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Beschluss

8 K 1809/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0202.8K1809.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. I. Die Kammer versteht die vom Kläger wörtlich angekündigten Anträge für die beabsichtigte Klage, (Schriftsatz vom 13. August 2021, GA Bl. 1) 1. Die Beschlüsse 221 F 243/15 vom 10. Dezember 2015 des AG C. (beantragt am 27. Juni 2021 und am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2742 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 226 F 393/16 vom 3. April 2019 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2741 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 225 F 13/18 vom 11. Januar 2019 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2740 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 225 F 77/18 vom 19. Dezember 2018 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2739 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 220 F 34/18 vom 3. September 2018 des AG C. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2738 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 227 F 2/15 vom 16. Mai 2018 des AG C.(beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2737 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, unbekanntes Aktenzeichen (Anlage G08) ‑ beantragt am 21. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 1451 E-2748 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, Bescheidung des IFG-Antrags vom 7. August 2021 (Anlage G013), 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des „Bescheides“ vom 1451 E-2735 vom 8. Juli 2021 (formloses Schreiben des Direktors des Amtsgerichts C.). (Schriftsatz vom 10. September 2021, GA Bl. 99, und vom 15. Oktober 2021, GA 165) 1. den Beschluss 231 F 208/19 vom 15. November 2019 des AG C. (beantragt am 18. August 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2750 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2750 vom 6. September 2021. 3. Unter Aufhebung des Bescheides (150-27 (BH)) den Direktor des Amtsgerichts zu verpflichten, ihm zu benennen, wie viele Ordnungsgelder nach § 89 FamFG im Jahr 2021 und wie viel Einnahmen nach § 176 GVG eingenommen zu werden (GA Bl. 103). (Schriftsatz vom 13. Oktober 2021, GA Bl. 148) 1. Die Beschlüsse 100 C 271/20 vom 16. Februar 2021 des AG C. (beantragt am 30. September 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2754 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 116 C 123/20 vom 25. November 2020 des AG C. (beantragt am 30. September 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgangs 1451 E-2755 des Amtsgerichts C. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW „Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs“ und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1451 E-2754 und 1451 E-2755. (Schriftsatz vom 16. November 2021, GA Bl. 226) 1. Der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom12. November 2021 - 1451 E-2763 – wird in die beabsichtigte Klage einbezogen. bei verständiger Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) dahin, dass der Kläger beabsichtigt zu beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung - des Vorschussbescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 27. Juli 2021 und der Ablehnungsbescheide des Direktors des Amtsgerichts C. vom 29. April 2022 und vom 10. August 2021 ‑ 1451 E-2737 bis 2742 und 2748 -, - der Vorschussbescheide des Direktors des Amtsgerichts C. vom 7. Oktober 2021 - 1451 E-2754 und 1451 E-2755 - und - des Ablehnungsbescheides des Direktors des Amtsgerichts C. vom 12. November 2021 ‑ 1451 E-2763 - zu verpflichten, a) die Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 10. Dezember 2015 - 221 F 243/15 - vom 3. April 2019 - 226 F 393/16 - vom 11. Januar 2019 - 225 F 13/18 - vom 19. Dezember 2018 - 225 F 77/18 - vom 3. September 2018 - 220 F 34/18 - vom 16. Mai 2018 - 227 F 2/15 - vom ... - ohne Az. - (Anlage G08) vom 16. Februar 2021 - 100 C 271/20 - vom 25. November 2020 - 116 C 123/20 - vom 14. Oktober 2006 - 228 F 492/06 -, - 228 F 401/08 - und - 228 F 416/08 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift der unter 1.a) genannten Beschlüsse zu übermitteln, 2. und festzustellen, dass - der Vorschussbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 27. Juli 2021 und die Ablehnungsbescheide des Direktors des Amtsgerichts C. vom 6. August 2021 und vom 10. August 2021 ‑ 1451 E-2737 bis 2742 und 2748 -, - die Vorschussbescheide des Direktors des Amtsgerichts C. vom 7. Oktober 2021 - 1451 E-2754 und 1451 E-2755 - und - der Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 12. November 2021 ‑ 1451 E-2763 – rechtswidrig sind, 3. und festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 6. September 2021 - 1451 E-2750 -, der sich nach der Veröffentlichung des angeforderten Beschlusses des Amtsgerichts C. vom 15. November 2019 - 231 F 208/19 - in NRWE erledigt hat, rechtswidrig war, 4. und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Informationsantrag vom 7. August 2021 Auskunft darüber zu geben, ob für die Veröffentlichung der drei Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 15. Mai 2020 - 220 F 136/20 -, vom 16. März 2020 - 231 /19 - und vom 28. Januar 2020 - 228 F 296/19 - jeweils auch eine Gebühr von 12,50 € erhoben wurde und ob die Anfrage von kostenpflichtigen Portalen gemacht worden ist, 5. