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Urteil

7 K 4351/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1211.7K4351.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Januar 1966 in Adiyaman geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wendet sich gegen die aus seiner Sicht zu lange Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung und Ausweisung. 3 Am 10. April 1988 reiste er in das Bundesgebiet ein und beantragte unter den Personalien Mehmet Durmus seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, er sei für die linke demokratische Organisation TKEP politisch tätig gewesen, deshalb inhaftiert und gefoltert worden. Mit Bescheid vom 9. Januar 1989 erkannte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) als asylberechtigt an. Die Ausländerbehörde des Märkischen Kreises erteilte ihm am 26. April 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 4 Am 7. Oktober 1992 gebar die damalige Lebensgefährtin des Klägers, O. B. , den gemeinsamen Sohn U. D. , der türkischer Staatsangehöriger ist. 5 Nach Umzug in die Stadt L. betätigte sich der Kläger im Vorstand des „Solidaritätsvereins der Arbeiter aus der Türkei“, desweiteren für die Kommunistische Partei Kurdistans sowie für die in der Türkei hergestellte und auch in Deutschland vertriebene Zeitung „Newroz – Unabhängiges Kurdistan“. Am 5. November 1994 nahm er in L1. an einer Kurdendemonstration teil, bei der von PKK-Anhängern – darunter der Kläger – die verbotenen Symbole PKK und ERNK gezeigt wurden und bei der es zu Ausschreitungen kam, in deren Verlauf mehrere Polizisten verletzt wurden. 6 Am 1. August 1995 wurde der Kläger im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens inhaftiert. 7 Das Landgericht L. (22 StK 47/95) verurteilte ihn am 29. März 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Er war in L. zwischen dem 14. Februar 1995 und dem 30.März 1995 als Mitglied einer Bande in 17 Fällen mit der Weiterverteilung von Heroin befasst, wobei in zehn Fällen Heroin in nicht geringer Menge gehandelt wurde. 8 Das Landgericht Mönchengladbach (12 KLs 55/95 (2)) verurteilte den Kläger am 23. Juli 1996 unter Einbeziehung des Urteils vom 29. März 1996 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Der Kläger hatte Mitte 1995 im Rahmen eines polizeilichen Scheingeschäftes mit fünf Kilogramm Heroin und in einem weiteren Geschäft in Zusammenhang mit zwei Kilogramm Heroin, das aus der Türkei eingeführt worden war, unerlaubt Handel getrieben. Außerdem hatte sich mit einem verfälschten Führerschein ausgewiesen. 9 Wegen der Einzelheiten wird auf diese in den beigezogenen Ausländerakten befindlichen Strafurteile verwiesen. 10 Daraufhin wies die Ausländerbehörde der Stadt L. den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 5. März 2001 mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung an für den Fall, dass er nicht innerhalb von drei Monaten nach Haftentlassung freiwillig ausreisen würde. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, wegen der beiden Verurteilungen zu insgesamt zehn Jahren Haft beeinträchtige der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Zwar genieße er wegen seiner Anerkennung als Asylberechtigter erhöhten Abschiebungsschutz, was dazu führe, dass bei ihm nur eine Regelausweisung in Betracht komme. Deren Voraussetzungen lägen aber vor, wie eine Interessenabwägung ergebe, bei der seine Persönlichkeit gewürdigt worden sei. Er sei Mitglied einer Bande gewesen und habe aus einem Depot – einer unter seinem Namen angemieteten Wohnung – in regelmäßigen Abständen Heroin abgeholt und Straßenhändlern zum Verkauf übergeben. Dies sei aus Gewinnsucht geschehen, da er selbst nicht betäubungsmittelabhängig gewesen sei. Diese Handlungsweise berühre das Grundinteresse der Gesellschaft. Ein Ausnahmefall sei nicht gegeben. Es sprächen erhebliche Gründe der Generalprävention für die Ausweisung. Vor diesem Hintergrund stünden auch das Europäische Niederlassungsabkommen und der Assoziationsratsbeschluss 1/80 der Ausweisung nicht entgegen. Seine persönlichen Verhältnisse führten ebenfalls nicht zu einem Absehen von der Ausweisung. Er sei 35 Jahre alt, befinde sich aber erst seit etwa 13 Jahren in Deutschland, habe also seine Sozialisation in der Türkei erfahren. Er verfüge über keinen Schulabschluss und sei einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit vor seiner Inhaftierung nicht nachgegangen. Zwar lebe er in einer