Urteil
5 K 5809/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0225.5K5809.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „L. Straße 23“ in E. . Das Grundstück ist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten seit dem Jahre 1899 mit einem Mischwasser- Anschlusskanal und einer in diese Leitung (steil abfallend) einmündenden Regenwasser-Anschlussleitung (Zweig-Leitung) an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Straße angeschlossen (vgl. Bl. 7, 8 und 41 - 44 Beiakte Heft 1). Bei der Auswertung einer optischen Untersuchung der 3,5 m langen Regenwasser-Anschlussleitung (Zweig-Leitung), die letztlich durch eine Absackung des Sandfangs im Gehweg veranlasst und am 12. Februar 2013 durchgeführt worden war, stellten Mitarbeiter der Beklagten folgende Schäden fest (Kanalmeter in Fließrichtung gemessen – vgl. Bl. 34 Beiakte Heft 1): - vertikaler Muffenversatz oben von 4 cm bei 1,8 m; - Scherbenbildung oben von 0,4 cm bei 2,0 m; - klaffender Muffenversatz unten von 2,5 cm bei 3 m und - klaffender Muffenversatz rechts von 1,5 cm bei 3,2 m. Mit Schreiben vom 21. März 2013 (vgl. Bl. 35 Beiakte Heft 1), das zugleich der Anhörung vor dem Erlass des hier angefochtenen Bescheides diente, wies die Beklagte den Kläger auf die Mängel bei 1,8 m, 2,0 m und 3,0 m hin. Sie bat ihn unter Berufung auf die städtische Abwassersatzung, die dort befindlichen Mängel durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen bis zum 30. Juni 2013 sanierend beseitigen zu lassen. Zugleich wies sie den Kläger auf ihre Auffassung hin, dass aufgrund des baulichen Zustandes der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden könne. In der Folgezeit machte der Kläger geltend, dass der Anschlusskanal nicht sanierungsbedürftig sei. Er könne – auf der überlassenen Aufnahme – nicht erkennen, dass der Anschlusskanal defekt sei. Abgesehen davon diene der Anschlusskanal der Regenwasserentsorgung; eine Undichtheit lasse keine Schäden für das Grundwasser befürchten. Der Anschlusskanal sei seinerzeit gemäß dem Stand der Technik erstellt worden. Außerdem halte er die Vorgabe bestimmter Sanierungsformen für rechtswidrig. Der Auffassung der Beklagten, dass aufgrund des baulichen Zustandes der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden könne, widersprach er, indem er gegen die Sanierungsforderung einwandte, sie sei unverhältnismäßig, weil der Schaden auch mit einem Teilliner saniert werden könne. Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 (vgl. Bl. 50 ff. Beiakte Heft 1) forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihre Abwassersatzung und die Schäden – nämlich die Muffenversätze bei 1,8 m und bei 3,0 m sowie die Scherbenbildung bei 2,0 m – auf, den Regenwasser-Anschlusskanal innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen. Ferner wies die Beklagte in dem Begründungsteil des Bescheides darauf hin, dass eine Schlauchliner-Sanierung wegen des Zustandes des Anschlusskanals (4 cm Muffenversatz bei 10 cm Durchmesser des Anschlusskanals) nicht möglich sei. Die Sanierung werde im Hinblick auf die Gefahr von Ausspülungen und Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum gefordert. Am 12. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er über sein bisheriges Vorbringen hinaus sinngemäß Folgendes ausgeführt: Die Sanierungsforderung verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht. Der Regenwasser-Anschlusskanal möge zwar Schäden aufweisen. Damit seien aber keine Gefahren verbunden. Unterspülungen seien nicht feststellbar; die Beklagte möge Beispielsfälle benennen, in denen sich der Bürgersteig oder Straße wegen einer undichten, 10 cm weiten Regenwasserleitung gesenkt hätten. Eine solche Gefahr sei hier um so geringer, als über die Anschlussleitung eine Dachfläche von nur 60 m² entwässert werde. Die Undichtheit derartiger Anschlussleitungen ließe auch keine Schäden für das Grundwasser befürchten; dies gelte auch für einen gelegentlichen Rückstau aus dem Mischwasserkanal, weil die Schadstoffe im Stauwasser viel zu verdünnt seien. Abgesehen davon werde die Behauptung der Beklagten bestritten, dass an dem Muffenversatz Erdreich sichtbar sei; es handle sich um altes Dichtmaterial. Die Beklagte führe auch an ihren eigenen Kanälen Reparaturen nicht schon bei kleinsten Schäden durch, so dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, solches von den Bürgern zu verlangen. Ferner dulde die Beklagte die Belastung des Grundwassers durch bekannte PFT-Einschwemmungen, ohne dass zielgerichtete Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden. Da es an echten Gefahren mangele, sei es unzumutbar, dass der Kläger mehr als 10.000,- Euro für die Kanalsanierung aufwenden solle. Schließlich sei die Forderung, bestimmte Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, ebenfalls rechtswidrig. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden, Sanierung und Wertermittlung bei Abwasserkanälen, des Dipl.-Ing. L1. K. , eingeholt. Das zu den Akten gereichte Gutachten vom 15. Dezember 2013 behandelt u.a. die Fragen, - ob die Schadstellen im Regenwasser-Anschlusskanal bei 1,8 m und 2 m noch im Muffenbereich liegen, - ob die Reparatur des Regenwasser-Anschlusskanals erforderlich ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern, - welches die kostengünstigste Reparaturmethode wäre und ob nach einer solchen Reparatur ein ausreichender (Leitungs-)Querschnitt zur Entwässerung der angeschlossenen, 60 m² großen Dachflächen verbliebe. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass - die Schadstellen im Regenwasser-Anschlusskanal bei 1,8 m und 2 m bei genauer Analyse des Schadensbildes im Muffenbereich lägen und kein Erdreich zu sehen sei, - die Reparatur des Regenwasser-Anschlusskanals nicht erforderlich sei, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern, weil die beiden festgestellten Lageabweichungen wegen des freien senkrechten Abflusses nach unten die Gefahr einer Exfilration nicht nach sich zögen, - die Möglichkeit einer Kurzlinerreparatur bestehe, die einen ausreichenden Querschnitt gewährleiste und mit einem Kostenaufwand von ca. 1.000,- Euro brutto verbunden sei. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das zu den Gerichtsakten gereichte Gutachten Bezug genommen. Ergänzend führt der Kläger an, dass die (auch vom Sachverständigen festgestellten) Sandablagerungen im Rohrsystem darauf zurückzuführen sein dürften, dass die (Fernseh-)Untersuchung bei feuchtem Wetter und offener Baugrube nach Demontage des Sandfangs erfolgt sei; der Sand dürfte daher infolge der Regenfälle über die Baugrube eingeschwemmt worden sein und sei kein Anzeichen für eine Einschwemmung über die „Schadstelle“. Der Regenwasser-Anschlusskanal sei seinerzeit von der Beklagten oder einem von ihr beauftragten Unternehmen hergestellt worden. Der bei Herstellung eingebaute Mangel könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zugleich eine (Kurz-)Linersanierung verbindlich abgelehnt habe, deren Ablehnung aber mit Blick auf das Ergebnis des Gutachtens fehlerhaft sei; damit sei der Bescheid unverhältnismäßig. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nach Hinweis des Gerichts, dass es die Aussage der Beklagten in dem Bescheid, aufgrund des baulichen Zustandes könne der Regenwasser-Anschlusskanal nicht mit einem Schlauchliner renoviert werden, für einen unverbindlichen Hinweis halte, die Beklagte nach Auffassung des Gerichts aber im Hinblick auf das Gutachten einen Antrag des Klägers auf (Kurz-)Linersanierung der streitgegenständlichen Schadstellen nicht ermessensfehlerfrei ablehnen könne, für den Fall, dass der Kläger letztlich zur Sanierung der Regenwasseranschlussleitung verpflichtet sein sollte, zugesagt, dass die Zustimmung zu einer Inlinermaßnahme erteilt werden werde, die den vertikalen Muffenversatz bei 1,8 m, die Scherbenbildung bei 2 m und den klaffenden Muffenversatz bei 3 m mitumfasse und nach Maßgabe der Sanierungsmethodik aus dem Gutachten vom 15. Dezember 2013 (Ausfräsung) bewerkstelligt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Antrages nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und vertieft die dort gegebene Begründung. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte die Kosten für die Sanierung in offener Bauweise auf ca. 5.500,- Euro geschätzt. Ergänzend hat sie erläutert, dass die Klägerseite die Alternative habe, die Regenwasserleitung unter ihrer Abbindung am Mischwasser-Anschlusskanal „ins Haus zu ziehen“ und sie bereits im Gebäude an den Mischwasser-Anschlusskanal anzuschließen; die Kosten (allein) für die Abbindung per Inliner beliefen sich schätzungsweise auf ca. 2.700,- Euro. Die Beklagte hat außerdem zu dem Gutachten Stellung genommen. Wegen des näheren Inhalts der Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 10. Februar 2014 Bezug genommen. Schließlich hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie bei ihrer Entscheidung über die Sanierungsbedürftigkeit den Bildreferenzkatalog und die DIN-1986-30 berücksichtigt und beachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den Bescheid mit der Forderung an den Kläger, den Regenwasser-Anschlusskanal des streitgegenständlichen Grundstücks – wegen der Muffenversätze bei 1,8 m und bei 3,0 m sowie wegen der Scherbenbildung bei 2,0 m – innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen, bieten die Regelungen der „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung)“ vom 21. Dezember 2011 (AWS 2012), die zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, bei Erlass des Bescheides galt und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverändert fortgilt. Die Befugnis der Beklagten, die den Anschlussnehmern durch die Entwässerungssatzung (wirksam) auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich aus dem hoheitlichen Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses, das zwischen der Gemeinde als Herrin der Entwässerungseinrichtung und den Anschlussnehmern als deren Nutzern besteht. Denn die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben und das Benutzungsverhältnis generell durch Satzung zu gestalten, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244, und Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnrn.10 f. m.w.N auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Sanierungsbescheides sind nicht ersichtlich. Er ist auch materiell rechtmäßig, denn die einschlägigen Satzungsbestimmungen sind wirksam und tragen die streitgegenständliche Forderung. Die Abwassersatzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier einschlägigen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang. In der Abwassersatzung ist für den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Sanierung und Unterhaltung von Anschlussleitungen Folgendes bestimmt: Dem Anschlussnehmer, d.h. dem Grundstückseigentümer [§ 2 Nr. 15 AWS 2012], obliegt u.a. die Herstellung, Sanierung und Unterhaltung des Anschlusskanals [§ 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012], deren Kosten er zu tragen hat [§ 6 d Abs. 1 AWS 2012]. Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück [§ 2 Nr. 9 Satz 1 AWS 2012]; der Anschlusskanal ist nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage [§ 2 Nr. 9 Satz 4 AWS 2012]. Unter Sanierung sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen [§ 2 Nr. 9b Satz 1 AWS 2012]. Hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung und die Erneuerung des Anschlusskanals [§ 2 Nr. 9b Satz 2 AWS 2012]. Unter Reparatur sind alle Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden am Anschlusskanal [§ 2 Nr. 9d AWS 2012], unter Renovierung sind Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeit von Anschlusskanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz [§ 2 Nr. 9e AWS 2012] und unter Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals zu verstehen [§ 2 Nr. 9j AWS 2012]. Anschlusskanäle sind zu sanieren, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) [§ 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012]. Vor Beginn von Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal ist die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen [§ 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012]. Die Stadt kann den Anschlussnehmer unter Fristsetzung zu den notwendigen (Sanierungs-)Maßnahmen auffordern [§ 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012]. Der Anschlussnehmer hat u.a. für die Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu beauftragen [§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS 2012]. Anschlusskanäle können mittels Liner renoviert werden, wenn Art und Umfang der Schäden dies zulassen und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Leitung ausreicht [§ 6a Abs. 1 Satz 5 AWS 2012]; dem Einbau einzelner Teilstücke eines Liners (z. B. Kurzliner oder Partliner) im Anschlusskanal kann grundsätzlich zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugestimmt werden [§ 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2012]. Diese Regelungen sind keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz alter Fassung (= § 55 WHG n.F.) (ordnungsgemäß) zu beseitigen, d.h. ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Beklagte kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) zur Verfügung stellt (vgl. § 1 AWS); Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Gemeinde. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt die Gemeinde als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung durch Satzung im Sinne des § 7 GO auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Dementsprechend durfte die Beklagte das Benutzungsverhältnis zu der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in der Abwasserbeseitigungssatzung hoheitlich ordnen. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks (und der Gesetze) sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeits-grundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff.. Die hier betroffenen Regelungen halten sich in diesem Rahmen. Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG für das Schmutzwasser und insbesondere auch für das Niederschlags(-ab-)wasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut „Reinhaltung der Gewässer“, indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden; sie sichern zudem eine auch ansonsten gemeinwohlverträgliche (ordnungsgemäße, gefahrenfreie) Abwasserbeseitigung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F.), indem z.B. niederschlagsbedingte Überflutungsgefahren für Grundstücke gemindert werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. In ihrer Entwässerungssatzung hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) die Art und Weise näher festgelegt, in der die Erfüllung dieser – zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung – wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung (vgl. § 3 AWS). Aber auch die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. des nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanals, die sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als aus dem Anschluss- und Benutzungszwang sachgerecht weiter folgende Pflichten darstellen, beinhalten grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h. gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 3 AWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedürfte es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass überhaupt eine satzungsrechtliche Erwähnung notwendig wäre – bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 NWVBl. 1998, 198. Die Satzungsforderung in § 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012, dass Anschlusskanäle zu sanieren sind, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle), beinhaltet vor dem Hintergrund des Einrichtungszecks einer gemeinwohlverträglichen schadlosen Abwasserbeseitigung ebenfalls nur eine Selbstverständlichkeit. Denn nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 WHG), d.h. dass das Abwasser gemeinwohlverträglich beseitigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG); im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative WHG). Entsprechen vorhandene Anlagen nicht (mehr) den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Diese bundesgesetzlichen Anforderungen an Abwasseranlagen hatte der Landesgesetzgeber in den inzwischen aufgehobenen Regelungen des § 61a LWG a.F. der Sache nach nur