Beschluss
2 L 2589/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0306.2L2589.13.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O. in O1. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O. in O1. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird . Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 11. Dezember 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O. in O1. als wählbaren Bewerber für die Stelle des Schulleiters zu benennen, hat in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg . Der weitergehende Antrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Eine auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Benennung des Antragstellers als geeigneter Bewerber für die Stelle des Schulleiters gerichtete Regelungsanordnung kann nicht ergehen, weil ein Anspruch des Antragstellers darauf, der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O. gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG als „geeignete Person“ vorgeschlagen zu werden, erst dann besteht, wenn ein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführender erneuter Qualifikationvergleich eine entsprechende Eignung ergeben hat. Diese durch den Antragsgegner zu treffende Entscheidung kann das Gericht nicht vorwegnehmen. Hingegen hat das in dem Verpflichtungsantrag als Minus enthaltene Begehren auf erneute Entscheidung über die Benennung des Antragstellers als wählbarer Bewerber Erfolg. Dieser Antrag ist zulässig. Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Durch Bezugnahme auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 - 2 L 149/09 -, juris Rn. 3, und vom 25. Februar 2014 – 2 L 2228/13 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller ausweislich des Besetzungsvermerks der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) vom 28. November 2013 und des Schreibens an die Schulkonferenz vom selben Tag in der anstehenden Schulkonferenz nicht als Kandidat für das Amt des Schulleiters zur Wahl stehen soll, weil er aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der Vorbeurteilungen schlechter qualifiziert sei als der (allein) vorgeschlagene Beigeladene. Mangels Einbeziehung seiner Bewerbung in das die Stellenbesetzungsentscheidung beeinflussende Votum der Schulkonferenz (vgl. § 61 Abs. 1 bis 3 SchulG) wird die Rechtsverfolgung des Antragstellers bereits durch diese Entscheidung der Bezirksregierung jedenfalls wesentlich erschwert. Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben. Der Antragsteller hat die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist allerdings nicht zu folgen, soweit er sich dadurch, dass die Bezirksregierung ihn nicht vorab von dem Ergebnis der Vorauswahl nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG informiert hat, in seinem Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigt sieht. Zwar mag einiges für die Verpflichtung des Dienstherrn sprechen, einem Bewerber bereits in diesem Verfahrensstadium Mitteilung davon zu machen, dass er im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt wird. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller von der ihm nachteiligen Vorentscheidung des Antragsgegners aber tatsächlich Kenntnis erlangt und rechtzeitig - auch noch vor der Beschlussfassung der Schulkonferenz - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hat dieses Versäumnis aber keine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers zur Folge. Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 28. November 2013 durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253. Diese Grundsätze gelten auch für die unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese zu treffende Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG darüber, welche Bewerber der Schulkonferenz als „geeignete Personen“ für die Wahl des Schulleiters benannt werden. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als wählbaren Bewerber vorzuschlagen, als rechtsfehlerhaft. Ein zum Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzantrags führender Verfahrensfehler ist allerdings nicht deshalb anzunehmen, weil der Antragsgegner es versäumt hätte, die Gründe, aus denen er den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber benannt hat, im Besetzungsvorgang hinreichend zu dokumentieren und somit seiner sich aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung nachzukommen, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011- 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366;vgl. dazu, dass im Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle bereits im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schulkonferenz eine Dokumentation der für die Nichtbenennung eines Bewerbers maßgebenden Gründe geboten erscheint, auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012- 1 L 689/12 -, juris Rn. 13 ff. In dem Besetzungsvermerk vom 28. November 2013 hat die Bezirksregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antragsteller deshalb nicht zur Wahl benannt habe, weil der vorgeschlagene Mitbewerber – der Beigeladene - ihm gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweise. Zwar wiesen beide Bewerber in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen dasselbe (bestmögliche) Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ auf. Ein Eignungsunterschied sei auch nicht über eine „Binnendifferenzierung“ (gemeint ist: auf dem Wege der inhaltlichen Auswertung des übrigen Inhalts der dienstlichen Beurteilungen) festzustellen. Der Beigeladene verfüge aber über die bessere Vorbeurteilung, weil er das Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ erzielt habe, während der Antragsteller lediglich die zweitbeste Notenstufe „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ erreicht habe. Dieser Vermerk lässt die tragenden Auswahlerwägungen in hinreichendem Maße erkennen. Ob die angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist für das Dokumentationserfordernis unerheblich. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller der Schulkonferenz nicht als geeigneten Bewerber vorzuschlagen, steht aber mit dem materiellen Recht nicht in Einklang. Der Antragsgegner war an der Benennung des Antragstellers nicht etwa deshalb gehindert, weil dieser bereits dem Städtischen Gymnasium O. angehört, also sog. Hausbewerber ist. Denn der Antragsteller hat vor seiner im Jahr 2005 aufgenommenen Tätigkeit an dieser Schule mehrere Jahre an einer anderen Schule - der Erzbischöflichen Papst-K. .-Schule in Q. - als Lehrer (zuletzt als Studienrat i. K.) gearbeitet und damit seine Verwendungsbreite nachgewiesen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Die Bewerbung des Antragstellers konnte auch nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dieser bei Bewerbungsschluss am 19. Juli 2013 das für eine solche Bewerbung regelmäßig erforderliche Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. den Einleitungssatz des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 betreffend „Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung“, ABl. NRW. S. 625 - nachfolgend: EFV-Erlass a.F.; inzwischen ersetzt durch den Runderlass vom 26. Juni 2013, ABl. NRW. S. 404) noch nicht durchlaufen hatte. Denn ausweislich der Stellenausschreibung wurden auch Bewerber berücksichtigt, die das Eignungsfeststellungsverfahren zwar noch nicht im Zeitpunkt ihrer Bewerbung, wohl aber zu dem am 18. November 2013 vorgesehenen Besetzungstermin bestanden hatten. Der Antragsteller erfüllte diese Voraussetzungen, weil er das Eignungsfeststellungsverfahren am 18. Oktober 2013 erfolgreich abschlossen hat. Die Nichtbenennung des Antragstellers als wählbarer Bewerber erweist sich deshalb als materiell rechtsfehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 11. März 2013 rechtswidrig zustande gekommen ist und somit keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vom 28. November 2013 darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist die nach dem erfolgreichen Durchlaufen des EFV im November 2012 durch einen schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung am 11. März 2013 gefertigte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen auf, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen über die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an ein EFV fehlerbehaftet waren. Nach Nr. 10 Abs. 1 des zugrunde gelegten EFV-Erlasses a.F. werden Lehrkräfte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabhängig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverzüglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu möglichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Absätze 3 und 4, die bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespräch zwischen der Schulaufsicht und der Lehrkraft vorsehen. Um solche Entscheidungen treffen zu können, bedarf es der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen des von dem Bewerber durchlaufenen EFV. Denn der Beurteiler darf das Ergebnis der von außenstehenden Dritten vorgenommenen Eignungsfeststellungen nicht „blindlings“ übernehmen. Vielmehr muss die von anderer Stelle erfolgte Eignungsbegutachtung ihm - ggf. nach zusätzlicher Erläuterung - so verständlich gemacht werden, dass er sich diese zu eigen machen kann. Dem wurde bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen nicht entsprochen, weil nach der seinerzeit im Einklang mit Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 EFV-Erlass a.F. allgemein und ausweislich des Inhalts der Personalakte auch im Falle des Beigeladenen geübten Praxis des Antragsgegners dem Beurteiler nur das von den Beobachtern des EFV bestimmte Ergebnis des Verfahrens (Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) und eine sog. Kompetenzspinne, d.h. eine stichwortartige Aufzählung der Verbesserungsmöglichkeiten, mitgeteilt wurde (vgl. Bl. 188, 195 und 196 der Personalakte des Beigeladenen). War der für die Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen zuständige schulfachliche Dezernent mithin über die Einzelergebnisse des EFV nicht informiert, war er auch nicht in der Lage, diese mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung einfließen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 - 6 A 1991/11 -, juris Rn. 107 ff.; VG E. , Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 - 2 L 1368/13 -, juris und vom 25. Februar 2014 - 2 L 2228/13 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2012 - 1 L 689/12 -, juris Rn. 36 ff. Die nähere Kenntnisnahme der Leistungen und Befähigungen, die der Beigeladene im EFV gezeigt hatte, hätte aber vor Erstellung der Beurteilung