Urteil
26 K 3079/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0129.26K3079.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Beamter der beklagten Stadt im Ruhestand. Er war während seiner aktiven Dienstzeit als Einsatzkraft bei der Berufsfeuerwehr tätig. 3 Mit Bescheid vom 13. Februar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger für von ihm über die europarechtliche Höchstarbeitszeitgrenze hinaus geleistete Arbeitszeit für das Jahr 2006 eine Entschädigung nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Höhe von insgesamt 3.177,90 Euro. 4 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. März 2013 begehrte der Kläger die Verzinsung des Betrages ab dem Jahr 2006 mit 5% Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie die ausdrückliche Bestätigung, dass der errechnete Entschädigungsbetrag nicht der Einkommens- oder Lohnsteuer unterzogen werde. 5 Mit Schreiben vom 11. März 2013 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verzinsung seines Entschädigungsanspruchs habe und dass die Entschädigungsleistung als „unechter Schadensersatz“ im Wege der „Fünftelregelung“ als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei. Ggf. könne im Wege der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfreiheit der Beträge beantragt werden. 6 Der Kläger hat am 13. März 2013 Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht, der Entschädigungsbetrag sei nicht der Steuerpflicht unterworfen. Vielmehr handele es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht um ein Äquivalent zu den rechtswidrig geleisteten Mehrarbeitsstunden, also um Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes, sondern um eine Entschädigungs- bzw. Schadensersatzleistung. Diese solle den vom Beamten dadurch erlittenen Nachteil ausgleichen, dass er gearbeitet habe, obwohl ihm Freizeit zugestanden habe. 8 Außerdem habe sich die Beklagte ab dem 1. Januar 2001 in Verzug befunden. Die Gesamtforderung sei dann aufgelaufen bis 31. Dezember 2006, so dass sie spätestens ab dem 1. Januar 2007 mit dem Gesamtbetrag zu verzinsen sei, für die Zeit davor jeweils anteilig. Der Anspruch folge aus dem Rechtsgedanken des § 291 BGB. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 10 die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 13.02.2013 dahingehend abzuändern, das der Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.177,90 Euro für den Zeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2006 von der Beklagten nicht der Einkommenssteuer und nicht dem Solidaritätszuschlag unterzogen wird und Verzinsung der Entschädigungsbeträge mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Fälligkeitsdatum erfolgt, d.h. erstmals ab 01.01.2001. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor: Die steuerliche Behandlung der Zahlung richte sich nach ihrem Rechtsgrund. Eine Steuerpflicht bestehe immer dann, wenn die „Entschädigung“ ein unmittelbares Entgelt für die Arbeitsleistung darstelle oder wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, die im Falle ihres Zufließens beim Empfänger steuerpflichtig wären, gezahlt würden. Begrifflich von vornherein kein Arbeitslohn seien hingegen alle Entschädigungen, die zum Ausgleich von privaten Vermögensverlusten oder rein persönlichen Schäden gewährt würden. Die Berechnung der Entschädigung im vorliegenden Fall sei auf Grundlage der Arbeitszeit erfolgt. Die rechtswidrig zuviel geleistete Arbeit sei nach der Rechtsprechung gemäß der geltenden Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten. Wäre dieser Ausgleich unverzüglich erfolgt, so wären die Zahlungen als Arbeitslohn zu behandeln gewesen. Bei der hier in Rede stehenden Entschädigungszahlung handele es sich damit um den Ersatz entgangener Einnahmen, nicht um Schadensersatz im engeren Sinne. Gemäß §§ 24 Nr. 1a) EStG würden derartige Entschädigungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, so dass die Beklagte als Arbeitgeberin zur Einbehaltung der auf die Entschädigung entfallenden Steuern und deren Abführung an die Finanzverwaltung verpflichtet sei. Zum nach § 19 EStG zu erfassenden Arbeitslohn würden alle Einnahmen gehören, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen würden. Hierzu zählten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV auch Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt würden. 14 Ungeachtet dessen könne, da die Steuern bereits an das Finanzamt abgeführt worden seien, die Steuerfreistellung nur noch im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung beantragt werden und erfolgen. 15 Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 19 Die Klage ist zulässig. 20 Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die ein Sonderrechtsweg nicht eröffnet ist. 21 Namentlich ist für die Streitigkeit zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht der Finanzrechtsweg gemäß § 33 FGO eröffnet. Es handelt sich bei der vorliegenden Streitigkeit insbesondere weder um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (Nr. 1), noch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind (Nr. 2). 