Beschluss
7 L 2705/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0220.7L2705.14.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO. Der am 14. November 2014 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7551/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich der darin verfügten Ausweisung wiederherzustellen und im Hinblick auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Gebührenfestsetzung anzuordnen, wird abgelehnt. Dabei geht das Gericht nach verständiger Würdigung des Antragsbegehrens davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sämtliche in der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 getroffenen Maßnahmen sind, soweit sie sofort vollziehbar sind, unabhängig davon, ob dies auf behördlicher oder gesetzlicher Anordnung beruht. Davon nicht erfasst ist Ziffer 4 der Ordnungsverfügung, mit welcher die Antragsgegnerin die Ausweisung (Ziffer 1) um eine Befristung ihrer Wirkungen ergänzt hat. Das folgt aus dem Umstand, dass sinnvoller Weise insoweit nur eine Verkürzung der Frist verlangt werden könnte, die wiederum allenfalls Gegenstand eines – nicht gestellten – Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein könnte. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage entfallen ist, soweit die Ordnungsverfügung Gegenstand des Eilverfahrens ist. Das ergibt sich für die in Ziffer 1 verfügte Ausweisung aus der in Ziffer 5 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Behörde getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung, für die in Ziffer 2 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, für die in Ziffer 3 erfolgte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) und für die in Ziffer 6 erfolgte Gebührenfestsetzung aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist aber unbegründet. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO räumt dem Gericht die Befugnis ein, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Dies hat zu geschehen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung – soweit einschlägig – zum Einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum Anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sind darüber hinaus die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO zu beachten. Die Antragsgegnerin hat in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus Gründen des Einzelfalls in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeordnet und entsprechend schriftlich begründet. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich verschärft wird, ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948 (zur Ausweisung); OVG NRW Beschluss vom 19. Mai 2009 – 18 B 421/09 -, NRWE (zur Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis). Der Rechtsschutzanspruch des betroffenen Ausländers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss deshalb von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs mit einem solch überwiegenden öffentlichen Interesse hinreichend schriftlich begründet: Unter Bezugnahme auf die in der Verfügung beschriebene, vom Antragsteller ausgehende Gefährlichkeit, die seine Ausweisung begründe, bestehe im Fall des Antragstellers aufgrund seiner Vorgeschichte das Risiko, dass er erneut Straftaten nicht unerheblichen Ausmaßes begehen werde, zumal weder sein derzeitiger Aufenthaltsort bekannt sei noch die Art und Weise, wie er seinen Lebensunterhalt sicherstelle. Dies geschehe vor dem Hintergrund eines sich möglicherweise über einen langen Zeitraum hinziehenden, gegen die Ausweisung gerichteten Rechtsmittelverfahrens. Zwar werde nicht übersehen, dass der Antragsteller durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung an der Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren behindert sein könne, doch könne er seine Interessen durch einen hier ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen, sodass ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei. Damit ist unter Würdigung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Umstände die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch über die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut hinaus plausibel und nicht nur formelhaft begründet worden. Auch fällt hier – ausgehend von den oben genannten Maßstäben – die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Zugrundelegung der Gefangenen-Personalakte (Beiakte Heft 2) spricht alles dafür, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Ausweisung (Ziffer 1), der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2), der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) sowie hinsichtlich Gebührenfestsetzung (Ziffer 6) als rechtmäßig erweisen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die detaillierten Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2014 verwiesen, denen zu folgen ist. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Die Antragsgegnerin hat die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – Rz. 20, und vom 13. Januar.2009 ‑ 1 C 2.08 -, AuAS 2009, 110, 112f, InfAuslR 2009, 227ff, zu Recht als zwingende Ausweisung gemäß § 53 AufenthG eingestuft. Da die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen und der Antragsteller weder besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt noch seine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG als unverhältnismäßig anzusehen ist, ist sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Regelung sind aufgrund der letzten Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Duisburg vom 23. April 2010 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11. Oktober 2010 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten gegeben. Dem Antragsteller kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. Er kann sich insbesondere nicht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Zwar ist der Kläger in Duisburg geboren und hat sich seither mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Jedoch war er zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die ihm am 25. Mai 2011 nach § 34 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis galt nämlich nur bis zum 27. Oktober 2011. Dass er rechtzeitig vor deren Ablauf, am 19. August 2011, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, ändert daran nichts. Zwar trat hierdurch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ein, doch ersetzte dies eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Dagegen sprechen der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes. Sinn und Zweck der neugestalteten Fiktionswirkung in § 81 Abs. 4 AufenthG war es, der Neuordnung des Arbeitsgenehmigungsrechts durch das Zuwanderungsgesetz gerecht zu werden. Da nunmehr nach § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, war es zwingend erforderlich, die bisher über das gesonderte Arbeitsgenehmigungsrecht mögliche Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen. Dass darüber hinaus durch § 81 Abs. 4 AufenthG auch die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsmöglichkeiten im Vergleich zum bisher geltenden Recht – unabhängig von der materiellen Rechtslage – grundlegend umgestaltet und verbessert werden sollten, ist dagegen nicht ersichtlich. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Fortbestandsfiktion nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde hat und sich auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht auswirken sollte. Denn ein Antragsteller soll durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte. Daher hat auch die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil v. 04.07.2011 - 19 B 10.1631 –; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 6/09 –, juris, zu § 26 Abs. 4 AufenthG. Auch der Umstand, dass der Antragsteller mit der deutschen Staatsangehörigen B. N. aus N1. befreundet ist, führt nicht zu der Annahme besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG. Diese Vorschrift setzt das Zusammenleben mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft voraus. Unabhängig von der Frage, ob Frau N. mit dem Antragsteller überhaupt zusammenlebt, fehlt es jedenfalls an einer familiären Bindung im Sinne der Vorschrift, zumal nicht einmal ein Verlöbnis zur Annahme der familiären Lebensgemeinschaft ausreichen würde. Auch kann hier keine Lebenspartnerschaft im vorgenannten Sinn bestehen, weil damit nur gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemeint sind, so dass eine nichteheliche Lebensgefährtin keine Lebenspartnerin des Antragstellers im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG wäre. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 - , www.nrwe.de. Somit bleibt es mangels besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 AufenthG bei der zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG. Indes bedarf auch eine zwingende Ausweisung grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab des Art. 8 EMRK, denn das System der Abstufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung sowie des besonderen Ausweisungsschutzes für bestimmte Ausländer entbindet nicht davon, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt. Die Maßstäbe, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten, sind auch hier heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 18 E 1230/08 –, EZAR NF 41 Nr. 2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Die danach bei der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Kriterien sind nach der Rechtsprechung: Die Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland; die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Antragstellers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Antragstellers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienleben eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als sie eine familiäre Beziehung aufnahm; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen würden, in das der Antragsteller ausgewiesen werden soll; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Antragsteller bereits als Kind, im jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener ins Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde, vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 (Boultif); Urteil vom5. Juli 2005 – 46410/99 -, InfAulR 2005, 450 (Üner); Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01-, InfAuslR 2008, 111 (Chair). Vor dem Hintergrund dieses Kriterienkatalogs erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig. Insbesondere besteht ein angemessener Ausgleich zwischen seinen Interessen und denen der Öffentlichkeit. Für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung spricht das erhebliche Gefahrenpotenzial, das von dem am 10. Oktober 1992 in Duisburg geborenen und seitdem hier lebenden Antragsteller nach wie vor ausgeht. Er hat seit seinem 16. Lebensjahr regelmäßig und in erheblichem Umfang Straftaten begangen. Aus den rechtskräftigen Strafurteilen, die zuletzt insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten geführt haben, ergeben sich folgende Taten: Am 2. September 2008 – knapp 16jährig – beging er eine gefährliche Körperverletzung, indem er jemanden mit einem mit Dornen versehenen Schlagring schlug. Am 8. Juni 2009 beging er eine versuchte räuberische Erpressung, indem er einen anderen Jugendlichen im Park schlug in der Absicht, dass der ihm Geld verschaffe. Am 5. Juli 2009 raubte er einem anderen dessen Handy (eingestellt im Hinblick auf die Verurteilung wegen der am 8. Juni 2009 begangenen Tat). Am 8. März 2010 beging er erneut eine gefährliche Körperverletzung, indem er jemandem mit einem Butterflymesser in den Oberkörper stach (Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten). Nach der zwischen dem 20. September 2011 und dem 12. Oktober 2012 verbüßten Strafhaft beging er am 17. November 2012, also nur etwas einen Monat nach der Entlassung, einen versuchten Diebstahl mit Waffen sowie eine gefährliche Körperverletzung, indem er bei einem Hauseinbruch einen der Bewohner mit einem mitgebrachten Teleskopschlagstock mehrfach gegen den Kopf schlug. Bei diesen mehrfach mit Waffen begangenen Taten kam es zum Teil nur durch Zufall nicht zu schwereren Verletzungen bis hin zum Tod der Opfer. Der Antragsteller damit in hohem Maße eine erhebliche Aggressivität und mangelnde Achtung gegenüber dem Eigentum und vor allem der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen gezeigt. Seine Taten belegen eine niedrige Hemmschwelle beim Einsatz gefährlicher und u.U. tödlicher Waffen gegenüber anderen Personen. Damit geht von ihm ein hohes Gefährdungspotenzial aus. Insbesondere die hohe Rückfallgeschwindigkeit zeigt, dass sich bei ihm kriminelle Verhaltensweisen derart verfestigt haben, dass diese Gefahr nach wie vor besteht. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er in E. geboren und aufgewachsen ist, sich seither ununterbrochen in Deutschland aufhält, Deutsch spricht und hier die Schule beendet hat. Dennoch ist er wirtschaftlich nicht integriert. Die im September 2009 begonnene Ausbildung zum Gerüstbauer hat er nach acht Monaten wieder abgebrochen. Nachdem er Mitte Februar 2014 aus der Haft entlassen worden war, war er zwischenzeitlich obdachlos, bevor er mit Hilfe von Streetworkern eine eigene Wohnung in E. beziehen konnte. Nach Bekundungen seiner Bewährungshelferin hat das dortige Jobcenter die Leistungen an ihn Ende 2014 eingestellt. Vertiefte familiäre Bindungen in Deutschland bestehen ebenfalls nicht. Zwar leben seine Mutter und Geschwister hier, wobei das Gericht zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass auch regelmäßiger Kontakt zu ihnen besteht. Er lebt aber in einer eigenen Wohnung und hat nicht erkennen lassen, wieder zu seiner Mutter oder zu seinen Geschwistern zu ziehen. Im Übrigen haben ihn die familiären Beziehungen nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. So heißt es im Urteil des Landgerichts E. vom 11. Oktober 2010 – 33 Kls – 133 Js 29/10 – 33/10 –, in dem er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, seine Mutter sei mit seiner Forderung nach Ungebundenheit überfordert und könne ihm keine klaren Strukturen aufzeigen. Auch die Beziehung zu seiner Freundin B. N. hat ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Er ist mit ihr zumindest seit dem Sommer 2011 zusammen. Während seiner Strafhaft zwischen dem 20. September 2011 und dem 12. Oktober 