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Urteil

5 K 9057/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0326.5K9057.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen sind – ausweislich des Grundbuchs neben zwei weiteren Personen – Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „Q.---straße 2“ in E. . Das Grundstück ist ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten - seit dem Jahre 1893 mit einem Regenwasser-Anschlusskanal an den öffentlichen Mischwasserkanal in der O.---straße sowie - seit dem Jahre 1960 mit einem Regenwasser-Anschlusskanal an den öffentlichen Mischwasserkanal in der Q.---straße angeschlossen (vgl. Bl. 3 ff. Beiakte Heft 1). Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte ließ die Klägerseite im Jahre 2011 in der Q- bzw. der O.---straße die Rohrsandfänge zu den Regenwasser-Anschlusskanälen einbauen bzw. austauschen (vgl. Bl. 64 ff. und Bl. 76 Beiakte Heft 1). Im Mai/Juni 2011 ließ die Beklagte die Anschlusskanäle optisch untersuchen. Bei der Auswertung dieser Untersuchung stellten Mitarbeiter der Beklagten folgende Schäden fest (Kanalmeter in Fließrichtung gemessen – vgl. Bl. 12, 107, 109 Beiakte Heft 1): a. an dem ca. 7 m langen, in der Q.---straße gelegenen Anschlusskanal:- bei Station 0,6 m: klaffender Muffenversatz unten von 2,5 cm;- bei Stationen 1,9 m bzw. 2,6 m: klaffender Muffenversatz links bzw. oben von je 1,0 cm;- bei Station 3,7 m: Leitung durch ca. 10 cm großen Granitstein beschädigt, fehlendes Wandungsteil, Boden sichtbar; Kamera konnte nicht weiterkommen; b. an dem ca. 11 m langen, in der O.---straße gelegenen Anschlusskanal:- von Station 0,00 m bis Station 0,7 m: feste Ablagerung unten mit Querschnittsreduzierung von 20 %;- von Station 0,7 m bis Station 2,0 m: ausgelaufene Vergussmasse mit Querschnittsreduzierung von 10 %;- bei Station 0,75 m: vertikaler Muffenversatz oben von 2 cm;- bei Station 4,0 m: klaffender Muffenversatz oben von 1,5 cm;- bei Stationen 7,0 m und 10,8 m: horizontaler Muffenversatz rechts von je 1,0 cm;- bei Stationen 9,0 m und 10,0 m: vertikaler Muffenversatz oben bzw. unten von je 1,0 cm. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011, das zugleich der Anhörung vor dem Erlass des hier angefochtenen Bescheides diente, wies die Beklagte die Eigentümergemeinschaft auf die Mängel an den Anschlusskanälen in der Q.---straße (Muffenversätze und fehlendes Wandungsteil bei 3,7 m) sowie in der O.---straße (Schäden bei 0,0 m bis 2,0 m und Muffenversätze) hin (vgl. Bl. 77 f. Beiakte Heft 1). Sie bat unter Berufung auf die städtische Abwassersatzung, die dort befindlichen Mängel durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen beseitigen zu lassen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erklärte die Beklagte zudem ihr Einverständnis mit einer Inlinersanierung der Anschlusskanäle, wobei sie allerdings darauf hinwies, dass zuvor an der Leitung in der Q.---straße bei 3,7 m das (beschädigte) Rohr auszutauschen sei (vgl. Bl. 81 f. Beiakte Heft 1). In der Folgezeit machte die Klägerseite i. W. geltend, dass fraglich sei, ob die Beklagte die Sanierung fordern dürfe, weil ein Gefährdungspotential fehle (vgl. Bl. 85 Beiakte Heft 1). Die Klägerseite sei für den Schaden an dem Anschlusskanal in der Q.---straße bei 3,7 m nicht verantwortlich, weil er auf einen eindrückenden Pflasterstein zurückzuführen sei und daher nicht durch sie, sondern durch ein Unternehmen verursacht sein müsse, das im Straßenraum im Auftrag der Beklagten tätig geworden sei (vgl. Bl. 87 Beiakte Heft 1). Ausweislich der Inspektionsaufnahmen sei die in den Anschlusskanal (in der O.---straße ) eingetragene Vergussmasse frisch, betonhaltig und auch in dem neu eingebauten Rohrteil vorhanden; es sei daher davon auszugehen, dass dieser Schaden durch das mit der Änderung des Sandfangs beauftragte Unternehmen verursacht sei (vgl. Bl. 90 Beiakte Heft 1). Die Beklagte hielt Letzterem entgegen, dass die optische Inspektion an der offenen Baugrube durchgeführt worden sei; zu diesem Zeitpunkt habe das mit den Arbeiten am Sandfang beauftragte Unternehmen lediglich die Baugrube ausgehoben und noch kein Füllmaterial eingebracht. Zudem teilte sie der Eigentümergemeinschaft mit, dass nach den Recherchen des Amtes für Verkehrsmanagement vor dem Grundstück zur Q.---straße hin folgende Baustellen eingerichtet gewesen seien: im Jahre 2002 eine Baustelle der Fa. Q1. (Baustelleneinrichtungsfläche an der Oberfläche) und im Jahre 2011 eine Baustelle der Fa. D. (Aufgrabung des Regenrohrsandfangs); im öffentlichen Straßenraum arbeiteten auch noch andere „Leitungsträger“ wie z.B. Telecom und Stadtwerke (vgl. Bl. 94, 100 Beiakte Heft 1). Mit Bescheid vom 06. November 2013 (vgl. Bl. 103 Beiakte Heft 1) forderte die Beklagte die “Eigentümergemeinschaft Q.---straße 2“ unter Berufung auf ihre Abwassersatzung und die Schäden – nämlich bzgl. der Q.---straße wegen der drei klaffenden Muffenversätze und des fehlenden Wandungsteils sowie bzgl. der O.---straße wegen der Muffenversätze bei 0,75 m und bei 4,0 m und der Ablagerungen/Vergussmasse bei 0,0 m bis 2,0 m – auf, 1. den Regenwasser-Anschlusskanal zur Q.---straße in den Bereichen 0,6 m und 3,7 m innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen, im Rahmen der Sanierung eine optische Inspektion der restlichen Leitung bis zum Kanaleinlass durchzuführen und dabei festgestellte Schäden ebenfalls beseitigen zu lassen; 2. den Regenwasser-Anschlusskanal zur O.---straße im Bereich 0,75 m und 4,0 m innerhalb von 12 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen. Ferner wies die Beklagte in dem Bescheid darauf hin, dass unter den mit Schreiben vom 14. Juli 2011 mitgeteilten Bedingungen (vgl. Bl. 81 f. Beiakte Heft 1) eine (Inliner-) Renovierung möglich sei und es der Prüfung der Klägerseite überlassen bleibe, ob alternativ die Regenwasserleitungen „ins Haus gezogen“ werden sollten. Schließlich führte die Beklagte noch aus, dass der Anschlussnehmer nach § 6a Abs. 4 der Abwassersatzung den sanierten Anschlusskanal zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Wiederherstellung mittels optischer Inspektion untersuchen lassen solle und ihr eine Kopie auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen sei. Am 26. November 2013 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerseite über das bisherige Vorbringen hinaus sinngemäß Folgendes ausgeführt: In beiden Fällen seien Regenwasser-Anschlusskanäle betroffen, die nicht im Wasserschutzgebiet lägen. Derartige Leitungen seien nach den neuen einschlägigen landeswasserrechtlichen Regelungen nicht auf Dichtheit zu prüfen. Regenwasser könne auch nicht als grundwassergefährdend eingestuft werden. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestünden nicht. Die Schäden seien so marginal, dass eine Reparatur nicht notwendig sei. Die Schäden bestünden seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, ohne dass eine Absenkung des Bürgersteigs oder eine sonstige Gefahr zu erkennen sei. Die Beklagte führe auch an ihren eigenen Kanälen Reparaturen nicht schon bei kleinsten Schäden durch, so dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, solches von den Bürgern zu verlangen. Zur Schadensbewertung könne das Gericht nicht auf DIN-Normen zurückgreifen, weil es sich dabei weder um rechtlich verbindliche Normen noch um antizipierte Sachverständigengutachten handele. Es handele sich vielmehr um private Normen interessierter Kreise, deren Setzung auf das Marktgeschehen Einfluss nehmen solle. Die Sanierungsbedürftigkeit sei im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, welches hier als Beweismittel beantragt werde. Die Sanierungsforderung und insbesondere der mit dem – im Bescheid in Bezug genommenen – Schreiben vom 14. Juli 2011 geforderte Austausch eines Leitungsteils in offener Bauweise in der Q.---straße sei unverhältnismäßig, weil der Schaden mit einem Teilliner saniert werden könne, die Satzung dies aber ausschließe. Die Festlegung der Kläger auf die Beauftragung bestimmter von der Beklagten zugelassenen Firmen sei rechtswidrig; insbesondere verstoße sie gegen die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit. Die Regenwasser-Anschlusskanäle seien seinerzeit von der Beklagten oder einem von ihr beauftragten Unternehmen mangelhaft hergestellt worden. Es werde diesbezüglich auf das Gutachten in dem Verfahren Z. (5 K 5809/13) verwiesen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Eine seinerzeit mangelhafte Herstellung durch die Beklagte könne nicht zum Nachteil der Klägerseite gereichen. Soweit die Beklagte schließlich fordere, dass der sanierte Anschlusskanal zur Dokumentation einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung mittels optischer Inspektion untersuchen zu lassen sei und eine Kopie der Untersuchung der Beklagten auf einem Datenträger (CD/DVD) zur Verfügung zu stellen sei, sei die Forderung unverhältnismäßig und bzgl. der CD/DVD nicht Gegenstand der Satzung. Im Erörterungstermin vom 29. Januar 2014 hat die Beklagte ihren Bescheid bzgl. dessen Ziffer 2. dahingehend geändert, dass der Regenwasser-Anschlusskanal zur O.---straße im Bereich 0,75 m und 4,0 m innerhalb von 5 Jahren nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu sanieren ist. Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 06. November 2013 in der Fassung, die er am 29. Januar 2014 gefunden hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Antrages nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und vertieft die dort gegebene Begründung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 VwGO, mit der die Klägerseite die Aufhebung des (Sanierungs-)Bescheides der Beklagten vom 06. November 2013 begehrt, ist zulässig. Der Bescheid ist bei sachgerechter Auslegung der von der Beklagten verwendeten Kurzbezeichnung „Eigentümergemeinschaft Q.---straße 2“ inhaltlich an jeden Miteigentümer, also u.a. auch an die Klägerinnen persönlich gerichtet. Da der Bescheid infolgedessen mit seinen Handlungsforderungen sie in ihren eigenen Rechten betrifft, sind sie klagebefugt. Die Klägerinnen sind als Miteigentümer auch allein und ohne die Mitwirkung der anderen Miteigentümer befugt, den mit dem Bescheid verbundenen Eingriff in ihr Miteigentumsrecht an dem Grundstück und dem Anschlusskanal abzuwehren (Aktivlegitimation), weil nach § 1011 BGB jeder Miteigentümer die (Abwehr-)Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Mit Blick auf den Klagevortrag sei einleitend darauf hingewiesen, dass sich der regelnde und damit (allein) anfechtbare Teil des Bescheides, durch den die Beklagte der Klägerseite für den gegebenen Einzelfall rechtlich verbindlich – und damit ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar – aufgibt, was sie zu tun hat, hier aus den „Entscheidungssätzen“ des Verwaltungsaktes, d.h. dem Bescheidtenor ergibt. Dieser Bescheidtenor beschränkt sich hier auf die Forderung, die Anschlusskanäle an den dort genannten Stellen in den dort genannten Fristen durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen. Zum Entscheidungssatz gehören demgegenüber nicht die klägerseits beanstandeten Ausführungen in der Begründung des Bescheides, in denen die Beklagte mitteilt, dass nach § 6a Abs. 4 der Abwassersatzung der Anschlussnehmer den sanierten Anschlusskanal zur Dokumentation einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung mittels optischer Inspektion untersuchen lassen solle und der Beklagten eine Kopie der Untersuchung auf einem Datenträger (CD/DVD) zur Verfügung zu stellen sei. Hierbei handelt es sich um bloße Hinweise auf die so in § 6a Abs. 4 der „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E1. (Abwassersatzung)“ vom 21. Dezember 2011 (AWS 2012) allgemein getroffenen Regelungen. Eine verbindliche, ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbare Aufforderung an die Klägerseite, so zu verfahren, liegt in einem solchen Hinweis auf die Satzungslage noch nicht. Erfüllen zur Sanierung aufgeforderte und von einem solchen Hinweis betroffene Anschlussnehmer die in § 6a Abs. 4 AWS gestellten Forderungen im Rahmen einer Sanierung nicht freiwillig und will die Beklagte die Dokumentationsforderung im Einzelfall durchsetzen, müsste sie zunächst noch einen Verwaltungsakt mit einem Entscheidungssatz entsprechenden Inhalts erlassen, der seinerseits anfechtbar wäre und dem gegenüber die Klägerseite ihre Bedenken gegen die auf § 6a Abs. 4 AWS beruhenden Forderungen umfassend geltend machen könnte. An dieser Stelle sei angemerkt, dass das Gericht keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass die satzungsmäßigen Dokumentationsforderungen in § 6a Abs. 4 AWS, die die Beklagte im Bescheid zutreffend wiedergegeben hat, mit Blick auf die Wahrung der Einrichtungszwecke und die Lage der Anschlussleitung im öffentlichen Straßenraum rechtlich nicht vertretbar wären. Der angefochtene (Sanierungs-)Bescheid ist – in seinen mithin allein prüfungsrelevanten „Entscheidungssätzen“ – rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dies gilt sowohl für die Forderung nach Sanierung des Regenwasser-Anschlusskanals in der Q.---straße (I.) als auch für die Forderung nach Sanierung des Regenwasser-Anschlusskanals in der O.---straße , nachdem die Beklagte im Laufe des Verfahrens die Sanierungsfrist für die letztere Anschlussleitung verlängert hat (II.). I. Die Rechtsgrundlage für den Bescheid mit der Forderung an die Klägerseite, den Regenwasser-Anschlusskanal des streitgegenständlichen Grundstücks in der Q.