22 Unter Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörde zusammenhängenden Angelegenheiten zu verstehen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGO). Fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung, so entscheidet sich die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt. 23 Hier streiten die Beteiligten um die öffentlich-rechtliche und im Verwaltungsrecht wurzelnde Frage, in welchem Umfang ein unstreitig bestehender Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Freizeitausgleich zu befriedigen ist. Die Frage, ob der von der Beklagten festgesetzte Entschädigungsbetrag der Einkommenssteuer bzw. Lohnsteuer unterliegt, ist demgegenüber eine steuerrechtliche Vorfrage, die im Rahmen der Frage, ob die Beklagte ihrer Entschädigungspflicht vollumfänglich und ausreichend nachgekommen ist, geklärt werden muss. Denn nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit zur Entscheidung über alle – auch rechtswegfremde - Vorfragen befugt. Hierin liegt kein Eingriff in die Kompetenz der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte, 24 vgl. zur Rechtswegabgrenzung auch Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 29. Juni 1993 – VI B 108/92 – Juris (betreffend die Klage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Streitigkeiten über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung und die daraus folgenden Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abführen von Lohnsteuer); LAG Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2000 – 14 Sa 1615/00 – Juris (zur Frage des Rechtsweges bei Streit über die Frage zwischen ihm und dem früheren Arbeitgeber, ob eine gezahlte Abfindung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wird); sowie OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1978 – XII A 1405/75 – ZBR 1980,93 (wonach für Streitigkeiten zwischen einem Beamten oder Ruhestandsbeamten und seinem Dienstherrn über die Höhe der von den Dienst- oder Versorgungsbezügen einzubehaltenden und an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist). 25 Die Klage ist als Leistungsklage – gerichtet auf die Auszahlung der Differenz zwischen Brutto- und Nettobetrag der Entschädigung sowie Verzinsung des Entschädigungsbetrages - statthaft. Insoweit bedarf der schriftsätzlich formulierte Antrag sinngemäßer Auslegung dahingehend, dass der Kläger beantragt, 26 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2013 zu verurteilen, den festgesetzten Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.177,90 Euro ohne Steuerabzug an ihn auszuzahlen und den Entschädigungsbetrag mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1. Januar 2001 zu verzinsen. 27 Das Verfahren hat nicht dadurch – teilweise – seine Erledigung gefunden, dass die Beklagte den von ihr errechneten Steuerabzug bereits an die Finanzverwaltung abgeführt hat. Denn die Auszahlung des Entschädigungsbetrages in voller Höhe an den Kläger ist ungeachtet dessen weiterhin möglich und – den behaupteten Anspruch auf steuerfreie Entschädigung unterstellt – zur Erfüllung des Entschädigungsanspruchs erforderlich. 28 Die Klage ist jedoch unbegründet. 29 Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Bruttobetrag ohne Steuerabzug an ihn ausgezahlt wird, noch hat er Anspruch auf die Verzinsung der Entschädigungssumme. 30 Hinsichtlich des vom Kläger gerügten Steuerabzugs gilt: Die Beklagte ist nicht gehalten, die Differenz zwischen der bereits gezahlten Nettoentschädigung und der geforderten Bruttoentschädigung an den Kläger auszuzahlen. 31 Der Kläger kann sein Begehren weder unmittelbar aus dem unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch noch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, nach welcher der Dienstherr gehalten ist, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten und dem Beamten keinen Schaden zuzufügen. 32 Zur Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, dessen lohnsteuerrechtliche Interessen wahrzunehmen und sich um die sachgerechte Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer zu bemühen: vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 1985 ‑ 4 S 593/83 – ZBR 1985, 250. 33 Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die festgesetzte Entschädigung der Steuerpflicht unterliegt. 34 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 - BGBl. I S. 3366, 3862 – (EStG) unterliegen der Einkommensteuer u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG genannten Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG. 35 Ob Entschädigungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, richtet sich nach dem tatsächlichen Grund der Zahlung. Erfolgt die Zahlung als Entgelt für die Arbeitsleistung oder als Ersatz für entgangene Einnahmen („aus nichtselbständiger Arbeit“), so besteht Steuerpflicht. Steuerpflichtig sind auch Entschädigungen für dienstlich verursachte Aufwendungen, soweit sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind. 36 Bei einem Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Ausgleich in Geld hierfür wegen unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit handelt es sich allerdings nicht um zur Besoldung gehörende Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Vielmehr steht dem Kläger insoweit ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. 37 VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 26 K 3150/12 – Juris. 38 Für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit zu. Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat. 39 BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 – BVerwGE 143, 381. 