilung Rheumatologie aus dem Klinikgebäude, in dem sich auch die psychiatrischen Stationen befinden, stattfinden werde, seien diese Räumlichkeiten dann für die Unterbringung psychiatrischer Patienten nutzbar. Aufgrund der geplanten Inbetriebnahme des Containergebäudes könnten die bisherigen Räumlichkeiten der Rheumatologie spätestens ab August 2015 für die psychiatrischen Patienten genutzt werden. Es würden dann geplant insgesamt 9 Patientenzimmer für die Psychiatrie zur Verfügung stehen. In diesen Zimmern könnten insgesamt 26 psychiatrische Betten aufgestellt und betrieben werden. Wenn der Beklagte nunmehr in seinem Bescheidsentwurf vom 15. Januar 2015 seine beabsichtigte Ablehnung der Aufnahme weiterer Betten vor allem damit begründe, die Klägerin verfüge nicht über ausreichende räumliche Kapazitäten, so sei dies treuwidrig. Denn der Beklagte habe die Entscheidung über die Bewilligung von Investitionsmitteln verzögert und von der Feststellung eines zusätzlichen Bedarfs abhängig gemacht. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin ab Antragstellung am 21. März 2012 mit 126 vollstationären psychiatrischen Betten und 15 tagesklinischen psychiatrischen Plätzen in den Krankenhausplan 2010 des Landes Berlin aufzunehmen, 2. hilfsweise für den Fall fehlender Spruchreife, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 21. März 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Antrag der Klägerin auf rückwirkende Aufnahme zusätzlicher Betten in den Krankenhausplan sei nicht substantiiert. Ihr Verweis auf die hohe Auslastung sei nicht tragfähig. Im Fachgebiet Psychiatrie habe für die (Krankenhaus-) Planung die Einigung auf Grundsätze der Neustruktur (Regionalisierung, Pflichtversorgung, kooperative Leistungsabstimmung im Einzelfall) sowie auf Leistungskennziffern (Bettenmesszahl, Platzzahlen in der Wohnbetreuung und Tagesstrukturierung, Leistungskontingente zur Beratung und Krisenintervention etc.) im Vordergrund gestanden. Die Klägerin verkenne, dass gemäß dieser Planungssystematik die regionalisierte Bedarfsberechnung für die stationäre Versorgung im Krankenhaus aus Bettenmessziffer, Bevölkerungsanteil und Sozialindex erfolge. Die alleinige Herleitung des Bedarfs analog der Bedarfsermittlung in den somatischen Disziplinen auf Basis der so genannten Hill-Burton-Formel werde den Erfordernissen einer sektorübergreifenden regionalisierten psychiatrischen Versorgungsplanung nicht gerecht. Die Klägerin führe zur Begründung Daten aus den Jahren 2009 und 2010 an, die bereits bei Erlass des inzwischen bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 27. Januar 2011 dem Krankenhaus vorgelegen hätten Die Klägerin habe bei ihrer Berechnung ausschließlich ihre eigenen, sehr hohen Verweildauern zugrunde gelegt, die im vollstationären Bereich weit über dem Berliner Landesdurchschnitt lägen: im Jahr 2010 28,5 Tage bei einem Landesdurchschnitt von 18,5 Tagen, im Jahr 2011 29,6 Tage bei einem Landesdurchschnitt von 19,5 Tagen, im Jahr 2012 25,66 Tage bei einem Landesdurchschnitt von 19,4 Tagen, im Jahr 2013 26,8 Tage bei einem Landesdurchschnitt von 19,5 Tagen und im Jahr 2014 27,65 Tage bei einem Landesdurchschnitt von 17,9 Tagen. Für den Bezirk C. sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass er im außerklinischen Bereich über ein sehr gut ausgebildetes und fachlich qualifiziertes komplementäres Versorgungssystem verfüge. Auch habe der Bezirk im berlinweiten Vergleich die höchste Leistungsdichte im Bereich der Niederlassung von Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie/Psychotherapie sowie von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dies sei bei der Berechnung der Bettenmessziffer auf Grundlage der Empfehlungen des Landespsychiatriebeirats berücksichtigt worden. Für die Zukunft bestehe in der S.-Klinik kein Bedarf für die Aufnahme zusätzlicher Betten in den Krankenhausplan bis zum Laufzeitende des Krankenhausplans 2010 am Ende des Jahres 2015. Die aktualisierte Prognosebevölkerung für das Jahr 2015 belaufe sich auf 333.879 Einwohner für den Bezirk C.. Dies entspreche einer Ausweisung von rund 230 Betten/Plätzen für die Pflichtversorgung des gesamten Bezirks. Da die S.-Klinik im Rahmen der Pflichtversorgung nur für rund 36 % der Bevölkerung zuständig sei, könne aus der Bevölkerungsentwicklung kein nennenswerter Bettenmehrbedarf abgeleitet werden. Schließlich sei die S.-Klinik auch nicht leistungsfähig. Aufgrund der derzeitigen Raumsituation sei sie nicht in der Lage, den von ihr geltend gemachten erhöhten Bedarf zu decken. Es bestünden seit geraumer Zeit behördliche Bedenken sowohl des bezirklichen Gesundheitsamtes als auch der Ordnungsbehörde hinsichtlich der räumlichen Unterbringung sowie der Sicherstellung der Rechte untergebrachter, psychiatrisch erkrankter Patientinnen und Patienten in der S.-Klinik. Seitens der S.-Klinik seien keine ausreichenden Initiativen zur Abwendung der Missstände ergriffen worden. Mit der Kapazitätserweiterung im Rahmen der Übertragung der Pflichtversorgung sei eine deutlich verschlechterte Raumsituation in der S.-Klinik einhergegangen: Die Patientinnen und Patienten seien in einem bedenklichen Zustand untergebracht. Der Antrag auf Einzelfortschreibung des Krankenhausplans 2010 vom 21. März 2012 könne - unabhängig vom nicht ersichtlichen Bedarf an weiteren Betten - in Bezug auf die Psychiatrie allenfalls dann positiv beschieden werden, wenn die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für die Unterbringung der begehrten Betten/Plätze geschaffen würden. Zwar sei ein Ersatz-/Neubau für die Psychiatrie von der S.-Klinik geplant. Die Realisierung dieses Projekts sei aber nicht absehbar. Die inzwischen vorgeschlagene temporäre Lösung eines Containergebäudes sei nicht tragfähig und in seiner Realisierung ungewiss.