---straße – wegen der im verfügenden Teil des Bescheides als zu beseitigend genannten Schäden in den Bereichen 0,6 m und 3,7 m – innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen sanieren zu lassen, bieten die Regelungen der „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E1. (Abwassersatzung)“ vom 21. Dezember 2011 (AWS 2012), die zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist und die bei Erlass des Bescheides galt und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unverändert gilt. Die Befugnis der Beklagten, die den Anschlussnehmern (= Grundstückseigentümern) durch die Entwässerungssatzung (wirksam) auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich aus dem hoheitlichen Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses, das zwischen der Gemeinde als Herrin der Entwässerungseinrichtung und den Anschlussnehmern als deren Nutzern besteht. Denn die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben und das Benutzungsverhältnis generell durch Satzung zu gestalten, umfasst auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244, und Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, dort insbesondere Rdnrn.10 f. m.w.N auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Sanierungs-) Bescheides sind nicht ersichtlich. Er ist auch materiell rechtmäßig, denn die einschlägigen Satzungsbestimmungen sind wirksam und tragen die streitgegenständlichen Forderungen. In der Abwassersatzung ist für den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Sanierung und Unterhaltung von Anschlussleitungen Folgendes bestimmt: Dem Anschlussnehmer, d.h. dem Grundstückseigentümer [§ 2 Nr. 15 AWS 2012], obliegt u.a. die Herstellung, Sanierung und Unterhaltung des Anschlusskanals [§ 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012], deren Kosten er zu tragen hat [§ 6 d Abs. 1 AWS 2012]. Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück [§ 2 Nr. 9 Satz 1 AWS 2012]; der Anschlusskanal ist nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage [§ 2 Nr. 9 Satz 4 AWS 2012]. Unter Sanierung sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen [§ 2 Nr. 9b Satz 1 AWS 2012]. Hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung und die Erneuerung des Anschlusskanals [§ 2 Nr. 9b Satz 2 AWS 2012]. Unter Reparatur sind alle Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden am Anschlusskanal [§ 2 Nr. 9d AWS 2012], unter Renovierung sind Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeit von Anschlusskanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz [§ 2 Nr. 9e AWS 2012] und unter Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals zu verstehen [§ 2 Nr. 9j AWS 2012]. Anschlusskanäle sind zu sanieren, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) [§ 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012]. Vor Beginn von Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal ist die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen [§ 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012]. Die Stadt kann den Anschlussnehmer unter Fristsetzung zu den notwendigen (Sanierungs-)Maßnahmen auffordern [§ 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012]. Der Anschlussnehmer hat u.a. für die Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu beauftragen [§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS 2012]. Anschlusskanäle können mittels Liner renoviert werden, wenn Art und Umfang der Schäden dies zulassen und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Leitung ausreicht [§ 6a Abs. 1 Satz 5 AWS 2012]; dem Einbau einzelner Teilstücke eines Liners (z. B. Kurzliner oder Partliner) im Anschlusskanal kann grundsätzlich zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugestimmt werden [§ 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2012]. Die Abwassersatzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier einschlägigen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz alter Fassung (= § 55 WHG n.F.) (ordnungsgemäß) zu beseitigen, d.h. ohne dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Beklagte kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) zur Verfügung stellt (vgl. § 1 AWS); Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Stadt. Die Befugnis nach § 8 Abs. 1 GO, eine öffentliche Abwassereinrichtung zu betreiben, und die Pflicht dazu nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt die Gemeinde als Einrichtungsherrin, die Rechte und Pflichten der Einrichtungsnutzer, d.h. die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung durch Satzung im Sinne des § 7 GO auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Dementsprechend durfte die Beklagte das Benutzungsverhältnis zu der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in der Abwasserbeseitigungssatzung hoheitlich ordnen. Die Grenzen dieser Befugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks (und der Gesetze) sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeits-grundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff.. Die hier betroffenen Regelungen halten sich in diesem Rahmen. Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG für das Schmutzwasser und insbesondere auch für das Niederschlags(-ab-)wasser zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut „Reinhaltung der Gewässer“, indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden; sie sichern zudem eine auch ansonsten gemeinwohlverträgliche (ordnungsgemäße, gefahrenfreie) Abwasserbeseitigung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG n.F.), indem z.B. niederschlagsbedingte Überflutungsgefahren für Grundstücke gemindert werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. In ihrer Entwässerungssatzung hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) die Art und Weise näher festgelegt, in der die Erfüllung dieser – zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung – wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung (vgl. § 3 AWS). Aber auch die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. des nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanals, die sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als aus dem Anschluss- und Benutzungszwang sachgerecht weiter folgende Pflichten darstellen, beinhalten grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h. gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs-, Sanierungs- und Unterhaltungspflichten für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherrangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-) Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 3 AWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedürfte es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass überhaupt eine satzungsrechtliche Erwähnung notwendig wäre – bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 1997 – 22 A 2742/94 NWVBl. 