konkretisierend wiederholt, so dass der Fortfall dieser landesrechtlichen Regeln an den materiellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb von Anschlusskanäle nichts geändert hat. Die Beurteilung der Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung kann sich daher weiterhin an den Beispielen des § 61a LWG a.F. orientieren. Dementsprechend sind private Abwasseranlagen – zu denen die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanäle (vgl. § 2 Nr. 9 AWS) zählen – so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.); zudem müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 2 LWG a.F.). Aber auch abgesehen von § 61a LWG a.F. gehören die Forderungen nach der Freiheit der Anschlusskanäle von betriebsbeeinträchtigenden Schäden und nach ihrer Dichtheit zum technischen Standard, d.h. den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Regeln lassen sich den einschlägigen DIN-Normen entnehmen, die zudem antizipierte Sachverständigengutachten zu diesen Regeln darstellen. Hier ist die „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) einschlägig. In deren Kapitel 1 (Anwendungsbereich) ist nämlich bestimmt, dass die DIN Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlege; dies beinhalte (u.a.) die Zustandsbewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen zudem grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Auch die Forderung in der Satzung, sich bei der Sanierung eines Anschlusskanals eines von der Stadt zugelassenen Unternehmens zu bedienen, gibt – entgegen der Auffassung der Klägerseite – zu Bedenken keinen Anlass. Die Grenzen der Befugnis der Einrichtungsherrin, das Benutzungsverhältnis zu regeln, ergeben sich – wie bereits oben angesprochen – aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff. Mit diesen Vorgaben ist die beanstandete Satzungsregelung zu vereinbaren. Denn sie ist durch den wassergesetzlich gedeckten Einrichtungszweck gerechtfertigt, wonach die Anlagen und ihre Nutzung einer ordnungsgemäßen und gefahrlosen Beseitigung der Abwässer zu dienen haben. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die Anschlussleitungen in einem einwandfreien Zustand hergestellt und unterhalten werden, um z.B. Gefahren für das Grundwasser oder für die ordnungsgemäße und gefahrlose Entwässerung über die öffentliche Kanalisation, die von einer mangelhaften Anschlussleitung ausgehen können, zu begegnen. Diesem Zweck dient die hier zu betrachtende Regelung. Denn wie das OVG NRW in seinem soeben zitierten Beschluss vom 7. Mai 2009 ausgeführt hat, haben Anschlussleitungen Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage: Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es liegt daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung vor, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten. Es liegt im Regelungsspielraum der Beklagten, abstrakte Zertifizierungen zu solchen Arbeiten nicht ausreichen zu lassen. Die sich aus dem Widmungszweck ergebende Rechtfertigung für die Regelung liegt somit vor. Die entsprechende Satzungsvorschrift dient nicht dazu, die Anbieterkonkurrenz in unzulässiger Weise zu beschränken. Denn Voraussetzung für die Zulassung ist nach § 6 b Abs. 2 und 3 AWS 2012 ist allein, dass die Unternehmen die Zulassung beantragen und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Kreis der Unternehmen, die zugelassen werden können, ist damit potentiell (auch europaweit) offen. Das Zulassungsverfahren stellt lediglich in angemessener Weise sicher, dass die Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen hergestellt werden, um zu verhindern, dass von nicht fachkundig ausgeführten Anschlussleitungen keine abwendbaren Gefahren für eine ordnungsgemäße Entwässerung ausgehen. Die mit der in Rede stehenden Forderung einhergehenden Beschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerseite bei der Auswahl eines zu beauftragenden Unternehmens ist damit als sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt. Dass die Zulassungsbedingungen selbst Anforderungen enthielten, die nicht erforderlich wären, um diesen legitimen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Gemessen an den mithin wirksamen Anforderungen der Satzung ist der Bescheid mit der Sanierungsforderung auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist hier gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012 berechtigt, von der Klägerseite die Sanierung des Anschlusskanals zu fordern. Denn diese Maßnahme ist im Sinne von § 6a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS 2012 notwendig geworden, weil der Anschlusskanal schadhaft bzw. undicht bzw. die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) und die Klägerseite zu den damit notwendig gewordenen Sanierungsmaßnahmen nicht freiwillig bereit ist. Dabei hat der Satzungsgeber allgemein entschieden, dass Anschlusskanäle zu sanieren s i n d (!), wenn die soeben genannten Mängel vorliegen; aufgrund dieser Entscheidung des Satzungsgebers kommt der Behörde bei Vorliegen der genannten Mängel kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will. Der hier betroffene Regenwasser-Anschlusskanal sichert in den Bereichen, die in dem angefochtenen Bescheid zu Recht angesprochen sind, eine unschädliche Ableitung nicht (mehr), weil er infolge der – zum Sanierungsanlass genommenen – Muffenversätze und der Scherbenbildung schadhaft bzw. undicht ist und damit den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG mit der Folge nicht mehr entspricht, dass nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Das Gericht ist aufgrund des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Untersuchungsberichtes über den Zustand des Anschlusskanals, der dort ebenfalls befindlichen Fotos von der Untersuchung und dem Ergebnis der Betrachtung der Aufnahmen der Fernsehuntersuchung im Erörterungstermin vom Vorhandensein der – zum Sanierungsanlass genommenen – Muffenversätze und der Scherbenbildung überzeugt. Soweit die Klägerseite behauptet, dass an dem 4 cm starken Muffenversatz kein Erdreich sichtbar sei, sondern altes Dichtmaterial aus einer „Muffenummauerung bzw. -ummörtelung“ (vgl. Schriftsatz vom 13. September 2013, Seite 1, Bl. 35 der Gerichtsakte), folgt das Gericht dem nicht. Ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopie der Rechnung über die Verlegung der Anschlussleitungen aus dem Jahre 1899 sind die Tonrohre der Regenrohrleitung nur „mit Thon und Theerstrick“ gedichtet worden, wie es im übrigen der damaligen Übung entsprach; aus der Rechnung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine „Ummauerung bzw. Ummörtelung“ der Muffen. Dementsprechend sind auf dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Foto der betreffenden Schadstelle – nach Einschätzung der sachverständigen Mitarbeiter der Beklagten – „Erde“ oder – nach Einschätzung des klägerseits beauftragten Gutachters – Sandablagerungen, jedenfalls kein Mauerwerk, Beton oder Ton zu sehen. Bei den zum Sanierungsanlass genommenen, im Bescheid angesprochenen und hier festgestellten Mängeln der Muffenversätze und der Scherbenbildung handelt es sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch um sanierungsbedürftige Schäden am Anschlusskanal : Bei der Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen zur Bestimmung des mit ihnen verbundenen Sanierungsbedarfs ist auf die „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) abzustellen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik niedergelegt sind. Diese technische Norm gibt in dem von ihr erfassten Rahmen der Behörde und dem Gericht in Form eines antizipierten Sachverständigengutachtens Maßstäbe zur Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen nach Schadensarten (gemäß Kodierung nach DIN EN 13508-2), Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen, d.h. mit anderen Worten Maßstäbe zur Bewertung der Frage des (Sanierungs-)Handlungsbedarfs und dessen Dringlichkeit gemäß den Regeln der Technik an die Hand. Denn in Kapitel 1 der DIN (Anwendungsbereich) ist bestimmt, dass sie Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlegt, zu denen auch (private) Anschlusskanäle zählen (vgl. Kapitel 1 Abs. 3 DIN). Dies beinhaltet die Zustandserfassung und –bewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebs - und Stand sicherheit von Abwasseranlagen sowie des Schutzes des Bodens und des Grundwassers (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Im Vorwort zur DIN ist zudem ausgeführt, dass deren Anforderungen dazu beitrügen, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Abwasseranlagen zu schützen und das Eindringen von Grundwasser in die Abwasserleitungen zu verhindern; damit werde sowohl der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage sichergestellt als auch eine unnötige Belastung der öffentlichen Abwasseranlage (Kanäle und Kläranlagen) und eine Erschwerung der Abwasserreinigung durch Fehleinleitung vermieden; darüber hinaus liege es im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers/Nutzungsberechtigten die Betriebs- und Standsicherheit seiner Entwässerungsanlage bei Bedarf nachzuweisen. Der Begriff der Abwasseranlagen im Sinne der DIN umfasst dabei grundsätzlich nicht nur Schmutz-, sondern auch Niederschlags(-ab-)wasser führende Anlagen (vgl. Kapitel 3 (Begriffsbestimmungen) z.B. Nrn. 3.1. 3.3, 3.9, 3.10). Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Dabei bestimmt sich die Dichtheit nach Maßgabe einer Dichtheitsprüfung mit Wasser- oder Luftdruck und ggf. nach Maßgabe einer Zustandserfassung mittels optischer (Kanalfernseh-)Untersuchung auf sichtbare Schadstellen (vgl. Vorwort und Kapitel 8 ff.). Gemäß Kapitel 12.1 der DIN werden Sanierungsarbeiten erforderlich, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtheiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt werden, deren Behebung unter Berücksichtigung insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser, der Standsicherheit sowie der Betriebsbedingungen als notwendig anzusehen sind. Des Weiteren werden in Anhang A Tabelle A.1 der DIN die hauptsächlich zu erwartenden (optischen) Schadensbilder unter Bezugnahme auf die Kodierung in der DIN EN 13508-2 beschrieben und je nach Schweregrad in Schadensklassen eingeteilt, für die in Anhang B Tabellen B.1 und B.2 der DIN Sanierungsprioritäten und -zeiträume „definiert“ werden. Ergänzend zieht das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung den „Bildreferenzkatalog – Private Abwasserleitungen“ (Stand: Mai 2011) heran, den das „J. für unterirdische J1. gGmbH“ im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt hat. Der Katalog war dem Erlass des Ministeriums „Abwasserbeseitigung – Vollzug des § 61a LWG“ vom 17. Juni 2011 beigefügt, der Hinweise zur Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG (a.F.) und zu ggf. notwendigen Sanierungen undichter privater Abwasserleitungen enthielt. Der Katalog sollte als Orientierungs- und Arbeitshilfe im Umgang