Urteil
10 A 1670/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung von Gebäuden in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn sie nach § 2 Abs.1, § 3 Abs.1 DSchG als Baudenkmäler bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen sind und wissenschaftliche oder künstlerische Erhaltungsgründe vorliegen.
• Für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft können fachliche Gutachten der Denkmalpflegebehörden als unabhängige Entscheidungsgrundlage herangezogen werden; ihre Stellungnahmen gelten nicht generell als Parteigutachten.
• Der Erhaltungszustand eines Gebäudes steht einer Eintragung nur entgegen, wenn bei erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten der dokumentarische Denkmalwert schwerwiegend verloren ginge; erhebliche Verwahrlosung allein schließt die Denkmaleigenschaft nicht aus.
• Bei Vorliegen der Denkmaleigenschaft ist eine Interessenabwägung der wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nicht für die Eintragung maßgeblich; wirtschaftliche Zumutbarkeitsfragen sind in den folgenden Entscheidungen zu Erhaltung, Nutzung oder Genehmigung nach §§ 7–9 DSchG zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Eintragung historischer Amtsbauten in Denkmalliste trotz Substanzmängeln • Die Eintragung von Gebäuden in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn sie nach § 2 Abs.1, § 3 Abs.1 DSchG als Baudenkmäler bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen sind und wissenschaftliche oder künstlerische Erhaltungsgründe vorliegen. • Für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft können fachliche Gutachten der Denkmalpflegebehörden als unabhängige Entscheidungsgrundlage herangezogen werden; ihre Stellungnahmen gelten nicht generell als Parteigutachten. • Der Erhaltungszustand eines Gebäudes steht einer Eintragung nur entgegen, wenn bei erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten der dokumentarische Denkmalwert schwerwiegend verloren ginge; erhebliche Verwahrlosung allein schließt die Denkmaleigenschaft nicht aus. • Bei Vorliegen der Denkmaleigenschaft ist eine Interessenabwägung der wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nicht für die Eintragung maßgeblich; wirtschaftliche Zumutbarkeitsfragen sind in den folgenden Entscheidungen zu Erhaltung, Nutzung oder Genehmigung nach §§ 7–9 DSchG zu prüfen. Die Kläger sind Miteigentümer mehrerer seit den 1890er Jahren bestehender Gebäude, die ursprünglich als Amtshaus, Sergeantenwohnung und Gefängnis errichtet und später zu Wohnzwecken umgebaut wurden. Die Gebäude standen seit den 1970er Jahren leer und wiesen erheblichen Erhaltungsbedarf auf; 1931 wurden im Anbau Garagen eingerichtet und später trat ein Brandschaden auf. Die Denkmalbehörde und das zuständige Denkmalpflegeamt befürworteten die Unterschutzstellung wegen baugeschichtlicher, künstlerischer und gegebenenfalls städtebaulicher Bedeutung; daraufhin erfolgte 1989/1991 die Eintragung in die Denkmalliste. Die Kläger beantragten daraufhin eine Abbruchgenehmigung und machten geltend, die Objekte seien nicht denkmalfähig, in schlechtem Substanzzustand und wirtschaftlich nicht zumutbar zu erhalten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs.1, § 2 Abs.1 DSchG: Denkmäler sind Sachen, deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse ist, wenn sie bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen sind und künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Gebäude baugeschichtlich und künstlerisch Bedeutung aufweisen: Die Bauunterlagen und die ursprüngliche Bauerlaubnis von 1897 belegen die gezielte Errichtung als repräsentativer Verwaltungsbau und damit die Bedeutung für die Entstehungsgeschichte der Gemeinde. • Gutachtliche Stellungnahmen des Denkmalpflegeamtes sind wegen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung (§ 22 DSchG) grundsätzlich sachkundige, unabhängige Entscheidungsgrundlagen; nur bei erkennbaren fachlichen Mängeln wären sie zu verwerfen. Solche Mängel sind hier nicht dargelegt. • Die Substanzmängel und Schäden, einschließlich Brandfolgen und Verfall, berühren nicht den denkmalrechtlichen Wert, weil die wesentlichen konstruktiven Elemente und der typologische Funktionszusammenhang erhalten sind; reparable Schäden führen nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft. • Die isolierte Unterschutzstellung der Fassade kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Bausubstanz und der Funktionszusammenhang im Wesentlichen erhalten sind; hier ist die Unterschutzstellung des Gesamtensembles gerechtfertigt. • Eine Abwägung wirtschaftlicher Belastungen des Eigentümers findet nicht bei der Entscheidung über die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG) statt; wirtschaftliche Zumutbarkeitsfragen sind in den Folgeentscheidungen über Erhaltung, Nutzung oder Abbruch nach §§ 7–9 DSchG zu prüfen. • Die Berufung ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide zur Eintragung in die Denkmalliste sind rechtmäßig, und die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Darstellung der Gebäude als Baudenkmäler ist rechtmäßig und die Eintragung in die Denkmalliste bleibt bestehen. Die fachlichen Gutachten des Denkmalpflegeamtes sind geeignet und wurden zu Recht als Grundlage herangezogen, da sie keine erkennbaren fachlichen Mängel aufweisen. Die erheblichen Bauschäden und der teilweise verwahrloste Zustand führen nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, weil die tragenden Bauteile und der originale Funktionszusammenhang erhalten sind und erforderliche Reparaturen den dokumentarischen Wert nicht unheilbar beseitigen würden. Eine wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung der Erhaltungsfolgen steht im Eintragungsverfahren nicht zu, sondern ist in späteren Entscheidungen über Erhaltung, Nutzung oder Beseitigung nach §§ 7–9 DSchG zu beurteilen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.