gerade deshalb besonders nahe gelegen, weil sich im EFV, wie die „Kompetenzspinne“ andeutungsweise aufzeigt, in den Kompetenzen „Innovation“ und „Management“ ein zum Teil sogar „erhöhter“ Fortbildungsbedarf des Beigeladenen gezeigt hatte. Das im März 2013 auf der Grundlage des EFV-Erlasses a.F. durchgeführte Beurteilungsverfahren war zudem lückenhaft und somit rechtsfehlerhaft ausgestaltet, weil die möglichen Verfahrensschritte unzureichend bestimmt waren. So sah der EFV-Erlass a.F. ein „schulfachliches Gespräch“ vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespräch schwerpunktmäßig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespräch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdrücklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, führt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gesprächs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 –, juris Rn. 112 und 116; VG E. , Beschluss vom 2. September 2013 - 2 L 865/13 -, juris. Ist der Antragsgegner mithin verpflichtet, den Beigeladenen auf der Grundlage des EFV-Erlasses erneut dienstlich zu beurteilen, ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser ein Ergebnis erzielt, aufgrund dessen er sich als geringer qualifiziert erweist als der Antragsteller, mit der weiteren Folge, dass nicht der Beigeladene, sondern der Antragsteller der Schulkonferenz gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG zur Wahl vorzuschlagen ist. Diese Situation kann zum einen dann eintreten, wenn der Beurteiler unter Berücksichtigung des Inhalts der EFV-Akte, des Leistungsberichts des Schulleiters und möglicherweise auch auf der Grundlage weiterer, in einem schulfachlichen Gespräch gewonnener Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen mit dem Gesamturteil “Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ zu gut ausgefallen ist. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen kann sich zum anderen auch dann ergeben, wenn die neu zu erstellende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ebenso wie die des Antragstellers vom 15. November 2013 zwar wiederum mit der Bestnote abschließt, die regelmäßig vorzunehmende inhaltliche Auswertung („Ausschöpfung“ bzw. „Ausschärfung“) der wertenden Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen, vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 -, m.w.N., juris Rn.10 ff., aber die Prognose ermöglicht oder gar nahe legt, dass der Antragsteller den Anforderungen des Schulleiteramtes (noch) besser entsprechen wird als der Beigeladene. Eine derartige differenzierte Betrachtung ist angesichts der Ergebnisse des EFV, soweit sie derzeit ersichtlich sind, keineswegs auszuschließen, weil der Antragsteller dort mit 61 von 64 Punkten ein Spitzenergebnis erzielt hat und keinerlei Fortbildungsbedarf gesehen wurde (vgl. Abschnitt II Nr. 1 der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 15. November 2013), während dem Beigeladenen ein nicht unerheblicher Fortbildungsbedarf in den Kompetenzen „Innovation“ und „Management“ bescheinigt wurde, was vermuten lässt, dass sich die von ihm im EFV gezeigten Leistungen am unteren Rand der Bestnote bewegten, die bei dem Punktwert 52 beginnt (vgl. Nr. 9 Abs. 1 EFV-Erlass a.F.). Im Hinblick auf das sonstige Vorbringen der Beteiligten und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist die Kammer lediglich ergänzend und nicht entscheidungstragend auf das Folgende hin: Sollte das Gesamturteil der neu erstellten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen wiederum mit dem Spitzenprädikat abschließen und auch die inhaltliche Auswertung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen keinen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ergeben, so dürfte eine Auswahlentscheidung mit dem Inhalt der am 28. November 2013 getroffenen Entscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Denn in diesem Fall erwiese sich die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene sei wegen des um eine Notenstufe besseren Gesamtergebnisses der Vorbeurteilungen besser qualifiziert als der Antragsteller und deshalb der Schulkonferenz als einziger Bewerber zur Wahl vorzuschlagen, wohl als rechtmäßig. Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel bei Rückschlüssen und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt berücksichtigt werden. Das gilt namentlich für in früheren Beurteilungen enthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ältere dienstliche Beurteilungen sind für Auswahlentscheidungen grundsätzlich auch dann von Belang, wenn sie sich zu dem Leistungsstand in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt verhalten. Die zusätzliche Berücksichtigung älterer Beurteilungen ist bei einer Auswahl unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall unterstellt - eine Stichentscheidung unter zwei oder mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DVBl. 2003, 1545, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, m.w.N., juris Rn. 36 ff. Dabei kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit aus früheren Beurteilungen zusätzliche Erkenntnisse für den Leistungsvergleich gewonnen werden können, ein Beurteilungsspielraum zu. Bei einer Auswahlentscheidung muss allerdings nicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, juris