Urteil
26 K 7303/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG auf Verwendungszulage setzt neben Zeit- und Laufbahnvoraussetzungen auch das Vorliegen haushaltsrechtlicher Voraussetzungen voraus.
• Bei vorläufiger Haushaltsführung nach §§ 76, 82 GO NRW ist eine vorhandene Planstelle zwar nicht grundsätzlich aufgehoben, sie kann aber aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar sein.
• Eine rechtliche Verpflichtung der Dienstherrin zur funktionsgerechten Besetzung einer Planstelle folgt weder allein aus dem Stellenplan noch aus beamtenrechtlichen Grundsätzen.
• Wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, entsteht kein Anspruch auf Zulage und damit auch kein Verzinsungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Verwendungszulage bei haushaltsrechtlichen Beschränkungen (§46 BBesG, §§76,82 GO NRW) • Ein Anspruch nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG auf Verwendungszulage setzt neben Zeit- und Laufbahnvoraussetzungen auch das Vorliegen haushaltsrechtlicher Voraussetzungen voraus. • Bei vorläufiger Haushaltsführung nach §§ 76, 82 GO NRW ist eine vorhandene Planstelle zwar nicht grundsätzlich aufgehoben, sie kann aber aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar sein. • Eine rechtliche Verpflichtung der Dienstherrin zur funktionsgerechten Besetzung einer Planstelle folgt weder allein aus dem Stellenplan noch aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. • Wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, entsteht kein Anspruch auf Zulage und damit auch kein Verzinsungsanspruch. Der Kläger ist Beamter der Beklagten und übernahm seit September 2008 die Aufgaben eines Fallmanagers, einer nach A 11 bewerteten Funktion. Er wurde zwischenzeitlich zum Stadtoberinspektor (A 10) befördert; die zum A11 bewertete Tätigkeit übte er weiter aus. Aufgrund von Haushaltssicherungskonzepten und fehlender Genehmigung durch die Kommunalaufsicht verfügte die Beklagte für 2010/2011 nicht über eine genehmigte Haushaltssatzung und befand sich in vorläufiger Haushaltsführung. Der Kläger beantragte rückwirkend für den Zeitraum ab Juli 2010 eine Zulage nach § 46 BBesG wegen Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger klagte auf Zahlung der Differenz zwischen A10 und A11 für den Zeitraum bis Januar 2012; das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Anspruchsgrundlage ist § 46 Abs. 1 S.1 BBesG: Zulage bei vorübergehender vertretungsweiser Übertragung eines höherwertigen Amtes nach 18 Monaten, wenn zeitliche, laufbahn- und haushaltsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. • Zeitlich und laufbahnrechtlich erfüllte der Kläger die Voraussetzungen: mehr als 18 Monate Wahrnehmung und keine laufbahnrechtliche Sperre mehr. • Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen fehlten im streitigen Zeitraum aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung nach §§ 76, 82 GO NRW; diese Beschränkungen dienen dazu, Mehrkosten zu vermeiden und verlangen, dass Zulagen aus verfügbaren Haushaltsmitteln bestritten werden können. • Eine vorhandene Planstelle begründet allein keine Verpflichtung zur funktionsgerechten Besetzung; Stellenplan bewirkt nur rechtliche Möglichkeit zur Besetzung, nicht eine Pflicht dazu. • Beamtenrechtlich besteht kein allgemeiner Anspruch auf Beförderung oder auf Übertragung des höherwertigen Amts; Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf darüber hinausgehende Besetzungsansprüche. • Weil die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, konnte die Beklagte die Zulage nach § 46 BBesG zu Recht verweigern; daraus folgt auch der Wegfall des Verzinsungsanspruchs. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 10. Januar 2012, weil es an den erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S.1 BBesG mangelte; vorläufige Haushaltsführung nach §§ 76, 82 GO NRW schloss eine besetzungsbedingte Mehrkostenverpflichtung aus. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur funktionsgerechten Besetzung der betreffenden Planstelle ergibt sich weder aus dem Stellenplan noch aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Mangels Zulageanspruch steht dem Kläger auch kein Verzinsungsanspruch zu. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; gegen das Urteil ist Berufung zugelassen.