40 Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich ebenfalls nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, sodass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadensersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist, 41 vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - Juris, Rn. 92, ff. m.w.N. 42 Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit kann für den vorzunehmenden Ausgleich auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. 43 BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 – NVwZ 2012, 1472. 44 Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Auf die Besoldung kann hingegen nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, 45 ständige Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372, 46 sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. 47 Ständige Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329, vom 15.Oktober 1985 a.a.O. und vom 20. März 2007 a.a.O. 48 Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet. 49 Auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Rechtsnatur des Geldausgleichs sind die streitigen Zahlungen als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da sie durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlasst waren und sich für ihn als Frucht seiner Arbeit darstellen, 50 vgl. BFH Urteil vom 23. April 2009 - VI R 39/08 - Juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 2670/10 – Juris. 51 Denn zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird, 52 BFH, Urteil vom 23. April 2009 – VI R 39/08 – BFHE 224, 571. 53 Dies folgt aus § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 S 1 Nr. 1 EStG. Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Satz 2 erklärt es für gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. 54 Der Steuerpflicht steht nicht entgegen, dass die mit Bescheid vom 13. Februar 2013 festgesetzte Zahlung als Entschädigung bezeichnet wird und auch als solche zu qualifizieren ist. Dies bedeutet nämlich nicht, dass dieser Geldausgleich nicht zu versteuern wäre. Welche Leistungen steuerfrei sind, bestimmt § 3 EStG. Die Entschädigung für Zuvielarbeit ist dort nicht genannt. Vielmehr bestimmt § 24 Nr. 1 a) und b) EStG, dass zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 auch Entschädigungen gehören, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt worden sind, wobei nach § 24 Nr. 2 EStG hierzu auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gehören. 55 vgl. zudem § 2 Abs. 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist (LStDV), wonach zum Arbeitslohn auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis gehören. 56 Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht, 57 BFH Urteil vom 26. Januar 2011 - IX R 20/10 - Juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 2670/10 – Juris. 58 So liegt es hier: Die vom Kläger in dem früheren Dienstverhältnis geleistete Mehrarbeit war durch Freizeitausgleich, also durch Gewährung eines Vorteils für die Beschäftigung zu kompensieren. Da die Grundlage für diesen Erfüllungsanspruch mit Pensionierung des Klägers weggefallen ist, ist anstelle dieses Vorteils aus Billigkeitsgründen der Geldausgleich getreten. 59 Ist die Entschädigung hiernach steuerpflichtig, so war die Beklagte gehalten, den Steuerabzug durchzuführen und die hierauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten. 60 Gemäß § 38 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Auch gemäß Ziffer R 38.3 Abs. 1 S. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2011 (Lohnsteuer-Richtlinien 2011 - LStR 2011) gilt: Jeder inländische Arbeitgeber ist zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn verpflichtet. Ferner bestimmt § 2 Abs. 1 LStDV, dass Arbeitslohn alle Einnahmen sind, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen und es unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 2 Abs. 2 LStDV gehören zum Arbeitslohn auch Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden (Nr. 4), besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall (Nr. 5) und besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit (Nr. 6). 61 Ziffer R 19.3 LStR 2011 definiert Arbeitslohn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und bestimmt in Satz 2, dass zum Arbeitslohn deshalb auch gehören (Nr. 1) die Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge, wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw., sowie (Nr. 2) Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden. Dem Arbeitgeber obliegt damit auch die Einbehaltung der Lohnsteuer von Entschädigungen für nicht gewährte Freizeit. 62 Ob die Beklagte die allein im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 wurzelnde Entschädigung zu Recht im Wege der sog. „Fünftelregelung“, 63 (=Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte, die zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden, vgl. BFH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX R 39/09 – Juris und Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 2670/10 – Juris), 64 einem ermäßigten – mithin für den Kläger günstigeren – Steuersatz unterworfen hat, (vgl. § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG) bedarf vorliegend nicht der Entscheidung. 