eheähnlichen Beziehung, aus der im Oktober 1992 sein Sohn U. D. hervorgegangen sei, doch habe ihn dies nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Auch die Schwierigkeiten, sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen, führe angesichts der schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu keiner anderen Entscheidung. Die Ausweisung sei im Übrigen trotz der Asylanerkennung des Klägers auch verhältnismäßig, weil der weitere Aufenthalt des Klägers hier eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, wie der Umstand zeige, dass es sich bei den abgeurteilten Straftaten um mehrfache, auf Dauer angelegte Verstöße handele, die erst durch die Inhaftierung des Klägers beendet worden sei. 11 Am 10. November 2003 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen und zog am 8. Dezember 2003 nach E. . 12 Nach erfolglosem Widerspruch erhob er gegen die Ordnungsverfügung vom 5. März 2001 vor dem erkennenden Gericht am 4. Mai 2004 Klage (27 K 3058/04) und beantragte parallel hierzu, die aufschiebenden Wirkung dieser Klage wiederherzustellen (27 L 2403/04). Im Rahmen des Eilverfahrens ließ er vortragen, er habe 1991 und 1992 in zwei verschiedenen Firmen ca. 18 Monate gearbeitet und sei dann bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1995 arbeitslos gewesen. In der Haft habe er mehr als fünf Jahre gearbeitet. Nach seiner Entlassung habe er zunächst keine Arbeitsstelle gefunden. Erst zum 1. Juni 2006 habe er eine Anstellung als Kassierer einer türkischen Firma in E. erhalten, bei der er 1.800 € brutto monatlich verdiene (Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen 10/05 und 11/05 wurden vorgelegt). Ein Zusammenleben mit Frau O. B. und dem gemeinsamen Kind sei an der ablehnenden Haltung ihrer Familie gescheitert. In einem Erörterungstermin von Klage und Eilantrag am 7. März 2006 wies das Gericht darauf hin, dass die Ausweisung rechtmäßig sein dürfte, jedoch die gleichzeitig verfügte Abschiebungsandrohung problematisch sei, weil die Gefahr politischer Verfolgung des Klägers in der Türkei nicht geprüft worden sei. Nachdem daraufhin die Stadt L. die Abschiebungsandrohung aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten beide Verfahren in der Hauptsache für erledigt. 13 Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 29. Mai 2006 die Asylanerkennung des Klägers mit der Begründung, die politische Situation in der Türkei habe sich mittlerweile wesentlich geändert. Außerdem erfülle der Kläger nach seiner strafrechtlichen Verurteilung den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass er nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe rückfällig werde. Hierfür spreche, dass er in erheblichem Umfang straffällig geworden sei, dass der Handel mit Betäubungsmitteln typischerweise ein großes Wiederholungsrisiko in sich berge und dass der Kläger bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage (26 K 3635/06.A) wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 19. September 2006 ab: Zwar trügen die veränderten Umstände in der Türkei den Widerruf nicht. Auch könne wegen der schweren Straftaten des Klägers nur die Flüchtlingsposition nach § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen werden, nicht aber die Anerkennung als Asylberechtigter, die nicht unter dem allgemeinen Kriminalitätsvorbehalt stehe. Jedoch werde der Widerruf getragen durch die vom Kläger im Asylverfahren gemachten, unrichtigen Angaben. Er habe entweder einen gefälschten Haftbefehl präsentiert oder über seine Identität getäuscht. Das Urteil wurde nach erfolgloser Beschwerde am 28. November 2006 rechtskräftig. 14 Nachdem der Kläger 2006 untergetaucht und im Januar 2007 nach unbekannt abgemeldet worden war, nahm ihn die Polizei am 11. September 2008 anlässlich einer Überprüfung fest. Das Amtsgericht L. ordnete mit Beschluss vom 12. September 2008 die Abschiebehaft bis zum 23. Oktober 2008 an. 15 Unter dem 22. September 2008 wies der Kläger im Rahmen eines – später zurückgenommenen – Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darauf hin, die in E. lebende, türkische Staatsangehörige O1. Alakus-Schäfer sei von ihm schwanger, das Kind werde Mitte März 2009 geboren; außerdem habe sie ein weiteres, deutsches Kind. 16 Am 15. Oktober 2008 drohte die Ausländerbehörde L. dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an, die sich jedoch anlässlich der Passersatzbeschaffung weiter verzögerte, weil der Kläger über seine Identität – er hatte angegeben, Mehmet Durmus zu sein - getäuscht hatte. Erst im Februar 2009 offenbarte er gegenüber dem türkischen Generalkonsulat seine richtigen Personalien. 