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts vom 6. September 2021 ‑ 150 -27 (BU) - zu verpflichten, ihm auf seinen Informationsantrag vom 3. September 2021 Auskunft darüber zu geben, in wie vielen Fällen das Amtsgericht C. im Jahr 2021 ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt hat und wieviel Geld dadurch eingenommen wurde und wie viel Geld im Jahr 2021 durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG (richtig: § 178 GVG) eingenommen wurde. II. Die so verstandene, noch zu erhebende Klage hat bereits bei der im Prozesskostenhilfeverfahren am Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu orientierenden Prüfung der Erfolgsaussichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a) unter Aufhebung der dort aufgeführten Bescheide die - kostenfreie - Veröffentlichung der dort näher bezeichneten Beschlüsse des Amtsgerichts C. in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE begehrt, ist die beabsichtigte Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die Bescheide des Direktors des Amtsgerichts C. vom 27. Juli 2021 und vom 7. Oktober 2021, mit denen dieser für die Veröffentlichung jeder familiengerichtlichen Entscheidung einen Gebührenvorschuss i.H.v. jeweils 75,00 € und für die Veröffentlichung jeder zivilrechtlichen Entscheidung einen Gebührenvorschuss i.H.v. jeweils 50,00 € angefordert hat, rechtswidrig sind (a). Es fehlt jedoch an einer Rechtsverletzung des Klägers, da die Ablehnung der begehrten Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen, die von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig gemacht wurde, (Bescheide vom 6. und 10. August 2021 sowie Bescheid vom 12. November 2021) sich aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen zu, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO (b). a) Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die Bescheide des Direktors des Amtsgerichts C. vom 27. Juli 2021 und vom 7. Oktober 2021, mit denen dieser für die Veröffentlichung jeder familiengerichtlichen Entscheidung einen Gebührenvorschuss i.H.v. jeweils 75,00 € und für die Veröffentlichung jeder zivilrechtlichen Entscheidung einen Gebührenvorschuss i.H.v. jeweils 50,00 € angefordert hat, rechtswidrig sind. Es dürfte an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für die Anforderung des Gebührenvorschusses, insbesondere in der festgesetzten Höhe fehlen. aa) Die Anforderung des Gebührenvorschusses kann - entgegen der Auffassung des Direktors des Amtsgerichts C. - nicht auf § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Nr. 1.2 des Gebührentarifs (Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand: Gebühr: Euro 10 bis 500) und § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW i.V.m. § 16 GebG NRW (Vorschusszahlung) gestützt werden. Denn das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf das Informationsbegehren des Klägers, das auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gerichtet ist, gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW keine Anwendung, da sich die vom Kläger begehrten Informationen - Inhalt einer Gerichtsentscheidung - auf die originäre spruchrichterliche Tätigkeit der Gerichte und nicht auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beziehen. Auf die nachfolgenden Ausführungen unter 1. b) wird insoweit Bezug genommen. bb) Die Vorschussanforderung kann auch nicht auf § 124 Satz 3 JustG NRW i.V.m. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 JustG NRW „Gebührenverzeichnis“ gestützt werden. Denn dieser Gebührentarif sieht lediglich für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung an nicht am Verfahren beteiligte Dritte auf Antrag - etwa per Post, per Telefax oder per Email -, nicht aber für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank eine Gebühr vor. Zudem beträgt die dort vorgesehene Festgebühr lediglich 12,50 € je Entscheidung. Ein anderer Gebührentatbestand des Gebührenverzeichnisses zu § 124 JustG NRW greift ebenfalls nicht ein. cc) Die Vorschussanforderung findet ihre Rechtgrundlage auch nicht in § 124 Satz 1 JustG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG „Kostenverzeichnis“ i.V.m. § 8 JVKostG (Vorschuss). Das Kostenverzeichnis enthält in Teil 1 (Gebühren) keinen Gebührentatbestand für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank. Das Kostenverzeichnis enthält in Teil 2 (Auslagen) auch keinen Auslagentatbestand für die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank. Der Auslagentatbestand 2000 (Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten) Nr. 2 (Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, je Datei 1,50 €) findet in einem Fall, in dem - wie hier - eine anonymisierte Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE noch nicht vorhanden ist, keine Anwendung. Denn dieser Tatbestand setzt das Vorhandensein einer elektronisch gespeicherten Datei - hier einer anonymisierten Entscheidungsfassung in Dateiform - voraus. Die anonymisierte elektronische Datei muss im Fall einer erstmaligen Anfrage zur Veröffentlichung aber erst noch erstellt werden. Auch der Auslagentatbestand 2001 (Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden: Dokumentenpauschale für jede Entscheidung max. 5 €), gegenüber dem § 124 Satz 3 JustG NRW i.V.m. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 JustG NRW „Gebührenverzeichnis“ zudem spezieller sein dürfte, greift im Fall der Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank nicht ein, da gerade keine einfache Kopie oder ein Ausdruck der Gerichtsentscheidung begehrt wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften vorgesehen sind. Schließlich liegt im Fall des Klägers auch keine Konstellation vor, in der nach der Verwaltungspraxis der Verfahrenspflegestelle NRWE beim Oberlandesgericht Köln von dieser für die Veröffentlichung einer Entscheidung ausnahmsweise Kosten erhoben werden. Ausweislich der Hinweise der Verfahrenspflegestelle NRWE sind der Abruf und die Nutzung von Entscheidungen, die bereits in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE enthalten sind, kostenfrei, wobei es auf die Art der Nutzung nicht ankommt. Möchte ein nicht am Verfahren beteiligter Dritter - wie der Kläger - eine Entscheidung einsehen bzw. nutzen, die noch nicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar ist und erst auf dessen Anfrage hin anonymisiert und veröffentlicht wird, kommt es für eine Kostenpflicht darauf an, für welchen Zweck die Entscheidung genutzt werden soll. Liegt der Nutzungszweck nicht überwiegend im öffentlichen Interesse, sind pro abgerufener Entscheidung Kosten i.H.v. 12,50 € zu erheben (§ 124 Satz 3 JustG NRW i.V.m. Nr. 4 der Anlage 2 „Gebührenverzeichnis“ zu § 124 JustG NRW). Das öffentliche Interesse ist in der Regel nur dann zu verneinen, wenn der Abruf dem Zweck der Zweitveröffentlichung der Entscheidung im Volltext in einer Entscheidungssammlung, einer Fachzeitschrift oder auf einer Homepage dient oder zum Zwecke der Weiterveräußerung erfolgt, unabhängig davon, ob die Zweitveröffentlichung aus gewerblichen oder nichtgewerblichen Motiven erfolgt. Daneben ist auch die gewerbliche Nutzung kostenpflichtig, wenn diese erkennbar nicht überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Vgl. „Hinweise zur (möglicherweise kostenpflichtigen) Nutzung“, https://www.justiz.nrw.de/BS/nrwe2/gewerbl_nutzer/index.php?cookie-agree=1 . Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, aufgrund dessen das öffentliche Interesse in der Regel zu verneinen ist, ist im Fall des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechend hat die Verfahrenspflegestelle NRWE auch bei jeder Weiterleitung der Veröffentlichungsanfragen des Klägers an das Amtsgericht C. mitgeteilt, dass Kosten von dort nicht erhoben werden. Abgesehen davon käme nach der Verwaltungspraxis der Verfahrenspflegestelle NRWE auch nur die Erhebung von Kosten i.H.v. 12,50 € infrage. b) Auch wenn demnach die vom Kläger begehrte Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen wohl nicht von der Zahlung des angeforderten Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden durfte, erweist sich die Ablehnung der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen, die von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig gemacht wurde, jedoch aus anderen Gründen als rechtmäßig, so dass eine Rechtsverletzung des Klägers nicht festzustellen ist. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen zu (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). aa) Ein Veröffentlichungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtspflicht der Gerichte bzw. Gerichtsverwaltungen zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, d.h. von Entscheidungen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot, dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Prozessrecht folgt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris, Rn. 20. Denn bei der Pflicht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, die den Gerichten bzw. Gerichtsverwaltungen gegenüber der Öffentlichkeit obliegt und als solche ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, ohne dabei subjektive Rechte des Einzelnen auf Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, juris, Rn. 14. Da die Gerichte bzw. Gerichtsverwaltung bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe allerdings die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten haben, kann allenfalls aus der Pflicht zur Gleichbehandlung bei der Herausgabe von Entscheidungen ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22, 28 und 32 f.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 86/17 -, juris, Rn. 49 f. bb) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen ergibt sich hier auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Erlassen des Ministeriums der Justiz des Landes NRW zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Az. 1544-JK 17). Bei Letzteren handelt es sich um sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Diese unterliegen nicht der eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Maßgeblich ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhaben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Dabei ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen auf die Verwaltungspraxis und den darin zum Ausdruck kommenden tatsächlichen Willen des Erlassgebers abzustellen. Dies ist hier das Land Nordrhein-Westfalen und nicht das konkrete betroffene Gericht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris. Rn. 52 ff. (1) Die „Empfehlungen der Verfahrenspflegestelle NRWE beim Oberlandesgericht