Leitsatz: Der schriftliche Hinweis auf die Folge fehlender Mitwirkung muss konkret und unmissverständlich auf den besonderen Fall des Mitwirkungspflichtigen bezogen sein. Ein allgemeiner Hinweis des Sozialleistungsträgers, bei fehlender Mitwirkung werde die Sozialleistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt, reicht nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr konkret wissen, welche Mitwirkungshandlungen zur Bearbeitung seines Hilfebegehrens noch erforderlich sind. Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich des im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgenden Klageantrages, den Versagungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 aufzuheben, Prozesskostenhilfe bewilligt. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Klageantrages, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1.) Dem Kläger war auf seinen Antrag für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich des im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgenden Klageantrages, den Versagungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 aufzuheben, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides ist dabei allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren; ein durch spätere Mitwirkung erbrachter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs ist für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I unerheblich. Die nachgeholte Mitwirkung gewinnt erst für die Entscheidung über die künftige Gewährung der beantragten Sozialleistung vom Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung an insoweit Bedeutung, als sie dem Nachweis der Voraussetzungen des geltend gemachten Sozialleistungsanspruchs zu dienen geeignet ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt X vom 2. Januar 2008 dürfte sich hiernach als rechtswidrig erweisen und den Kläger daher in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach durfte der Beklagte den Wohngeldantrag des Klägers nicht wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ablehnen. § 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung indessen nicht versagt werden, wenn und soweit gleichwohl die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist gemäß § 66 Abs. 3 SGB I schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8. Es bestehen bereits Zweifel, ob die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I gegeben sind. Zwar hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2007 darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage einer Bedarfsberechnung erhebliche Bedenken an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Einkommen bestünden und auf die Möglichkeit einer Wohngeldablehnung wegen fehlender Plausibilität oder wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I hingewiesen. Der Kläger hat aber daraufhin die zusätzliche Erklärung zum Antrag auf Wohngeld vom 5. Dezember 2007, die Aufstellung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten sowie drei Blatt Kontoauszüge bei der Wohngeldstelle eingereicht. Damit wollte der Kläger den Nachweis führen, dass ein Fehlbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben entgegen der Annahme des Beklagten nicht bestehe. Der schriftliche Hinweis auf die Folge fehlender Mitwirkung muss konkret und unmissverständlich auf den besonderen Fall des Mitwirkungspflichtigen bezogen sein. Ein allgemeiner Hinweis des Sozialleistungsträgers, bei fehlender Mitwirkung werde die Sozialleistung versagt, reicht daher nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr konkret wissen, welche Mitwirkungshandlungen zur Bearbeitung seines Hilfebegehrens noch erforderlich sind. Da es mithin immer auf die konkrete Verfahrenssituation ankommt, ist ein Antragsteller insbesondere dann, wenn er nach entsprechender Aufforderung gemäß § 66 Abs.1 SGB I Unterlagen vorlegt und Erklärungen abgibt, darauf aufmerksam zu machen, dass er damit seinen Mitwirkungspflichten noch nicht voll genügt hat, bevor ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ergehen kann. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 -, juris. Der angefochtene Bescheid vom 2. Januar 2008 dürfte jedenfalls deshalb rechtswidrig sein, weil der Erlass eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I nur mit der fehlenden Mitwirkung begründet werden kann. Hält der Leistungsträger die Angaben des Antragstellers dagegen für unwahr, etwa weil er meint, der Antragsteller habe falsche Angaben über seine Einkommenssituation gemacht, kann er die Leistung nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagen, er hat vielmehr die vom Antragsteller gemachten Angaben zu würdigen und anschließend über den geltend gemachten Anspruch als solchen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wird die Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass nicht plausibel nachvollziehbar sei, aus welchen Einkünften oder sonstigen finanziellen Mitteln der Lebensbedarf bestritten werde, mithin begründete Zweifel an der Vollständigkeit der gemachten Einkommensangaben bestünden. Die Zweifel beruhen auf einer Bedarfsberechnung auf der Grundlage der Regelsätze zuzüglich der Unterkunftskosten einerseits und der nachgewiesenen Einkünfte andererseits. Der danach vom Beklagten errechnete Deckungsfehlbetrag war Anlass für die Versagung, nicht dagegen die unvollständigen Angaben über das Einkommen des Klägers. Ausschlaggebend für die Versagung war mithin nicht die Verletzung von konkreten Mitwirkungspflichten, sondern durchgreifende Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben. Vgl. zur Abgrenzung zwischen einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I und einer Ablehnung wegen Unaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 1998 – 12 CE 98.1061 -, BayVBl. 1999, 385 ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 – 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 L 4204/99 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 -, juris. Der ausdrücklich gemäß § 66 Abs. 1 SGB I ergangene Versagungsbescheid kann im übrigen nicht in einen - in seinen rechtlichen Wirkungen weiterreichenden - Ablehnungsbescheid wegen fehlender Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen umgedeutet werden (§ 43 Abs. 2 SGB X). Ein solcher Ablehnungsbescheid und der Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I sind ihrem Wesen nach verschieden und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Mit dem Versagungsbescheid wird die Leistung - im Gegensatz zum Ablehnungsbescheid - nicht endgültig abgelehnt, vielmehr hat der Antragsteller durch Nachholung seiner Mitwirkungspflichten die Chance, zukünftig seinen Anspruch auf die beantragte Sozialleistung durchzusetzen, ohne erneut einen Antrag stellen zu müssen, und gemäß § 67 SGB I aufgrund einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Leistungsträgers auch noch für die Vergangenheit Leistungen zu erhalten. Der Ablehnungsbescheid regelt das Sozialleistungsverhältnis dagegen abschließend und ist damit i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB X für den Betroffenen ungünstiger. 2.) Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Klageantrages, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Wohngeld nach dem Wohgeldgesetz zu bewilligen, war abzulehnen. Im Wege der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I kann grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Einkommenssituation des Klägers abschließend nicht geklärt ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts ist beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8.