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Urteil

5 LC 226/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem förmlich festgestellten Grad der Behinderung ist die Einstellungsbehörde an diese Feststellung gebunden und muss den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beachten. • Ist ein Bewerber behindert im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, ist der Prognosemaßstab zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu mildern: Dienstfähigkeit muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) erreichbar erscheinen. • Das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigen keine strengere Anwendung des allgemeinen Eignungsmaßstabs für Beamtenbewerber; die besonderen Bedingungen des Beamtenverhältnisses können als zulässiges Differenzierungskriterium gelten. • Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG setzt Verschulden voraus; das Verschuldenserfordernis ist mit dem Unionsrecht vereinbar und lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Modifizierter Eignungsmaßstab bei behinderten Beamtenbewerbern • Bei einem förmlich festgestellten Grad der Behinderung ist die Einstellungsbehörde an diese Feststellung gebunden und muss den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beachten. • Ist ein Bewerber behindert im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, ist der Prognosemaßstab zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu mildern: Dienstfähigkeit muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) erreichbar erscheinen. • Das AGG und die Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigen keine strengere Anwendung des allgemeinen Eignungsmaßstabs für Beamtenbewerber; die besonderen Bedingungen des Beamtenverhältnisses können als zulässiges Differenzierungskriterium gelten. • Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG setzt Verschulden voraus; das Verschuldenserfordernis ist mit dem Unionsrecht vereinbar und lag hier nicht vor. Die Klägerin war als angestellte Lehrkraft beschäftigt und beantragte die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bei amtsärztlicher Untersuchung und fachorthopädischem Gutachten wurde eine Wirbelsäulenverformung (Scheuermann) mit Prognose vorzeitiger Verschleißerscheinungen festgestellt; daraufhin lehnte die Beklagte die Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Die Klägerin rügte Diskriminierung wegen Behinderung nach AGG und EU-Richtlinie und begehrte Ersatz sowie die Ernennung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zwischenzeitlich stellte das Landesamt für Soziales rückwirkend einen Grad der Behinderung von 30 fest. In der Berufung verlangt die Klägerin eine Neubescheidung und Schadensersatz, die Beklagte verteidigt die Ablehnung mit Hinweis auf die Erfordernisse des Berufsbeamtentums und die gesundheitliche Eignungspflicht. • Verpflichtungsklage ist zulässig; über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids ist auf die bei der Behörde vorhandene Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, bei bestimmten Tatbestandsfragen auf den Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einen Bewerbungsverfahrensanspruch; gesundheitliche Eignung ist regelmäßig zu bejahen, wenn dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit nach der Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. • Liegt eine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. § 2 Abs. 1 SGB IX vor, ist der allgemeine Maßstab wegen des Benachteiligungsverbots zu modifizieren; das Gericht folgt seiner früheren Rechtsprechung: bei Behinderten genügt, dass dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (>50 %) ausgeschlossen ist. • Die Feststellung einer Behinderung durch das zuständige Versorgungsamt hat Tatbestandswirkung und ist daher für die Einstellungsbehörde maßgeblich. • Europarecht (Richtlinie 2000/78/EG) steht einer solchen Modifikation nicht entgegen; die Richtlinie ist durch das AGG umgesetzt und erlaubt Mitgliedstaaten Ausnahmen wegen beruflicher Anforderungen, Art. 4 der Richtlinie ist erfüllt. • Die vorhandenen medizinischen Gutachten beantworteten die modifizierte Frage nicht hinreichend, weil sie vom strengeren allgemeinen Maßstab ausgingen; daher besteht die Verpflichtung zur neuerlichen Bescheidung unter Beachtung des modifizierten Maßstabs. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG scheitert am Verschuldenserfordernis; die Beklagte hat bei der Entscheidungsfindung nicht sorgfaltswidrig gehandelt und konnte die zwischenzeitliche Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung nicht kennen. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 05.03.2008 und 06.10.2008 sind insoweit aufzuheben, als sie die Ernennung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt haben; die Beklagte wird verpflichtet, den Ernennungsantrag unter Beachtung der vom Gericht entwickelten Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG, weil das für Ersatz erforderliche Verschulden der Beklagten nicht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist getroffen.