Urteil
21 K 6216/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1126.21K6216.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die teilweise rückwirkende Aufhebung einer Blindengeldbewilligung.Die am 00.00.1950 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. November 2005 Blindengeld. Wegen eines Umzugs in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten bewilligte dieser der Klägerin mit Bescheid vom 6. Juni 2007 Blindengeld ab dem 1. Juni 2007. Mit dem dazu gehörigen Antragsformular hatte die Klägerin auch die Erklärung unterschrieben: „Ich bestätige ausdrücklich, dass ich davon unterrichtet bin, dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung einer Leistungen maßgebend sind, insbesondere … Beantragung und Gewährung von Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI(z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) … unverzüglich dem Landschaftsverband mitzuteilen ist …“. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007, 5. Juni 2008, 25. Mai 2009, 8. August 2011, 29. Juni 2012 sowie 2. Juli 2013 wies der Beklagte erneut auf die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Erhalts von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege und die Folgen der Verletzung dieser Meldepflichten hin. Mit Änderungsbescheid vom 3. November 2010 erfolgte ab dem 1. Dezember 2010 wegen der Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin eine bezüglich der Höhe geänderte Blindengeldbewilligung (473,‑ Euro monatlich). Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 Widerspruch ein, den sie nach einem Hinweis auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens nicht weiter verfolgte. Am 14. März 2013 gingen bei dem Beklagten Unterlagen der J. -Pflegekasse sowie des N. Nordrhein betreffend die Klägerin ein, wonach diese seit August 2011 Leistungen der Pflegestufe I erhält. Ohne weiteren Schriftwechsel erging darauf hin der hier streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juni 2013. Damit hob der Beklagte rückwirkend zum 1. August 2011 die Bewilligung des ungekürzten Blindengeldes auf und bewilligte stattdessen rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2011 das um 157,50 Euro und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013 das um 164,50 Euro gekürzte Blindengeld. Für die Zeit ab dem 1. August 2013 erfolgte eine Festsetzung des Blindengeldes in Höhe von 308,50 Euro monatlich. Zudem hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rückforderung des Betrages in Höhe von 3.913,‑ Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Entscheidung sei auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 7 GHBG gestützt. Die Bewilligung von Blindengeld hänge davon ab, ob der Betreffende bereits anderweitige Sozialleistungen erhalte, die denselben Zweck verfolgten, die mit der Blindheit verbundenen Nachteile auszugleichen. Würden Pflegeleistungen gewährt, sei das Bedürfnis des Blinden an einem Ausgleich er durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen reduziert, weil diese Mehraufwendungen bereits anderweitig getragen würden. Die Klägerin hat am 30. Juli 2013 Klage erhoben. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2013 gesondert nachträglich zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 27. Juni 2013 angehört. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufgrund der Sehbehinderung nicht lesen können. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Bewilligung des Pflegegeldes unverzüglich anzuzeigen gewesen wäre. Die erbrachten Leistungen seien verbraucht. Sie akzeptiere die Verringerung des Blindengeldes für die Zukunft, für eine rückwirkende Aufhebung sei jedoch kein Raum. Das Antragsformular für das Blindengeld habe sie nicht selbst ausgefüllt sondern ihr Sohn. Dieser habe sie lediglich um die Unterschrift gebeten. Über etwaige Hinweise im Bescheid sei sie nicht informiert worden. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihr Sohn den Bescheid gelesen hat und sie über alle wesentlichen Dinge in diesem Zusammenhang informiert. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Bewilligung des Blindengeldes in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit bereits erheblich eingeschränkt gewesen sei. Deshalb handele es sich um einen atypischen Fall, in dem Ermessen auszuüben sei. Grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor. Sie müsse sich das Fehlverhalten der von ihr eingeschalteten Dritten nicht per se zurechnen lassen. Es komme auf ihr eigenes individuelles Verschulden an. In atypischen Situationen sei im Übrigen eine Ermessensentscheidung zu treffen. Eine Rückforderung würde sie unbillig hart treffen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er habe seine Entscheidung unter Beachtung des im Rahmen der Anhörung erfolgten