Urteil
24 K 5767/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0523.24K5767.12.00
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00. Januar 1974 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2010 ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben vom 6. September 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er sei Vater eines am 31. August 2010 geborenen Kindes (der Tochter J), das ein deutsches Halbgeschwister habe. Die Mutter (beider Kinder), Frau B, sei aufgrund des deutschen Kindes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AufenthG. Bereits vor der Geburt seiner Tochter habe der Kläger die Vaterschaft anerkannt und - zusammen mit der Mutter - eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben. Seiner Tochter dürfte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG zu erteilen sein. Vor diesem Hintergrund habe er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. In der Folgezeit wurde der Kläger vom Beklagten geduldet. Im Mai 2011 legte der Kläger im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltserlaubnisantrag einen gültigen Pass vor. Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Nach Hinweis des Klägers auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 - teilte der Beklagte mit, auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht verzichten zu können. Bisher seien auch keine Bemühungen in dieser Frage nachgewiesen worden. Im Übrigen beabsichtige man die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der illegalen Einreise. Im weiteren Verlauf legte der Kläger eine Bescheinigung des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. S vom 10. Dezember 2011 vor. Demnach habe der Kläger bei einem Gespräch mit der Unterzeichnerin angegeben, mit Frau B zusammenzuleben. Die beiden anderen Kinder von Frau B behandele er wie seine eigenen. Sie lebten wie in einer Familie zusammen und es gehe ihnen gut. Nach Ansicht der Unterzeichnerin machten dabei beide Elternteile einen aufgeschlossenen und authentischen Eindruck. In der Folgezeit legte der Kläger ferner verschiedene Stellenangebote vor, bezüglich derer jeweils eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erteilt wurde. Zwischenzeitlich war am 28. Dezember 2011 ein seit dem 15. März 2012 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts S ergangen, mit dem gegen den Kläger wegen illegaler Einreise in das Bundesgebiet eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro festgesetzt wurde. Diesbezüglich geht aus einem Vermerk des Beklagten vom 11. Juli 2012 hervor, dass Ratenzahlung gewährt worden sei und bisher kein Rückstand zu verzeichnen sei. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung der Aufenthaltserlaubnis an. Daraufhin wies der Kläger erneut auf das genannte Urteil des OVG NRW hin, insbesondere auf die dortigen Ausführungen zu den Regelerteilungsvoraussetzungen. Auch habe sich der Kläger um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht. Weitere Stellenangebote wurden am 8. bzw. 25. Juni 2012 beim Beklagten eingereicht. Mit Bescheid vom 16. Juli 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte er an, wegen der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter liege zwar ein aus Art. 6 GG resultierendes Ausreisehindernis vor. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe aber entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung könne weder aufgrund einer Atypik noch auf der Grundlage des über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens abgesehen werden. Ferner erfülle der Kläger einen Ausweisungsgrund, weil er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Schließlich führten auch andere Anspruchsgrundlagen, wie etwa § 36 Abs. 2 AufenthG, zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Aufgrund des bestehenden Ausreisehindernisses werde der Kläger aber bis auf Weiteres geduldet. Am 15. August 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Im Hinblick auf die Argumente des Beklagten zur Frage der Sicherung des Lebensunterhalts weist er - im Wesentlichen - erneut auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Ansicht hin. In Bezug auf den vom Beklagten genannten Ausweisungsgrund sei (auch) § 11 AufenthG zu beachten. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens legte der Kläger ferner eine Bescheinigung der Firma V vor. Daraus ergibt sich, dass sich der Kläger dort Anfang April 2013 persönlich vorgestellt hat, man aber derzeit keine vakante Stelle habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung hat er nochmals verdeutlicht, von der Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht absehen zu können. Auch habe der Kläger keine ausreichenden Bemühungen gezeigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auf einen mit Klageerhebung gestellten entsprechenden Antrag hat das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 3. April 2013 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Ausländerakten der Tochter des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat bereits mit dem Hauptantrag in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG liegt vor. Diese Norm ist in der an den Beklagten gerichteten Antragsschrift vom 6. September 2010 zwar nicht explizit genannt. Vielmehr wird auf § 25 Abs. 5 AufenthG Bezug genommen. Der Antrag ist aber entsprechend auszulegen, weil der Kläger als Grund für die Antragstellung seine Vaterschaft und die in diesem Zusammenhang bestehenden Schutzrechte aus Art. 6 GG angegeben hat. Auch finden sich Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumsverfahrens, die für einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ohne Belang wären. Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 16. Juli 2012 nach entsprechender Auslegung des Aufenthaltserlaubnisantrags auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG geprüft und zu dieser Rechtsgrundlage eine - ablehnende - Entscheidung getroffen. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt, der die Norm des § 36 Abs. 2 AufenthG explizit benennt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG sind erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor ( 1. ), die ergänzenden allgemeinen (Regel-) Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG können - soweit sie nicht eingehalten sind - der Erteilung nicht entgegengehalten werden ( 2. ) und das Rechtsfolgeermessen des Beklagten ist auf Null reduziert ( 3. ). 1. Im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG ist der Kläger zunächst ein sonstiger Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift. Er ist Vater seiner am 31. August 2010 geborenen Tochter J, die - wie der Kläger - nigerianische Staatsangehörige ist und für die er gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht ausübt. Damit scheiden die dem § 36 AufenthG vorangehenden Rechtsgrundlagen der §§ 29 ff. AufenthG aus. Darüber hinaus liegt eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Eine derartige Härte ist dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzuges ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, Juris, Rn. 8 zu § 22 AuslG. Einen gewichtigen Umstand in diesem Sinne kann es darstellen, wenn eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland geführt bzw. das nach Art. 6 Abs. 2 GG schützenswerte Eltern- und Erziehungsrecht nur hier ausgeübt werden kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10112/12 -, Juris, Rn. 34 ff = InfAuslR 2012, 266 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 12. August 2011 - 1 B 150/11 -, Juris, Rn. 9 = InfAuslR 2011, 436 ff. Vergleichbar zur Annahme eines Ausreisehindernisses im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 -, Juris, Rn. 33 ff. und VG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 A 114/11 -, Juris, Rn. 50 ff. Dieser Grundsatz gilt für beide Elternteile gleichermaßen. Insbesondere wird auch der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, Juris, Rn. 17. Gemessen daran ist im Fall des Klägers die Annahme einer außergewöhnlichen Härte gerechtfertigt. Zwischen dem Kläger und seiner Tochter J besteht zunächst eine - auch vom Beklagten nicht bestrittene - schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Auch das Eltern- und Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger hat zusammen mit der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für seine heute zwei Jahre und neun Monate alte Tochter und übt es auch aus; er lebt seit der Geburt seiner Tochter mit ihr und ihrer Mutter zusammen. Diese familiäre Lebensgemeinschaft kann nur im Bundesgebiet geführt werden. Denn im Haushalt des Klägers, seiner Tochter und deren Mutter wohnen zwei weitere Kinder der Mutter, von denen eines die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Verweis auf das Führen der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter J im gemeinsamen Heimatland Nigeria ist vor diesem Hintergrund unzumutbar, weil es für die Tochter des Klägers eine Trennung von ihrer Mutter bedeuten würde, die mit ihrem weiteren deutschen Kind dauerhaft in Deutschland bleiben wird. 2. Liegt eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG vor, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger auch nicht entgegen, dass einige der allgemeinen (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt namentlich für die Sicherstellung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ( a) ), das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ( b) ) sowie die Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ( c) ). a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist beim Kläger unstreitig nicht der Fall. Er ist (bisher) nicht erwerbstätig und bezieht öffentliche Leistungen. Im Falle des Klägers liegt jedoch ein - gerichtlich voll überprüfbarer - Ausnahmefall von der Regel vor. Denn der Schutz der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn den betroffenen Familienmitgliedern die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in ihrem Heimatland nicht zugemutet werden kann. In einem solchen Fall drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Allgemein zu § 5 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, Juris, Rn. 18 = InfAuslR 2009, 333 ff. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 ff. Speziell zu § 5 AufenthG bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG aufgrund eines deutschen Kindes in der Kette: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10112/12 -, Juris, Rn. 42 = InfAuslR 2012, 266 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 12. August 2011 - 1 B 150/11 -, Juris, Rn. 10 = InfAuslR 2011, 436 ff. Speziell zu § 5 AufenthG bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund eines deutschen Kindes in der Kette: OVG NRW, Urteil vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 -, Juris, Rn. 85 ff. und VG Magdeburg, Urteil vom 19. Februar 2013 - 7 A 114/11 -, Juris, Rn. 59. So liegt es hier. Wie oben bereits festgestellt, kann die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Tochter J nur im Bundesgebiet gelebt werden und ist eine Fortsetzung dieser Gemeinschaft im (gemeinsamen) Heimatland unzumutbar. Unabhängig davon hat der Kläger Bemühungen unternommen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Einschätzung des Beklagten, diese Bemühungen seien unzureichend gewesen, teilt das Gericht nicht. Denn der Kläger hat nachweislich und nicht nur vereinzelt versucht, eine Arbeit aufzunehmen. Allein die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist - naturgemäß - kein