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Urteil

26 K 1545/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0225.26K1545.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Kläger ist Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten. Zum 1. Dezember 2011 wurde er zum Oberbrandmeister befördert. Seither erhält er Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesG. Aber auch zuvor, nämlich schon ab dem 1. September 2007, nahm der Kläger auf seinem Dienstposten Aufgaben wahr, die einer nach Besoldungsgruppe A 8 BBesG bewerteten Stelle entsprachen. Bei der Beklagten lagen ab dem Jahr 2000 die Voraussetzungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vor. In dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum verfügte die Beklagte – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht über wirksame Haushaltssatzungen. Erst im Juli 2012 genehmigte die Bezirksregierung E den Haushaltssanierungsplan und es wurde eine vom Rat beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2012/2013 im Amtsblatt der Beklagten bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höheren Amtes nach § 46 BBesG ab, die der Kläger ab dem 1. April 2009 begehrt hatte. Die Beklagte führte als Begründung für ihre Entscheidung an, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulagengewährung seien nicht erfüllt, weil keine gültige Haushaltssatzung und somit auch kein gültiger Stellenplan vorläge. Wegen der drohenden Überschuldung könnte eine Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass schon im April 2009 sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung, also die Übertragung des Amtes, wie von § 46 BBesG gefordert, vorgelegen hätten, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2012 zurück. Sie wiederholte ihre Auffassung aus dem Ablehnungsbescheid und führte ergänzend aus: Es sei zutreffend, dass der Wert des seit dem 1. September 2007 wahrgenommenen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 8 BBesG entspreche. Die Zulagengewährung setze jedoch voraus, dass insbesondere die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen müssten, was vorliegend nicht der Fall sei. Es fehle an der Ausweisung der erforderlichen Planstelle in einem gültigen Stellenplan, der als Anlage zum Haushaltsplan zugleich Bestandteil der Haushaltssatzung sei. Mangels Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sei das Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig mit der Folge, dass eine Haushaltssatzung nicht bekannt gemacht werden könne. Soweit der Kläger in seinem Widerspruch darauf verweise, dass die Stelle im Stellenplan nach Besoldungsgruppe A 8 BBesG ausgewiesen sei, betreffe dies nur den Stellenplan, der intern als reines Organisationsinstrument verwendet werde. Hiervon sei der Stellenplanbegriff im Sinne des Haushaltsrechts zu unterscheiden. Ein solcher gültiger Stellenplan liege mangels Genehmigung nicht vor. Der Kläger hat am 31. Januar 2012 Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe Anspruch auf die Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG ab April 2009 bis zu seiner Beförderung zum Oberbrandmeister. Sowohl die laufbahnrechtlichen als auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulagengewährung seien im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hebe in seiner Rechtsprechung den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung hervor. Dieser Grundsatz erfordere die angemessene Beschäftigung der Beamten. Ihnen sollten Funktionsämter, d.h. Aufgabenbereiche, übertragen werden, deren Wertigkeit dem Statusamt entspreche. Damit einher gehe das Leistungsprinzip und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Dem Anspruch könne das Fehlen einer Haushaltssatzung nicht entgegengehalten werden. Die Notwendigkeit, ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, entbinde nicht von der Verpflichtung, rechtlichen Bindungen nachzukommen und gesetzliche Ansprüche zu erfüllen. Insoweit bestehe kein Unterschied zu anderen Rechtsansprüchen auf höhere Besoldung, z.B. bei Änderung des Familienstandes. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Okto-ber 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2012 zu verpflichten, ihm eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A7 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Für den Anspruch auf Zulagengewährung fehle es an den tatbestandlich in § 46 BBesG geforderten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Diese seien nur erfüllt, wenn die für die Beförderung erforderliche Planstelle in einem gültigen Stellenplan – der Anlage des Haushaltsplans sei - ausgewiesen werde. Der Haushaltsplan wiederum sei Bestandteil der Haushaltssatzung, die nur dann wirksam werde, wenn sie mit ihren Anlagen vom Rat beschlossen und der Aufsichtsbehörde angezeigt werde. Frühestens einen Monat nach Anzeige bei der Aufsichtsbehörde dürfte die Satzung öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt werden müsse, so dürfe die Haushaltssatzung erst nach ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekannt gemacht werden. Aufgrund der drohenden Überschuldung sei eine solche Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht erteilt worden. Fehle es an einer gültigen Haushaltssatzung, so liege auch kein gültiger Stellenplan vor. Der von der Beklagten angewendete Stellenplan sei eine reine Auflistung von Stellen als Arbeitsinstrument, in dem die Dienstposten verzeichnet seien und vom haushaltsrechtlichen Begriff des Stellenplans zu unterscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Zulage nach § 46 BBesG aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden solle. Hieran fehle es. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 24. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2012 (dieses Datum trägt der vom Kläger in Kopie vorgelegte Widerspruchsbescheid, obgleich die im Verwaltungsvorgang hinterlegte Ausfertigung auf den 2. Januar 2012 datiert ist und die Postzustellungsurkunde eine am 4. Januar 2012 erfolgte Zustellung ausweist) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat für den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember 2011 keinen Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, denn es liegen nicht sämtliche Voraussetzungen des insoweit als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung – welche gemäß § 86 BBesG für den Kläger als Gemeindebeamten maßgeblich ist – vor. Nach dieser Vorschrift, die in Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) als Bundesrecht fortgilt, erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Danach entsteht der Anspruch auf die Verwendungszulage nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 - NVwZ 2005, 1078 ff.. Unstreitig war dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein höherwertiges Amt vorübergehend vertretungsweise übertragen und nahm er die Aufgaben des höherwertigen Amtes seit mehr als 18 Monaten wahr. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 30/09 - BVerwGE 139, 368. m.w.N. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings daran, dass im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2011 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG nicht vorlagen. Der Sinn und Zweck des Tatbestandsmerkmals der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen besteht darin, zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 a.a.O.. Gesetzlich vorausgesetzt wird damit das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle, denn mit der Übertragung „dieses Amtes“ i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG ist das Amt im statusrechtlichen Sinne gemeint, dem das vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinn kann nämlich Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; allein die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O. In den Jahren nicht genehmigter Haushaltssicherungskonzepte und damit nicht wirksamer Haushaltssatzungen dürften zumindest die jeweils vom Rat beschlossenen Stellenpläne Wirksamkeit erlangt haben, weil diese als bloße Anlagen zu den Haushaltsplänen gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 GO NRW nicht Bestandteile der Haushaltssatzungen gemäß § 78 Abs. 2 GO NRW sind und deshalb nicht dem Bekanntgabeerfordernis des § 80 Abs. 5 S. 3 GO NRW unterliegen, vgl. Urteile der Kammer vom 14. November 2012 – 26 K 7303/11 – Juris, m.w.N und vom 22. Januar 2013 – 26 K 6475/11 – Juris, sowie Urteil vom 19. Februar 2013 – 26 K 1428/12 -. Die hiernach im streitgegenständlichen Zeitraum als vorhanden unterstellte Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, war allerdings aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar, wie sich aus den insoweit einschlägigen Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW ergibt. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW darf die Gemeinde, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, ausschließlich Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen. Nach Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift gelten, wenn im Falle des § 76 Abs. 1 GO NRW – also bei Erforderlichkeit eines Haushaltssicherungskonzepts – die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, ergänzend zu den Regelungen der Absätze 1 und 2 weitergehende Beschränkungen bzw. Vorgaben vom Beginn des Haushaltsjahres bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes. Insbesondere hat die Gemeinde weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen und das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie die Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten, die durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt werden. Erlassen wurde vom damaligen Innenministerium NRW lediglich ein sog. Leitfaden mit dem Titel „Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung“ vom 6. März 2009, bei dem es sich jedoch nicht um eine Rechtsverordnung handelt. Für die Besetzung der vorhandenen Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, galten damit in den hier interessierenden Jahren 2009 bis 2011 die sich aus § 82 Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Einschränkungen. Eine Stellenbesetzung kam demnach nur bei Vorliegen mindestens einer der beiden alternativen Voraussetzungen in Betracht, dass entweder eine rechtliche Verpflichtung hierfür bestand oder diese für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war. Keine dieser beiden Voraussetzungen lag in den Jahren 2009 bis 2011 vor. Ansatzpunkte für eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Planstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, funktionsgerecht zu besetzen, also einen Beamten mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle einzuweisen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) zu übertragen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O., sind nicht ersichtlich. Eine derartige rechtliche Verpflichtung ergibt sich nicht aus § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG. Dieser regelt nämlich gerade nicht die rechtlichen Voraussetzungen für die funktionsgerechte Besetzung einer Planstelle, auf die es im Rahmen des § 82 Abs. 1 GO NRW ankommt, sondern die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Ungeachtet dessen stellt § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG den Zulagenanspruch gerade unter den gesetzlichen Vorbehalt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes, was einen Rechtsanspruch unter Ignorierung dieser Voraussetzungen ausschließt. Damit unterscheidet sich die Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG maßgeblich von anderen Besoldungsbestandteilen wie etwa der Grundbesoldung, bestimmten Amtszulagen oder dem Familienzuschlag, welche keinerlei haushaltsrechtlichen Vorbehalten unterliegen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Einweisung in die Planstelle ergibt sich ferner nicht aus beamtenrechtlichen Grundsätzen. Ein Beamter – und damit auch der Kläger – hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 B 117/07 - DÖD 2009, 99. Schließlich lässt sich einem wirksamen Stellenplan als solchem keine rechtliche Verpflichtung zur funktionsgerechten Besetzung einer in ihm enthaltenen Planstelle entnehmen. Wie bereits ausgeführt, bewirkt ein wirksamer Stellenplan zwar die Existenz aller in ihm enthaltenen Planstellen. Dies führt jedoch lediglich dazu, dass die Besetzung dieser Planstellen überhaupt rechtlich möglich ist, während ein Stellenplan umgekehrt für die Frage einer Rechtspflicht zu einer funktionsgerechten Stellenbesetzung nichts hergibt. Auch spricht nichts dafür, dass die funktionsgerechte Besetzung der Panstelle, der die vom Kläger vertretungsweise wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet waren, für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Beklagten unaufschiebbar war. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass die dieser Planstelle zugeordneten Aufgaben gerade vom Kläger wahrgenommen wurden, so dass selbst unter der Annahme, dass es sich um notwendige Aufgaben handelte, deren Weiterführung sichergestellt war. Besteht hiernach kein Anspruch auf Gewährung der Zulage, so ist auch für den geltend gemachten Zinsanspruch kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung gründet sich auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob im Falle von sich durch § 83 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO NRW ergebenden haushaltsrechtlichen Beschränkungen das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu verneinen ist, hat über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.