Beschluss
18 B 60/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0112.18B60.05.00
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Leitsätze
§ 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG setzt voraus, dass einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat (s. Beschlussabdruck Seite 4) selbständig tragend darauf abgehoben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG jedenfalls deswegen nicht erfüllt seien, weil insoweit zumindest erforderlich sei, dass dem Antragsteller nach dem 5. Abschnitt des AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, wofür vorliegend nichts ersichtlich sei. Der Antragsteller habe insbesondere keine Abschiebungsverbote oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG geltend gemacht. Dem ist der Antragsteller mit seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Ergänzend dazu merkt der Senat an, dass er die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung des Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. § 26 Abs. 4 (ggf. i.V.m. § 102 Abs. 2) AufenthG beinhaltet eine Regelung zur Verfestigung des Aufenthalts und setzt demgemäß u. a. unabdingbar voraus, dass - anders als hier - einer der Tatbestände der §§ 22 bis 25 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt nach wie vor erfüllt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.