Leitsatz: 1. Aus dem IFG NRW ergibt sich kein subjektives öffentliches Recht auf Veröffentlichung (im Sinne der Allgemeinzugänglichmachung) von Informationen. 2. Einzelfall eines entfallenen Rechtsschutzinteresses einer auf Informationszugang nach dem IFG NRW gerichteten Klage, nachdem während des Klageverfahrens die Zugänglichmachung der begehrten Informationen erfolgt ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Am 10. August 2011 beantragte der Kläger beim Jobcenter X – damals einer gemeinsamen Einrichtung der Stadt X und der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 44b, 6d SGB II – per E-Mail (1.) "die Informationsweitergabe sämtlicher Handbuchhinweise zum SGB II des Jobcenter X", und zwar "aus Praktikabilitätsgründen" ausdrücklich in Form elektronischer Weitergabe an seine E-Mail-Adresse, und (2.) "zur Vorbereitung eines weiteren IFG-Antrages (...) eine Übersicht über vorhandene interne Hinweise im Bereich der Gewährung von Eingliederungsleistungen in X". Mit E-Mail vom 7. Oktober 2011 verwies das Jobcenter X den Kläger auf ihm unter dem 22. Juli 2011 aufgrund eines vorangegangenen Informationszugangsantrags vom 4. Juli 2011 bereits in Papierform übersandte Handlungshinweise bzw. – soweit nicht übersandt – deren freie Zugänglichkeit über das Internet. Angesichts dessen bat es den Kläger – auch unter Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit der Informationserteilung – um Konkretisierung seines Informationszugangsantrags, nämlich um Mitteilung, zu welchen Themen er Hinweise haben möchte, damit geprüft werden kann, ob insoweit Handbuchhinweise vorhanden sind, die informationsrechtlich zur Weitergabe an Dritte geeignet sind. Noch am selben Tag teilte der Kläger dem Jobcenter mit, dass es sich bei den Informationen, die er unter dem 22. Juli 2011 erhalten habe, um Handbuchhinweise zum SGB XII handele, so dass nicht von einer Erledigung seines nunmehrigen Antrages vom 10. August 2011, den er im Übrigen hinsichtlich des Begehrens gemäß Ziffer 1. für eindeutig halte, auszugehen sei. Den zweiten Teil seines Antrags stelle er zurück, bis der erste Teil erledigt sei. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde die Stadt X gemäß §§ 6a, 6b SGB II als kommunaler Träger anstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen und gründete für die Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II die Beklagte – eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die wiederum gemäß § 6d SGB II die Bezeichnung "Jobcenter X" führt. Diese trat gemäß § 76 Abs. 3 SGB II an die Stelle der bisherigen gemeinsamen Einrichtung "Jobcenter X". Am 1. Februar 2012 erinnerte der Kläger die Beklagte unter Beifügung des bisherigen E-Mail-Schriftwechsels an seinen Informationszugangsantrag, woraufhin die Beklagte den Kläger am 6. Februar 2012 unter Hinweis auf das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Informationszugangsantrags erneut darum bat, den Antrag "zumindest etwas" zu konkretisieren. Noch am selben Tag teilte der Kläger der Beklagten daraufhin mit, seines Erachtens habe er mit seinem Antrag vom 10. August 2011 bereits klar zum Ausdruck gebracht, welche Informationen er begehre, er könne dies aber auch gerne noch einmal wiederholen. Er begehre (1.) eine Übersicht über vorhandene interne Hinweise zum Bereich der Gewährung von Eingliederungsleistungen in X und (2.) die Weitergabe sämtlicher Handbuchhinweise zum SGB II des Jobcenter X. Er beharrte darauf, als Informationszugangsantragsteller ein gesetzlich eingeräumtes Wahlrecht hinsichtlich der Art der Informationsweitergabe zu haben. Angesichts der möglichen Veralterung