Urteil
7 K 7551/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ausweisung nach § 53 AufenthG ist bei rechtskräftigen Jugend- und Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren zwingend möglich.
• Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ersetzt nicht den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 S.1 Nr.2 AufenthG.
• Auch bei zwingender Ausweisung ist eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Maßgabe von Art.8 EMRK vorzunehmen; schwere und wiederholte Gewalttaten können die Abwägung zugunsten der Ausweisung tragen.
Entscheidungsgründe
Zwingende Ausweisung nach §53 AufenthG trotz Geburt in Deutschland bei erheblichem Gewaltrisiko • Die Ausweisung nach § 53 AufenthG ist bei rechtskräftigen Jugend- und Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren zwingend möglich. • Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ersetzt nicht den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 S.1 Nr.2 AufenthG. • Auch bei zwingender Ausweisung ist eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Maßgabe von Art.8 EMRK vorzunehmen; schwere und wiederholte Gewalttaten können die Abwägung zugunsten der Ausweisung tragen. Der in Deutschland geborene libanesische Staatsangehörige klagte gegen seine Ausweisung und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er beging seit dem 16. Lebensjahr zahlreiche Gewaltdelikte, unter anderem gefährliche Körperverletzungen mit Waffen und einen Einbruch mit schwerer Körperverletzung, wodurch er letztlich zu einer Einheitsjugendstrafe von über drei Jahren verurteilt wurde. Nach Verbüßung von Teilen der Strafe wurde er erneut straffällig und wieder verurteilt; während der Haft zeigten sich teils positive, teils aggressive Verhaltensweisen. Die Ausländerbehörde erließ am 14.10.2014 eine Ordnungsverfügung mit Ausweisung, Ablehnung der Verlängerung, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung der Wiedereinreise. Der Kläger berief sich auf schutzwürdige Bindungen in Deutschland, insbesondere auf seine seit 2011 bestehende Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen sowie auf Kontakte zu seiner Familie. • Zwingende Ausweisungsvoraussetzungen nach §53 AufenthG sind erfüllt, weil die Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre und zwei Monate beträgt. • Die Fiktionswirkung des §81 Abs.4 AufenthG schützt Besitzstände, begründet aber keinen Aufenthaltstitel im Sinne des §56 Abs.1 S.1 Nr.2 AufenthG; daher fehlt besonderer Ausweisungsschutz. • Die behauptete familiäre Bindung zur deutschen Lebensgefährtin begründet keinen besonderen Ausweisungsschutz nach §56 Abs.1 S.1 Nr.4 AufenthG, da es an einer familiären Lebensgemeinschaft oder einer i.S.d. Vorschrift relevanten Lebenspartnerschaft fehlt. • Trotz der Geburt und des langen Aufenthalts in Deutschland ist nach Art.8 EMRK eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; hierbei überwiegt das öffentliche Interesse wegen der Schwere, Häufigkeit und Waffenbezogenheit der Straftaten sowie der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit. • Die Behörde durfte die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre nach §11 Abs.1 AufenthG festsetzen; die Voraussetzungen für eine >5-jährige Frist liegen wegen strafrechtlicher Verurteilung vor. • Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Gebührenfestsetzung sind sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Ausweisung nach §53 AufenthG ist rechtmäßig, weil die Straftaten und die Gesamtfreiheitsstrafe die Voraussetzungen erfüllen und weder besonderer Ausweisungsschutz nach §56 AufenthG noch eine über Art.8 EMRK zu schützende Interessenlage die Ausweisung verhindert. Die Fiktionswirkung des §81 Abs.4 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Fortbestand einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des §56. Die Ordnungsverfügung bleibt insoweit wirksam; die Befristung der Wiedereinreise ist unter Berücksichtigung der Umstände auf acht Jahre festgesetzt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.