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Urteil

8 K 6261/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1018.8K6261.08.00
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Leitsätze

Zu den Maßstäben der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. August 2008 in der Gestalt der Ergän-zungsverfügung vom 6. August 2012 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf 13 Jahre zu befristen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Maßstäben der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. August 2008 in der Gestalt der Ergän-zungsverfügung vom 6. August 2012 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf 13 Jahre zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00. Oktober 1988 in G geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger; er wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Er wuchs zunächst bei seinen Eltern und nach deren Trennung bei seiner Mutter auf. Nach dem Besuch der 2. Grundschulklasse wechselte er in eine Sonderschule für Lernbehinderte. Nach der 7. Klasse verließ er diese Schule wegen Aggressionsausbrüchen und Drogenkonsums und besuchte bis zu seiner ersten Inhaftierung in der 9. Klasse eine andere Lernbehindertenschule. Am 18. Juni 1997 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die letztmalig bis zum 5. Juni 2007 verlängert wurde. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 12. Juni 2010 wurden dem Kläger jeweils befristete Duldungen erteilt. Bereits als strafunmündiger 12- bis 13-jähriger trat der Kläger wegen mehrerer Raubdelikte in Erscheinung. Er bestahl Lehrer, erpresste Geld von Mitschülern und bedrohte sie mit einem Messer, um Handys, Gameboys oder Discman zu erhalten. Er konsumierte Cannabis und verspielte Geld in Spielhallen. Nachdem er im ersten Halbjahr 2003 mehrere Eigentumsdelikte auch unter Gewaltanwendung begangen hatte, erließ das Amtsgericht Düsseldorf am 2. Juli 2003 einen Haftbefehl und ordnete Untersuchungshaft an (135 Gs 94/03). Der Kläger wurde beschuldigt, in der Zeit vom 19. Januar 2003 bis zum 16. Juni 2003 vielfach andere beraubt und bestohlen zu haben. Die Taten räumte der Kläger im Strafverfahren ein. Das Amtsgericht Düsseldorf setzte mit Beschluss vom 31. Juli 2003 den Haftbefehl zunächst außer Vollzug und gab dem Kläger auf, sich in die Einrichtung der Evangelischen Jugendhilfe Iserlohn zu begeben. Der Träger der dortigen Wohngruppe bat am 1. Oktober 2003 um schnellstmögliche Herausnahme des Klägers aus der Wohngruppe und führte aus: Die anderen Jugendlichen seien durch den Verbleib des Klägers gefährdet. Er habe andere Jugendliche zum Alkohol- und Drogenkonsum verführt. Der Kläger besitze ein hohes Gewaltpotential und übe Druck auf die anderen Jugendlichen aus. Er zeige manifestierte Strukturen, die seine Wunschrolle als "Gangsterboss" verdeutlichen sollten. Das Amtsgericht Düsseldorf hob mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 den Haftverschonungsbeschluss auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Der Kläger wurde in Untersuchungshaft genommen und das Strafverfahren fortgeführt. Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2004 (135 Ls 70 Js 7775/03) wurde der Kläger wegen Raubes, schwerer räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Raubes in zwei Fällen und Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. In dem eingeholten jugendpsychiatrisch-forensischen Gutachten vom 7. Dezember 2003 wurde u.a. ausgeführt: Der Kläger habe unter der Trennung seiner Eltern gelitten. Es sei als Trauer-Reaktion zu aggressiven Handlungen gekommen. Er habe im Alter von 12 Jahren begonnen zu rauchen und ab dem 13. Lebensjahr Haschisch konsumiert. Es liege eine psychosoziale Verwahrlosung vor. Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete mit Beschluss vom 23. März 2004 die Unterbringung in einer Heilpädagogischen Maßnahme an, um eine weitere Haft zu vermeiden und auf den Kläger einzuwirken. Vom 26. März bis 14. Mai 2004 befand sich der Kläger im Rahmen eines heilpädagogischen Konzeptes (Gruppenbefähigungsmaßnahme) in Tarifa/Spanien. Dort griff er einen Betreuer während der Essenszubereitung in der Küche mit einem Messer an. Aufgrund der Vorfälle wurde der Kläger am 15. Mai 2004 von Südspanien nach Südfrankreich/Verdon in ein anderes Projekt verlegt. Nach weiteren Vorfällen wurde er am 18. Juni 2004 auf das Segelschiff Tonga verbracht. Dieses Projekt wurde abgebrochen, weil er auf dem Schiff andere Jugendliche gequält und versucht hatte, sie zu versklaven. Einen Mitarbeiter hatte er mit einer zur Stichwaffe umfunktionierten Stichzange angegriffen. In Korsika drohte er u.a. damit, einem anderen Jugendlichen mit einer Gabel ein Auge auszustechen. Zudem missbrauchte er andere Jugendliche (Jungen) sexuell. Nach Abbruch des heilpädagogischen Projektes im Juli 2004 setzte der Kläger sich für einen Monat nach Mallorca ab. Das Flugticket bezahlte er mit dem Erlös aus dem Verkauf eines gestohlenen Handys. Der Kläger wurde am 7. Oktober 2004 festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 (135 Ls 70 Js 14496/04) wurde der Kläger wegen räuberischer Erpressung in vier Fällen und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Kläger hatte mehrfach anderen Jugendlichen, zum Teil unter Androhung von Gewalt, Handys entwendet. Das Gericht führte in seinen Urteilsgründen aus: Der Kläger sei erst 16 Jahre alt und erscheine somit durchaus einer Nachreifung noch zugänglich. Es müsse aber erschrecken, dass er sich die ihm mit der Strafaussetzung zur Bewährung eingeräumte Chance so schnell habe entgehen lassen. Kaum sei er nach Düsseldorf zurückgekehrt, habe er Haschisch konsumiert und weitere Straftaten begangen. Damit sei er wieder in das alte Verhaltensmuster zurückgefallen. Bis zum 28. September 2006 verbüßte der Kläger die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe. Die bereits in der Haft begonnene Maurerlehre brach er zwei Wochen vor der Abschlussprüfung wegen seines Entlassungstermins ab. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt I vom 14. Oktober 2005 geht hervor, dass der Kläger durch körperliche Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen aufgefallen war. Er war auch belangt worden, weil er einen Mitgefangenen im Arbeitsbetrieb bestohlen hatte. Ergänzend führte der Leiter der Justizvollzugsanstalt I in seinem Bericht vom 10. April 2006 an, der Kläger habe im Arbeitsbereich der Bauausbildung das Mauerwerk eines Mitgefangenen zerstört und die Teilnahme am Nachhilfeunterricht verweigert. Die von ihm beantragten Vollzugslockerungen hätten aufgrund seines negativen Verhaltens nicht gewährt werden können. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2005 darauf hin, dass die Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten einen Ausweisungstatbestand darstelle. Die Stellungnahmen des Jugendamtes und der Arbeiterwohlfahrt seien nicht positiv für ihn ausgefallen. Es sei jedoch angeregt worden, vorerst von einer Ausweisung abzusehen, da der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, vorerst keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten. Am 11. Dezember 2006 erstattete ein Vater Strafanzeige gegen den Kläger, weil dieser seinen Sohn bedroht habe (Staatsanwaltschaft Düsseldorf 60 Js 1077/10). Der Kläger gab in seiner Vernehmung an, dass er "angesoffen" gewesen sei und dem Sohn eine "geklatscht" habe; es sei u.a. um ein Zehner-Packet Gras gegangen. Das Verfahren wurde im Hinblick auf andere noch anhängige Strafverfahren eingestellt. Der Kläger wurde am 13. Juni 2007 erneut verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2007 (135 Ds 70 Js 2124/07) wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung erfolgte, weil der Kläger unter Alkoholeinfluss (1,44 Promille) in einer Discothek mit einem anderen Besucher in Streit geraten war und diesem dann unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte, so dass sich u.a. ein Knorpel seines Kiefers verschob. Das Gericht wies in seinen Urteilsgründen darauf hin, die Jugendgerichtshilfe habe u.a. berichtet, dass der Kläger unter Einfluss von Drogen und Alkohol jegliche Hemmungen verliere. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. September 2007 (135 Ls 70 Js 8117/07) unter Einbeziehung des Urteils vom 13. August 2007 wegen versuchten schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er am 6. Juni 2007 mit mehreren Freunden in der Eer Altstadt Alkohol konsumiert. Der Kläger hatte dann gegen 4.00 Uhr nachts einen Streit mit einigen Personen. Im Laufe der Auseinandersetzung zog er ein Messer und versuchte, eine weitere Person am Kopf zu treffen. Diese konnte dem Angriff zunächst ausweichen. Der Kläger lief jedoch hinterher und stach auf die Person ein. Diese verschränkte ihre Arme vor ihrem Kopf, wurde jedoch an beiden Unterarmen und im rechten Brustbereich getroffen. Die geschädigte Person erlitt an beiden Unterarmen Schnitt- bzw. Stichwunden. Sie trug 2 cm oberhalb der Brustwarze eine 4 cm lange Schnitt- und Stichwunde davon, die einen Pneumotorax verursachte, der in einer Operation und nach Anlegen von Drainagen behoben werden konnte. Die Justizvollzugsanstalt (JVA) I1 berichtete unter dem 20. November 2008: Der Kläger sei aus der JVA I in die JVA I1 verlegt worden, weil er sich dort subkulturell betätigt habe. Er habe sowohl Mitgefangene im Rahmen der Maurerausbildung bedroht als auch später im Rahmen eines Gesprächs den stellvertretenden Anstaltsleiter. In der JVA I1 habe er die Möglichkeit eines Neuanfangs und die Chance bekommen sollen, eine Maurerausbildung im zweiten Lehrjahr fortzusetzen. Die strikten und ihm immer wieder erklärten Regeln sowohl seine Arbeit wie auch sein Verhalten betreffend habe er nicht akzeptieren wollen. Die Ausbilder hätten feststellen müssen, dass er sein Potential nicht ansatzweise abgerufen habe. Er habe sich immer wieder über die Ungerechtigkeit beschwert, dass er nicht ins 2. Lehrjahr übernommen worden sei, sondern im 1. Lehrjahr habe beginnen müssen. In einem Gespräch habe er sehr offen geäußert, dass er absichtlich schlecht arbeite, weil er zu der Ausbildung überhaupt keine Lust habe. Die habe er auch in Heinsberg nicht gehabt. Auf die Frage, warum er sich überhaupt auf die Vollzugsplanung eingelassen habe, habe er nicht befriedigend antworten können. Er habe sodann erklärt, dass er nicht mehr im Bauhof arbeiten wolle. Für einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet zu votieren, sei aufgrund seiner strafrechtlichen Entwicklung nach dem derzeitigen Stand völlig ausgeschlossen. Der Kläger wurde am 3. Februar 2009 in die JVA T verlegt und am 12. Juni 2010 aus der Haft entlassen. Nach der Haftentlassung wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 (113 Ds 40 Js 5711/10) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10, Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er bereits am 8. Juli 2010 mit einem türkischen Bekannten in Streit geraten war und diesen im Verlauf des Streites geschlagen hatte. Den Feststellungen des Urteils zufolge schlug er den Geschädigten zunächst mit der Hand an das linke Ohr, danach mehrmals mit der Faust auf den Hinterkopf bzw. den Nacken. Im Rahmen der Grenzüberwachung zu den Niederlanden wurde der Kläger am 12. November 2011 bei einer Fahrzeugkontrolle angehalten und kontrolliert, als er mit drei anderen türkischen Personen aus den Niederlanden einreiste. Das Fahrzeug wurde wegen Cannabisgeruchs durchsucht. Dabei wurde Marihuana aufgefunden. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren (31 Js 269/12) wurde nach § 31a BtMG eingestellt. Bereits mit Schreiben vom 11. März 2008 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung an. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG, weil er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er sei zu zusammengerechnet 5 Jahren und 8 Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 4. und 24. April 2008 zu der beabsichtigten Ausweisung wie folgt Stellung: Er sei hier aufgewachsen, habe die Schule besucht und die deutsche Kultur erlebt. Da seine Familie im Alltag nur die deutsche Sprache spreche, habe er die türkische Sprache nicht erlernt. Auch die Heimat seiner Eltern sei ihm fremd. Die Angehörigen, Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins lebten in Deutschland und seien hier integriert. Ihm sei bewusst, dass er in der Vergangenheit viele Fehler gemacht habe. Er sei nun zum zweiten Mal in Strafhaft und bereue seine Straftaten sehr. Er bitte um eine zweite Chance. Er habe keine Kontakte in die Türkei. Eine Zukunft sei für ihn dort undenkbar. Ihm sei bewusst, dass