17 Am 10. März 2009 wurde der Kläger schließlich nach mehrfacher Verlängerung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Paderborn (Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 und vom 23. Januar 2009) aus der Abschiebehaft heraus in die Türkei abgeschoben. 18 Dort heiratete er am 2. Juli 2009 O1. B1. -T. , heute F. , die zu diesem Zeitpunkt zwei Kinder hatte: Der am 25. Januar 2007 geborene I. B1. -T. ist deutscher und türkischer Staatsangehöriger; sein Vater ist der geschiedene Ehemann der Frau F. . Der am 19. März 2009 geborene F1. F. ist türkischer Staatsangehöriger; ein Vaterschaftsanerkenntnis oder eine Sorgerechtserklärung für ihn legte der Kläger zunächst nicht vor. 19 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Stadt L. die nachträgliche Befristung von Ausweisung und Abschiebung auf den 1. Januar 2011 mit der Begründung, er habe in E. Frau und Kind. 20 Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 30. September 2011 zu der beabsichtigten Befristung bis zum 10. März 2019 an. Dieser ließ mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 vortragen, die ihm vorgeworfenen Straftaten lägen Jahre zurück; in der Türkei sei er nicht straffällig geworden. Auch sei zu berücksichtigen, dass er Frau und Kind in Deutschland habe, sodass allenfalls eine Befristungsentscheidung bis zum Jahr 2012 verhältnismäßig sei. 21 Auf drei Schreiben der Beklagten an die Ausländerbehörde der Stadt L. vom 21. Januar 2011, 30. September 2011 und 2. März 2012 zwecks Herstellung des Einvernehmens mit der Befristung erfolgte keine Reaktion. Zuletzt wies die Beklagte darauf hin, sie gehe bei fehlender Stellungnahme der Stadt L. von deren Einverständnis mit einer Befristung aus. 22 Mit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2012 befristete die Beklagte auf den Antrag des Klägers die Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung nachträglich bis zum 9. Dezember 2018 (Ziffer 1.) und erlegte dem Kläger hierfür eine Gebühr von 30 € auf (Ziffer 2.). Dabei behielt er sich den Widerruf der Entscheidung vor für den Fall, dass der Kläger durch sein Verhalten Gründe liefere, die die Bestimmung einer längeren Frist oder die Ablehnung der Befristung rechtfertige (Ziffer 3.). Bei Bemessung der Frist orientierte sie sich an den ermessenslenkenden Vorschlägen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, da die Richtlinie 2008/115/EG vom 15. Dezember 2008 erst seit dem 24. Dezember 2010 in Deutschland unmittelbar anwendbar sei, die Abschiebung und der Befristungsantrag aber vorher erfolgt seien. Dabei berücksichtigte sie die strafrechtliche Verurteilung des Klägers, seine politische Tätigkeit für die Kommunistische Partei Kurdistans in Deutschland und für die auch hier vertriebene Zeitung Newrooz, seine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins Solidaritätsverein der Arbeiter aus der Türkei, die Teilnahme an einer Kurdendemonstration in L1. am 5. November 1994, in deren Verlauf verbotene Symbole der PKK und ERNK gezeigt wurden und bei der es zu Ausschreitungen mit verletzten Polizeibeamten kam. Ferner berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger 21 Jahre lang über seine Identität getäuscht und sich so Asyl erschlichen habe. Die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz habe er aus Gewinnsucht begangen. Insgesamt gehe von ihm weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Zu Gunsten des Klägers wertete die Beklagte den Umstand, dass er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Dass sie ein gemeinsames Kind hätte, habe er hingegen nicht nachgewiesen. Aus alledem ergebe sich eine Befristungsdauer von zehn Jahren, die aufgrund seines Verhaltens nach Verurteilung und Ausweisung um drei auf 13 Jahre erhöht werde. Wegen der schutzwürdigen familiären Belange werde diese Frist um ein Viertel auf neun Jahre und neun Monate verkürzt, was zu einer Befristung bis zum 9. Dezember 2018 führe. 