Anzeichen für eine Unzulänglichkeit der Anstrengungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger aus dem Duldungsstatus heraus versucht hat, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. b) Auch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) hindert die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts S vom 28. Dezember 2011 wegen illegaler Einreise in das Bundesgebiet zwar vor. Jedoch sind die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls von der Regel zu berücksichtigen. Diese haben im Fall des Klägers ein so großes Gewicht, dass das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann. Diese Einschätzung folgt zum einen aus der bereits erwähnten besonderen familiären Situation, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Tochter J nur in der Bundesrepublik Deutschland geführt werden kann. Zum anderen ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass diese familiäre Lebensgemeinschaft nach Verwirklichung des Ausweisungsgrundes entstanden ist und eine Zäsur in der Lebensführung des Klägers bewirkt hat. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. November 2010 - 17 A 2434/07 -, Juris, Rn. 90 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10112/12 -, Juris, Rn. 43 = InfAuslR 2012, 266 ff (letzteres nimmt jedenfalls eine Reduktion des in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens auf Null an). Seit der Geburt seiner Tochter J führt der Kläger offenbar ein geregeltes Familienleben. Weitere Fehltritte sind nicht ersichtlich. Auch hat der Kläger die mit dem Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe nach Vereinbarung einer Ratenzahlung offenbar jeweils fristgemäß beglichen. c) Schließlich scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG auch nicht an der Tatsache, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Diese Voraussetzung stellt § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zwar auf. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann hiervon jedoch abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dem Kläger ist es nicht zumutbar, zur nachträglichen Durchführung des Visumsverfahrens auszureisen. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen, wenn das Visumsverfahren voraussichtlich innerhalb des üblichen Zeitrahmens durchgeführt werden kann. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 -, Juris, Rn. 13. Besonderheiten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der durch das Visumsverfahren bedingten Trennung sind jedoch zu gewärtigen, wenn die Trennung eines Elternteils von einem kleineren Kind im Raum steht. Denn bei jüngeren Kindern schreitet die Entwicklung sehr schnell voran, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, Juris, Rn. 11. Gemessen daran ist dem Kläger die Durchführung eines Visumsverfahrens nicht zumutbar. Zum einen ist die Tochter des Klägers gerade zwei Jahre und neun Monate alt. Sie lebt seit ihrer Geburt mit dem Kläger zusammen. Sie würde eine Trennung von ihrem Vater vermutlich als unverständlichen, ihrem Wohl nicht förderlichen Einschnitt erleben. Das gilt bereits bei Annahme der üblichen Dauer des Visumsverfahrens. Hinzu kommt, dass nicht zu erwarten steht, dass das Visumsverfahren des Klägers in dem sonst üblichen Zeitrahmen abgeschlossen sein wird. So ist äußerst zweifelhaft, ob der Beklagte seine Zustimmung zur Erteilung eines Visums an den Kläger geben wird. Der Beklagte hat im hiesigen Verfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. mit Blick auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt. An seiner Rechtsauffassung hat er auch festgehalten, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine gegenteilige Auffassung bekundet und auf die oben zitierte obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen hat. Fehlt im Visumsverfahren die sogenannte Vorabzustimmung der Ausländerbehörde, ist mit einer gerichtlichen Klärung und damit mit einer Verzögerung des Visumsverfahrens zu rechnen. Vgl. zu dieser Erwägung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012 - 7 A 10112/12 -, Juris, Rn. 46 = InfAuslR 2012, 266 ff Sind mit der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt, ist das dem Beklagten in einem solchen Fall sonst eröffnete Ermessen vorliegend auf Null reduziert. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen, insbesondere in Anbetracht des Alters des Kindes und der voraussichtlichen Dauer des Visumsverfahrens, sind keine Erwägungen denkbar, die einen Verweis auf die Durchführung des Visumsverfahrens noch rechtmäßig erscheinen lassen. 3. Gleiches gilt im Ergebnis für das in § 36 Abs. 2 AufenthG eröffnete Rechtsfolgeermessen, das in der Regel auszuüben ist, wenn - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Auch dieses Ermessen ist auf Null reduziert, so dass sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt. Die Reduktion des Ermessens ergibt sich aus den starken Schutzwirkungen, die Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfaltet, und die im Fall des Klägers aus der Besonderheit resultieren, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter nur im Bundesgebiet geführt werden kann. Diese Schutzwirkungen sind nach den obigen Ausführungen so durchgreifend, dass sie - z. T. im Zusammenspiel mit dem Kindeswohl - eine Reihe von (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen verdrängen. Aspekte bzw. Erwägungen, die es dennoch gerechtfertigt erscheinen ließen, dem Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zu versagen, sind kaum denkbar und jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall nicht ersichtlich. Hat danach bereits der Hauptantrag in der Sache Erfolg, ist über die hilfsweise gestellten Anträge nicht (mehr) zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.