Beschluss
13 L 2995/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0326.13L2995.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Eurofestgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 8. Dezember 2014 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller vollzugsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, 4 hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Aufforderung zur vollzugsärztlichen Untersuchung auf Dienstfähigkeit rechtswidrig ist, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller kommt insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Es ist kein berechtigtes Interesse erkennbar, in allgemeiner Form und ohne Bezug zu einer konkreten Anordnung der vollzugsärztlichen Untersuchung dem Antragsgegner die Möglichkeit zu einer solchen Untersuchung zu versagen. Die Durchführung einer solchen Untersuchung darf gemäß § 33 Abs. 1 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) angeordnet werden, wenn Zweifel über die Dienstfähigkeit bestehen. Mit Erlass der im Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung würde eine solche Anordnung der vollzugsärztlichen Untersuchung für einen nicht näher bestimmten Zeitraum in der Zukunft untersagt, ohne dass von Seiten des Gerichts beurteilt werden könnte, ob gegenwärtig oder in der näheren Zukunft Zweifel über die Dienstfähigkeit und damit ein Anlass für eine solche Anordnung bestünden. Rechtsschutz im Zusammenhang mit vollzugsärztlichen Untersuchungen kann daher immer nur auf Grundlage einer konkreten Untersuchungsanordnung gewährleistet werden. Dem dient der durch den Kläger gestellte Hilfsantrag. 7 Der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. 8 Der Anwendungsbereich des § 123 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet. § 123 Absatz 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verwaltungsakt. Sie ist nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies § 35 Satz 1 des vorliegend maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW.) als Tatbestandsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes verlangt. Als gemischt dienstlich-persönliche Weisung regeln derartige Untersuchungsanordnungen lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet, und zielen ihrem objektiven Sinngehalt nach damit nur auf eine organisationsinterne Wirkung, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483; Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 -, IÖD 2013, 206, beide auch in juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 -, NVwZ-RR 2013, 198 und in juris. 10 Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen (hier die Untersuchungsanordnung) nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (Zurruhesetzung) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dies folgt bereits daraus, dass die Untersuchungsanordnung im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten wie dem Antragsteller möglich ist, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 -, a.a.O. und juris, Rn 17 f.; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 5 L 1206/13.GI -, juris. 12 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 13 Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Absatz 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 14 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 15 Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Anordnung vom 7. Oktober 2014, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit vollzugsärztlich untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist. Bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein gebotenen summarischen Betrachtung spricht aber alles für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordung. 16 Wie bereits ausgeführt ist der Beamte gemäß § 33 Abs. 1 LBG NRW bei Zweifeln über seine Dienstunfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen zu lassen. 17 Wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten unterliegt eine solche Anordnung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formellen und inhaltlichen Anforderungen. 18 In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es gehe. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird, 19 BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – a.a.O. und in juris, Rn 20; Urteil vom 30. Mai 2013– 2 C 68/11 - a.a.O. und in juris, Rn 20; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 6 B 1220/12 -, juris Rn 12. 20 In materieller Hinsicht muss sich die Anordnung auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen, 21 BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – a.a.O. und juris, Rn 19; Urteil vom 30. Mai 2013– 2 C 68/11 - a.a.O. und juris, Rn 19; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 6 B 1220/12 -, juris Rn 4. 