mit den Ergebnissen von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen nach § 61a LWG (a.F.) dienen. Er enthält eine Auswahl charakteristischer Schadensbeispiele in bildlicher Form. Zu jedem Bildbeispiel findet sich eine Beschreibung der Schäden nach Maßgabe der Kodierung in DIN EN 13508-02 neben Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und – fristen gemäß dem Normentwurf der E DIN 1986-30 (Stand: Oktober 2010). Die dort genannten Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen weichen z.T. von der tatsächlich in Kraft getretenen DIN 1986-30 ab und sind insoweit, aber auch nur insoweit überholt. Nach den Kriterien der DIN 1986-30 und gemäß den dortigen Tabellen A.1, B.1 und B.2 gehören der „vertikale Muffenversatz“ von 4 cm bei 1,8 m und die Riss-/Scherbenbildung von 4 mm bei 2,0 m der Schadensklasse A mit der hohen Sanierungspriorität I an, bei der ein kurzfristiger Handlungsbedarf besteht und für die ein Sanierungszeitraum von maximal 6 Monaten vorgesehen ist. Der klaffende Muffenversatz m von 2,5 cm bei 3,0 m fällt zwar nur in die Schadensklasse C mit allenfalls langfristigem Sanierungsbedarf (vgl. Tabellen A.1, B.1 und B.2); da nach Tabelle B.2 – Anmerkung a) aber bei derartigen Schäden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen spätestens im Zuge von Baumaßnahmen u.a. an der Abwasseranlage durchgeführt werden sollen und hier wegen der weiteren Schäden der Schadensklasse A ohnehin alsbald bauliche Maßnahmen an dieser Anschlussleitung vorgenommen werden müssen, ist auch die auf die gleichzeitige Sanierung dieses Schadens gerichtete Forderung der Beklagten nicht zu beanstanden. Diesen Feststellungen steht das klägerseits eingeholte Sachverständigengutachten vom 15. Dezember 2013 nicht entgegen. Zwar wird darin behauptet, dass an den Schadstellen bei 1,8 m und 2 m kein Erdreich, sondern nur eine herausgezogene Muffe mit anhaftender Sandablagerung und Blättern und auch keine Exfiltration zu sehen sei (vgl. Bl. 7, 11, 12 des Gutachtens). Aus dem Gutachten ergibt sich aber weder, dass die Rohre an der Muffenverbindung bei 1,8 m nicht in dem von den sachverständigen Mitarbeitern der Beklagten festgestellten Umfang von ca. 4 cm vertikal verschoben wären, noch, dass bei 2,0 m keine Scherbenbildung der Stärke 0,4 cm vorlägen. Damit ist das Gutachten nicht geeignet, die Feststellung der Mangelhaftigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des Anschlusskanals zu erschüttern, die – wie oben dargelegt nach Maßgabe der Regeln der Technik gemäß der DIN 1986-30 – bereits auf Grund des Vorhandenseins der in Rede stehenden Schäden zu treffen ist. Schon die den allgemein anerkannten Regeln der (Betriebs-)Technik widersprechende Schadhaftigkeit/Undichtheit des Anschlusskanals in dem demnach festzustellenden Umfang ist die „Gefahr“, die ein dringendes Sanierungsbedürfnis auslöst und die Sanierungsforderung rechtfertigt. Für die Berechtigung der Sanierungsforderung ist es im Übrigen unerheblich, ob abgesehen von den Schäden, die nach Allem für sich genommen bereits ein dringendes Sanierungsbedürfnis nach sich ziehen, hier auch die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in den Vordergrund gerückte Gefahr von Unterspülungen/Absackungen im öffentlichen Verkehrsraum konkret besteht oder nicht. Selbst wenn diese Gefahr nicht bestehen sollte, wie etwa der Gutachter meint, litte die Sanierungsforderung nicht etwa deswegen an einem Ermessensfehler, weil die Behörde dann bei der Ausübung eines ihr möglicherweise zustehenden Entschließungsermessens von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre. Denn – wie bereits oben dargelegt – steht der Behörde kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will, wenn der Anschlusskanal schadhaft bzw. undicht bzw. die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle). Für diese Fälle hat der Satzungsgeber nämlich in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 2 WHG in § 6 Abs. 1 Satz 4 AWS allgemein entschieden, dass die Behörde mit einer Sanierungsforderung (zwingend) einzuschreiten hat. Die Frage, wann die in der Satzung genannten, zum Einschreiten zwingenden Dichtheits- bzw. Funktionsmängel festzustellen sind, beantwortet sich seinerseits nicht nach „Ermessen“ der Behörde, sondern nach den in der DIN 1986-30 niedergelegten allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Bewertung von Schäden am Anschlusskanal. Dabei mag es in den „unteren“ Grenzbereichen leichter Schäden (d.h. in der Schadensklasse C) einen „Einschätzungsspielraum“ der Behörde bzgl. des Sanierungsbedarfs geben. Jedenfalls bei Anschlusskanälen, die Mängel der hier betroffenen Schadensklasse A mit der höchsten Sanierungspriorität I aufweisen, ist die Behörde nach der Satzung (und dem WHG) zwingend gehalten, mit einer Sanierungsforderung einzuschreiten, ohne dass ihr ein diesbezüglicher Ermessensspielraum zustünde. Ist mithin der Anschlusskanal in den hier in Rede stehenden Bereichen zwingend zu sanieren, steht die nähere Bestimmung von Zeitpunkt, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen im pflichtgemäß auszuübenden (Maßnahme-)Ermessen der Gemeinde, die bei ihrer Ermessensentscheidung die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen hat. Dabei verlangt das öffentliche Interesse, dass die Anschlussleitung betriebssicher beschaffen ist und ordnungsgemäß funktioniert, damit die Gemeinde ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht rechtmäßig erfüllen