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Urteil

26 K 8856/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0128.26K8856.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.00.1943 geborene Kläger ist Beihilfeberechtigter des beklagten Landes mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert. 3 Er wurde in der Zeit vom 23. Januar bis zum 16. August 2013 im "Neurologischen Rehabilitationszentrum H. " (im Folgenden: Rehabilitationszentrum) in C. im Rahmen einer neurologischen Rehabilitation stationär behandelt. Bis zum 1. Mai 2013 erfolgte die Behandlung im Rahmen der Phase B („Frührehabilitation“) nach dem Phasenmodell für die Rehabilitationsphasen für Schwerst-Schädel-Hirnverletzte und Patienten im Wachkoma, ab dem 2. Mai im Rahmen der Phase C („Weiterführende Rehabilitation“) dieses Phasenmodells. Beide Phasen enthalten akutmedizinische Leistungen. Die Behandlung des Klägers erfolgte auf der Grundlage einer zwischen diesem und dem Ärztlichen Direktor des Rehabilitationszentrums schriftlich geschlossenen Leistungsvereinbarung, nach welcher die privatärztliche Behandlung des Klägers durch den Ärztlichen Direktor erfolgt und der Kläger einen Anspruch auf Sonderleistungen (Wahlarztleistungen) erwirbt, welche über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. 4 Die Behandlung des Klägers erfolgte nach Angaben des Rehabilitationszentrums in einer Abteilung, welche nicht nur die Voraussetzungen einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt, sondern zusätzlich die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) für eine materielle Einstufung als Krankenhaus erfüllt. Jedoch verfügt das Rehabilitationszentrum für diese Abteilung nicht über eine Krankenhauszulassung nach § 108 SGB V, sondern über einen Versorgungsvertrag als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 Abs. 2 SGB V mit einem Sozialversicherungsträger, der eine pauschale Preisvereinbarung für die Frührehabilitation in Höhe von 510,75 EUR für die Phase B pro Behandlungstag und in Höhe von 237,60 EUR für die Phase C pro Behandlungstag enthält. 5 Mit beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) am 21. Mai 2013 eingegangenem Beihilfeantrag beantragte der Kläger u.a. Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 2. Mai 2013 über 10.725,75 EUR (70-%-Anteil von 15.322,50 EUR; letzterer Betrag ergab sich aus dem „allgemeinen Pflegesatz Phase B“ à 510,75 EUR pro Tag über 30 Tage vom 1. bis zum 30. April 2013). Darüber hinaus beantragte der Kläger Beihilfe für Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen während der Rehabilitationsbehandlung. 6 Durch Bescheid vom 28. Mai 2013 bewilligte das LBV NRW dem Kläger neben Beihilfe für wahlärztliche Leistungen während der Rehabilitationsbehandlung unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70 % eine Beihilfe von 7.508,03 EUR für die Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 2. Mai 2013. Von den Gesamtaufwendungen in Höhe von 15.322,50 EUR erkannte das LBV NRW nur 10.725,75 EUR (= 70 %) als beihilfefähig an. Zur Begründung der nur teilweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führte das LBV NRW aus: „Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung, Krankenversicherung) getroffen hat. Da neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder 9 BVO (z.B. für ärztliche Leistungen oder Heilbehandlungen) zur Erstattung beantragt werden, wird die Pauschale um 30 v.H. gekürzt.“ 7 Den hiergegen erhobenen Widerspruch mit der Begründung, die erbrachten wahlärztlichen Leistungen, die zur Kürzung der Beihilfefähigkeit des Pflegesatzes um 30 % geführt hätten, seien medizinisch notwendig gewesen, um den prekären Gesundheitszustand des Klägers zu überprüfen, wies das LBV NRW sinngemäß durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 zurück. Neben einer Wiederholung der Argumentation aus dem Bescheid vom 28. Mai 2013 wurde dort zur Begründung ausgeführt, eine Bemessung der Beihilfe nach den Vorschriften über eine Krankenhausbehandlung anstelle der Vorschriften über eine Rehabilitationsbehandlung und damit eine Vermeidung der Kürzung um 30 % scheide aus, weil das Rehabilitationszentrum nicht – auch nicht abteilungsweise – über eine Zulassung als Krankenhaus nach § 108 SGB V verfüge. 8 Durch zwischenzeitlichen weiteren Beihilfebescheid bewilligte das LBV NRW dem Kläger Beihilfe für eine Wahlarztbehandlung während des stationären Rehabilitationsaufenthalts im Monat Mai 2013. 