er seine Sucht in den Griff bekommen müsse. Er hoffe, dass er eine neue Chance erhalte und die Möglichkeit habe, in Deutschland zu bleiben. Außerdem sei er psychisch so labil, dass er bei der letzten Inhaftierung aufgrund seiner Suizidgefahr nicht habe allein bleiben dürfen. Der Umstand spiele insoweit eine wichtige Rolle, als dass er bei Begehung der Taten unter dem Einfluss einer schweren Depression gestanden habe. Er sei auch motiviert, eine Ausbildung zu machen. Mit Ordnungsverfügung vom 6. August 2008 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und forderte ihn auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Zudem drohte sie ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte sie aus: Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen könne nur noch auf der Grundlage des § 55 AufenthG erfolgen. Aus den Urteilen, die gegen ihn gefällt worden seien, gehe eindeutig hervor, dass von ihm eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung ausgehe, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Es könne nicht hingenommen werden, dass serienmäßig Jugendliche und Erwachsene beraubt, bedroht und körperlich schwer verletzt würden, die zufällig oder zwangsläufig in seine Nähe kämen. Durch das Begehen von Eigentums- und Gewaltdelikten sei nicht nur der Volkswirtschaft ein immenser Schaden zugefügt worden, sondern dies habe auch besonders negative Auswirkungen auf die psychische und körperliche Unversehrtheit der Opfer gehabt. Er habe seine verschiedenen Opfer wiederholt massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt. Einem Opfer habe er unter Anwendung einer Stichwaffe erhebliche Verletzungen zugeführt, welche stationär und operativ hätten behandelt werden müssen. Diese hätten bei einem anderen Tatverlauf schlimmere Folgen bis zum Tod haben können. Sein Eingeständnis, in der Vergangenheit viele Fehler gemacht zu haben, die vorgetragene Reue und die Absicht, zukünftig straffrei leben zu wollen, ließen nur den Schluss zu, dass auch diese Stellungnahme lediglich unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens erfolgt sei. In der Vergangenheit habe er keine Bestrebung gezeigt, den Drogen- und Alkoholkonsum wirksam zu bekämpfen. Im Rahmen des Ermessens sei nach § 55 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt worden, dass er sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte und familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorhanden seien. Dies habe ihn jedoch nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Der Kläger hat am 8. September 2008 Klage erhoben und einen Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 L 1465/08). Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Januar 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und teilt ergänzend mit: Er sei Vater des am 29. Dezember 2011 geborenen T1 geworden, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitze. Er besitze das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter seines Sohnes, die er im November 2010 kennengelernt und am 11. Oktober 2012 geheiratet habe. Er habe am 1. August 2011 zusammen mit seinem Vater einen Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen und Dekorationsartikeln eröffnet. Zudem betreibe er einen Kiosk auf der Gstraße 00 in E. Er bestreite seinen Lebensunterhalt nunmehr selbst. Seit über einem Jahr führe er ein gefestigtes Familienleben. Von ihm gehe keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. August 2008 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 6. August 2008 in der Fassung der Ergänzung vom 6. August 2012 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung angemessen zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die ausführliche Begründung ihrer Ordnungsverfügung vom 6. August 2008. Sie führt ergänzend aus: Der Kläger habe durch sein Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er die hiesigen Wertvorstellungen nicht verinnerlicht habe. Aufgrund der anhaltenden menschenverachtenden Einstellung Personen gegenüber, die seinen Zielen im Wege stünden oder Begehrlichkeiten weckten, könnten die vorgetragenen Absichten, sich zu bessern, nur als reine Lippenbekenntnisse gewertet werden. Er