1998, 198. Die Satzungsforderung in § 6a Abs. 1 Satz 4 AWS 2012, dass Anschlusskanäle zu sanieren sind, wenn sie schadhaft oder undicht sind oder wenn die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle), beinhaltet vor dem Hintergrund des Einrichtungszecks einer gemeinwohlverträglichen schadlosen Abwasserbeseitigung ebenfalls nur eine Selbstverständlichkeit. Denn nach § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 WHG), d.h. dass das Abwasser gemeinwohlverträglich beseitigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG); im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative WHG). Entsprechen vorhandene Anlagen nicht (mehr) den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind nach § 60 Abs. 2 WHG und § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Diese bundesgesetzlichen Anforderungen an Abwasseranlagen hatte der Landesgesetzgeber in den inzwischen aufgehobenen Regelungen des § 61a LWG a.F. der Sache nach nur konkretisierend wiederholt, so dass der Fortfall dieser landesrechtlichen Regeln an den materiellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb von Anschlusskanäle nichts geändert hat. Die Beurteilung der Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung kann sich daher weiterhin an den Beispielen des § 61a LWG a.F. orientieren. Dementsprechend sind private Abwasseranlagen – zu denen die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlusskanäle (vgl. § 2 Nr. 9 AWS) zählen – so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.); zudem müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 2 LWG a.F.). Aber auch abgesehen von § 61a LWG a.F. gehören die mit der Satzung formulierten Forderungen nach der Freiheit der Anschlusskanäle von betriebsbeeinträchtigenden Schäden und nach ihrer Dichtheit zum technischen Standard im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG, d.h. zu den Anforderungen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik an die Betriebssicherheit und Dichtheit in Betrieb befindlicher Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken gestellt werden. Unter den Begriff der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, der in § 60 WHG nicht näher definiert ist, fallen die Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und die sich bei der Mehrheit der auf dem betreffenden technischen Gebiet tätigen Fachleute durchgesetzt haben. Regeln der Technik finden sich insbesondere in den DIN-Vorschriften und den technischen Regeln von Fachverbänden. Vgl. Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 10. Auflage, 2010, zu § 60 Rdnrn. 19, 23 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Dass Betriebssicherheit und Dichtheit zum technischen Standard von Anschlussleitungen gehören, lässt sich hier der zeitlich und sachlich einschlägigen „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) entnehmen. In deren Kapitel 1 (Anwendungsbereich) ist nämlich bestimmt, dass die DIN Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlege; dies beinhalte (u.a.) die Zustandsbewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebssicherheit von Abwasseranlagen. Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen zudem grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein. (Hervorhebungen in diesem Absatz durch den Unterzeichner). Wann diese – in der Satzung beispielhaft umschriebenen – Anforderungen an Betriebssicherheit und Dichtheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht (mehr) erfüllt sind, ist im Einzelfall orientiert an den in der DIN niedergelegten Kriterien zu bestimmen. Die Bedenken der Klägerseite gegen die Heranziehung der DIN 1986 Teil 30 zur Ermittlung der allgemein anerkannten Regeln der Technik teilt das Gericht aus den weiter unten auszuführenden Gründen nicht. Auch die Forderung in der Satzung, sich bei der Sanierung eines Anschlusskanals eines von der Stadt zugelassenen Unternehmens zu bedienen, gibt – entgegen der Auffassung der Klägerseite – zu Bedenken keinen Anlass. Die Grenzen der Befugnis der Einrichtungsherrin, das Benutzungsverhältnis zu regeln, ergeben sich – wie bereits oben angesprochen – aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 15 B 354/09 –, veröffentlicht u.a. in juris dort insbesondere Rdnr. 17 ff. Mit diesen Vorgaben ist die beanstandete Satzungsregelung zu vereinbaren. Denn sie ist durch den wassergesetzlich gedeckten Einrichtungszweck gerechtfertigt, wonach die Anlagen und ihre Nutzung einer ordnungsgemäßen und gefahrlosen Beseitigung der Abwässer zu dienen haben. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die Anschlussleitungen in einem einwandfreien Zustand hergestellt und unterhalten werden, um z.B. Gefahren für das Grundwasser oder für die ordnungsgemäße und gefahrlose Entwässerung über die öffentliche Kanalisation, die von einer mangelhaften Anschlussleitung ausgehen können, zu begegnen. Diesem Zweck dient die hier zu betrachtende Regelung. Denn wie das OVG NRW in seinem soeben zitierten Beschluss vom 7. Mai 2009 ausgeführt hat, haben Anschlussleitungen Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage: Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es liegt daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung vor, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten. Es liegt im Regelungsspielraum der Beklagten, abstrakte Zertifizierungen zu solchen Arbeiten nicht ausreichen zu lassen. Die sich aus dem Widmungszweck ergebende Rechtfertigung für die Regelung liegt somit vor. Die entsprechende Satzungsvorschrift dient nicht dazu, die Anbieterkonkurrenz in unzulässiger Weise zu beschränken. Denn Voraussetzung für die Zulassung ist nach § 6 b Abs. 2 und 3 AWS 2012 ist allein, dass die Unternehmen die Zulassung beantragen und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Kreis der Unternehmen, die zugelassen werden können, ist damit potentiell (auch europaweit) offen. Das Zulassungsverfahren stellt lediglich in angemessener Weise sicher, dass die Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen hergestellt werden, um zu verhindern, dass von nicht fachkundig ausgeführten Anschlussleitungen keine abwendbaren Gefahren für eine ordnungsgemäße Entwässerung ausgehen. Die mit der in Rede stehenden Forderung einhergehenden Beschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerseite bei der Auswahl eines zu beauftragenden Unternehmens ist damit als sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt. Dass die Zulassungsbedingungen selbst Anforderungen enthielten, die nicht erforderlich wären, um diesen legitimen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Gemessen an den mithin wirksamen Anforderungen der Satzung ist der Bescheid mit der Sanierungsforderung – bzgl. des hier in Rede stehenden Anschlusskanals in der Q.