9 Mit beim LBV NRW am 28. Juni 2013 eingegangenem Beihilfeantrag beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 25. Juni 2013 über 5.347,13 EUR (70-%-Anteil von 7.638,75 EUR; letzterer Betrag ergab sich aus dem „allgemeinen Pflegesatz Phase B“ à 510,75 EUR pro Tag für einen Tag, nämlich den 1. Mai 2013, und dem „allgemeinen Pflegesatz Phase C“ à 237,60 EUR pro Tag über 30 Tage vom 2. bis zum 31. Mai 2013). 10 Durch Bescheid vom 8. Juli 2013 bewilligte das LBV NRW dem Kläger unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70 % eine Beihilfe von 3.742,99 EUR für die Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 28. Juni 2013. Von den Gesamtaufwendungen in Höhe von 7.638,75 EUR erkannte das LBV NRW mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 28. Mai 2013 nur 5.347,13 EUR (= 70 %) als beihilfefähig an. 11 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das LBV NRW sinngemäß durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 mit gegenüber dem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 identischer Begründung zurück. 12 Mit beim LBV NRW am 9. Juli 2013 eingegangenem Beihilfeantrag beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 1. Juli 2013 über 4.989,60 EUR (70-%-Anteil von 7.128,00 EUR; letzterer Betrag ergab sich aus dem „allgemeinen Pflegesatz Phase C“ à 237,60 EUR pro Tag über 30 Tage vom 1. bis zum 30. Juni 2013). Darüber hinaus beantragte der Kläger Beihilfe für Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen während des Rehabilitationsaufenthalts im Monat Juni 2013. 13 Durch Bescheid vom 15. Juli 2013 bewilligte das LBV NRW dem Kläger neben Beihilfe für wahlärztliche Leistungen während des Rehabilitationsaufenthalts im Monat Juni 2013 unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70 % eine Beihilfe von 3.492,72 EUR für die Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 1. Juli 2013. Von den Gesamtaufwendungen in Höhe von 7.128,00 EUR erkannte das LBV NRW mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 28. Mai 2013 nur 4.989,60 EUR (= 70 %) als beihilfefähig an. 14 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das LBV NRW sinngemäß durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 mit gegenüber dem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 identischer Begründung zurück. 15 Durch zwischenzeitlichen weiteren Beihilfebescheid bewilligte das LBV NRW dem Kläger Beihilfe für eine Wahlarztbehandlung während des stationären Rehabilitationsaufenthalts im Monat Juli 2013. 16 Mit beim LBV NRW am 15. August 2013 eingegangenem Beihilfeantrag beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 5. August 2013 über 5.155,92 EUR (70-%-Anteil von 7.365,60 EUR; letzterer Betrag ergab sich aus dem „allgemeinen Pflegesatz Phase C“ à 237,60 EUR pro Tag über 31 Tage vom 1. bis zum 31. Juli 2013). 17 Durch Bescheid vom 22. August 2013 bewilligte das LBV NRW dem Kläger unter Zugrundelegung des Bemessungssatzes von 70 % eine Beihilfe von 3.609,14 EUR für die Aufwendungen gemäß Rechnung des Rehabilitationszentrums vom 15. August 2013. Von den Gesamtaufwendungen in Höhe von 7.365,60 EUR erkannte das LBV NRW mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 28. Mai 2013 nur 5.155,92 EUR (= 70 %) als beihilfefähig an. 18 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das LBV NRW sinngemäß durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 mit gegenüber dem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 identischer Begründung zurück. 19 Am 19. November 2013 hat der Kläger vier separate Klagen erhoben (26 K 8856/13, 26 K 8857/13, 26 K 8858/13 und 26 K 8859/13), welche das Gericht durch Beschluss vom 18. Mai 2015 unter dem führenden Aktenzeichen 26 K 8856/13 verbunden hat. 20 Er ist der Ansicht, dass die Aufwendungen gemäß den vier Rechnungen des Rehabilitationszentrums in voller Höhe beihilfefähig sind, die vom LBV NRW vorgenommene 30-%-Kürzung mithin rechtswidrig ist. 21 Soweit durch § 6 Abs. 2 S. 2 Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW davon abhängig sei, dass die Abteilung, welche materiell im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V die Voraussetzungen eines Krankenhauses erfüllt, zusätzlich über eine Zulassung als Krankenhaus nach § 108 SGB V verfügen müsse, handele es sich um eine zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Rechtsverschärfung, durch welche die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigungsnorm überschritten würden. Bis zum 31. Dezember 2012 seien in Nordrhein-Westfalen krankenhausvergleichbare Leistungen, die nicht ein einem statusrechtlichen Krankenhaus, sondern