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Beschluss

14 L 864/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Festsetzung von Gebühren ist unzulässig, wenn der Antragsteller zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat. • Eine Fahrtenbuchauflage, die nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und für die die Behörde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat, führt kraft Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO zu aufschiebender Wirkung; eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hierzu ist daher entbehrlich. • Die von der Behörde festgesetzte Gebühr ist innerhalb des durch die GebOSt vorgegebenen Rahmens, sodass insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Eilantrags gegen Gebührenfestsetzung; Fahrtenbuchauflage hat aufschiebende Wirkung • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Festsetzung von Gebühren ist unzulässig, wenn der Antragsteller zuvor keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat. • Eine Fahrtenbuchauflage, die nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und für die die Behörde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat, führt kraft Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO zu aufschiebender Wirkung; eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hierzu ist daher entbehrlich. • Die von der Behörde festgesetzte Gebühr ist innerhalb des durch die GebOSt vorgegebenen Rahmens, sodass insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Behörde vom 04.04.2013, die eine Fahrtenbuchauflage und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr beinhaltet. Er begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung. Vor Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der Antragsteller jedoch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt. Die Behörde hat zudem erklärt, bis zur gerichtlichen Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Verwaltungsbehörde hat die Gebühr nach Maßgabe der GebOSt festgesetzt; die Berufung richtet sich sowohl gegen die Gebührenfestsetzung als auch gegen die Fahrtenbuchauflage. • Unzulässigkeit des Antrags gegen die Gebührenfestsetzung: Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen öffentlicher Abgaben nur zulässig, wenn zuvor die Behörde einen Aussetzungsantrag abgelehnt hat; diese Zugangsvoraussetzung war zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht erfüllt, weil der Antragsteller keinen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hatte. • Keine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO: Weder ist ein entsprechender Aussetzungsantrag gestellt worden noch liegen die Voraussetzungen für eine drohende Vollstreckung vor; die Behörde hat erklärt, keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung einzuleiten. • Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung: Die Gebühr beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt und Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt; der festgesetzte Betrag von 110,75 Euro liegt innerhalb des in Nr. 252 vorgesehenen Rahmens (20,50 Euro bis 200,00 Euro). Zudem sind Zustellkosten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu tragen. • Unzulässigkeit des Antrags hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage: Die Fahrtenbuchauflage ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar und die Behörde hat keine sofortige Vollziehung angeordnet; daher entfaltet die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, sodass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung von 400,00 Euro pro Monat der Fahrtenbuchauflage bemessen und im Eilverfahren halbiert. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend ist die Unzulässigkeit des Antrags gegen die Gebührenfestsetzung, weil kein behördlicher Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt wurde, sodass die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt. Soweit es um die Fahrtenbuchauflage geht, ist ein gesonderter Eilantrag entbehrlich, weil die Anfechtungsklage in der Hauptsache aufschiebende Wirkung hat, da keine sofortige Vollziehbarkeit vorliegt. Die festgesetzte Gebühr ist innerhalb des durch die GebOSt vorgegebenen Rahmens und daher rechtmäßig. Das Gericht hat die Kosten dem Antragsteller auferlegt und den Streitwert für das Eilverfahren festgesetzt.