Urteil
7 A 114/11
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 25 Abs. 5 AufenthG kann in Ausnahmefällen auch dann anwendbar sein, wenn der Aufenthaltszweck familiärer Natur ist, insbesondere wenn eine ununterbrochene Kette von Duldungen beendet werden soll und die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
• Bei minderjährigen in Deutschland aufwachsenden Kindern kann die zwangsweise Abschiebung eines Elternteils verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Abschiebungsverbote begründen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), sodass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt.
• Ermessensfehler rechtfertigt Aufhebung: Hat die Behörde ein unverschuldetes Ausreisehindernis (z. B. Betreuungs- und Sorgerechtsaufgaben gegenüber Kleinkindern) verkannt und stattdessen fälschlich auf Titelsperren oder ungeklärte Identität abgestellt, ist die Entscheidung wegen Ermessensausfalls aufzuheben.
• Erfolg des Begehrens kann insoweit nur Neubescheidung betreffen; § 25 Abs. 5 AufenthG gewährt kein Anspruch auf Titel, sondern eröffnet lediglich Ermessen, wozu § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Neubescheidungspflicht normiert.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des §25 Abs.5 AufenthG bei familiärer Lebensgemeinschaft und Kette von Duldungen • § 25 Abs. 5 AufenthG kann in Ausnahmefällen auch dann anwendbar sein, wenn der Aufenthaltszweck familiärer Natur ist, insbesondere wenn eine ununterbrochene Kette von Duldungen beendet werden soll und die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. • Bei minderjährigen in Deutschland aufwachsenden Kindern kann die zwangsweise Abschiebung eines Elternteils verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Abschiebungsverbote begründen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), sodass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt. • Ermessensfehler rechtfertigt Aufhebung: Hat die Behörde ein unverschuldetes Ausreisehindernis (z. B. Betreuungs- und Sorgerechtsaufgaben gegenüber Kleinkindern) verkannt und stattdessen fälschlich auf Titelsperren oder ungeklärte Identität abgestellt, ist die Entscheidung wegen Ermessensausfalls aufzuheben. • Erfolg des Begehrens kann insoweit nur Neubescheidung betreffen; § 25 Abs. 5 AufenthG gewährt kein Anspruch auf Titel, sondern eröffnet lediglich Ermessen, wozu § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Neubescheidungspflicht normiert. Der Kläger ist seit 2002 in Deutschland und lebt seit etwa drei Jahren mit der niederlassungsberechtigten Vietnamesin N. und deren zwei gemeinsamen, in Deutschland geborenen Kindern zusammen. Sein ursprünglicher Asylantrag wurde 2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; frühere Aufenthaltstitel wurden erteilt und später zurückgenommen oder sind erloschen. Der Kläger beantragte 2009 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) mit Verweis auf das Fortbestehen der familiären Gemeinschaft und die Belastung durch eine Kette von Duldungen. Die Behörde lehnte ab und berief sich u. a. auf Titelsperren, ungeklärte Identität und fehlende Verwurzelung; das OVG untersagte vorläufig die Abschiebung. In der Hauptsache beantragt der Kläger Neubescheidung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; die Behörde hält die gemeinsame Rückkehr nach Vietnam bzw. die Ausreise für zumutbar und verweist auf Leistungsbezug und ungesicherte wirtschaftliche Verhältnisse. • Verfahrensrechtlich sind Bescheid des Beklagten (13.12.2010) und Widerspruchsbescheid (22.03.2011) wegen Ermessensausfalls nach §§ 113,114 VwGO aufzuheben, weil die Behörde ein unverschuldetes Ausreisehindernis (Sorgerecht/Betreuungspflicht gegenüber Kleinkindern) verkannt hat. • Rechtlich ist zu prüfen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG anwendbar ist, obwohl der Aufenthaltszweck familiärer Natur ist; das Trennungsprinzip des AufenthG steht dem nicht generell entgegen, Ausnahmen sind möglich. • Die Kammer folgt der Rechtsprechung, wonach § 25 Abs. 5 AufenthG in Ausnahmefällen einschlägig sein kann, wenn zwar ein Aufenthalt aus familiären Gründen nicht gewährt wird, aber die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art.6 GG oder Art.8 EMRK unvereinbar wäre oder wenn das Beenden einer langen Kette von Duldungen betroffen ist. • Im konkreten Fall liegt ein Ausnahmefall vor: Der Kläger lebt mit einer niederlassungsberechtigten Partnerin und zwei Kleinkindern (unter ca. 3 und 5 Jahren) in einer intakten familiären Gemeinschaft; er erfüllt umfassende Betreuungs- und Erziehungsaufgaben, was durch eidesstattliche Versicherung und unangemeldete Kontrolle bestätigt wurde. • Gemäß § 25 Abs. 5 S.1 und S.2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und das Hindernis in absehbarer Zeit nicht entfällt; dies ist hier erfüllt, weil eine Abschiebung die Eltern- und Kindesrechte (Art.6 GG) unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. • Die Zumutbarkeit einer gemeinsamen Rückkehr nach Vietnam ist zu verneinen: Der niederlassungsberechtigten Mutter wäre ein Verzicht auf Niederlassung und Einbürgerungschancen nicht zumutbar; die familiäre Lebensführung ist im Bundesgebiet begründet und eine dauerhafte Trennung nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. • Obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs.5 AufenthG erfüllt sind, besteht kein unmittelbarer rechtlicher Anspruch auf Erteilung des Titels, weil die Norm Ermessen gewährt; daher gebührt dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 5 Abs.3 Satz 2 und § 25 Abs.5 AufenthG. • Bei der Neubescheidung hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die Kette von Duldungen nicht endlos verlängert werden sollte, die Inanspruchnahme nur ergänzender Sozialleistungen vorliegt und eine Aufenthaltserlaubnis die Erwerbsaussichten und Beitrag zum Unterhalt erhöhen könnte. • Frühere Falschangaben zur Identität (falscher Geburtsort) sind bereits eingeräumt und nach der Rechtsprechung nicht mehr kausal für das jetzige Ausreisehindernis; daher scheitert der Anspruch nicht an § 25 Abs.5 S.3 und S.4 AufenthG. Die Klage ist insoweit begründet, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2011 (Ziff. 2–5) aufgehoben wird; der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich seines Antrags nach § 25 Abs.5 AufenthG. Die Behörde hat bei der Neubescheidung zu prüfen und zu würdigen, dass ein unverschuldetes Ausreisehindernis (Sorgerechts- und Betreuungsaufgaben gegenüber den kleinen, in Deutschland aufwachsenden Kindern) besteht, eine gemeinsame Rückkehr nach Vietnam den Familienmitgliedern nicht zumutbar ist und die Kette von Duldungen beendet werden soll. Ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, weil § 25 Abs.5 AufenthG Ermessen einräumt; insoweit ist jedoch der Beklagte verpflichtet, unter Berücksichtigung der dargelegten Verhältnisse neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt daraus, dass nur der Anspruch auf Neubescheidung Erfolg hatte.