in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht worden seien, als beihilfefähig eingestuft worden. Konkret seien bis etwa Mitte 2012 von den nordrhein-westfälischen Beihilfestellen die Leistungen in den neurologischen Phasen B und C ungekürzt als beihilfefähig anerkannt worden. Durch die Anforderung einer Zulassung nach § 108 SGB V werde nunmehr seit dem 1. Januar 2013 nicht nur erkennbar der gesamte Inhalt des § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW ad absurdum geführt, weil es eine Rehabilitationseinrichtung, welche – zumindest abteilungsweise – eine Zulassung nach § 108 SGB V besitze, in ganz Nordrhein-Westfalen nicht gebe, sondern es werde nunmehr vor allem durch den Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, dass das dem § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW unterfallende Leistungsspektrum bei Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen de facto für Landesbeamte nicht mehr bereitgehalten werden könne, es sei denn, die entsprechenden Kosten würden durch die Beihilfeberechtigten selbst getragen. Geschehe Letzteres, würden die entsprechenden Kosten also von den Beihilfeberechtigten selbst getragen, sei die dementsprechende Eigenbeteiligung nicht einmal durch die in § 15 BVO NRW geregelte Belastungsgrenze gedeckelt, denn diese schließe Aufwendungen bei Rehabilitationsmaßnahmen nicht ein. Dadurch entstehe eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Beamten, da sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Länder am bundesweiten Beihilfestandard zu orientieren hätten, und in den Beihilfenverordnungen des Bundes und der übrigen Länder stationäre Versorgungen in Rehabilitationseinrichtungen, die krankenhausvergleichbare Leistungen erbrächten, ungekürzt als beihilfefähig eingestuft würden. Deshalb müsse es im Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 dabei bleiben, dass – wie vom OVG NRW gemäß einem unter dem 22. Juni 2015 in einem anderen Verfahren betreffend die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2012 erteilten rechtlichen Hinweis angenommen – die Zuordnung erbrachter Leistungen nicht an formalen Kriterien wie etwa die Kassenzulassung als Krankenhaus, sondern an den tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten sei. 22 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 23 1. 24 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 28. Mai 2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 14. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.217,72 EUR zu bewilligen, 2. 25 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 8. Juli 2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 15. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.604,14 EUR zu bewilligen, 3. 26 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 15. Juli 2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 15. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.496,88 EUR zu bewilligen, 4. 27 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 22. August 2013 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV NRW vom 15. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.546,78 EUR zu bewilligen, 28 und den Beklagten zu verurteilen, ihm bezogen auf die unter 1. bis 4. genannten Beträge Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 29 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 30 die Klage abzuweisen. 31 Es trägt unter Wiederholung der Bescheidbegründungen des LBV NRW ergänzend vor, im Falle des Rehabilitationszentrums H. sei eine Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW und damit eine Vermeidung der 30-%-Kürzung nach § 6 Abs. 3 S. 2 BVO NRW auch vor dem 1. Januar 2013 nicht in Betracht gekommen, weil dieses entgegen eigener Angaben nicht über eine Abteilung verfüge, welche die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V für eine Einstufung als Krankenhaus erfülle. Im Übrigen sei die Anerkennung der Rehabilitationsphasen B und C als Krankenhausbehandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW auch deshalb ausgeschlossen, weil die Abrechnung der erbrachten Leistungen nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) erfolgt sei. In der nach § 6 Abs. 3 S. 2 BVO NRW zu Recht vorgenommenen Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme auf den um 30 % gekürzten Tagessatz der Preisvereinbarung mit einem Rehabilitationsträger sei auch kein Fürsorgepflichtverstoß zu sehen. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW verwiesen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsmeinungen ausgetauscht sind. 35 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer, über die durch die streitgegenständlichen Bescheide bereits bewilligte Beihilfe hinausgehender Beihilfe. 36 Vielmehr hat das LBV NRW die dem Kläger zustehende Beihilfe in zutreffender Anwendung von § 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW in der für den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblichen, vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ermittelt. 37 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beihilfefähig. Nach Abs. 2 der vorgenannten Norm ist Voraussetzung für eine Beihilfegewährung, dass die Einrichtung die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Dies ist bei dem Rehabilitationszentrum der Fall. 38 Für die Ermittlung des beihilfefähigen Aufwands einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BVO NRW gilt dabei grundsätzlich § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung. Danach sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat (Satz 1). Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder 9 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 vom Hundert zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig (Satz 2). 39 Das LBV NRW hat die entsprechende Pauschale (510,75 EUR für die Phase B, 237,60 EUR für die Phase C der Frührehabilitation), welche dem Kläger auch in Rechnung gestellt wurde und mit der sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung abgedeckt sind, zutreffend in Ansatz gebracht. Das beklagte Land durfte zudem gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 BVO NRW diese Pauschale um 30 % kürzen, weil dem Kläger neben den pauschalen Tagessätzen Leistungen für ärztliche Behandlungen in Rechnung gestellt wurden. 40 Vgl. dazu, dass rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der in § 6 Abs. 3 BVO NRW getroffenen differenzierten Regelung zum (beschränkten) Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nicht bestehen, Einzelrichterurteil der Kammer vom 15. November 2013 - 26 K 7562/12 -, juris, Rn. 21 ff., m.w.N. 41 § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung führt nicht dazu, dass abweichend von Abs. 3 S. 2 der Vorschrift eine Kürzung der Pauschale nicht vorzunehmen war. 42 Nach § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW in der vorgenannten Fassung gilt, soweit eine Einrichtung (die im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift die Voraussetzungen für eine Einstufung als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt) auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 i.V.m. § 108 SGB V erfüllen, für von diesen Abteilungen erbrachte Leistungen § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW. 43 Auch wenn als zutreffend unterstellt werden kann, dass die Abteilung in dem Rehabilitationszentrum, in dem der Kläger im Rahmen der Phasen B und C der Frührehabilitation behandelt wurde, die Voraussetzungen für eine Einstufung als Krankenhaus nach § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt, fehlt es dem Rehabilitationszentrum bzw. dieser Abteilung an der weiteren Voraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW einer Krankenhauszulassung nach § 108 SGB V. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ist seit dem 1. Januar 2013 zusätzlich zu der materiellen Voraussetzung einer Einstufung der Abteilung als Krankenhaus die formelle Voraussetzung einer Krankenhauszulassung hinzugetreten, so dass für eine rein materielle Betrachtung, wie es das OVG NRW noch in seinem rechtlichen Hinweis vom 22. Juni 2015 im Verfahren 1 A 2233/13 vorgenommen hat, kein Raum mehr ist. Vielmehr bedarf es der ‑ hier nicht vorliegenden ‑ kumulativen Erfüllung der Voraussetzung der Krankenhauszulassung nach § 108 SGB V, um abweichend von § 6 Abs. 3 BVO NRW in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW zu gelangen. 44 Angesichts der Verordnungsermächtigung des § 77 Abs. 8 S. 1, S. 2 Nr. 2 Buchstabe g Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), wonach durch Rechtsverordnung unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen werden können hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfeleistungen durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen u.a. für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, bestehen an der rechtlichen Zulässigkeit der zum 1. Januar 2013 zusätzlich in § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW aufgenommenen Voraussetzung der Erfüllung der Voraussetzung des § 108 SGB V, und damit an der Wirksamkeit der Vorschrift in Gänze keine rechtlichen Bedenken. 