---straße – auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte ist hier gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 AWS 2012 berechtigt, von der Klägerseite die Sanierung des Anschlusskanals zu fordern. Denn diese Maßnahme ist im Sinne von § 6a Abs. 1 Sätze 3 und 4 AWS 2012 notwendig geworden, weil der Anschlusskanal – im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik – tatsächlich schadhaft bzw. undicht bzw. die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers sonst nicht mehr gewährleistet ist (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) und die Klägerseite zu den damit notwendig gewordenen Sanierungsmaßnahmen nicht freiwillig bereit ist. Dabei hat der Satzungsgeber – in Übereinstimmung mit der Pflichtenlage nach § 60 Abs. 2 WHG und § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG – allgemein entschieden, dass Anschlusskanäle zu sanieren s i n d, wenn die soeben genannten Mängel (im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik) vorliegen; aufgrund dieser Entscheidung des Satzungsgebers kommt der Behörde bei Vorliegen der genannten Mängel kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will. Der hier betroffene Regenwasser-Anschlusskanal sichert in den Bereichen, die in dem angefochtenen Bescheid zu Recht angesprochen sind, keinen unschädlichen Betrieb (mehr), weil er infolge der – zum Sanierungsanlass genommenen – Mängel des Rohrbruchs (= fehlendes Wandungsteil) und des Muffenversatzes schadhaft bzw. undicht ist und damit den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG mit der Folge nicht mehr entspricht, dass nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind. Das Gericht ist aufgrund der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Untersuchungsberichte über den Zustand des Anschlusskanals vom Vorhandensein der in Rede stehenden, als sanierungsbedürftig angesprochenen Schäden überzeugt. Bei den zum Sanierungsanlass genommenen, im Bescheid angesprochenen und hier festgestellten Mängeln des Rohrbruchs (= fehlendes Wandungsteil) und des Muffenversatzes handelt es sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch um sanierungsbedürftige Schäden am Anschlusskanal: Wann die – in der Satzung beispielhaft umschriebenen – Anforderungen an Betriebssicherheit und Dichtheit eines Anschlusskanals im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht (mehr) erfüllt sind, ist – wie bereits oben angesprochen – im Einzelfall orientiert an den in der „DIN 1986-30:2012-02: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung“ (Stand: Februar 2012) niedergelegten Kriterien zu bestimmen. Bei der Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen zur Bestimmung des mit ihnen verbundenen Sanierungsbedarfs kann auf diese DIN zurückgegriffen werden, weil in ihr die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik niedergelegt sind. Diese technische Norm gibt in dem von ihr erfassten Rahmen der Behörde und dem Gericht in Form eines antizipierten Sachverständigengutachtens Maßstäbe zur Bewertung von Schäden an Anschlusskanälen nach Schadensarten (gemäß Kodierung nach DIN EN 13508-2), Schadensklassen, Sanierungsprioritäten und –fristen, d.h. mit anderen Worten Maßstäbe zur Bewertung der Frage des (Sanierungs-) Handlungsbedarfs und dessen Dringlichkeit gemäß den Regeln der Technik an die Hand. Denn in Kapitel 1 der DIN (Anwendungsbereich) ist bestimmt, dass sie Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken festlegt, zu denen auch private Anschlusskanäle zählen (vgl. Kapitel 1 Abs. 3 DIN). Dies beinhaltet die Zustandserfassung und –bewertung mit dem Schwerpunkt der Erhaltung der Betriebs - und Stand sicherheit von Abwasseranlagen sowie des Schutzes des Bodens und des Grundwassers (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Im Vorwort zur DIN ist zudem ausgeführt, dass deren Anforderungen dazu beitrügen, den Boden, das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung vor Verunreinigungen aus undichten Abwasseranlagen zu schützen und das Eindringen von Grundwasser in die Abwasserleitungen zu verhindern; damit werde sowohl der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage sichergestellt als auch eine unnötige Belastung der öffentlichen Abwasseranlage (Kanäle und Kläranlagen) und eine Erschwerung der Abwasserreinigung durch Fehleinleitung vermieden; darüber hinaus liege es im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers/Nutzungsberechtigten die Betriebs- und Standsicherheit seiner Entwässerungsanlage bei Bedarf nachzuweisen. Der Begriff der Abwasseranlagen im Sinne der DIN umfasst dabei grundsätzlich nicht nur Schmutzwasser, sondern auch Niederschlags(-ab-)wasser führende Anlagen (vgl. Kapitel 3 (Begriffsbestimmungen) z.B. Nrn. 3.1. 3.3, 3.9, 3.10). Nach Kapitel 6 der „DIN 1986-30:2012-02“ müssen Grundstücksentwässerungsanlagen, die mithin auch die Niederschlags(-ab-)wasser führenden Leitungen umfassen, grundsätzlich von der Anfallstelle des Abwassers bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dicht sein (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Dabei bestimmt sich die Dichtheit nach Maßgabe einer Dichtheitsprüfung mit Wasser- oder Luftdruck und ggf. nach Maßgabe einer Zustandserfassung mittels optischer (Kanalfernseh-)Untersuchung auf sichtbare Schadstellen (vgl. Vorwort und Kapitel 8 ff.). Gemäß Kapitel 12.1 der DIN werden Sanierungsarbeiten erforderlich, wenn bei der Dichtheitsprüfung Undichtheiten oder bei der optischen Inspektion sichtbare Schäden festgestellt werden, deren Behebung unter Berücksichtigung insbesondere der Schutzziele Boden und Grundwasser, der Standsicherheit sowie der Betriebsbedingungen als notwendig anzusehen sind. Des Weiteren werden in Anhang A Tabelle A.1 der DIN die hauptsächlich zu erwartenden (optischen) Schadensbilder unter Bezugnahme auf die Kodierung in der DIN EN 13508-2 beschrieben und je nach Schweregrad in Schadensklassen eingeteilt, für die in Anhang B Tabellen B.1 und B.2 der DIN Sanierungsprioritäten und -zeiträume „definiert“ werden. Die Heranziehung der DIN 1986 Teil 30 als antizipiertes Sachverständigengutachten, das dem Gericht Kenntnisse über die hier einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vermittelt, vgl. zur Rechtsfigur des „antizipierten Sachverständigengutachtens“: Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage (2010), zu § 114 Rdnr. 380, ist – entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung – auch keinen Bedenken ausgesetzt. DIN-Normen sind zwar keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie sind daher von den Gerichten nicht umstandslos wie Rechtsnormen anzuwenden. Das Gericht darf auf DIN-Normkomplexe als zuverlässige sachverständige Äußerung zu den technischen Standards in dem von der Normung betroffenen Anwendungsbereich zurückgreifen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass die private Norm die (allgemein anerkannten) Regeln der Technik sachgerecht wiedergibt. Dazu hat das Gericht bei der Heranziehung der jeweiligen DIN zu prüfen, ob sie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und Vorgaben entspricht. Bei der Prüfung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Normausschüsse so zusammengesetzt sind, dass ihnen der für die Aufgabe der technischen Normung benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Auf die Normung wirken allerdings nicht allein Vertreter des technischen Sachverstands, sondern auch Vertreter „interessierter Kreise“ ein. Daher ist Zurückhaltung gegenüber privaten technischen Normen insbesondere dort geboten, wo ihre Aussagen nicht als Beantwortung "außerrechtlicher Fachfragen" eingestuft werden können, sondern Bewertungen entgegengesetzter Interessen einschließen, die an sich einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in der Form einer Rechtsetzung bedürften. Vgl. in diesem Sinne: Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Auflage (2010), zu § 114 Rdnr. 380; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22. Mai 1987 – 4 C 33 -35/ 83 u.a. –, und vom 24. 4 1991 – 7 C 12/90 –, beide veröffentlicht in juris. Bei Anwendung dieser Maßstäbe gibt die DIN 1986 Teil 30 die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik an die Betriebssicherheit und Dichtheit von in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken nach Auffassung des Gerichts sachgerecht wieder. Anhaltspunkte dafür, dass diese DIN den einschlägigen wasserrechtlichen Anforderungen an die Betriebssicherheit der Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken nicht entspräche, bestehen nicht. Ein Grund für eine besondere Zurückhaltung bei ihrer Anwendung besteht ebenfalls nicht, weil ihre Aussagen vornehmlich als Beantwortung "außerrechtlicher (technischer) Fachfragen" bzgl. der Betriebssicherheit und Dichtheit von Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken eingestuft werden können. Dies gilt um so mehr, als in § 8 Abs. 1 Satz 4 der landesrechtlichen „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen“ vom 17. Oktober 2013 (SGV NRW 77 – im Folgenden: VO) grundsätzlich bestimmt ist, dass die DIN 1986 Teil 30 als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt. Die Anforderungen der VO an die Selbstüberwachung sollen zwar nach § 7 Satz 2 der VO für Regenwasser-Anschlusskanäle – wie sie hier betroffen sind – nicht gelten; die Bezugnahme auf die DIN 1986 Teil 30 zeigt aber, dass auch der rechtsnormsetzende Verordnungsgeber diese DIN grundsätzlich als sachgerechte und zuverlässige Quelle für die allgemein anerkannten Regeln der Technik für den Bereich der Instandhaltung von Entwässerungsanlagen von Gebäuden und Grundstücken einschätzt. Dass die besonderen Anforderungen der VO an die dort geregelte Selbstüberwachung von Anschlusskanälen, d.h. insbesondere die Forderungen nach erstmaligen Zustands- und Funktionsprüfungen und ggf. nach Wiederholungsprüfungen innerhalb der in der VO vorgegebenen Fristen durch die Grundstückseigentümer nach § 7 Satz 2 der VO für Regenwasser-Anschlusskanäle nicht gelten sollen, entbindet den Anschlussnehmer im Übrigen nicht von der – durch die landesrechtlichen Verordnungsregelungen zur Selbstüberwachung nicht aufgehobenen – Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG, auch derartige Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Letzteres hat zur Folge, dass den Regeln der Technik widersprechende Zustands- und Funktionsmängel, die unabhängig von der Selbstüberwachung an Regenwasser-Anschlusskanälen festgestellt werden, selbstverständlich weiterhin gemäß § 60 Abs. 2 WHG zu beheben sind. Da die DIN 1986 Teil 30 nach allem in ihrem Anwendungsbereich als sachgerechte und zuverlässige Quelle für die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit zugleich als sachgerechtes antizipiertes Sachverständigengutachten zu deren Ermittlung zu bewerten ist, ist sie geeignet, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, die es der Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens enthebt; dem schriftsätzlichen Beweisantrag der Klägerseite auf Einholung eines Sachverständigengutachtens musste daher nicht nachgekommen werden. Nach den Kriterien der DIN 1986 Teil 30 und gemäß den dortigen Tabellen A.1, B.1 und B.2 gehört der Rohrbruch an dem Anschlusskanal in der Q.---straße bei 3,7 m (= fehlendes Wandungsteil) der Schadensklasse A mit der hohen Sanierungspriorität I an, bei der ein kurzfristiger Handlungsbedarf besteht und für die ein Sanierungszeitraum von maximal 6 Monaten vorgesehen ist. Der klaffende Muffenversatz bei 0,6 m von 2,5 cm fällt zwar nur in die Schadensklasse C mit allenfalls langfristigem Sanierungsbedarf (vgl. Tabellen A.1, B.1 und B.2). Da nach Tabelle B.2, Anmerkung a) aber bei derartigen Schäden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen spätestens im Zuge von Baumaßnahmen u.a. an der Abwasseranlage durchgeführt werden sollen und hier wegen des weiteren Schadens der Schadensklasse A ohnehin alsbald bauliche Maßnahmen an dieser Anschlussleitung vorgenommen werden müssen, ist auch die auf die gleichzeitige Behebung des Muffenversatzes gerichtete Forderung der Beklagten nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt für die Forderung, im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Sanierung die restliche Leitung bis zum Kanaleinlass optisch inspizieren und dabei festgestellte Schäden ebenfalls beseitigen zu lassen. Denn auch diese Forderung dient dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Wiederherstellung eines schadensfreien Anschlusskanals durch die Klägerseite. Dabei ist es selbstverständlich, dass sich die Forderung nur auf Schäden im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik bezieht.Ist mithin der Anschlusskanal nach den einschlägigen Regeln der Technik in den hier in Rede stehenden Bereichen in betriebsbeeinträchtigender Weise schadhaft bzw. undicht steht der Behörde – wie bereits oben dargelegt – kein Entschließungsermessen zu der Frage mehr zu, ob sie im Einzelfall mit einer Sanierungsforderung einschreiten will. Für derartige Fälle hat der Satzungsgeber