begehrter Unterlagen, die durch die aus seiner Sicht vom Jobcenter verfolgte Verzögerungsstrategie inzwischen eingetreten sei, rege er an, den Antrag auf die aktuellen Informationen umzudeuten. Unter dem 15. Februar 2012 schrieb die Beklagte dem Kläger Folgendes: Bei dem unter dem 22. Juli 2011 bereits übersandten Handlungshinweisen handele es sich um solche zu den §§ 22, 22 Abs. 5, 23 Abs. 3 und 28 SGB II. Die Hinweise zu den §§ 22 und 28 SGB II befänden sich derzeit noch in Überarbeitung und würden dem Kläger nach erfolgter Aktualisierung unaufgefordert zugeleitet. Die Hinweise zu den §§ 22 Abs. 5 und 23 SGB II würden nicht überarbeitet und hätten für das Jobcenter weiterhin Gültigkeit. Damit dürfte der Antrag hinsichtlich der Weitergabe von Handlungshinweisen seine Erledigung gefunden haben. Die gewünschte Übersicht über vorhandene interne Hinweise hinsichtlich der Gewährung von Eingliederungsleistungen könne dem Kläger mangels Existenz nicht zur Verfügung gestellt werden. Ersatzweise werde daher mitgeteilt, dass es interne Hinweise zu den Themengebieten "Vermittlungsbudget" und "Einstiegsgeld" gebe, welche sich ebenfalls derzeit in Überarbeitung befänden. Sollte der Kläger diese nach Aktualisierung erhalten wollen, werde um eine kurze Information gebeten. Eine Übermittlung auf elektronischem Wege komme dabei nicht in Betracht. Am 21. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger elektronischen Informationszugang zu sämtlichen Handbuchhinweisen zum SGB II des Jobcenters X zu gewähren, eine Übersicht über vorhandene interne Hinweise zum Bereich der Gewährung von Eingliederungsleistungen zu veröffentlichen. Er führt zur Begründung aus, durch die Unterlagenübersendung vom 22. Juli 2011 sei keine Erledigung seines Antrages vom 10. August 2011 eingetreten, weil der Antrag erst nach der Unterlagenübersendung gestellt wurde und die bereits übersandten Informationen im Übrigen nicht den nunmehr beantragten entsprächen, sondern es sich um Hinweise zum SGB XII gehandelt habe. Sofern sich bestimmte Hinweise in Überarbeitung befänden, stehe dies der Übersendung der Hinweise in der jeweils gültigen Fassung nicht entgegen. Die begehrte elektronische Form der Übersendung sei gesetzlich ausdrücklich anerkannt, ebenso bestehe eine Pflicht zur Veröffentlichung – auf der der Antrag zu 2. fuße – kraft Gesetzes. Im Übrigen richtet er die Frage an die Beklagte, ob bei ihr überhaupt Klarheit über den Begriff "Handbuchhinweise zum SGB II" bestehe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt zunächst klar, von dem Begriff "Handbuchhinweise" würden alle Hinweise zum passiven Leistungsrecht des Jobcenter – ehemals ARGE – X, teilweise in Abstimmung mit der Stadt X, umfasst, welche vorrangig der Auslegung einzelner Vorschriften des SGB II bezüglich unbestimmter Rechtsbegriffe dienten. Bei den mit Schreiben vom 22. Juli 2011 übersandten bzw. unter Hinweis auf deren Abrufbarkeit im Internet nicht übersandten Handbuchhinweisen handele es sich nicht um Hinweise nach dem SGB XII. Vielmehr würden Hinweise teilweise für beide Leistungssysteme gelten, wie etwa zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe. Von einer Übersendung der "Fachlichen Hinweise" der Bundesagentur für Arbeit zu den die Bundesleistungen betreffenden Regelungen des SGB II, welche sie – die Beklagte – bis zum 31. Dezember 2011 wie alle gemeinsamen Einrichtungen zwingend hätte anwenden müssen, sei abgesehen worden, da diese auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zugänglich seien und der Antrag des Klägers sich auch ausdrücklich auf die "Handbuchhinweise zum SGB II des Jobcenter X" bezogen habe. Bei ihrem Verweis auf die derzeitige Überarbeitung einiger bereits übersandter Handbuchhinweise habe es sich nicht um eine Ablehnung der Herausgabe gehandelt, sondern lediglich um einen Hinweis. Die Übersendung von Hinweisen zu Integrationsleistungen habe sie dem Kläger sogar angeboten, obwohl gar nicht beantragt. Ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu den begehrten Informationen gerade auf elektronischem Weg bestehe nicht. In welcher Form eine Informationsübermittlung zu erfolgen habe, liege nicht im Belieben des Antragstellers. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Veröffentlichung einer Übersicht über vorhandene interne Hinweise zum Bereich der Gewährung von Eingliederungsleistungen begehre, normiere das Gesetz auch eine derartige behördliche Verpflichtung nicht. Bei der geringen Anzahl von internen Hinweisen der Beklagten zu Integrationsleistungen erscheine die Veröffentlichung eines Verzeichnisses noch nicht notwendig. Auch erscheine insoweit eine Beschwer des Klägers fraglich, weil sie – die Beklagte – ihm jedenfalls Mitteilung über die vorhandenen Hinweise gemacht habe. Am 13. April 2012 hat der Kläger bei der Beklagten einen weiteren Antrag auf Übersendung aller vorhandenen ermessenslenkenden Weisungen, Dienstanweisungen oder Handbuchhinweisen zu mehreren Themenkomplexen gestellt. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger unter dem 5. Juli 2012 Handbuchhinweise in Papierform zu den §§ 11, 16b, 16d, 21 Abs. 6, 24, 27, 45 SGB II sowie zu den §§ 88, 89, 90 ff. und 131 SGB III übersandt und dies dem Gericht im Erörterungstermin vom 5. Oktober 2012 unter Überreichung des Übersendungsschreibens mitgeteilt. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, bei den übersandten Hinweisen handele es sich um sämtliche Handbuchhinweise, über die sie verfüge, sofern diese nicht ohnehin bereits im Rahmen ihres Internetauftritts veröffentlicht seien. Darüberhinausgehende Handbuchhinweise und Hinweise betreffend die Gewährung von Eingliederungsleistungen würden nicht existieren. Nach telefonischer Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dieser habe weiterhin ein konkretes Interesse an der elektronischen Übermittlung der begehrten Informationen, hat die Beklagte dem Kläger am 20. November 2012 Dokumente zu den §§ 11 (zwei Dokumente), 16b, 16d, 21 Abs. 6, 22 (drei Dokumente), 23, 24, 27, 28 (fünf Dokumente) SGB II sowie zu § 45 SGB III und den §§ 88 u.a. SGB III als Dateien per E-Mail übermittelt. Im weiteren Laufe des Verfahrens hat der Kläger unter Zitierung aus einer angeblichen E-Mail eines Mitarbeiters der Beklagten aus dem Jahr 2012 darauf hingewiesen, es bestehe eine Verfahrensanweisung "Meilenstein 3", die die Beklagte noch nicht übermittelt habe. Auch schienen die Bereiche Arbeitsvermittlung und Fallmanagement für die Mitarbeiter der Beklagten geregelt zu sein, ohne dass hierzu Dokumente übermittelt worden seien. Darauf hat die Beklagte geantwortet, bei der Verfahrensanweisung "Meilenstein 3" handele es sich weder um einen Handbuchhinweis noch um eine ermessenslenkende Weisung, sondern um die Erläuterung eines temporären Verfahrens zur Einführung eines Fachverfahrens, deren Inhalt die interne Umsetzung des organisatorischen Übergangs der gemeinsamen Einrichtung in einen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II für den Integrationsbereich sei. Deshalb gehe sie davon aus, dieser Verfahrenshinweis sei nicht vom Informationsersuchen des Klägers vom 13. April 2012 umfasst, da dieses auf die Übersendung von Hinweisen zur Auslegung des materiellen Rechts abgezielt habe. Dennoch hat die Beklagte diesen Hinweis gleichzeitig dem Gericht in Papierform und wenig später dem Kläger als Datei per E-Mail übermittelt. Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, bei einer Behörde von der Größe der Beklagten sei es nicht glaubhaft, dass diese nur über die übermittelten Vorschriften zur einheitlichen Ausübung von Ermessen und Auslegung von Rechtsbegriffen verfüge. Zum Beispiel sei es nicht denkbar, dass der gesamte Bereich des Sanktionsrechts (§§ 31 ff. SGB II) ohne Vorgaben den Einzelfallentscheidungen der Mitarbeiter der Beklagten überlassen werde. Gleiches gelte etwa zu den Verfahrensweisen bei Antragstellung, Folgeantragstellung, Terminvergabe, Außendiensteinsatz sowie den Themengebieten Bedarfsgemeinschaft, ernährungsbedingter Mehrbedarf, medizinische Ermittlungen zur Frage der Erwerbsfähigkeit und Zumutbarkeit von Arbeiten nach § 10 SGB II, zu denen jeweils keine Regelungen übersandt worden seien. Sofern hierzu keine Handbuchhinweise vorhanden sein sollten, gebe es sicherlich andere schriftliche Dokumente, die den Umgang mit diesen Fragen behandelten. Zum vollständigen Informationszugang für ihn – den Kläger – gehöre es, dass die Beklagte offen lege, an welchen Informationsverzeichnissen sich ihre Mitarbeiter orientierten, wenn sie es z.B. mit den genannten Themen zu tun hätten. Konkret gebe es einen umfangreichen Qualifizierungsplan mit 120 Modulen für die Mitarbeiter der Beklagten, welcher von seinem Informationsbegehren umfasst sei. Ferner gebe es bei der Stadt X 214 Dokumente mit der Bezeichnung "Verwaltungsanweisungen" betreffend das SGB XII sowie Notizen und Protokolle zu SGB-XII-Facharbeitskreisen, woraus sich die Vermutung ergebe, dass es auch Notizen und Protokolle zu SGB-II-Facharbeitskreisen gebe, die Absprachen und Regelungen zum Umgang mit materiellrechtlichen Problemen enthielten; diese seien ebenfalls von seinem Informationsbegehren umfasst. Im Übrigen sei nicht einmal bei den Handbuchhinweisen im engeren Sinne von einem vollständigen Informationszugang auszugehen, wie ein Vergleich der größeren Anzahl der am 20. November 2012 per E-Mail übermittelten Hinweise mit der demgegenüber kleineren Anzahl der am 5. Juli 2012 postalisch übermittelten Hinweise zeige. Es stelle sich die Frage, warum keine Übersicht über vorhandene Handbuchhinweise übermittelt werde. Eine solche Übersicht sei bei der Stadt X im Bereich SGB XII üblich, wie eine Übersicht mit Stand Februar 2006 zeige. Deshalb entspreche es nicht annähernd der Wahrheit, dass die übersandten 18 Dokumente alles seien, was die Beklage im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit an internen Vorschriften zu beachten habe. Die Beklagte behalte sich vor, darüber zu bestimmen, welche der bei ihr vorhandenen Informationen sie offenbare. Dem entgegnet die Beklagte, dass sie zu vielen Bereichen keine eigenen Handbuchhinweise habe, liege daran, dass sie grundsätzlich die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit anwende, die eine einheitliche Rechtsanwendung garantierten. Die Differenz zwischen der Anzahl der am 20. November 2012 per E-Mail übermittelten Hinweise und der Anzahl der am 5. Juli 2012 postalisch übermittelten Hinweise rühre daher, dass ein Teil der am 20. November übermittelten Hinweise – namentlich die Hinweise zum Bildungs- und Teilhabepaket – bereits am 22. Juli 2011 postalisch übersandt worden sei. Reine Verfahrensinformationen seien nicht Gegenstand der klägerischen Informationszugangsanträge. Auch eine Übersicht sei bislang allein zum Bereich der Eingliederungsleistungen verlangt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits unzulässig. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Laufe des Klageverfahrens entfallen, denn die Beklagte hat dem Kläger am 20. November 2012 in Form der Übersendung der entsprechenden Dateien per E-Mail antragsgemäß elektronischen Informationszugang zu sämtlichen Handbuchhinweisen zum SGB II des Jobcenters X gewährt. Der Klageantrag zu 1. ist gegenständlich begrenzt auf sämtliche "Handbuchhinweise zum SGB II des Jobcenters X". Bei den "Handbuchhinweisen zum SGB II" handelt es sich um einen von der Beklagten bzw. deren Vorgängerorganisation ARGE X intern verwendeten Begriff, welcher sämtliche Hinweise zum sog. "passiven Leistungsrecht", also zum Recht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, umfasst. Diesen von der Beklagten intern verwendeten Begriff hat sich der Kläger im Rahmen seines Informationszugangsantrages und anschließenden Klageantrages zueigen gemacht und dadurch den Gegenstand seines Informationszugangsantrags und auch den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens hinreichend bestimmt. Informationen, die nicht unter den Begriff der "Handbuchhinweise" zu subsumieren sind, sind damit nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1. Soweit der Kläger im Laufe des Klageverfahrens ausgeführt hat, ein bestimmter Qualifizierungsplan für Mitarbeiter sowie Notizen und Protokolle zu SGB-II-Facharbeitskreisen seien von seinem Informationsbegehren umfasst, handelt es sich um einen gegenüber dem der Klage zugrundeliegenden Informationszugangsantrag vom 10. August 2011 neuen Antrag, den die Beklagte zunächst zu bescheiden hat und der nicht Gegenstand des Klageantrages zu 1. ist. Selbst wenn man das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu seinen Gunsten prozessual so auslegen würde, dass er die genannten Informationen als in die Klage einbezogen wissen möchte, würde es sich um eine Klageänderung in Form einer Klageerweiterung handeln, die mangels Sachdienlichkeit gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig wäre. Die fehlende Sachdienlichkeit ergibt sich daraus, dass es der Beklagten zunächst ermöglicht sein muss, das erweiterte Informationszugangsbegehren erstmals zu bescheiden und – soweit überhaupt eine hinreichende Bestimmtheit dieses Begehrens anzunehmen ist – dabei unter Anwendung des für sie als gemeindliche Behörde im Land Nordrhein-Westfalen gemäß dessen § 2 Abs. 1 S. 1 anwendbaren IFG NRW insbesondere einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob Ablehnungsgründe gemäß den §§ 6 – 9 IFG NRW bestehen. Durch die am 20. November 2012 erfolgte Übermittlung der entsprechenden Dateien per E-Mail hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf elektronischen Informationszugang zu sämtlichen Handbuchhinweisen zum SGB II des Jobcenters X vollständig erfüllt. Gemäß der vom Kläger selbst dem Gericht vorgelegten Übersicht handelt es sich bei den am 20. November 2012 übermittelten Dateien um Dokumente zu den §§ 11 (zwei Dokumente), 16b, 16d, 21 Abs. 6, 22 (drei Dokumente), 23, 24, 27, 28 (fünf Dokumente) SGB II sowie zu § 45 SGB III und den §§ 88 u.a. SGB III. Abgesehen von den Hinweisen zu § 45 SGB III und den §§ 88 u.a. SGB III, welche über die Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II anwendbare Vorschriften des SGB III und damit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II, also das sog. "aktive Leistungsrecht" des SGB II betreffen, handelt es sich sämtlich um Hinweise zu Vorschriften über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II (§§ 19 - 35), also Hinweise zum sog. "passiven Leistungsrecht" des SGB II und damit um sog. "Handbuchhinweise" der Beklagten. Darüberhinaus übermittelt