kann, indem sie das Abwasser auf unschädliche Weise in die öffentliche Abwassereinrichtung übernimmt. Die Beklagte hat hier ihr (Maßnahme-)Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Zum einen hat sie die Sanierung des mit Schäden hoher Sanierungspriorität behafteten Anschlusskanals zwecks Wiederherstellung der Betriebssicherheit mit einer Dringlichkeit gefordert, die im Hinblick auf die nach der DIN 1986-30 dafür vorgesehenen Sanierungszeiträume angemessen ist. Aber auch im Übrigen ist die konkret gestellte Sanierungsforderung verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beklagte hat sich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Angesichts des oben beschriebenen Schadenszustandes ist die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung eines funktionstüchtigen Anschlusskanals auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit dem Bescheid an ihn konkret gestellte Handlungsforderung auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Beklagte mit dem Bescheid eine (nach dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten mögliche) kostengünstige Linersanierung – bereits verbindlich – ausgeschlossen und – vorbehaltlich des von der Beklagten nicht zu erzwingenden Ersatzmittels der „Einziehung“ der Regenwasser-Zweigleitung unter hausinnerem Anschluss an die Schmutzwasser-Anschlussleitung – eine teure Instandsetzung in offener Bauweise vorgeschrieben hätte. Diese Auffassung trifft nicht zu, weil die Beklagte in dem Bescheid eine solche verbindliche Vorgabe nicht gemacht hat. Die Beklagte hat mit dem Bescheid von der Klägerseite nämlich lediglich die S a n i e r u n g des betroffenen Anschlusskanals gefordert. Nach § 2 Nr. 9b AWS sind unter Sanierung alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung des Anschlusskanals. Dabei sieht die Satzung in § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012 für die Abwicklung einer erforderlichen Sanierung des Weiteren vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen ist. Zu den – vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung – grundsätzlich möglichen Sanierungsmitteln gehört gemäß § 6a Abs. 1 Sätze 5 und 6 AWS u.a. die Linersanierung; auch die Durchführung einer Kurz- oder Partlinersanierung ist dabei von der Zustimmungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen, denn in § 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2011 ist geregelt, dass der Verwendung von Kurz- oder Partlinern (nur) „grundsätzlich nicht zugestimmt werden kann“; diese Formulierung lässt Raum für die Zulassung von Ausnahmen nach Ermessen und Verhältnismäßigkeit. Mit der Sanierungsforderung hat die Beklagte der Klägerseite damit nur das Ziel vorgegeben, die Schäden an der Anschlussleitung zu beseitigen, ihr aber in dem genannten Rahmen zunächst die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen. Aufgrund der dem Kläger belassenen Möglichkeit zur Wahl der Sanierungsform und des Zustimmungsvorbehaltes vollzieht sich die Erfüllung der Sanierungsforderung aufgrund der Vorgaben der Satzung in mehreren Schritten, bei denen Kläger- und Beklagtenseite in einem Kooperationsverhältnis zusammenwirken müssen. Denn der Anschlussnehmer, der einer allgemeinen Sanierungsforderung, wie sie hier gestellt ist, ausgesetzt ist, kann wegen des satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehaltes nicht unmittelbar zur Sanierung schreiten. Vielmehr muss er zunächst die gewünschte Sanierungsform wählen. Danach hat er seine Wahl der Beklagten zur Zustimmung zu unterbreiten, die darüber in Form eines Verwaltungsaktes verbindlich zu entscheiden hat. Lehnte sie die getroffene Wahl ab, könnte der Anschlussnehmer dagegen auf Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zu seiner Wahl klagen, wenn er die verbindliche Ablehnung für rechtswidrig hielte und keine andere Wahl treffen will. Am Rande sei vermerkt, dass die Beklagte in diesem Fall wegen des Kooperationsverhältnisses bei der Umsetzung des Sanierungsbescheides trotz Ablaufs der darin gesetzten Frist ihn solange nicht mit Zwangsmitteln weiter durchsetzen könnte, solange der Streit um die Zustimmungsfähigkeit des vom Anschlussnehmer gewählten und zur Zustimmung gestellten Mittels nicht abgeschlossen wäre. Mit der Eröffnung der vorgängigen – und satzungsmäßig unter nachgängigem Zustimmungsvorbehalt stehenden – Wahlmöglichkeit hat die Beklagte das im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur erforderlich gewordenen Bewältigung der Mängelbehebung mildeste, die Klägerseite am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt. Die Möglichkeit der – vorgängigen, unter Zustimmungsvorbehalt stehenden – Wahl der Reparaturmethode der (Kurz-)Linersanierung, die klägerseits für den Fall des Bestehens der Sanierungspflicht offenbar angestrebt wird und nach dem von ihr vorgelegten Gutachten unter bestimmten Bedingungen auch möglich ist, hatte die Beklagte entgegen der klägerseitigen Auffassung mit dem Bescheid n i c h t bereits dadurch v e r b i n d l i c h ausgeschlossen, dass sie im Bescheid (und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren) darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund des baulichen Zustandes des Regenwasser-Anschlusskanals eine Sanierung im Linerverfahren nicht möglich sei. Diese Auffassung ist von ihr nämlich nicht zum Bescheidtenor, d.h. zum Bestandteil des rechtsverbindlichen „Entscheidungssatzes“ des Bescheides gemacht worden, der von der Begründung deutlich