45 Insbesondere hat der Verordnungsgeber – wie es § 77 Abs. 8 S. 1, S. 2 Nr. 2 Buchstabe g LBG NRW verlangt – dabei auch die Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge beachtet. 46 Die verfassungsrechtlich im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verbürgte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, in der die Gewährung von Beihilfen im gegenwärtigen System ihre Grundlage findet, fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten einer Krankenbehandlung, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Sie gebietet nicht, Beihilfen zu Aufwendungen für sämtliche Leistungen und Mittel zu gewähren, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sind. Nach ihrer Zielsetzung ist vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass für den Beamten und seine Familie im Krankheitsfall eine medizinische Versorgung sichergestellt wird, die sich auf das medizinisch Gebotene beschränkt. Der Dienstherr ist daher im Grundsatz allein gehalten, eine medizinisch zweckmäßige, erfolgversprechende und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225; BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, BVerwGE 133, 67, und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, DVBl. 2008, 1193. 48 Dass der Beklagte durch das Regelungsgefüge des § 6 BVO NRW in der hier maßgeblichen, vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung auch für Schwerst-Schädel-Hirnverletzte – wie den Kläger – eine medizinisch zweckmäßige, erfolgversprechende und ausreichende (früh)rehabilitative Versorgung nicht sicherstellen würde, kann das Gericht nicht feststellen. Auch für den – hier vorliegenden – Fall, dass die (früh)rehabilitative Versorgung nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 BVO NRW in einer Einrichtung erfolgt, in welcher die betreffende Abteilung die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 i.V.m. § 108 SGB V erfüllt und damit § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW gilt, ist nämlich eine grundsätzlich vollständige Beihilfefähigkeit (früh)rehabilitativer Leistungen möglich. Denn die in § 6 Abs. 3 S. 2 BVO NRW angeordnete Kürzung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung lässt sich vermeiden, indem der Beihilfeberechtigte es dadurch nicht zu einer Inrechnungstellung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder 9 BVO NRW kommen lässt, dass er auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen verzichtet. Auch im Falle eines derartigen Verzichts ist eine ausreichende medizinische Versorgung sichergestellt, da die Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW eine solche ist, die neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für medizinische Behandlungsmaßnahmen einschließt, 49 vgl. VG Köln, Urteil vom 1. März 2013 – 19 K 4037/12 -, juris, Rn. 26. 50 Konkret hätte auch der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich in dem von ihm ausgewählten Rehabilitationszentrum außerhalb wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der mit dem Ärztlichen Direktor des Rehabilitationszentrums geschlossenen Leistungsvereinbarung (früh)rehabilitativ behandeln zu lassen, wie das Rehabilitationszentrum durch Schreiben vom 11. September 2015 gegenüber dem Gericht ausdrücklich bestätigt hat. 51 Soweit der Kläger darüber hinaus meint, durch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entstehe eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Beamten, weil sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Länder am bundesweiten Beihilfestandard zu orientieren hätten, und in den Beihilfenverordnungen des Bundes und der übrigen Länder stationäre Versorgungen in Rehabilitationseinrichtungen, die krankenhausvergleichbare Leistungen erbrächten, ungekürzt als beihilfefähig eingestuft würden, folgt das Gericht dem nicht. 