Köln zur Organisation der Einstellung und Pflege von Entscheidungen“, auf die der Kläger sich hinsichtlich der Frage der Veröffentlichungswürdigkeit von Gerichtsentscheidungen insbesondere bei Anforderung einer Entscheidungsabschrift aus der Öffentlichkeit maßgeblich beruft, treffen nach dem in der Verwaltungspraxis des Landes NRW zum Ausdruck kommenden und vom Ministerium der Justiz des Landes NRW ausdrücklich klargestellten Willen des Erlassgebers, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris, Rn. 15 ff., schon keine Aussage zur - objektiv-rechtlichen - Verpflichtung der Gerichte zur Veröffentlichung von Entscheidungen. Daher lassen sich aus ihnen schon deswegen subjektive Rechte Einzelner auf eine bestimmte Veröffentlichungspraxis nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 18. Die fehlende Bindungswirkung wurde in den neuen Organisationsempfehlungen der Verfahrenspflegestelle NRWE, Version 5.0, Stand: September 2021, die mit dem aktualisierten Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW vom 30. September 2021 - 1544 – JK. 17 - weitergegeben wurden, nochmals ausdrücklich klargestellt, wenn es dort in der Einleitung heißt: „Die Organisation der Einstellung von Entscheidungen in NRWE - also die Umsetzung der bestehenden Verpflichtung - obliegt, wie alle internen Organisationsfragen, der jeweiligen Behördenleitung. Nachfolgende Regelung versteht sich daher ausdrücklich als Empfehlung einer möglichen und von Seiten der Verfahrenspflegestelle NRWE für sinnvoll gehaltenen Organisationsstruktur, ohne jedoch bindenden oder ausschließlichen Charakter zu haben.“ (2) Aus dem Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes NRW für die Rechtsprechungsdatenbank NRWE vom 14. Mai 2003 - 1544-JK 17 -, aktualisiert durch Erlass vom 30. September 2021 - 1544-JK 17 - und der entsprechenden Verwaltungspraxis im Land NRW lassen sich ebenfalls keine subjektive Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Erlasse, die der Justizverwaltung ein Ermessen bezogen auf die jeweilige Einschätzung einräumen, ob an einer Gerichtsentscheidung ein öffentliches Interesse besteht und sie deshalb in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen ist, begründen einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Verwaltungsvorschrift nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern - zumindest auch - dem Interesse des durch die Regelung Begünstigten zu dienen bestimmt ist. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, ohne dass der verwaltungsinternen Regelung eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 22 m.w.N. Davon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der verwaltungsinterne Erlass, der die Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den subjektiven Interessen eines bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreises Einzelner dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 22. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Erlass letztlich der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Rechtspflicht der Gerichte bzw. Gerichtsverwaltungen zur Publikation von Gerichtsentscheidungen dient. Wenn diese Rechtspflicht - wie dargelegt - jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, kann nichts anderes für den diese Rechtspflicht lediglich intern umsetzenden Erlass gelten. cc) Ein Veröffentlichungsanspruch folgt auch nicht aus dem Willkürverbot. Ausnahmsweise kann aus Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf eine erneute Entscheidung abgeleitet werden, wenn das begehrte Handeln der Verwaltung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonst willkürlicher Weise abgelehnt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 4 E 908/22 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 4 A 68/17 -, juris. Rn. 57. Anhaltspunkte für eine solche Ablehnung seitens der Beklagten sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist ein willkürliches Handeln aufgrund der Erwägungen, aus denen ein Veröffentlichungsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW u.a. wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu versagen ist ‑ hierzu im Folgenden unter d) -, gerade auszuschließen. dd) Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. (1) Das Informationsfreiheitsgesetz NRW findet auf das Informationsbegehren des Klägers, das auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gerichtet ist, nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW schon keine Anwendung. Denn die vom Kläger begehrten Informationen - Inhalt einer Gerichtsentscheidung - beziehen sich auf die originäre spruchrichterliche Tätigkeit der Gerichte und nicht auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Angesichts der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, aufgrund derer die Rechtslage inzwischen auch bereits mit der für das Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit durch das Oberverwaltungsgericht NRW als für die Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zuständiges Gericht geklärt ist, hält die Kammer an ihrer vom Kläger angeführten, die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW noch bejahende Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 2020 ‑ 8 K 276/16 - aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Nach Satz 2 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Diese Vorschrift folgt dem materiellen Verwaltungsbegriff, der an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit anknüpft, unabhängig davon, wer sie ausübt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 – 15 E 644/18 -, juris, Rn. 24. Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 IFG NRW - deklaratorisch - u.a. für Gerichte, dass das Informationsfreiheitsgesetz NRW nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 59, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 54, jeweils m.w.N. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 61, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW für die vom Kläger begehrte Gerichtsentscheidung nicht eröffnet. Gerichtliche Entscheidungen sind nicht der Verwaltungstätigkeit der Gerichte, sondern eindeutig der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte zuzuordnen. Denn sie werden von den Gerichten in Ausübung der originären richterlichen Spruchtätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit getroffen und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar. Sie gehören zum traditionellen Kernbereich der rechtsprechenden Tätigkeit und dienen unmittelbar der justiziellen Tätigkeit, nämlich der Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem gerichtlichen Verfahren. Unerheblich ist dabei, ob es sich um verfahrensrechtliche Entscheidungen, Zwischenentscheidungen oder Endentscheidungen handelt. Alle diese Entscheidungsarten sind der richterlichen Spruchtätigkeit zuzurechnen, für die die richterliche Unabhängigkeit garantiert ist und die gerade auch mit der Ausklammerung der Rechtsprechung vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gewährleistet werden soll. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Dass die Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen selbst demgegenüber eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris, Rn. 18, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger begehrt keine Informationen über die Veröffentlichung oder Entscheidungen über die Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen, sondern eine Information über ihren Inhalt. Insofern ist im Hinblick auf das Objekt des Informationszugangs und seiner funktionellen Zuordnung zur Tätigkeit der Gerichte nach ihrem Sachzusammenhang zwischen der Aufgabe der Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen als Verwaltungsaufgabe und dem Gerichtsentscheidungen eigenen justiziellen Charakter sowie ihrer Zuordnung zur Aufgabe der Rechtsprechung zu unterscheiden. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 69, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers. Insofern ergibt sich aus der Gesetzesbegründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW, dass dieses Gesetz namentlich das Ziel verfolgen soll, die Bürgerinnen und Bürger mit hinreichender Sachkenntnis an Entscheidungsprozessen auf Landes- und auf kommunaler Ebene zu beteiligen. Der freie Zugang zu Informationen soll die Transparenz der Verwaltung und die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zu Grunde liegenden politischen Beschlüsse erhöhen (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 1 f.). Diese Ziele können mit Blick auf Gerichtsentscheidungen aber nicht erreicht werden. Weder stellen diese behördliche Entscheidungen dar, noch dienen sie zur Vorbereitung von solchen Entscheidungen. Auch gehen sie nicht auf politische Beschlüsse zurück oder ist erstrebt, die Bürgerinnen und Bürger an den zugrunde liegenden Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz des Art. 97 Abs. 1 GG, wonach Gerichte unabhängig sind und gerichtliche Entscheidungen nicht der politischen Parlaments- oder Regierungskontrolle unterliegen, sondern nur durch andere Gerichte korrigiert werden können. Der Umstand, dass § 2 Abs. 2 IFG NRW den Zweck hat, die Unabhängigkeit der Gerichte zu schützen, passt danach gerade auch auf die in Rede stehende Konstellation von Gerichtsentscheidungen. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungsplänen in Rechtssachen: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 71, und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 64. (2) Darüber hinaus gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW dem Einzelnen auch schon keinen Anspruch auf Veröffentlichung von amtlichen Informationen im Sinne einer Allgemeinzugänglichmachung an einen unbestimmten Kreis von Personen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte vielmehr lediglich ein Anspruch auf individuellen Zugang zu bei öffentlichen Stellen vorhandenen amtlichen Informationen durch Akteneinsicht, Auskunft (§ 4 Abs. 2 IFG NRW) oder in sonstiger Weise, d.h. mündlich, schriftlich (per Post, Fax) oder elektronisch (per Email, Datenträger), wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW grundsätzlich die Art des Zugangs wählen kann. Vgl. Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, § 5 Rn. 3; BeckOK, Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 01.02.2021, IFG NRW, § 5 Rn. 11. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist anspruchsberechtigt jede natürliche Person. Dies legt nahe, dass die Vorschrift lediglich einen individuellen Zugangsanspruch ohne Öffentlichkeitsbezug vermittelt. Das subjektives Recht auf Informationszugang wird in erster Linie im Interesse des Einzelnen, namentlich dem bürgerschaftlichen Interesse an einem Mitwirken an der Entwicklung des Gemeinwesens und an der Kontrolle der Verwaltung (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 9), nicht aber im Interesse der Öffentlichkeit gewährt, das im Fall einer Veröffentlichung amtlicher Informationen berührt ist. Dieses Verständnis wird bestätigt durch einen systematischen Vergleich mit § 12 IFG NRW. Soweit diese Vorschrift den öffentlichen Stellen vorschreibt, Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen und Verzeichnisse zu führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, handelt es sich dabei lediglich um eine objektivrechtliche Verpflichtung der Behörden zu einer aktiven Information der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der dort genannten amtlichen Informationen; diese vermittelt aber schon ihrem Wortlaut nach keinen subjektiven Anspruch des Einzelnen auf Veröffentlichung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2012 - 26 K 2100/12 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; Pabst in: Pabst/Frankewitsch, IFG NRW, 2022, § 12 Rn. 9 f. Nach der Gesetzesbegründung tritt diese objektivrechtliche aktive Informationspflicht der Behörden neben den individuellen Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW und soll zu einer effektiven Wahrnehmung des Informationsrechts der Antragstellerin oder des Antragstellers beitragen (vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 15). Beide Formen der Informationsgewährung - individueller Zugangsanspruch der Bürgerin bzw. des Bürgers einerseits sowie proaktive Informationspflicht der öffentlichen Stellen andererseits - stehen damit selbständig nebeneinander. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine Vermischung beider Formen der Informationsgewährung insofern, als auch die Bürgerin und der Bürger eine Veröffentlichung der amtlichen Informationen beanspruchen kann, ist insofern nicht erkennbar. 2. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der dort aufgeführten Bescheide des Direktors des Amtsgerichts C. begehrt, ist die beabsichtigte Klage wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung - des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Abs. 1) - nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier jedoch der Fall, da der Kläger sein Begehren auf ‑ kostenlose - Veröffentlichung der angefragten Gerichtsentscheidungen im Wege der Verpflichtungsklage, die ein Unterfall der Leistungsklage darstellt, verfolgen kann, und zwar hier mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. a), der aus den vorstehenden Gründen allerdings keine Aussicht auf Erfolg bietet. 3. a) Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 1. b) hilfsweise die Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der dort näher bezeichneten Beschlüsse des Amtsgerichts C. begehrt, ist die Klage mangels vorheriger Antragstellung ebenfalls bereits unzulässig. Denn es ist weder vorgetragen noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten sonst ersichtlich, dass der Kläger vorgerichtlich zuvor einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht C. gestellt hat. Ein vorheriger Antrag bei der Verwaltung stellt aber eine zwingende (§§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht nachholbare Prozessvoraussetzung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1998 - 12 A 629/96 -, juris, Rn. 33; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl.,§ 75 Rn. 6. Mit den bei der Verfahrenspflegestelle NRWE des Oberlandesgerichts Köln gestellten Anträge vom 21. Juni 2021, vom 21. Juli 2021, vom 30. September 2021 und vom 5. November 2021, die jeweils an das Amtsgericht C. weitergeleitet wurden, hat der Kläger ausschließlich beantragt, die dort benannten Beschlüsse in die Datenbank NRWE einzustellen, d.h. diesen dort zu veröffentlichen. Für die Stellung eines hiervon schon der Art des begehrten Verwaltungshandelns nach zu unterscheidenden Antrags auf Übersendung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift, der unmittelbar an das Amtsgericht C. zu richten wäre, vgl. auch den vom Kläger selbst vorgelegten Internetauftritt des Amtsgerichts C. unter XY, ist den Verwaltungsvorgängen hingegen nichts zu entnehmen. Entsprechend verhalten sich auch die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide des Direktors des Amtsgerichts - zu Recht - nicht zu einem solchen Antragsbegehren. Einen Antrag auf Übersendung einer Entscheidungsabschrift hat der Kläger - unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW - erstmals mit den Prozesskostenhilfeanträgen an das Gericht, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gestellt. Diese vermögen einen zwingend vorgerichtlich bei der (Justiz-)Behörde zu stellenden Antrag jedoch nicht zu ersetzen. b) Darüber hinaus ist die beabsichtigte Klage auch unbegründet. aa) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidungen ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, worauf der Kläger sich unter Verweis auf das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2020 - 8 K 276/16 - in erster Linie stützt. (1) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. b) dd) (1) ergibt, ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW schon nicht eröffnet. Denn die amtlichen Informationen, zu denen der Kläger Zugang begehrt - Inhalt einer Gerichtsentscheidung -, betreffen nicht den Bereich der Verwaltungstätigkeit der Gerichte, sondern vielmehr den vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gerade ausgenommenen Bereich der ‑ originären - Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). (2) Darüber hinaus stünde einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW - unterstellt dessen Anwendungsbereich wäre gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW eröffnet - im Fall des Klägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb. 91 ff. und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 71 ff., insb. 86 ff. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in den zitierten Entscheidungen, die auch den Kläger des vorliegenden Verfahrens betreffen, namentlich auf die Ausführungen zu dessen von den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht mehr gedeckten Motivation - Belästigung von Justiz und Justizverwaltung im Rahmen eines privaten „Rachefeldzuges“ -, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor Geltung beanspruchen und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. bb) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidungen folgt auch nicht aus § 299 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift, die die Gewährung von Einsicht in Gerichtsakten an dritte Personen regelt und diese entweder von der Einwilligung der Parteien oder von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abhängig macht, findet auf den Fall der Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte keine Anwendung. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 14 ff. cc) Ein Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Abschrift der Entscheidungen ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der allgemeinen Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW wegen der im öffentlichen Interesse liegenden Rechtspflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen, Bürgerinnen und Bürgern auf ausdrücklichen Antrag Abschriften von anonymisierten Gerichtsentscheidungen gegen Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je Entscheidung nach Nr. 4 der Anlage 2 - Gebührenverzeichnis - zu § 124 JustG NRW zu überlassen. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR (VZ) 2/16 -, juris, Rn. 16; sowie beispielhaft den Internetauftritt des Amtsgerichts C. unter XY. Denn der Kläger begehrt entgegen der geübten Verwaltungspraxis der Justizverwaltungen des Landes NRW gerade ausschließlich die kostenlose Übermittlung einer Entscheidungsabschrift. Die Zahlung einer Gebühr i.H.v. 12,50 € je individuell übermittelter Entscheidung lehnt er unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ausdrücklich ab. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kostenerhebung im Ermessenswege vorliegen (§ 124 Satz 1 JustG NRW i.V.m. §§ 10, 11 JVKostG). Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass die Kopien oder Ausdrucke der Gerichtsentscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 JVKostG). Auch ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Absehen von der Kostenerhebung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger gestellten Übermittlungsersuchen - auch außerhalb des vorliegenden Verfahrens - und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands (Anonymisierung und ggf. Übermittlungskosten), der erhebliche personelle und sachliche Ressourcen der Justizbehörden im Land NRW bindet, einerseits sowie der fehlenden Darlegung einer besonderen, über ein bloß allgemeines Informationsinteresse hinausgehende Bedeutung oder eines sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kläger andererseits erscheint ein - schon aus Gründen des Gebots der gleichmäßigen Gebührenerhebung (Art. 3 Abs. 1 GG) - nur im Ausnahmefall vorgesehenes Absehen von der Kostenerhebung weder unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit noch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geboten (§ 10 JVKostG). 4. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 3. die Feststellung begehrt, dass der Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgerichts C. vom 6. September 2021, der sich nach Veröffentlichung des angeforderten Beschlusses erledigt hat, rechtswidrig war, geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass die Klage angesichts der bisherigen Behandlung seiner Veröffentlichungsersuchen durch das Amtsgerichts C. zumindest unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 6. April 2022 war ‑ im Ergebnis - rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stand kein Anspruch auf Veröffentlichung der begehrten Gerichtsentscheidung zu (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. a) Bezug genommen. 5. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 4. die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm auf seinen Informationsantrag vom 7. August 2021 Auskunft darüber zu geben, ob für die Veröffentlichung der drei Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 15. Mai 2020 - 220 F 136/20 -, vom 16. März 2020 - 231 /19 - und vom 28. Januar 2020 - 228 F 296/19 - jeweils auch eine Gebühr i.H.v. 12,50 € erhoben und ob die Anfrage von kostenpflichtigen Portalen gemacht worden ist, ist die Klage als Untätigkeitsklage in Form der Verpflichtungsklage zwar zulässig (§§ 75 Satz 1, 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrten Informationen aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Zwar ist der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW eröffnet, weil sich die Auskunft auf Informationen bezieht - Gebührenerhebung für Veröffentlichungen und Nutzungszweck des Antragstellers -, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen als solcher und damit einer Aufgabe der Gerichtsverwaltung, d.h. einer Verwaltungstätigkeit der Gerichte stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, juris, Rn. 22 ff. 32 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 1 BvR 3106/09 -, juris, Rn. 18, b) Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Beklagte ist auch anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW. Das Auskunftsbegehren bezieht sich auf bei der Beklagten vorhandene amtliche Informationen (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Versagungsgründe nach den §§ 6, 7, 8 oder 9 IFG NRW sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Dem Informationsanspruch steht jedoch im Fall des Klägers der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Vgl. hierzu: OVG NRW Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 76 ff., insb. 91 ff. und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 71 ff., insb. 86 ff. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts NRW in den zitierten Entscheidungen, die den Kläger des vorliegenden Verfahrens betreffen, namentlich auf die Ausführungen zu dessen von den Zielen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht mehr gedeckten Motivation - Belästigung von Justiz und Justizverwaltung im Rahmen eines privaten „Rachefeldzuges“ -, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor Geltung beanspruchen und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch im vorliegenden Zusammenhang vollumfänglich Bezug genommen. 6. Soweit der Kläger mit dem angekündigten Klageantrag zu 5. unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts vom 6. September 2021 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm auf seinen Informationsantrag vom 3. September 2021 Auskunft darüber zu geben, in wie vielen Fällen das Amtsgericht C. im Jahr 2021 ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt hat und wieviel Geld dadurch eingenommen wurde und wie viel Geld im Jahr 2021 durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG (richtig: § 178 GVG) eingenommen wurde, ist die Klage zwar als Verpflichtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrten Informationen aus der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Auch für dieses Informationsbegehren des Klägers, das auf Auskünfte zum Inhalt von Gerichtsbeschlüssen gerichtet ist, mit denen Ordnungsgelder nach § 89 FamFG und § 178 GVG verhängt worden sind, ist schon der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gemäß § 2 Abs. 1 und 2 IFG NRW nicht eröffnet. Denn die vom Kläger begehrten Informationen - Anzahl und Höhe der vom Amtsgericht C. im Jahr 2021 verhängten Ordnungsgelder - stehen ebenfalls im Zusammenhang mit der Rechtsprechungstätigkeit bzw. Rechtspflege der Gerichte und nicht mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Vgl. ebenso zu Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen grundlegend: OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 63 ff., und - 15 A 760/20 -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N. Gerichtsbeschlüsse, mit denen Ordnungsgelder nach § 89 FamFG festgesetzt werden, dienen der Vollstreckung von gerichtlichen Herausgabe- und Umgangsentscheidungen in Kindschaftssachen und sind als solche dem Bereich der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege zuzuordnen. Denn das Vollstreckungsverfahren stellt die Fortsetzung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens dar und dient der Rechtsdurchsetzung zur Befriedigung eines dort festgestellten Anspruchs mit staatlichen Mitteln. Insofern zählt es ebenfalls zur originären Aufgabe der Rechtspflege, da ohne Rechtsdurchsetzung eine Rechtsfeststellung wirkungslos bliebe. Gerichtsbeschlüsse, mit denen Ordnungsgelder nach § 178 GVG festgesetzt werden, dienen als Ordnungsmittel mit Sanktionscharakter der Sicherstellung des geordneten Ablaufs einer Verhandlung, die das Kernstück des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens darstellt. In dieser werden regelmäßig die Anträge gestellt und begründet, die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und Beweise erhoben. Damit werden in einer Verhandlung die Tatsachen- und Rechtsgrundlagen so aufbereitet, dass die Entscheidung der Sache möglich ist. Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet der Vorsitzende oder das erkennende Gericht (§ 178 Abs. 2 VwGO). Ordnungsmittel zur Aufrechterhaltung des geordneten Sitzungsbetriebs und damit zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung sind daher aufgrund ihres Sachzusammenhangs mit dem Erkenntnisverfahren ebenfalls dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen. Ein Bezug zur Verwaltungstätigkeit der Gerichte ist daher in beiden Fällen nicht festzustellen. b) Darüber hinaus steht dem Informationsanspruch im Fall des Klägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den angekündigten Klageanträgen zu 1. b) und zu 5. wird Bezug genommen.