OffeneUrteileSuche
Urteil

IX R 20/10

BFH, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erhält ein Steuerpflichtiger eine Hauptentschädigung in einem Veranlagungszeitraum und zuvor nur eine geringfügige Teilleistung, steht die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG der Begünstigung nicht zwingend entgegen. • Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist nach Zweck und Ratio des § 34 EStG auszulegen; eine starr prozentuale Bagatellgrenze ist gesetzlich nicht vorgegeben. • Bei der Prüfung, ob eine frühere Teilleistung unschädlich ist, kommt es auf die individuelle Ausnahmesituation der Progressionsbelastung an; steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 9 EStG bleiben außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Geringfügige Teilleistung vor Hauptentschädigung schließt § 34 EStG nicht aus • Erhält ein Steuerpflichtiger eine Hauptentschädigung in einem Veranlagungszeitraum und zuvor nur eine geringfügige Teilleistung, steht die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG der Begünstigung nicht zwingend entgegen. • Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist nach Zweck und Ratio des § 34 EStG auszulegen; eine starr prozentuale Bagatellgrenze ist gesetzlich nicht vorgegeben. • Bei der Prüfung, ob eine frühere Teilleistung unschädlich ist, kommt es auf die individuelle Ausnahmesituation der Progressionsbelastung an; steuerfreie Beträge nach § 3 Nr. 9 EStG bleiben außer Betracht. Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten; der Kläger war bis Ende 2005 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Im Aufhebungsvertrag wurde eine Abfindung von insgesamt 77.788 € vereinbart, zahlbar in einer Vorauszahlung von 10.000 € Ende Juni 2005 und der Restzahlung Ende Januar 2006. Daneben übernahm die Arbeitgeberin bis zu 2.000 € für Führerscheinkosten, die 2006 als geldwerter Vorteil dem Bruttoarbeitslohn zugerechnet wurden. Das Finanzamt subsumierte Teile der Zahlungen unterschiedlich in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 und setzte die Besteuerung an; das Finanzgericht sprach die ermäßigte Besteuerung der im Jahr 2006 zugeflossenen Hauptentschädigung nach § 34 EStG zu. Das Finanzamt reichte Revision mit der Rüge ein, das FG habe zu Unrecht eine Bagatellgrenze angenommen. • Anwendbare Normen: § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG; § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; Verweis auf § 3 Nr. 9 EStG für Steuerfreiheit von Teilleistungen. • Außerordentliche Einkünfte sind solche Entschädigungen, die Ersatz für entgangene Einnahmen bilden und deren Zusammenballung steuerlich zu einer außergewöhnlichen Progressionsbelastung führt; Zweck des § 34 EStG ist die Billigkeitsminderung dieser Belastung. • Die gesetzliche Regelung verlangt nicht zwingend, dass die gesamte Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließen muss; entscheidend ist, ob durch eine frühere Teilleistung die Ausnahmebedürftigkeit entfällt. • Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs hat nach Zweck und Ratio zu erfolgen; eine starre prozentuale Bagatellgrenze ist nicht vorgegeben und ersetzt nicht die einzelfallbezogene Prüfung. • Bei der Einzelfallprüfung bleibt steuerfrei gestellter Anteil nach § 3 Nr. 9 EStG außer Betracht, da er keine Progressionswirkung entfaltet. • Im konkreten Fall war die 2005 gezahlte steuerpflichtige Teilleistung von 2.800 € im Verhältnis zur Hauptentschädigung 2006 und dem Jahresarbeitslohn 2005 so gering, dass sie keine relevante Progressionsverschiebung im Jahr 2005 bewirkte und die Tarifermäßigung des § 34 EStG für die 2006 zugeflossene Hauptentschädigung nicht ausschloss. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet und zurückgewiesen; das FG hat zu Recht die im Jahr 2006 zugeflossene Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt besteuert. Die zuvor im Jahr 2005 geleistete geringe Teilleistung beeinträchtigt die Zusammenballung der Hauptentschädigung nicht, weil sie keine maßgebliche Progressionsverschiebung auslöste. Eine starre Bagatellgrenze lässt das Gesetz nicht zu; maßgeblich ist die individuelle Prüfung der Ausnahmesituation der Progressionsbelastung. Steuerfreie Teile nach § 3 Nr. 9 EStG bleiben unberücksichtigt, weil sie keine Progressionswirkung haben. Somit war die Anwendung der Tarifermäßigung auf die 2006 zugeflossene Hauptentschädigung rechtlich zulässig und materiell begründet.