23 Der Kläger hat am 6. Juni 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, die Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf dem 9. Dezember 2018 sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Befristung sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Die Beklagte sei aber schematisch vorgegangen und habe die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 der Rückführungsrichtlinie nicht berücksichtigt. Er sei mit der in E. lebenden Türkin O1. F. verheiratet, mit der er ein gemeinsames Kind habe, für das er die Urkunde der deutschen Botschaft in Ankara über die Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB vom 12. Mai 2009 vorlege. Zudem lägen die ihm vorgeworfenen Taten 17 Jahre zurück. Es gebe keine Erkenntnisse dafür, dass er nach der Haftentlassung wieder straffällig geworden sei. Die Beklagte habe keine gegenwärtigen Gefahren bei Erlass der Ordnungsverfügung festgestellt, sondern nur Rückschlüsse aus den strafrechtlichen Verurteilungen gezogen. Maßstab für die Frist dürften Gründe und Zweck der Abschiebung sein, nicht aber die Gründe, die zur Ausweisung geführt hätten, weil die Befristung keine strafrechtliche Sanktion sei, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Würden keine gegenwärtigen Gefahren festgestellt, sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Im Übrigen habe die Beklagte die Rechtsprechung des EGMR nicht beachtet, wonach Obergrenze eine Frist von zehn Jahren bei Alleinstehenden sei. Er, der Kläger, sei aber nicht alleinstehend, sondern habe Frau und Kind in E. , habe 21 Jahre im Bundesgebiet gelebt und es gebe seit 17 Jahren keine Anhaltspunkte für weitere Straftaten. Eine Verringerung der Sperrfrist auf maximal fünf Jahre sei daher angemessen und verhältnismäßig. 24 Mit Änderungsverfügung vom 12. September 2012 hat die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung bis zum 9. September 2015 befristet und dies mit der zusätzlichen Berücksichtigung des in E. lebenden Kindes des Klägers nach Anerkennung der Vaterschaft begründet. Aus diesem Grund reduziere er die Befristung um die Hälfte, sodass sich eine Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten ergebe. 25 Der Kläger beantragt vor diesem Hintergrund schriftsätzlich, 26 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2012 in Gestalt der Änderungsverfügung vom 12. September 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 15. Dezember 2009 auf Befristung der Wirkung seiner Ausweisung und Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 27 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie führt aus, der Kläger habe bis zu seiner Abschiebung zwar 13 Jahre in Deutschland ohne erneute strafrechtliche Verurteilung verbracht, doch habe er in dieser Zeit Straftatbestände erfüllt. Dazu gehöre, dass er seine wahre Identität verschwiegen habe, was den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfülle. Zudem sei er während seines Aufenthaltes nie im Besitz eines gültigen Nationalpasses gewesen, was den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfülle. 30 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Juli 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 31 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) und nach Übertragung durch den Berichterstatter (§ 6 Abs. 1 VwGO) ergehen. 34 Die – auch nach der sachdienlichen und im Einverständnis mit der Beklagten erfolgten Einbeziehung der Änderungsverfügung (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO) – zulässige Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 12. September 2012 ist – bis auf Ziffer 3. – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf einen vor dem 9. September 2015 liegenden Zeitpunkt befristet. Die Befristung auf sechseinhalb Jahre ist angemessen. 35 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -, Rn. 15 und – 1 C 14/12 -, Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 12, alle juris. 37 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet. 38 Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, Rn. 28, juris, und Urteile vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 31, und Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 38. 39 § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verschafft dem Betroffenen nunmehr – vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift – einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 34. 41 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung – insbesondere jüngerer Menschen – kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 42 Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen. 43 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 40, 41; Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., Rn. 42; Verwaltungsgericht Düsseldorf, u.a. Urteil vom 15. August 2013 – 7 K 2869/12 -. 