abgesetzt ist. Der Bescheidtenor enthält die allein verbindliche Aufforderung, die Anschlussleitung zu sanieren. Die Auffassung, dass eine Sanierung im Linerverfahren nicht möglich sei, hat die Beklagte lediglich im Rahmen der Begründung des Bescheides vertreten. Damit handelte es sich bei dieser Aussage um einen bloßen, unverbindlich bleibenden Hinweis auf ihre Auffassung zur (Un-)Geeignetheit dieser Sanierungsalternative. Diese Auffassung könnte die Klägerseite auch noch nach Bestandskraft des Sanierungsbescheides im Rahmen des nach der Satzungslage vor der Durchführung von konkreten Sanierungsmaßnahmen noch zu durchlaufenden Zustimmungsverfahrens in der oben dargelegten Weise zur Prüfung stellen, wenn die Beklagte daran im Zustimmungsungsverfahren festhalten wollte. Hätte die Beklagte die in Rede stehende Sanierungsalternative mit der für eine rechtsverbindliche Wirkung erforderlichen Klarheit ausschließen wollen, hätte die Ablehnung in den Bescheidtenor gehört. Das „Streitpotential“, das sich für das Zustimmungsverfahren durch die in dem Bescheid vertretene Auffassung andeutete, hat insoweit an Bedeutung verloren, als die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall, dass der Kläger letztlich zur Sanierung der Regenwasseranschlussleitung verpflichtet sein sollte, zugesagt hat, dass die Zustimmung zu einer Inlinermaßnahme erteilt werden wird, die den vertikalen Muffenversatz bei 1,8 m, die Scherbenbildung bei 2 m und den klaffenden Muffenversatz bei 3 m umfasst und nach Maßgabe der Sanierungsmethodik aus dem Gutachten vom 15. Dezember 2013 (Ausfräsung) bewerkstelligt wird. Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte fordere die Sanierung bei jedem kleinen Schaden, trifft dies den vorliegenden Fall nicht, da wie dargelegt größere Schäden mit hoher Sanierungspriorität vorliegen. Der Hinweis, dass die Beklagte bei ihren eigenen Kanälen des öffentlichen Abwassersystems kleine Schäden auch nicht sogleich repariere, geht also fehl. Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte dulde die Belastung des Grundwassers durch bekannte PFT-Einschwemmungen, ohne dass zielgerichtete Sanierungsmaßnahmen durchgeführt würden, führt dies nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Forderung. Dass die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen zur Sanierung des betroffenen Grundwassers, das durch den Eintrag von Brandbekämpfungsmitteln in den Boden nach einem Brand am Flughafen belastet wurde, dem Kläger nicht weit genug gehen mögen, entbinden ihn nicht von der Pflicht, sein Abwasser nur über eine mängelfreie/dichte Anschlussleitung abzuleiten, und nehmen der Beklagten nicht die Befugnis, dies von ihm auch zu fordern. Den finanziellen Aufwand, der für die Wiederherstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anschlusskanals erforderlich ist, hat der Kläger zu betreiben. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierungskosten unzumutbar hoch wären, bestehen angesichts der keine Besonderheiten aufweisenden innerstädtischen Anschlusssituation nicht. Der Kläger muss also nur das aufwenden, was jeder andere Anschlussnehmer unter vergleichbaren Bedingungen auch müsste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die Kosten (einer Sanierung bei offener Grube) lägen bei deutlich mehr als 10.000,- Euro. Denn diese Behauptung ist von ihm durch keinen Kostenvoranschlag plausibel gemacht und ein solcher Betrag für ein allenfalls 3,5 m langes Teilstück im Gehwegbereich erscheint nach den Erfahrungen des Gerichts deutlich übersetzt; dementsprechend haben sachverständige Mitarbeiter der Beklagten die Kosten einer Sanierung in offener Bauweise im Laufe des Verfahrens auch auf ca. 5.500,- Euro geschätzt. Zudem steht nach der Zusage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung außer Frage, dass der Kläger mit Aussicht auf Erfolg die Zustimmung zu einer (kostengünstigeren) Inlinersanierung beantragen kann. Dem Anschlussnehmer bleibt es im Übrigen unbenommen, den Regenwasser-Anschlusskanal stillzulegen, d.h. ihn abzubinden, und das Regenwasser bereits innerhalb des Hauses an den Schmutzwasser-Anschlusskanal anzuschließen. Der Kläger ist als Anschlussnehmer, dem nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012 die Sanierung des Anschlusskanals obliegt, auch richtiger Adressat der Forderung. Unerheblich für die Sanierungspflicht der Klägerseite ist die Frage, ob die zur Sanierungsforderung führenden Mängel an der Anschlussleitung durch eine bei der Herstellung der Leitung nicht fachgerechte Verlegung seitens der Beklagten oder eines von ihr beauftragten Unternehmens verursacht waren, wofür die Ausführungen in dem Gutachten zu einer nicht fachgerechten Verlegung sprechen mögen. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen sind die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Satzungslage, nach der gemäß dem oben Dargelegten hier die Klägerseite als Anschlussnehmer sanierungspflichtig ist. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung letztlich zurückzuführen ist, ist allenfalls eine Schadenersatzfrage, die im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben hat, keine Rolle spielt. Vgl. in diesem Sinne für eine Reparaturforderung an einem Anschlusskanal, dem eine vorherige Herstellung des Anschlusskanals durch die Gemeinde und eine Schadensverursachung durch gemeindliche Straßenbauarbeiten entgegengehalten werden sollte: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).