wurden mit den Dokumenten zu § 11 SGB II Hinweise betreffend das 2. Kapitel des SGB II, also die (allgemeinen) Anspruchsvoraussetzungen, welche sich als "vor die Klammer gezogene" Hinweise ebenfalls (auch) auf das passive Leistungsrecht beziehen und damit unter den Begriff der "Handbuchhinweise" subsumieren lassen. Dafür, dass die Beklagte über die am 20. November 2012 übermittelten Handbuchhinweise hinaus über weitere Handbuchhinweise zum SGB II verfügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nichts, was konkret darauf hindeuten würde, dass es Handbuchhinweise gibt, die die Beklagte ihm noch nicht zugänglich gemacht hat. Soweit der Kläger ausführt, ihm seien am 20. November 2012 per E-Mail mehr Dokumente durch die Beklagte zugeleitet worden als zuvor unter dem 5. Juli 2012 schriftlich, trifft dies zwar zu, jedoch hat die Beklagte betont, dass sie dem Kläger am 20. November 2012 über die bereits unter dem 5. Juli 2012 zugeleiteten Dokumente hinaus auch die bereits unter dem 22. Juli 2011 schriftlich zugeleiteten Dokumente nunmehr in elektronischer Form zugänglich gemacht hat. Letzteres hat der Kläger nicht mehr bestritten und dies ist auch sonst nicht zweifelhaft, so dass insgesamt keine Anhaltspunkte für das Zurückhalten vorhandener Handbuchhinweise durch die Beklagte gegenüber dem Kläger bestehen. Auch lässt die vom Kläger angeführte Zahl von 214 bei der Stadt X vorhandenen Dokumenten mit der Bezeichnung "Verwaltungsanweisungen" betreffend das SGB XII keinerlei Rückschlüsse auf die Zahl der bei der Beklagten vorhandenen Handbuchhinweise zu. Derartige Rückschlüsse ergeben sich ferner nicht aus der Größe der Beklagten. Die Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie im Bereich des Leistungsrechts des SGB II grundsätzlich die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit anwende, was angesichts der gerichtsbekannten Vielzahl dieser fachlichen Hinweise das Vorhandensein vergleichsweise nur weniger eigener Handbuchhinweise nachvollziehbar macht. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. ist die Klage ebenfalls unzulässig, und zwar mangels Klagebefugnis. Der Kläger hat nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, durch die Unterlassung der begehrten Veröffentlichung über vorhandene interne Hinweise der Beklagten zum Bereich der Gewährung von Eingliederungsleistungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es besteht insoweit bereits keine Möglichkeit der Rechtsverletzung, weil kein subjektives öffentliches Recht des Bürgers gegenüber einer Behörde auf Veröffentlichung von Informationen besteht. Soweit § 12 S. 1 IFG NRW den Behörden vorschreibt, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen, handelt es sich lediglich um eine objektivrechtliche Verpflichtung für die Behörden. Eines subjektiven öffentlichen Rechts bedarf es insoweit nicht, denn wenn die Behörde ihrer objektivrechtlichen Veröffentlichungsverpflichtung nicht nachkommt, bleibt dem einzelnen Bürger die Möglichkeit eines Informationszugangsantrages nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zu den jeweils begehrten – nicht veröffentlichten – Informationen, mit dessen Stattgabe einem individuellen Informationsinteresse genüge getan wird, vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Randnr. 1141; zur ähnlich lautenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 des IFG des Bundes Rossi, Informationsfreiheitsgesetz , § 11 Randnr. 8; Guckelberger in Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations- und Verbraucherinformationsrecht, § 11 IFG Bund Randnr. 51. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.