44 In Anwendung der dargestellten Maßstäbe ist hier eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre und sechs Monate angemessen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Da die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist, weil der Kläger aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen ausgewiesen worden ist, geht das Gericht bei der Bemessung der Frist im ersten Schritt zunächst von einem zeitlichen Rahmen von bis zu zehn Jahren aus und berücksichtigt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Hier ist eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf neun Jahre aus folgenden Gründen angemessen: Der Ausweisungsgrund wiegt schwer. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts L. vom 29. März 1996 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (unerlaubtes Handeltreiben als Mitglied einer Bande in 17 Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Kläger ferner ebenfalls wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Urkundenfälschung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils am 23. Juli 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, wobei es strafschärfend die große Menge des gehandelten Heroins (2 kg und 5 kg) berücksichtigt hat. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ist ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bewusst eine Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität seiner Abnehmer in Kauf genommen wird. 45 Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - [Baghli]; EGMR, Urteil vom 7. August 1996 - 21794/93 -, Rn. 35 [C./ Belgien]; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – 19 B 12.417 -, Rn. 68; Urteil der Kammer vom 16. Mai 2013 – 8 K 7947/11 -. 46 Zu berücksichtigen ist auch das exilpolitische Verhalten des Klägers 1992/94 für die Kurdenbewegung, bei der er u.a. an einer Demonstration teilnahm, auf der verbotene Symbole gezeigt wurden und die einen gewalttätigen Verlauf nahm. Außerdem ist zu beachten, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkam, sondern im Gegenteil untertauchte und aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben werden musste. Daher geht in die Bemessung der Frist auch ein, dass nicht nur die Wirkungen einer Ausweisung, sondern auch die einer Abschiebung festzulegen sind. 47 Dieses und weiteres Verhalten des Klägers tragen nach wie vor das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr. 48 Es ist ihm zwar zuzugestehen, dass die abgeurteilten Taten 1995 und damit vor mittlerweile 18 Jahren stattgefunden haben. Gleichwohl besteht insoweit eine Wiederholungsgefahr. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass er seitdem über viele Jahre hinweg gar nicht die Möglichkeit hatte, hier erneut straffällig zu werden. Er war zwischen dem 1. August 1995 und dem 10. November 2003 inhaftiert, befand sich zwischen dem 11. September 2008 und dem 10. März 2009 in Abschiebehaft und wurde dann aus der Haft heraus abgeschoben. Nach Begehung der Straftaten befand er sich folglich nur vier Jahre und zehn Monate in der Bundesrepublik in Freiheit. Vor allem aber konnte selbst die langjährige Haftstrafe den Kläger nicht veranlassen, sich fortan rechtstreu zu verhalten. Er hat bis wenige Wochen vor der am 10. März 2009 erfolgten Abschiebung hartnäckig daran festgehalten, N. E1. zu sein. Damit hat er die Abschiebung und die Beschaffung der hierzu erforderlichen Passersatzpapiere nicht unerheblich erschwert und einen beträchtlichen Ermittlungsaufwand ausgelöst. Erst im Februar 2009 hat er – in Abschiebehaft sitzend – seine tatsächlichen Personalien offenbart. Er hat somit bis kurz vor Verlassen des Bundesgebietes die Behörden über seine Identität getäuscht. Damit hat er im Übrigen die Voraussetzungen der Strafvorschriften des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (richtige Angaben zur Identität) und des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Verstoß gegen die Passpflicht) verwirklicht. Das Gericht geht davon aus, dass allein die monatelange Abschiebehaft ihn veranlasst hat, die zutreffenden Angaben über seine Identität zu machen, da er die Abschiebung in die Türkei offenbar als das kleinere Übel ansah. Das zeigt, dass der Kläger der deutschen Rechtsordnung keinen Respekt entgegenbringt und nur dann bereit ist, sich im Einklang mit ihr zu verhalten, wenn er sich hiervon persönliche Vorteile verspricht. Insgesamt offenbart dieses Verhalten eine rechtsfeindliche Grundhaltung. 