Beschluss
21 K 5100/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0331.21K5100.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E aus I wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten der bisherigen Klägerin ist infolge ihres Versterbens gegenstandslos geworden und entfaltet wegen des höchstpersönlichen Charakters des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe keine Rechtswirkungen mehr. 3 Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 -, NVwZ 2002, 492. 4 Der vorliegende Antrag ist nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der bisherigen Klägerin als Antrag der noch nicht bekannten Erben der verstorbenen Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verstehen. Dieser Antrag war unabhängig von § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). 5 Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 17. Oktober 2007 dürfte sich - im Ergebnis - als rechtmäßig erweisen und die bisherige Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach müssen die bisherige Klägerin und damit auch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger die teilweise Aufhebung der Blindengeldbewilligung gemäß Bescheid vom 22. Juli 1991 ab dem 1. Juni 2001 und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von 10.903,62 Euro hinnehmen. 6 Der angefochtene Bescheid dürfte formell rechtmäßig sein, insbesondere an die Tochter der Klägerin, Frau I1, wirksam zugestellt worden sein. Diese hat den Beklagten mit Schreiben vom 11. September 2007 ausdrücklich gebeten, den Schriftwechsel mit ihr zu führen, nachdem die Klägerin am 4. September 2007 in das Seniorenzentrum N" aufgenommen worden war. 7 Der Bescheid dürfte sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des an die bisherige Klägerin ergangenen Bescheides ist § 7 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) i.V.m. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (- 16 A 2919/03 -, juris und NRWE) hierzu ausgeführt: 8 Der Beklagte ist allerdings davon ausgegangen, er könne den Blindengeldbescheid gemäß § 45 SGB X zurücknehmen, während die maßgebende Ermächtigungsgrundlage hier § 48 SGB X ist. Beide Vorschriften unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der hier streiterheblichen Fragen im Wesentlichen nur im tatsächlichen Ausgangspunkt, das heißt hinsichtlich der Frage, ob der leistungsbewilligende Verwaltungsakt schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist - Fall des § 45 SGB X - oder ob wie vorliegend erst nach dem Erlass des Verwaltungsakts eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die zur Aufhebung des Bescheides führt. Hinsichtlich der sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen ergeben sich für die hier gegebene Fallgestaltung keine entscheidenden Unterschiede, insbesondere soweit sie den Vertrauensschutz im Falle der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X), die Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und seiner Rücknahme bzw. Aufhebung (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bzw. § 48 Abs. 4 SGB X), die Möglichkeit der Rücknahme bzw. Aufhebung für die Vergangenheit (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X) sowie die von der zuständigen Behörde zu wahrende Frist nach deren Kenntniserlangung (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 48 Abs. 4 SGB X) betreffen. Dass sich die genannten Ermächtigungsnormen hinsichtlich der Ermessenseinräumung unterscheiden - nach § 45 Abs. 3 SGB X "kann" unter den dort geregelten Voraussetzungen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zurückgenommen werden, während dies in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geschehen "soll" - steht der Heranziehung des § 48 SGB X gleichfalls nicht entgegen. Nachdem der Beklagte schon in Ausübung des relativ weiten "Kann"- Ermessens keinen Anlass gesehen hat, von der Aufhebung des leistungsbewilligenden Verwaltungsakts Abstand zu nehmen, wäre dies im Rahmen des engeren, nur in atypischen Fällen ein Abweichen ermöglichenden "Soll"-Ermessens nach § 48 SGB X erst recht nicht der Fall gewesen." 9 Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, denen die Klägerseite nicht mehr entgegen getreten ist, an. 10 Die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des Blindengeldbewilligungsbescheides vom 22. Juli 1991 liegen vor. Es handelt sich bei der Gewährung von Blindengeld um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, nicht um eine fortlaufende Reihe von monatlichen Einzelbewilligungen. Das geht unabhängig von allgemeinen Erwägungen zur Rechtsnatur des Blindengeldes auch aus dem Wortlaut des Bescheides hervor (Zahlungsbeginn - lfd. Zahlung - Monatsbetrag). Anhaltspunkte für eine zeitliche Begrenzung der Blindengeldgewährung können dem Bescheid nicht entnommen werden. Auch die Rechtsnatur des Anspruchs auf Blindengeld spricht nicht gegen die Annahme eines der Bestimmung des § 48 SGB X unterfallenden Dauerverwaltungsaktes. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -; Urteil vom 8. November 2007 - 16 292/05 -, beide in juris und NRWE. 12 Der Blindengeldbewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 1991 ist infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden. Die bisherige Klägerin verfügte seit der Gewährung von Leistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung der BEK E1 ab dem 1. Juni 2001 über eine laufende Leistung, die auf das Blindengeld nach dem GHBG anzurechnen war. § 3 Abs. 1 Satz 1 GHBG bestimmt, dass Leistungen, die Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, auf das Blindengeld angerechnet werden. Dies trifft für die Leistung zur Unterstützung der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung zu. Hierbei wird vom Beklagten ein einheitlicher Betrag in Höhe von 143,50 Euro angerechnet (§ 3 Abs. 2 GHBG). 13 Bei der Gewährung zur Unterstützung der häuslichen Pflege handelte es sich auch im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X um eine (wesentliche) Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, d.h. um einen Umstand, der zur nachträglichen Rechtswidrigkeit der Blindengeldzahlung führte. Die Nachträglichkeit" folgt daraus, dass die bisherige Klägerin zur Zeit des Erlasses des Blindengeldbewilligungsbescheides, also am 22. Juli 1991, noch keine anzurechnenden Leistungen bezog. Sie hat auch mit Schreiben vom 25. Dezember 1997 mitgeteilt, dass sie keine anzurechnenden Leistungen erhält. Solche Leistungen wurden ihr vielmehr erst nachfolgend ab dem 1. Juni 2001 durch die BEK E1 gewährt. 14 Der bisherigen Klägerin war auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Sie hätte dem Beklagten die Zahlung von Unterstützung der häuslichen Pflege mitteilen müssen. Es bestehen keine Bedenken, das Verhalten der bisherigen Klägerin als grob fahrlässig zu bewerten. Denn der Beklagte hat dargelegt, dass er nach Inkrafttreten des neuen GHBG die Bezieher von Blindengeld in einer Rundbriefaktion" angeschrieben und auf bestehende Meldepflichten hingewiesen hat. Ein Exemplar dieses Rundschreibens hat der Beklagte auf Anforderung des Gerichts zur Akte gereicht. Hieraus wird deutlich, dass Leistungen bei häuslicher Pflege zu den auf das Blindengeld anzurechnenden Leistungen zählen. Das Gericht geht auch davon aus, dass die bisherige Klägerin ein solches Merkblatt erhalten hat, da sie dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Dezember 1997 mitgeteilt hat, dass sie - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - keine anzurechnenden Leistungen erhalte. Sie wusste demnach für die Folgezeit, dass sie den Bezug einer solchen Leistung dem Beklagten mitteilen muss. Auch von einem Blinden kann die Kenntnisnahme von behördlichen Hinweisen und Belehrungen erwartet werden; er muss sich die Bescheide und die damit verbundenen Hinweise gegebenenfalls vorlesen lassen. Dies mag - je nach der Möglichkeit, die Hilfe nahestehender Personen in Anspruch zu nehmen - für Blinde in vielen Fällen mit größeren Schwierigkeiten als für Sehende verbunden sein. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, juris und NRWE. 16 Soweit die Klägerseite vorträgt, ein Merkblatt aus dem Jahre 1997 könne nicht zur Annahme grober Fahrlässigkeit führen, gilt nichts anderes. Denn die bisherige Klägerin hätte bereits im Jahre 2001 bei erstmaligem Bezug von Leistungen zur Unterstützung häuslicher Pflege den Beklagten hierüber informieren müssen. Insbesondere ist es entgegen ihrer Ansicht nicht Aufgabe der Krankenkasse, den Beklagten über gewährte Leistungen zur Unterstützung häuslicher Pflege in Kenntnis zu setzen. Unabhängig von datenschutzrechtlichen Bestimmungen dürfte es für eine Krankenkasse regelmäßig nicht ersichtlich sein, ob ein Versicherter staatliche Leistungen erhält. 17 Eine von der bisherigen Klägerin geltend gemachte Verfristung der Aufhebungsentscheidung liegt nicht vor. Der insoweit zitierte § 112 SGB XII ist bereits sachlich nicht einschlägig. Auch § 113 SGB X gilt hier nicht, da er nur auf Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander Anwendung findet. Eine Verfristung nach den anwendbaren Vorschriften gemäß § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X liegt nicht vor. Denn der Beklagte hat innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, den Bewilligungsbescheid (teilweise) aufgehoben. Er hat im September 2007 durch Nachfrage bei der BEK E1 erfahren, dass die bisherige Klägerin Leistungen zur Unterstützung der häuslichen Pflege erhält und bereits mit Bescheid vom 14. September 2007 die Blindengeldbewilligung (teilweise) aufgehoben und das überzahlte Blindengeld zurückgefordert. 18 Die ausgesprochene Rückzahlungsaufforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Soweit die Klägerseite auf bestehende finanzielle Probleme hinweist, ergibt sich nichts anderes. Der Beklagte hat von sich aus die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt. Die Erstattungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X dürfte ebenfalls beachtet worden sein. 19