65 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in der von ihm geltend gemachten Höhe. 66 Wie oben bereits ausgeführt, sind Zuvielarbeitsstunden vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Die Verzinsungspflicht - seien es Verzugszinsen nach § 288 BGB, seien es Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB - gilt aber nur für Geldschulden. 67 Um eine solche Geldschuld handelt es sich bei dem originär auf Freizeitausgleich gerichteten Anspruch nicht. Gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln, wenn aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden kann, so kommt dennoch eine Verzinsung auch nach der Umwandlung der Schuld in eine Geldschuld nicht in Betracht. 68 Für die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen können Verzugszinsen vielmehr nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden. 69 BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 5 C 5/00 – BVerwGE 115, 139. 70 Existiert schon dem Grunde nach im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen regelmäßig kein Anspruch auf Verzugszinsen, 71 vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – NVwZ-RR 2012,972 und vom 20. September 2001 a.a.O., 72 sofern nicht - wie etwa in § 44 SGB I - eine gesonderte gesetzliche Regelung besteht, so gilt dies im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung erst recht, weil dort der Ausschluss von Verzugszinsen gesetzlich angeordnet ist. Ein Rückgriff auf § 288 BGB oder dessen entsprechende Anwendung ist daher ausgeschlossen. 73 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 27. Juni 2013 – 16a DZ 12.558 – Juris. 74 Ebenso wie das Bundesbesoldungsgesetz enthält das Bundesbeamtengesetz keine Vorschriften, nach denen eine Geldschuld zu verzinsen ist. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichtet. 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1975 - III C 78.73 - BVerwGE 48, 133; Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 - DVBl 1988, 347; Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 33.87 - ZBR 1990, 265; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1995 – 1 A 3395/91 – Juris. 76 Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldleistungen richten sich vielmehr nach dem im Einzelfall einschlägigen "Spezialrecht" mit der weiteren Folge, dass (insbesondere) die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Verzugszinsen in den §§ 288, 284 BGB nicht generell entsprechend anwendbar sind. 77 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 – a.a.O. und vom 22. März 1990 - 2 C 33.87 – a.a.O.. 78 Ein Anspruch auf Verzugszinsen als solcher gehört nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten beamtenrechtlichen Ansprüchen. Die Gewährung von Verzugszinsen nach § 288 BGB beruht nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, sondern es handelt sich um einen in einem Schuldverhältnis wurzelnden Anspruch. Ein derartiges (gesetzliches) Schuldverhältnis ist aber das Beamtenverhältnis, das als gegenseitiges Pflicht- und Treueverhältnis ausgestaltet ist, gerade nicht. 79 BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 16a DZ 12.558 – Juris, m.w.N. 80 Nach h.M. schließt § 3 Abs. 5 BBesG allerdings nicht die Geltendmachung eines konkreten (Verzugs-) Schadens wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) aus, 81 BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 5 C 5/00 – BVerwGE 115, 139, m.w.N. 82 Der durch § 3 Abs. 5 BBesG ausgeschlossene Anspruch auf Verzugszinsen betrifft nur den pauschalierten sog. fingierten Mindestschaden i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB, bei dem unabhängig von den Umständen des Einzelfalles abstrakt eine Vermögenseinbuße in Form eines Zinsschadens wegen verspäteter Zahlung unterstellt wird. Ein solcher fingierter Mindestschaden kann im Rahmen der Verletzung der Fürsorgepflicht nicht geltend gemacht werden. Vielmehr muss im Rahmen eines Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruches eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein finanzieller Schaden konkret nachgewiesen werden; hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Hierfür hätte der Kläger zumindest darlegen müssen, dass er aufgrund der Tatsache, dass der Freizeitausgleich zunächst nicht finanziell abgegolten worden ist, in dem entsprechenden Zeitraum Bankkredit in Höhe der von ihm pauschal geltend gemachten Zinsen in Anspruch nehmen musste. 83 Ob dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB zugesprochen werden kann, weil er ersichtlich lediglich Verzugszinsen geltend gemacht hat (§ 88 VwGO) und diese im Verhältnis zu Prozesszinsen ein aliud darstellen, 84 so jedenfalls BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 a.a.O., unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 3 B 03.192 – Juris, 85 bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein Anspruch auf Prozesszinsen scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind. Nach deren ersten Halbsatz hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Prozesszinsen ist mithin die Rechtshängigkeit der Geldschuld. Die in Rede stehende Geldschuld (Abgeltung des Freizeitausgleichs) ist zu keinem Zeitpunkt rechtshängig gewesen. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 87 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.