49 Es steht auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Deutschland auf absehbare Zeit eine nachhaltige berufliche Integration gelingt, die stabilisierend wirken könnte. Dagegen spricht, dass ihm dies schon in der Vergangenheit nicht gelungen ist. Er verfügt über keinen Schulabschluss und war von den zwölf in Deutschland in Freiheit verbrachten Jahren lediglich ca. zweieinhalb Jahre erwerbstätig. Zwischen dem 10. April 1988 und dem 1. August 1995 (sieben Jahre und drei Monate) und zwischen dem 10. November 2003 und dem 11. September 2008 (vier Jahre und zehn Monate) hat er insgesamt etwa zwölf Jahre in Freiheit in der Bundesrepublik verbracht. Während dieser Zeit hat er nach eigenen Angaben lediglich 1991/92 insgesamt ca. 18 Monate bei zwei Unternehmen gearbeitet und war vom 1. Juni 2005 bis mindestens November 2005 (Vorlage Gehaltsabrechnung 10/05 und 11/05), längstens bis zu seinem Untertauchen im Jahr 2006, bei einem Unternehmen in E. tätig. 50 Dafür, dass ihn bei einer Rückkehr seine in E. lebende Frau und das gemeinsame Kind hinreichend stabilisieren werden, liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Diese Ehe wird momentan – zwangsläufig – über große Distanz geführt, sodass ein Familienleben nicht stattfinden kann. Im Gegenteil ist festzustellen, dass jedenfalls die frühere Verbindung des Klägers zu O2. B. , aus der ebenfalls ein 1992 geborenes, gemeinsames Kind hervorgegangen ist, ihn nicht davon abgehalten hat, 1995 in erheblichem Umfang straffällig zu werden. 51 Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der bis zuletzt hartnäckigen Täuschung über seine Identität eine erhebliche Wiederholungsgefahr. 52 In einem zweiten Schritt war die zunächst ermittelte Frist von neun Jahren an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK zu messen und es waren insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange in den Blick zu nehmen. In der erforderlichen Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die im ersten Schritt ermittelte Frist hier auf sechs Jahre und sechs Monate zu verkürzen. Die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Klägers müssen hier wegen seiner Ehe mit der Türkin O1. F. , der wegen ihres (auch) deutschen Kindes aus erster Ehe nicht zugemutet werden kann, die Ehe mit dem Kläger in der Türkei zu führen, sowie wegen des gemeinsamen, am 19. März 2009 geborenen türkischen Sohnes F1. F. um zweieinhalb Jahre verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung kam nicht in Betracht. Angesichts der Gesamtumstände erscheint es zumutbar, die Ehefrau und das Kind darauf zu verweisen, mit dem Kläger während der am 9. September 2015 auslaufenden Sperrfrist von sechseinhalb Jahren den Kontakt schriftlich, telefonisch, elektronisch oder durch Besuchskontakte aufrecht zu halten. Weitere Umstände für eine Verkürzung der Frist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 53 Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er ist deshalb aufzuheben. Die Beklagte hat ihn zu Unrecht auf § 36 Abs. 2 VwVfG gestützt, der nur bei Verwaltungsakten in Betracht kommt, die nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden. Jedoch besteht bei der Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung kein Ermessen (mehr). Wie bereits ausgeführt, haben Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Inkrafttreten der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 vielmehr einen uneingeschränkten Befristungsanspruch. Der Widerrufsvorbehalt konnte auch nicht auf § 36 Abs. 1 VwVfG gestützt werden. Diese Vorschrift ermöglicht eine Nebenbestimmung für gebundene Verwaltungsakte nur, soweit eine besondere Rechtsvorschrift dies zulässt oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine besondere, den Widerrufsvorbehalt einer Befristung regelnde Rechtsvorschrift gibt es nicht. Insbesondere kommt § 12 AufenthG insoweit nicht in Betracht. Auch soll der Widerrufsvorbehalt nicht sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Befristung erfüllt werden, 54 hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 36 Rn. 44, 55 weil diese Voraussetzungen nach dem Vorstehenden bereits vorliegen. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711. 58 Beschluss: 59 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 60 Gründe: 61 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.