Vortrags geprüft und bleibe bei der bislang vertretenen Auffassung. Der am 4. Juni 2007 eingegangene Antrag der Klägerin auf Blindengeld sei einschließlich der auf Seite 2 befindlichen Erklärung der Mitteilungspflicht bezüglich aller Änderungen unterschrieben worden. Ausdrücklich sei darin auch die Mitteilungspflicht bei Bezug von Pflegegeld benannt. Auch im Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2007 sei ein entsprechender Hinweis. Hinweise seien auch in den regelmäßigen Mitteilungsschreiben gewesen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GHBG würden die Leistungen entsprechend der Pflegestufe I mit 70 % des Betrages auf das Blindengeld angerechnet. Die Anrechnung habe nur deshalb nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden, da er erst 2013 vom Bezug der Pflegegeldleistungen erfahren habe. Bei der Rechtsgrundlage des § 48 SGB X sei kein atypischer Fall anzunehmen. Auch behinderte Menschen seien an die Mitteilungspflicht gebunden. Auch der blinde Mensch müsse dafür Sorge tragen, dass der an ihn gerichtete Schriftverkehr des LVR ihn inhaltlich erreiche durch Inanspruchnahme der Hilfe von Familienangehörigen oder Dritten. Die Klägerin habe sich ein etwaiges Fehlverhalten eingeschalteter Dritter zurechnen zu lassen. Vom Bescheid vom 3. November 2010 habe sie offensichtlich erfahren, da dagegen Widerspruch eingelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Information betreffend die Mitteilungspflichten nicht erreicht hätten. Gutgläubigkeit scheide deshalb aus. Eine atypische Situation ergebe sich auch nicht aus einer nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Belastung durch die Rückzahlungspflicht. Eine ratenweise Aufrechnung gegen den laufenden Blindengeldanspruch sei möglich. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin in untypischer Weise stärker belastet würde als der im Normalfall Betroffene. Allein der Bezug von SGB XII-Leistungen begründe keinen atypischen Fall, da sonst jeder Bezieher von SGB XII-Leistungen, der auch Blindengeld erhalte, ein atypischer Fall wäre. Die Rückerstattung der überzahlten Blindengeldzahlung führe nicht zu einem Absinken der Sozialleistung nach dem SGB XII und folglich zu einer vermehrten Sozialhilfebedürftigkeit. Die SGB XII-Leistung werde unabhängig von der Blindengeldzahlung erbracht. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 SGB X. Zwar hat der Beklagte der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, und damit nicht entsprechend § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Dieser Verfahrensfehler ist aber gemäß § 41 Abs. 2 SGB X geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann eine Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei ist dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich ‑ schriftlich oder mündlich ‑ zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung durch das Gericht selbst reicht nicht aus. Deshalb muss die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme in einem förmlichen Verwaltungsverfahren geben und nach Prüfung des Vorbringens zu erkennen geben, ob sie nach erneuter Prüfung an dem angefochtenen Verwaltungsakt festhält. Vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris. Dies ist vorliegend geschehen. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Er hält auch in Ansehung der Stellungnahme der Klägerin vom 4. Dezember 2013 an seiner Entscheidung fest. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte war berechtigt, die Gewährung von Blindengeld dem Grunde nach rückwirkend ab Zuerkennung von Pflegeleistungen teilweise aufzuheben. Zu Recht hat der Beklagte seine Entscheidung auf die Regelungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (u.a.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheids und die umfassende Klageerwiderung des Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 2014 und 11. September 2014 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer unter Heranziehung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 2919/03 ‑, juris, zu teilweisen Aufhebungen von Blindengeldbewilligungen und entsprechenden Rückforderungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflegeversicherungsleistungen folgende Grundsätze aufgestellt hat, vgl. Beschluss vom 31. März 2008 – 21 K 5100/07 -; vgl. auch Beschluss vom 7. Februar 2013 ‑ 21 K 3947/12 ‑ und Urteil vom 12. Juli 2013 – 21 K 4547/12 –, die auch vorliegend für das von der Klägerin ab August 2011 bezogene Pflegegeld heranzuziehen sind: „Die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des Blindengeldbewilligungsbescheides (...) liegen vor. Es handelt sich bei der Gewährung von Blindengeld um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, nicht um eine fortlaufende Reihe von monatlichen Einzelbewilligungen. Das