Rn.10, vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, juris Rn. 8 ff., vom 20. August 2007 - 6 B 680/07 -, juris Rn. 4 ff., und vom 30. Dezember 2009 - 6 A 921/07 -, juris Rn.38. Es spricht Vieles dafür, dass die Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zusätzliche Erkenntnisse auch hinsichtlich der Eignung und Befähigung für das Schulleiteramt liefern. Die Kammer teilt nicht die Ansicht des Antragstellers, dass die vorstehend aufgezeigten allgemeinen Grundsätze auf das Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle nicht zu übertragen seien, insbesondere bei der Entscheidung darüber, welcher Bewerber der Schulkonferenz zu benennen ist, grundsätzlich nur auf das Ergebnis der aktuellen, nach dem Durchlaufen des gerade auf die Anforderungen dieses Amtes ausgerichteten EFV erstellten dienstlichen Beurteilungen abzustellen sei und frühere dienstliche Beurteilungen in einem niedrigeren Statusamt keine Bedeutung erlangen könnten. Denn auch das Verfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen muss an dem Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet sein. Vgl. grundlegend VGH NRW, Urteil vom 23. Februar 1963 – VGH 7/62 -, OVGE 18, 316. Dieses gebietet - wie bereits näher dargelegt - unter bestimmten Voraussetzungen eben auch die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen. Der Leistungsgrundsatz findet zudem nicht erst im Zusammenhang mit dem Ernennungsakt Beachtung. Vielmehr betrifft die Maßgeblichkeit der dienstrechtlichen Vorschriften, zu denen vornehmlich auch der Leistungsgrundsatz gehört, nicht nur die (abschließende) Stellenbesetzung (vgl. § 61 Abs. 3 Sätze 8 und 10 SchulG), sondern das Stellenbesetzungsverfahren insgesamt und somit auch bereits die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG zu treffende Vorauswahl. Vgl. Budach in: Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz NRW, § 61 Rn. 1.4 (2) bis (4); OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 29 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 L 253/11 -. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es bei einer vom Leistungsgrundsatz bestimmten Vorauswahl häufig nicht zu dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG gewünschten Vorschlag von „mindestens zwei geeignete(n) Personen“ kommen wird. Das ist aber dem Vorrang des verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatzes geschuldet und dient zudem der Beschleunigung des Verfahrens. Denn wird ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannter Bewerber durch die Schulkonferenz gewählt, obwohl ein (gleichfalls vorgeschlagener) Mitbewerber besser qualifiziert ist, so wäre der Dienstherr wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese an der Ernennung des von der Schulkonferenz favorisierten Bewerbers gehindert. Vgl. Budach, a.a.O., Rn. 5.3 (1); VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -, juris Rn. 30. Dass sich bei einem Qualifikationsvergleich, der - in dieser Reihenfolge - das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, differenzierte Aussagen des übrigen Inhalts der Beurteilungen und schließlich auch Vorbeurteilungen in den Blick nimmt, häufig ein bestimmter Bewerber als der bestqualifizierte erweist und deshalb auch nur ein einziger Bewerber der Schulkonferenz zur Wahl gestellt wird, lässt die nach dem Schulgesetz vorgesehene Wahlmöglichkeit der Schulkonferenz auch nicht völlig leerlaufen. Denn die Benennung mehrerer Bewerber ist jedenfalls dann möglich, wenn es sich hierbei um nach aktueller und früherer Beurteilung gleich qualifizierte Bewerber handelt. Ein Gleichstand auch in den - nicht eignungs- oder leistungsbezogenen - sog. Hilfskriterien (Beförderungsdienstalter u.ä.) dürfte hierfür nicht erforderlich sein, weil auf dieser Ebene auch das Votum der Schulkonferenz Bedeutung gewinnen sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 – 6 B 1124/08 -, juris Rn. 9; vgl. auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 996; a.A. Budach, a.a.O., § 61 Rn. 5.1. Den Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen dürfte es auch nicht an der hinreichenden Aussagekraft im Hinblick auf das Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle fehlen. Sie sind aus Anlass der Bewerbung um Funktionsstellen (Stelle des Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bzw. Stelle des Direktors an einer Gesamtschule als Leiter der Sekundarstufe II) erstellt worden, die auch mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben verbunden sind und eine gleiche Wertigkeit (Besoldungsgruppe A 15) aufweisen. Den Vorbeurteilungen ist die (nachrangige) Bedeutung entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht wegen ihres Alters abzusprechen. Die Vorbeurteilung des Beigeladenen ist (tatsächlich) am 12. Dezember 2008 erstellt worden, die des Antragstellers am 31. März 2011. Sie weisen demnach noch eine hinreichende zeitliche Nähe zum vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren auf und liegen auch nur etwas mehr als zwei Jahre auseinander. Der unterlegene Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil er sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat und zudem in der Sache unterlegen ist, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) in Ansatz gebracht worden.