Beschluss
14 L 3058/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung gemäß § 4 Abs. 9 StVG n.F.; die gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Interesse in Betracht.
• Erfüllte Stufen des alten Punktsystems (Verwarnung, Anordnung Aufbauseminar, Verwarnung) sind auf die Neuregelung umzurechnen; nach korrekter Umrechnung besteht bei Erreichen von 8 Punkten nach dem neuen System ein zwingender Entziehungsgrund nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F.
• Die Behörde war gebunden an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten; dadurch war der Entziehungsbescheid formell und materiell gerechtfertigt.
• Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung liegt nicht vor, weil das Sicherheitsinteresse im Straßenverkehr und die wiederholten Verstöße des Antragstellers dessen Ungeeignetheit belegen.
Entscheidungsgründe
Zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten nach StVG n.F. • Die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung gemäß § 4 Abs. 9 StVG n.F.; die gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Interesse in Betracht. • Erfüllte Stufen des alten Punktsystems (Verwarnung, Anordnung Aufbauseminar, Verwarnung) sind auf die Neuregelung umzurechnen; nach korrekter Umrechnung besteht bei Erreichen von 8 Punkten nach dem neuen System ein zwingender Entziehungsgrund nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. • Die Behörde war gebunden an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten; dadurch war der Entziehungsbescheid formell und materiell gerechtfertigt. • Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aufschiebung der Vollziehung liegt nicht vor, weil das Sicherheitsinteresse im Straßenverkehr und die wiederholten Verstöße des Antragstellers dessen Ungeeignetheit belegen. Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B und hat über Jahre mehrere Ordnungswidrigkeiten wegen Geschwindigkeitsübertretungen und mobiltelefonischer Nutzung begangen. Die Behörde verwarnte ihn nach dem alten Recht, ordnete ein Aufbauseminar an und entzog ihm im März 2013 zunächst die Fahrerlaubnis, die nach Vorlage der Seminarbescheinigung im April 2013 neu erteilt wurde. Nach Umrechnung der alten Punkte auf das neue System ergab sich zum 01.05.2014 ein Stand von 6 Punkten; durch Eintragung einer Tat vom 18.12.2013 stieg der Stand danach auf 8 Punkte. Die Behörde entzog dem Antragsteller mit Verfügung vom 17.11.2014 die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. Der Antragsteller klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen; er machte eine berufliche Abhängigkeit vom Führerschein und formelle Fehler bei der Punkterechnung geltend. • Anfechtungsklagen gegen Entziehung nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. sind kraft § 4 Abs. 9 StVG n.F. nicht aufschiebend; nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aufschiebende Wirkung nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder überwiegendem Interesse des Klägerantrags möglich. • Die Behörde hat nachprüfbar die nach dem alten Recht erforderlichen Stufen (Verwarnung bei 8 Punkten, Anordnung Aufbauseminar bei 14 Punkten, weitere Verwarnung und Hinweis auf Entziehung bei 18 Punkten) durchgeführt; diese Maßnahmen sind nach Inkrafttreten des neuen Rechts korrekt umzurechnen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die letzte Behördenentscheidung (17.11.2014); zu diesem Zeitpunkt lagen 8 Punkte im Fahreignungsregister vor, sodass die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. zwingend war. • Der Behörde steht kein Ermessen zu; sie ist an rechtskräftige Ordnungswidrigkeitsentscheidungen gebunden (§ 4 Abs. 5 S.4 StVG n.F. bzw. frühere Fassung). • Ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers ergibt sich nicht: Das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt, zumal die Verstöße über Jahre andauerten und die Ungeeignetheit des Antragstellers belegen. Deshalb ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. • Die Zwangsmittelandrohung zur Herausgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 S.3 StVG n.F. und den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und ist rechtmäßig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin war rechtmäßig und zwingend nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F., weil zum Zeitpunkt der Entscheidung 8 Punkte vorlagen; ein Ermessen der Behörde bestand nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung vor; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt angesichts wiederholter Verstöße. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.