52 Nach dem vom Kläger selbst zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 1 N 1.89 - ist in Bezug auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst dort erreicht, wo der Normgeber oder der Dienstherr sich der Ergänzungsfunktion der Beihilfe in einem Maße versagen, dass das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der an den Beihilfestandard anknüpfenden und ihn berücksichtigenden Alimentation und der ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich gestört wird, was dann der Fall sein werde, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht, welches der Beihilfestandard festschreibt und welches Ausdruck dessen ist, was der Dienstherr als zur Entlastung des Beamten von solchen Aufwendungen im Krankheitsfalle, die für einen Beamten notwendig und angemessen sind, für erforderlich angesehen hat, deutliche Einbuße erleide. Deshalb werde eine nur lückenhafte Beihilfegewährung, die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegne, dann nicht mehr vorliegen, wenn ganze Aufwendungsarten, für die typischerweise Beihilfen bundesweit gewährt würden, oder Aufwendungen, für die seit jeher, jedenfalls aber während eines langen Zeitraums Beihilfe gewährt worden sei und die zum Kern der Leistungsgewährung gehörten, generell und von vornherein von der Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen würden. Hier werde der bundesweit bestehende Beihilfestandard, der getragen werde vom allgemeinen Konsens, was die auf den Beamtenstatus zugeschnittene Fürsorgeleistung des Dienstherrn zu leisten habe, die den Beamten von den im Krankheitsfall entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen entlasten solle und was deshalb grundsätzlich beihilfefähig zu sein habe, regelmäßig nicht mehr gewahrt sein. Eine im Gefolge dessen zu konstatierende Instabilität des Gefüges von Beihilfe und Alimentation habe zur Folge, dass die in der Alimentation enthaltenen, der Eigenvorsorge dienenden Bezügeanteile für diese nicht mehr ausreichten; eine Folge, die sich bei einer im Übrigen verfassungsgemäßen Alimentation der Beamten in Bund und Ländern allein bei den Beamten des Landes, das den Beihilfestandard bei der Regelung seiner Beihilfevorschriften nicht wahre, auswirke. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 1 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 ff. = juris, Rn. 21 f. 54 Nach dieser Rechtsprechung scheidet im vorliegenden Fall eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber seinen Beamten im Wege der Unterschreitung des bundesweit bestehenden Beihilfestandards – auch bei Wahrunterstellung, dass in den Beihilfenverordnungen des Bundes und der übrigen Länder stationäre Versorgungen in Rehabilitationseinrichtungen, die krankenhausvergleichbare Leistungen erbrächten, ungekürzt als beihilfefähig eingestuft werden – bereits deshalb aus, weil die fehlende Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW nicht zur Folge hat, dass die betreffende Aufwendung generell und von vornherein von der Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen wird, sondern lediglich dazu führt, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 BVO NRW bei fortbestehender Beihilfefähigkeit dem Grunde nach lediglich eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Höhe nach erfolgt, die sogar – wie oben ausgeführt – im Falle des Verzichts auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen bei Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung, welche – wie vorliegend – nicht oberhalb der Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger liegen, gar nicht zum Tragen kommt. 55 Hat der Verordnungsgeber somit mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 S. 2 BVO NRW zum 1. Januar 2013 und auch mit der Vorschrift des § 6 BVO NRW in seinem Gesamtgefüge nicht die Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge verletzt, lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar auf die in § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Die BVO NRW konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (u.a.) im Krankheitsfall des Beamten und regelt die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich abschließend. Als eigenständige Anspruchsgrundlage kommt § 45 BeamtStG allenfalls dann in Betracht, wenn der Ausschluss von Beihilfeleistungen in einem atypischen Einzelfall einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreicht, dass er die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 29/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 ‑ 1 A 3706/04 -, juris, m.w.N. 57 Der Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung steht – wie oben ausgeführt – bereits entgegen, dass die Kürzung der Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 3 S. 2 BVO NRW für den Kläger vermeidbar war. 58 Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 21. August 2013 – 19 K 102/13 -, juris, Rn. 56. 59 Aus dem Nichtbestehen des mit der Klage geltend gemachten Beihilfeanspruchs folgt zugleich das Fehlen des hiervon abgeleiteten Rechtshängigkeitszinsanspruchs. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 61 Beschluss 62 Der Streitwert wird auf 7.865,52 EUR festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 S. 1 GKG).