22 Fehlen ausreichende tatsächliche Gesichtspunkte für die Begründung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit, hat der Dienstherr ggf. den Sachverhalt vor einer solchen Anordnung aufzuklären, etwa durch die Befragung des Beamten nach den Ursachen für entstandene Fehlzeiten. 23 BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 - a.a.O. und juris, Rn. 27. 24 Diesen Anforderungen entspricht die an den Antragsteller ergangene Untersuchungsanordnung vom 7. Oktober 2014. 25 Sie ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung, die seit dem 20. Januar 2014 andauernde Erkrankung des Antragstellers, sowie die hierauf gegründeten Zweifel des Antragsgegners an der Dienst- bzw. Teildienstfähigkeit des Antragstellers nach §§ 26, 27 BeamtStG entnehmen. 26 Dass die Untersuchungsanordnung darüber hinaus keine weiteren Einzelheiten oder Vorfälle zur Begründung der Zweifel benennt, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn der Antragsgegner stützt seine Zweifel auch in materieller Hinsicht ausschließlich auf die fortdauernde Erkrankung des Antragstellers und hat daher keine für die inhaltliche Überprüfbarkeit der Anordnung durch den Antragsteller relevanten Umstände weggelassen. 27 Der Antragsgegner war angesichts des Umstands, dass ihm außer der langfristigen Dienstunfähigkeit des Antragstellers keine weiteren Fakten hierüber bekannt waren, auch nicht an dem Erlass der Untersuchungsanordnung gehindert. Denn je weniger der Dienstherr über die Hintergründe längerfristiger krankheitsbedingter Fehlzeiten weiß, desto weniger kann von ihm verlangt werden, in der Begründung der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung hierauf einzugehen. 28 Es ist auch davon auszugehen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts hinreichend nachgekommen ist. Denn er hat den Antragsteller schriftlich unter dem 19. September 2014 (Zustellung am 23. September 2014) aufgefordert, Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seiner Einsatzfähigkeit zu machen. Hierauf hat der Antragsteller nicht innerhalb der zum 6. Oktober 2014 gesetzten Frist reagiert, sodass eine weitere Aufklärungsverpflichtung des Antragsgegners nicht bestand. 29 Dabei kann der Antragsteller auch nicht einwenden, er habe sich ab dem 23. September 2014 im Urlaub befunden, der Antragsgegner habe folglich nicht mit einer Antwort innerhalb der gesetzten Frist rechnen dürfen. Denn es ist ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er sich regulär im Erholungsurlaub befand. Nach der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. Februar 2015, welcher der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, entsprach es der langjährigen und auch dem Antragsteller bekannten Praxis der Vollzugsanstalt, dass auch solcher Erholungsurlaub, der durch Anmeldung im Vorjahr als genehmigt galt, dann gesondert anzuzeigen und ausdrücklich zu genehmigen war, wenn er innerhalb eines Erkrankungszeitraumes fiel. Hierauf sei der Antragsteller zudem noch innerhalb des Jahres 2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Eine entsprechende Anzeige ist hier aber unterblieben, sodass der Antragsgegner mit einer Beantwortung seiner Anfrage vom 19. September 2014 innerhalb der gesetzten Frist rechnen durfte. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist bestand kein Anlass. 30 Auch in materieller Hinsicht begegnet die Untersuchungsanordnung keinen Bedenken. 31 Die der Untersuchungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände lassen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW als nahe liegend erscheinen. 32 Am 7. Oktober 2014, dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung, war der Antragsteller bereits knapp zehn Monate dauerhaft erkrankt. Diese krankheitsbedingte Fehlzeit war für sich genommen geeignet, Zweifel an der Dienstfähigkeit zu begründen. Unerheblich ist es insoweit, dass Dr. C. im – sehr kurz gehaltenen – Attest vom 7. Oktober 2014 angegeben hat, dass der Antragsteller bis voraussichtlich zum 9. November 2014 dienstunfähig sei. Daraus ergibt sich keineswegs, dass zum 10. November 2014 die Dienstfähigkeit wieder hergestellt sei. Angesichts der bereits seit dem 20. Januar 2014 bestehenden Dienstunfähigkeit konnte dieses Attest allenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller mindestens bis zum 9. November 2014 weiterhin dienstunfähig sei. Hierauf ließ sich zum Zeitpunkt der Anordnung der vollzugsärztlichen Untersuchung die Annahme der baldigen Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht stützen. Soweit sich dies aus den Akten ergibt, lag dieses Attest zudem dem Antragsgegner am 7. Oktober 2014 noch nicht vor und war auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Absatz 2 i.V.m. § 40 und § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes zugrunde legt.