geht unabhängig von allgemeinen Erwägungen zur Rechtsnatur des Blindengeldes auch aus dem Wortlaut des Bescheides hervor (Zahlungsbeginn – lfd. Zahlung – Monatsbetrag). Anhaltspunkte für eine zeitliche Begrenzung der Blindengeldgewährung können dem Bescheid nicht entnommen werden. Auch die Rechtsnatur des Anspruchs auf Blindengeld spricht nicht gegen die Annahme eines der Bestimmung des § 48 SGB X unterfallenden Dauerverwaltungsaktes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -; Urteil vom 8. November 2007 ‑ 16 A 292/05 -, beide in juris und NRWE. Der Blindengeldbewilligungsbescheid des Beklagten (...) ist infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden. Die bisherige Klägerin verfügte seit der Gewährung von Leistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung der (...) über eine laufende Leistung, die auf das Blindengeld nach dem GHBG anzurechnen war. § 3 Abs. 1 Satz 1 GHBG bestimmt, dass Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das Blindengeld angerechnet werden. Dies trifft für die Leistung zur Unterstützung der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung zu. (...). Bei der Gewährung zur Unterstützung der häuslichen Pflege handelte es sich auch im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X um eine (wesentliche) Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, d.h. um einen Umstand, der zur nachträglichen Rechtswidrigkeit der Blindengeldzahlung führte. Die ‚Nachträglichkeit‘ folgt daraus, dass die bisherige Klägerin zur Zeit des Erlasses des Blindengeldbewilligungsbescheides, also am (...), noch keine anzurechnenden Leistungen bezog. (...) Solche Leistungen wurden ihr vielmehr erst nachfolgend ab dem (...) durch die (...) gewährt.“ Und weiter vertritt die Kammer, vgl. nur Urteil vom 12. Juli 2013 – 21 K 4547/12 ‑, in diesen Fällen folgende Auffassung: „Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X verlangt, anders als etwa die Regelungen in den Nrn. 2 und 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, welche zumindest eine erhebliche Sorgfaltswidrigkeit voraussetzen, kein vorwerfbares Verhalten des Betroffenen. Es genügt hier der objektive Umstand der nachträglichen Erzielung von Einkommen oder Vermögen, das für die Leistung bedeutsam ist.Der Beklagte war durch die Soll-Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X gehalten, die Blindengeldgewährung im Umfang ihrer wegen der unterbliebenen Anrechnung eingetretenen Fehlerhaftigkeit auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Mit dieser Soll-Bestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Rücknahme für die gesamte Zeit ab Änderung der Verhältnisse und damit auch für abgelaufene Zeiträume die Regel sein soll. Nur in besonderer Ausnahmesituation ist es gerechtfertigt, eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft auszusprechen. Allein bei Vorliegen einer solchen atypischen Situation ist (...) die Behörde berechtigt, im Rahmen einer dann zu treffenden Ermessensentscheidung von einer Aufhebung für die Vergangenheit abzusehen. Wann ein atypischer Fall vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, ob der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nrn. 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt ist. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Rückerstattung nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen; vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 -, juris. Insbesondere zu Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ‑ wie hier ‑ hat das BSG ausgeführt, eine atypische Situation könne etwa dann anzunehmen sein, wenn der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Verbrauchs des nachträglich erzielten Einkommens oder Vermögens nicht mit einer Erstattungsforderung rechnete oder zu rechnen hatte, vgl. Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 -, juris, oder wenn die zu erstattende Leistung gutgläubig verbraucht worden sei und zur Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stünden oder der Betroffene ohne die entfallene Sozialleistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2004 - B 9 VG 1/03 R -, juris.