2012 hat sie ihn ausweislich des Berichtes der JVA S. vom 21. Juni 2013 auch regelmäßig besucht. Dennoch führte ihr Einfluss nicht dazu, dass er sich nach der Entlassung straffrei führte. Nur etwas mehr als einen Monat nach der Entlassung beging er am 17. November 2012 in E. einen Einbruch und wurde erneut festgenommen. In der darauf folgenden, erneuten Haft hat er sogar seinerseits versucht, negativen Einfluss auf Frau N. auszuüben. So ergibt sich aus der Gefangenenpersonalakte, dass er am 11. November 2013 versucht hat, ihr einen Brief zu schicken. Darin hat er sie gebeten, mit Hilfe ihrer Freundin beim nächsten Besuch ein Handy in die JVA einzuschleusen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, hat er seiner Freundin mit Vergeltungsmaßnahmen gedroht. Dieser Brief ist vernichtet worden und hat die Haftanstalt nicht verlassen. Auch im Übrigen spricht das Verhalten des Antragstellers in der JVA nicht eindeutig dafür, dass von ihm künftig keine Gefahr mehr ausgehen wird. Zwar ist in den dortigen Berichten von einer positiven Entwicklung die Rede. Der Antragsteller habe einen ernsthaften Entschluss zu einem Neuanfang gefasst und alternative Handlungsstrategien entwickelt, um ohne Gewalt zu reagieren. Andererseits lassen sich der Gefangenenpersonalakte auch gegenteilige Verhaltensweisen entnehmen, die damit nicht in Einklang stehen. So heißt es zu einem Vorfall am 24. Juni 2013, der Antragsteller habe sich bei einer Zurechtweisung ausfallend und aggressiv verhalten und habe wieder eingeschlossen werden müssen. Am 15. August 2013 habe er sich verbal sehr aggressiv über das Anstaltsessen geäußert. In einem Vermerk vom 7. September 2013 heißt es, er könne kaum mit für ihn negativen Entscheidungen umgehen, fahre bei Kleinigkeiten völlig aus der Haut und werde aggressiv. Nachdem er am 4. November 2013 von einem Mitgefangenen geschlagen worden war, hat er diesem Rache angedroht. Noch am 1. Januar 2014, also etwa sechs Wochen vor der Haftentlassung, wurde der Antragsteller nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen von seinem Kontrahenten getrennt, bevor es zu körperlichen Auseinandersetzungen kam. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller – aus welchen Gründen auch immer – erneut in E. lebt und Kontakte zu seinem früheren Umfeld hat, in dem er straffällig wurde. Zwar hat die Bewährungshelferin dem entgegengehalten, der Antragsteller lasse sich nicht mehr von seinen Freunden leiten und verfolge im Umgang mit Behörden deeskalierende Strategien, um seine Aggressivität in den Griff zu bekommen. Diese Angaben vermögen indes angesichts des oben aufgezeigten Aggressionspotenzials keine hinreichende Sicherheit dafür zu bieten, dass der Antragsteller in einer von ihm als besonders belastend empfundenen Situation nicht erneut in die alten Verhaltensmuster verfällt und mit körperlicher Gewalt reagiert. Besteht nach alledem beim Antragsteller einerseits nach wie vor ein beträchtliches Gefährdungspotenzial, während es andererseits keine schützenswerten privaten Bindungen in Deutschland gibt, so ist ihm ein Aufenthalt im Libanon zumutbar. Dabei folgt das Gericht den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung, wonach in der Familie des Klägers libanesisch gesprochen und die libanesische Kultur gepflegt wurde, sodass der Antragsteller mit beidem zumindest in den Grundzügen vertraut ist. Wegen der weiteren Ausführungen u.a. zu Art. 8 EMRK und zu Art. 6 GG wird ebenfalls auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis , die Abschiebungsandrohung und die Ausreiseaufforderung sowie die Gebührenfestsetzung sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung (hier S. 9, 10 und 12) verwiesen werden, denen zu folgen ist. Schließlich führt auch eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis. Zwar wird insbesondere nicht verkannt, dass der Antragsteller ohne eine Aussetzung des Sofortvollzuges die Bundesrepublik verlassen und das Hauptsacheverfahren aus dem Ausland führen muss. Hierin sind jedoch für ihn keine unzumutbaren Nachteile verbunden, weil er sich zum Betreiben des Verfahrens seines Prozessbevollmächtigten bedienen kann, der – ggf. unter Einschaltung der Mutter oder der Geschwister des Antragstellers – mit ihm in Kontakt bleiben und ihn vor Gericht vertreten kann. Andererseits geht, wie ausgeführt, von dem Antragsteller, der angesichts der von ihm begangenen Straftaten als Intensivtäter bezeichnet werden muss, bei einem Verbleib im Bundesgebiet eine derart große Gefahr für die Rechtsgüter anderer aus, dass diese nicht hingenommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Ausweisungsentscheidung und der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils mit der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben nicht ins Gewicht.