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Urteil

7 A 10112/12

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Elternteil, der mit seinen minderjährigen, in Deutschland lebenden Kindern eine von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bildet, kann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG haben, wenn die Fortführung dieser Gemeinschaft nur in Deutschland möglich ist. • Das Bestehen deutscher Staatsangehörigkeit eines im Haushalt lebenden Kindes kann nationales und unionsrechtliches Schutzgewicht begründen, das die Ausreise dieses Kindes in ein Drittland zumutbar erscheinen lässt und damit das Ermessen der Ausländerbehörde reduziert. • Illegale Einreisen und frühere ausweisungsrelevante Verfehlungen stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen, wenn das Gewicht des verfassungsrechtlichen Schutzes der familiären Gemeinschaft sie überlagert; das Ermessen der Behörde kann dadurch auf null reduziert werden. • Die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch dann bestehen, wenn die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist, insbesondere weil die Behörde voraussichtlich die Zustimmung verweigern würde und damit eine langdauernde Trennung der Kleinkinder einherginge. • Die unionsrechtliche Stellung minderjähriger Unionsbürger (Art. 20 AEUV) kann nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die dazu führen würden, dass der Unionsbürger den Kernbestand seiner Rechte praktisch nicht mehr in Anspruch nehmen kann (Ruiz Zambrano-Prinzip).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §36 Abs.2 AufenthG bei nur in Deutschland möglicher familiärer Lebensgemeinschaft • Ein Elternteil, der mit seinen minderjährigen, in Deutschland lebenden Kindern eine von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bildet, kann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG haben, wenn die Fortführung dieser Gemeinschaft nur in Deutschland möglich ist. • Das Bestehen deutscher Staatsangehörigkeit eines im Haushalt lebenden Kindes kann nationales und unionsrechtliches Schutzgewicht begründen, das die Ausreise dieses Kindes in ein Drittland zumutbar erscheinen lässt und damit das Ermessen der Ausländerbehörde reduziert. • Illegale Einreisen und frühere ausweisungsrelevante Verfehlungen stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht entgegen, wenn das Gewicht des verfassungsrechtlichen Schutzes der familiären Gemeinschaft sie überlagert; das Ermessen der Behörde kann dadurch auf null reduziert werden. • Die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch dann bestehen, wenn die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist, insbesondere weil die Behörde voraussichtlich die Zustimmung verweigern würde und damit eine langdauernde Trennung der Kleinkinder einherginge. • Die unionsrechtliche Stellung minderjähriger Unionsbürger (Art. 20 AEUV) kann nationalen Maßnahmen entgegenstehen, die dazu führen würden, dass der Unionsbürger den Kernbestand seiner Rechte praktisch nicht mehr in Anspruch nehmen kann (Ruiz Zambrano-Prinzip). Der Kläger, ghanaischer Staatsangehöriger (Jg. 1973), lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin M. (ghanaische Staatsangehörige) und deren drei Töchtern: der 2006 geborenen R. (deutsch und ghanaisch), sowie den gemeinsamen Töchtern A. (2008) und T. (2010). Die Kinder A. und T. sowie M. besitzen befristete Aufenthaltstitel; der Kläger war mehrfach ohne Visum eingereist und stellte später eine Selbstanzeige. Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte Ausreise/Abschiebung, weil die Familienherstellung in Ghana zumutbar erscheine und weil formale Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, die Fortführung der familiären Gemeinschaft sei nur in Deutschland möglich, insbesondere wegen der deutschen Staatsangehörigkeit von R. und wegen des Unionsbürgerschutzes; außerdem sei die Nachholung des Visums unzumutbar. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Kläger statt und verpflichtete die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §36 Abs.2 AufenthG. • Anspruchsgrundlage: §36 Abs.2 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ‘sonstige Familienangehörige’, wenn zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte notwendig; dies ist hier gegeben, weil die vom Art.6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kläger und seinen Kleinkindern nur in Deutschland fortgesetzt werden kann. • Schutzbereich Art.6 GG: Der Kläger übt tatsächliche Personensorge für A. und T. aus und lebt mit ihnen sowie mit M. und deren Tochter R. in gemeinsamer Haushaltsführung; die Auflösung der Anwesenheit des Klägers würde die familiären Gemeinschaften zerreißen oder R. zum Verlassen Deutschlands zwingen, was den Schutz von Ehe und Familie tangiert. • Deutsche Staatsangehörigkeit des Haushaltskindes: R. besitzt Deutsche Staatsangehörigkeit; daraus folgt ein Aufenthaltsrecht, das nicht ohne Weiteres durch die Behörden beendet werden kann; §28 AufenthG dient dem Schutz solcher Konstellationen und stärkt das Gewicht des familiären Schutzguts. • Unionsrecht (Art.20 AEUV/Ruiz Zambrano): Das Erzwingen der Ausreise einer minderjährigen Unionsbürgerin durch nationale Maßnahmen würde sie daran hindern, den Kernbestand ihrer Unionsrechte in Anspruch zu nehmen; dies unterstützt die Annahme, dass der Aufenthalt des Ausländers zu ermöglichen ist. • Ermessensreduktion trotz Ausweisungsgründe: Frühere unerlaubte Einreisen und ein Strafbefehl begründen Ausweisungstatbestände, können aber hinter dem hohen Gewicht des Art.6-Schutzes zurücktreten; damit ist das nach §5 Abs.1 Nr.2 bzw. §27 Abs.3 eröffnete Ermessen auf Null reduziert. • Lebensunterhalt/Visumsvoraussetzungen: Regelmäßige Erteilungsvoraussetzungen wie gesicherter Lebensunterhalt (§5 Abs.1 Nr.1) und Visumseinreise (§5 Abs.2) können in Ausnahmefällen zurücktreten. Hier ist die Nachholung des Visums unzumutbar, weil die Behörde voraussichtlich die Zustimmung verweigern würde, eine langwierige Trennung der Kleinkinder droht und somit das Ermessen nach §5 Abs.2 Satz2 auf Null reduziert ist. • Rechtsfolge: Angesichts der kumulativen Verfassungs- und Unionsrechtsbelange sowie der konkreten familiären Bindungen besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §36 Abs.2 AufenthG; die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben und die Behörde zur Erteilung zu verpflichten. Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2011 auf und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach §36 Abs.2 AufenthG zu erteilen. Begründet ist dies damit, dass die Fortführung der von Art.6 GG geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Klägers mit seinen minderjährigen Töchtern nur in Deutschland möglich ist, wodurch außergewöhnliche Härte im Sinne des §36 Abs.2 begründet wird und das Ermessen der Behörde zur Versagung auf Null reduziert ist. Frühere ausweisungsrelevante Verfehlungen des Klägers und die allgemein üblichen Erteilungsvoraussetzungen (z. B. Visumserfordernis, Sicherung des Lebensunterhalts) können hier nicht entgegengehalten werden, weil höherrangige verfassungs- und unionsrechtliche Schutzpflichten überwiegen; die Abschiebungsandrohung ist daher aufzuheben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird zugelassen.