“ In Anwendung dieses Maßstabes, der im Wesentlichen Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt, vermag das Gericht im vorliegenden Fall eine atypische Konstellation, die ein Abweichen von der für den Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge der rückwirkenden Aufhebung rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Letztlich beruft sich die Klägerin aufgrund ihrer Wahrnehmung auf für sie bestehende Besonderheiten ‑ durch ihre Sehbehinderung/Blindheit habe sie sich nicht darüber informieren können, welche Verpflichtungen sie treffen; sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass ihr Sohn den Leistungsbescheid gelesen und sie über alle wesentlichen Punkte in diesem Zusammenhand informiert habe; sie müsse sich das Fehlverhalten der von ihr eingeschalteten Dritten nicht zurechnen lassen -, die allerdings in vergleichbaren Fällen allgemein gelten und die die Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung von Leistungsbewilligungen nicht gänzlich vernichten. Angesichts der sie allgemein treffenden Obliegenheit, ihren Privatbereich wegen ihrer Sehbehinderung/Blindheit derart zu organisieren, dass sie Informationen von außen erreichen, kann die Klägerin nicht als gutgläubig im Hinblick auf das behalten dürfen der ungeschmälerten Blindengeldzahlungen gelten. Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf besonderen Vertrauensschutz berufen, wenn sie sich dritter Personen bedient, um sie zu vertreten und/oder ihre Interessen wahrzunehmen und diese die Klägerin betreffende Informationen zu Obliegenheiten und Mitwirkungs-/Mitteilungspflichten an diese nicht weitergeben oder sie weitergegebene Informationen nicht entsprechend behandelt. Etwa bestehendes Fehlverhalten der von ihr eingeschalteten Dritten hat sie sich zurechnen zu lassen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Klägerin bereits seit längerem in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Klägerin, für den zwischenzeitlich selbst ein Betreuer bestellt ist, bereits im August 2011 (Beginn des Bezugszeitraums von Leistungen der Pflegestufe I) mit der Wahrnehmung der Interessen überfordert war, fehlen. Im Übrigen wäre der Klägerin, die noch drei weitere Kinder hat, selbst für diesen Fall entgegen zu halten, dass sie dann eine andere Person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen hätte betrauen müssen. Die Klägerin hat bereits mit ihrer Unterschrift auf das beim Beklagten am 4. Juni 2007 eingegangene Antragsformular für Blindengeld bestätigt, dass sie davon unterrichtet ist, dass jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung einer Leistungen maßgebend sind, insbesondere … Beantragung und Gewährung von Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI (z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen ist. Auf die Anrechnung von Leistungen nach SGB XI wurde im Bescheid vom 6. Juni 2007 ausdrücklich hingewiesen. Auch nach Bewilligung des Blindengeldes mit Bescheid vom 6. Juni 2007 wurde die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 5. Juni 2008, 25. Mai 2009, 8. August 2011 sowie 29. Juni 2012 über ihre Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des Erhalts von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege und die Folgen der Verletzung dieser Meldepflichten unterrichtet. Schon aufgrund dessen scheidet eine Gutgläubigkeit im Hinblick auf das behalten dürfen der ungeschmälerten Blindengeldzahlungen aus. Eine atypische Situation der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Belastung durch die Rückzahlungspflicht. Zwar bezieht die Klägerin hier Leistungen nach SGB XII. Eine atypische Situation sieht das Bundessozialgericht in der oben näher dargestellten Rechtsprechung für derartige Fälle aber erst dann, wenn die zu erstattende Leistung gutgläubig verbraucht worden ist und zur Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen oder der Betroffene ohne die entfallene Sozialleistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Abgesehen davon, dass ein gutgläubiger Verbrauch aus den gerade genannten Gründen nicht anzunehmen ist, kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin hier ohne die Blindengeldzahlungen in voller Höhe vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Denn das Blindengeld nach GHBG NRW ist bei der Bewilligung von Leistungen nach SGB XII zum Zeitpunkt des Zuflusses als zweckbestimmte Leistung nach § 83 Abs. 1 SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R -, juris. Dass durch die teilweise Aufhebung des Blindengeldes im Falle der Klägerin ein von § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe) abweichender Mehrbedarf ausgelöst würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch unter Beachtung des § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit den laufenden Blindengeldleistungen bis zu deren Hälfte möglich ist. Auch insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dadurch eine vermehrte Sozialhilfebedürftigkeit entstehen würde. Eine Verfristung nach den anwendbaren Vorschriften gemäß § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Denn der Beklagte hat innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, den Bewilligungsbescheid (teilweise) aufgehoben. Er hat durch Mitteilung der Klägerin vom 14. März 2013 von dem Erhalt von Pflegegeld und der Einstufung in Pflegestufe II erfahren. Der Höhe nach ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.