nämlich in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 2 WHG in § 6 Abs. 1 Satz 4 AWS allgemein entschieden, dass die Behörde mit einer Sanierungsforderung (zwingend) einzuschreiten hat. Die Frage, wann die in der Satzung genannten, zum Einschreiten zwingenden Dichtheits- bzw. Funktionsmängel festzustellen sind, beantwortet sich ihrerseits nicht nach „Ermessen“ der Behörde, sondern nach den in der DIN 1986 Teil 30 niedergelegten allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Bewertung von Schäden am Anschlusskanal. Dabei mag es in den „unteren“ Grenzbereichen der Schadensklasse C einen sachverständig zu füllenden „Einschätzungsspielraum“ der Behörde bzgl. des Sanierungsbedarfs geben. Jedenfalls bei Anschlusskanälen, die (auch) Mängel der hier betroffenen Schadensklasse A mit der höchsten Sanierungspriorität I aufweisen, ist die Behörde nach der Satzung (und dem WHG) zwingend gehalten, mit einer Sanierungsforderung einzuschreiten, ohne dass ihr ein diesbezüglicher Ermessensspielraum zustünde. Ist mithin der Anschlusskanal in den hier in Rede stehenden Bereichen zwingend zu sanieren, steht die nähere Bestimmung von Zeitpunkt, Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen im pflichtgemäß auszuübenden (Maßnahme-)Ermessen der Gemeinde, die bei ihrer Ermessensentscheidung die betroffenen öffentlichen und privaten Belange abzuwägen hat. Dabei verlangt das öffentliche Interesse, dass die Anschlussleitung betriebssicher beschaffen ist und ordnungsgemäß funktioniert, damit die Gemeinde ihre wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht rechtmäßig erfüllen kann, indem sie das Abwasser auf unschädliche Weise in die öffentliche Abwassereinrichtung übernimmt. Die Beklagte hat hier ihr (Maßnahme-)Ermessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Zum einen hat sie die Sanierung des mit Schäden hoher Sanierungspriorität behafteten Anschlusskanals zwecks Wiederherstellung der Betriebssicherheit mit einer Dringlichkeit gefordert (6-Monats-Frist nach Bestandskraft des Bescheides), die im Hinblick auf die nach der DIN 1986 Teil 30 dafür – wie oben dargelegt – vorgesehenen Sanierungszeiträume angemessen ist; innerhalb der Frist ist regelmäßig auch eine Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens, die Einholung der nach § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS erforderlichen Zustimmung zur gewählten Sanierungsform und die Durchführung der Sanierungsarbeiten durch dieses Unternehmen möglich. Aber auch im Übrigen ist die konkret gestellte Sanierungsforderung verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beklagte hat sich in Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Angesichts des oben beschriebenen Schadenszustandes ist die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung eines funktionstüchtigen Anschlusskanals auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die mit dem Bescheid konkret gestellte Handlungsforderung auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil nach der Satzung eine ggf. mögliche, die Klägerseite weniger belastende Teilliner-Sanierung – bereits verbindlich – ausgeschlossen wäre. Diese Auffassung trifft schon deswegen nicht zu, weil eine Teilliner-Lösung mit dem Bescheid nicht verbindliche ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat mit dem Bescheid von der Klägerseite nämlich lediglich die S a n i e r u n g des betroffenen Anschlusskanals gefordert. Nach § 2 Nr. 9b AWS sind unter Sanierung alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehören die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung des Anschlusskanals. Dabei sieht die Satzung in § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS 2012 für die Abwicklung einer erforderlichen Sanierung des Weiteren vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten am Anschlusskanal die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen ist. Zu den – vorbehaltlich der einzuholenden Zustimmung – grundsätzlich möglichen Sanierungsmitteln gehört gemäß § 6a Abs. 1 Sätze 5 und 6 AWS u.a. die Linersanierung; auch die Durchführung einer Kurz- oder Partlinersanierung ist dabei von der Zustimmungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen, denn in § 6a Abs. 1 Satz 6 AWS 2011 ist zwar geregelt, dass der Verwendung von Kurz- oder Partlinern (nur) „grundsätzlich nicht zugestimmt werden kann“; diese Formulierung lässt aber Raum für die Zulassung von Ausnahmen nach Ermessen und Verhältnismäßigkeit. Mit der Sanierungsforderung hat die Beklagte der Klägerseite damit nur das Ziel vorgegeben, die Schäden an der Anschlussleitung zu beseitigen, ihr aber in dem genannten Rahmen zunächst die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen. Aufgrund der der Klägerseite belassenen Möglichkeit zur Wahl der Sanierungsform und des Zustimmungsvorbehaltes vollzieht sich die Erfüllung der Sanierungsforderung aufgrund der Vorgaben der Satzung in mehreren Schritten, bei denen Kläger- und Beklagtenseite in einem Kooperationsverhältnis zusammenwirken müssen. Denn der Anschlussnehmer, der einer allgemeinen Sanierungsforderung, wie sie hier gestellt ist, ausgesetzt ist, kann wegen des satzungsmäßigen Zustimmungsvorbehaltes nicht unmittelbar zur Sanierung schreiten. Vielmehr muss er zunächst die gewünschte Sanierungsform wählen. Danach hat er seine Wahl der Beklagten zur Zustimmung zu unterbreiten, die darüber in Form eines Verwaltungsaktes verbindlich zu entscheiden hat; dabei hat die Beklagte hier ihre Zustimmung zu einer Inlinersanierung unter bestimmten Voraussetzungen bereits in Aussicht gestellt. Lehnte die Beklagte die getroffene Wahl ab, könnte der Anschlussnehmer dagegen auf Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zu seiner Wahl klagen, wenn er die verbindliche Ablehnung für rechtswidrig hielte und keine andere Wahl treffen will. Am Rande sei vermerkt, dass die Beklagte in diesem Fall wegen des Kooperationsverhältnisses bei der Umsetzung des Sanierungsbescheides trotz Ablaufs der darin gesetzten Frist den Bescheid regelmäßig solange nicht mit Zwangsmitteln weiter durchsetzen könnte, als der Streit um die Zustimmungsfähigkeit des vom Anschlussnehmer gewählten und zur Zustimmung gestellten Mittels nicht abgeschlossen wäre. Mit seiner zur Zustimmung gestellten Wahl hat der Anschlussnehmer nämlich zunächst seine Folgebereitschaft in ausreichender Weise bewiesen. Mit der Eröffnung der vorgängigen – und satzungsmäßig unter nachgängigem Zustimmungsvorbehalt stehenden – Wahlmöglichkeit hat die Beklagte das im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur erforderlich gewordenen Bewältigung der Mängelbehebung mildeste, die Klägerseite am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt. Soweit die Klägerseite geltend macht, die Beklagte fordere die Sanierung bei jedem kleinen Schaden, trifft dies den vorliegenden Fall nicht, da wie dargelegt größere Schäden mit hoher Sanierungspriorität vorliegen. Der Hinweis, dass die Beklagte bei ihren eigenen Kanälen des öffentlichen Abwassersystems kleine Schäden auch nicht sogleich repariere, geht also fehl. Den finanziellen Aufwand, der für die Wiederherstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Anschlusskanals erforderlich ist, hat die Klägerseite zu betreiben. Dies gilt selbst für den Fall, dass letztlich die Sanierung der Leitung bei 3,7 m wegen des dort befindlichen Hindernisses und Rohrbruchs in offener Bauweise erfolgen müsste, wofür viel sprechen dürfte. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Sanierungskosten unzumutbar hoch wären, bestehen angesichts der keine Besonderheiten aufweisenden innerstädtischen Anschlusssituation nicht. Die Klägerseite muss also nur das aufwenden, was jeder andere Anschlussnehmer unter vergleichbaren Bedingungen auch müsste. Für eine ausnahmsweise abweichende Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage besteht kein Anlass, da die Klägerseite dafür nichts Substantiiertes vorgetragen hat. Den Anschlussnehmern bleibt es im Übrigen unbenommen, das von der Beklagten nicht erzwingbare Ersatzmittel zu wählen und den Regenwasser-Anschlusskanal stillzulegen, d.h. ihn abzubinden, und das Regenwasser bereits innerhalb des Hauses an den Schmutzwasser-Anschlusskanal anzuschließen, wenn dessen Dimensionierung dies zulässt. Die Klägerinnen sind als (Mit-)Anschlussnehmer (= Grundstückseigentümer; § 2 Nr. 15 AWS), denen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS 2012 die Sanierung des Anschlusskanals obliegt, auch richtige (Mit-)Adressaten der Forderung. Unerheblich für die Sanierungspflicht der Klägerseite ist schließlich die Frage, ob der mutmaßlich durch einen Pflasterstein bewirkte Rohrbruch durch Arbeiten an der Straße, die von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sind und die damit ihr zuzurechnen wären, verursacht worden ist – wie die Klägerseite meint – oder ob diese Ursache von Dritter Seite gesetzt worden ist, da nicht nur die Beklagte den Straßenraum für Arbeiten in Anspruch nimmt, oder die Ursache doch aus der klägerseitigen Sphäre stammt. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen sind die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Satzungslage, nach der gemäß dem oben Dargelegten hier die Klägerseite als Anschlussnehmer sanierungspflichtig ist. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der Anschlussleitung zurückzuführen ist, ist allenfalls eine Schadenersatzfrage, die im Zusammenhang mit der Frage nach der im Benutzungsverhältnis aktuell und unmittelbar sanierungspflichtigen Person keine Rolle spielt. Vgl. in diesem Sinne für eine Reparaturforderung an einem Anschlusskanal, dem eine vorherige Herstellung des Anschlusskanals durch die Gemeinde und eine Schadensverursachung durch gemeindliche Straßenbauarbeiten entgegengehalten werden sollte: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 20. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beklagte die Anschlussleitung seinerzeit so mangelhaft hat verlegen lassen, dass sie nunmehr deswegen sanierungsbedürftig geworden ist, wie die Klägerseite behauptet. Wegen Unerheblichkeit dieser Frage für die Person des Sanierungspflichtigen musste daher entsprechenden Beweisanträgen der Klägerseite nicht nachgegangen werden. II. Der Bescheid vom 06. November 2013 ist bzgl. des Anschlusskanals in der O.---straße in der Fassung, die er am 29. Januar 2014 gefunden hat, rechtmäßig. Die nach der Änderung gestellte Forderung nach Sanierung des Regenwasser-Anschlusskanals in der O.---straße – bzgl. der in dem Bescheid als zu beseitigend genannten Schäden in den Bereichen bei 0,75 m und 4,0 m – innerhalb von 5 Jahren nach Unanfechtbarkeit des Bescheides verletzt die Klägerseite nicht (mehr) in ihren Rechten. Die ursprüngliche Forderung, diesen Anschlusskanal innerhalb von 12 Monaten zu sanieren, war zwar rechtswidrig, weil diese Sanierungsfrist angesichts der minderen Schwere der die Beklagte zu ihrer Handlungsforderung allein bewegenden Schäden bei 0,75 m und 4,0 m zu kurz bemessen war. Nach den Kriterien der DIN 1986 Teil 30 und gemäß den dortigen Tabellen A.1, B.1 und B.2 gehört der vertikale Muffenversatz von 2 cm bei 0,75 m nur der Schadensklasse B – allerdings in deren oberstem Bereich – mit der mittleren Sanierungspriorität II an, für die ein Sanierungszeitraum von 5 Jahren für die außerhalb einer Wasserschutzzone gelegenen Bereiche „definiert“ ist; der klaffende Muffenversatz von 1,5 cm bei 4,0 m fällt gar nur in die Schadensklasse C mit nur langfristigem Sanierungsbedarf (vgl. DIN 1986 Teil 30 Tabellen A.1 und B.2). Angesichts dieses nur mittelfristigen Handlungsbedarfs bzgl. der die Beklagte zu ihrer Handlungsforderung bewegenden Schäden war es unverhältnismäßig, schon jetzt eine Sanierung innerhalb eines Jahres zu fordern. Nachdem die Beklagte im Erörterungstermin ihren Bescheid – mit Wirkung letztlich zugunsten aller von dem Bescheid betroffenen Miteigentümer – in dem Sinne geändert hat, dass die nach den Kriterien der DIN 1986 Teil 30 sanierungsbedürftigen Schäden am Anschlusskanal in der O.---straße bei 0,75 m (Schadensklasse B) und 4,0 m (Schadensklasse C) innerhalb von 5 Jahren zu beheben sind, ist er nicht länger zu beanstanden. Die der Klägerseite zur Befolgung der Forderung gesetzte 5-Jahres-Frist nach Bestandskraft des Bescheides ist angemessen. Sie entspricht der Dringlichkeit, mit der der die Schäden der Schadensklasse B nach dem oben Dargelegten zu beseitigen sind. Da bei Schäden der Klasse C die notwendigen Sanierungsmaßnahmen spätestens im Zuge von Baumaßnahmen u.a. an der Abwasseranlage durchgeführt werden sollen (s. Tabelle B.2 – Anmerkung a) und hier wegen des weiteren Schadens der Schadensklasse B ohnehin bauliche Maßnahmen an dieser Anschlussleitung vorgenommen werden müssen, ist auch die auf die gleichzeitige Behebung des Muffenversatzes gerichtete Forderung der Beklagten nicht zu beanstanden. Unerheblich für die Sanierungspflicht der Klägerseite ist die Frage, ob der Schaden der Querschnittsminderung z.T. durch das mit der Änderung des Sandfangs beauftragte Unternehmen verursacht ist oder ob die Beklagte die Anschlussleitung seinerzeit so mangelhaft hat verlegen lassen, dass sie nunmehr deswegen sanierungsbedürftig geworden ist. Dazu gilt das oben unter I. am Ende Ausgeführte entsprechend. Auch im Übrigen gilt das oben zu I. Ausgeführte hier entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).