habe in seiner kriminellen Karriere eindringlich unter Beweis gestellt, dass er eine verzerrte Wahrnehmung habe und mit aller Wahrscheinlichkeit in seiner Brutalität noch steigerungsfähig sein dürfte. Die Beklagte ergänzt am 6. August 2012 die Ordnungsverfügung dahingehend, dass die zunächst unbefristete Wirkung der Ordnungsverfügung (Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot) von Amts wegen auf 10 Jahre befristet werde. Die Frist beginne mit dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Nach Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) in nationales Recht und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 14. Februar 2012 und vom 10. Juli 2012 sei über die Befristung im Verfahren gegen die Ausweisung zu entscheiden. Hierbei sei nach Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) vom Ausweisungsgrund nach § 53 AufenthG auszugehen. Nach Nr. 11.1.4.6.2 Satz 1 AVwV sei weiterhin festgelegt, dass eine Herunterstufung einer Ausweisung zur Regel- oder Ermessensentscheidung aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes des § 56 AufenthG bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt bleibe. Es sei deshalb grundsätzlich von einer Sperrwirkung von 10 Jahren auszugehen. Nach Nr. 11.1.4.6.2 AVwV sei den besonderen Umständen des Einzelfalles durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Es sei entscheidend, wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die zeitlich befristete Fernhaltung vom Bundesgebiet bzw. vom Schengen-Gebiet erreicht werden könne. Dies bestimme sich wesentlich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezialpräventiven Zwecken. Im Rahmen dieser Prüfung seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine kürzere oder längere Befristung sprächen. Dabei sei auch das Verhalten nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. August 2012 ergänzend die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. Juli 2012 (60 Js 354/12) an die Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf übersandt. Darin wird der Kläger angeklagt, in der Zeit von Juni 2011 bis August 2011 durch 10 selbständige Handlungen, in 2 Fällen mit Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben und in 8 Fällen mit ebensolchen Betäubungsmitteln gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben. Er habe versucht, sich durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Dazu hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Er sei nicht Lieferant von Betäubungsmitteln des in einem gesonderten Verfahren Beschuldigten gewesen. Dieser habe ihn vielmehr beschuldigt, um von seinen eigenen Taten abzulenken. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung seiner Eltern und in seinem Geschäft seien keine Drogen oder Utensilien gefunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 8 L 1465/08 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Verfahren 135 Ls 70 Js 14496/04, 70 Js 10180/04, 135 Ls 70 Js 7775/03, 70 Js 10180/04, 135 Ls 70 Js 8117/07, 60 Js 1077/07, 70 Js 2124/07, 60 Js 1077/10, 113 Ds 40 Js 5711/10 – 958/10, 31 Js 269/12 und 012 KLs-60 Js 354/12-37/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Hinblick auf den Antrag, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. zu verlängern, bereits unzulässig. Der Kläger hat bei der Beklagten bisher keinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 1 AufenthG gestellt. Damit kann das Gericht nicht über den erstmals im Klageverfahren gestellten Antrag entscheiden, da die vorherige Stellung eines Antrags bei der zuständigen Behörde eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 18 B 133/06 –. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. August 2008 in der Fassung der Ergänzung vom 6. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 12; Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, Rn. 13 und Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, Rn. 12. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 - ARB 1/80 -. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29/02 -, juris mit Anmerkung Eckertz-Höfer. Der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hat anschließend zumindest 5 Jahre bei seinem Vater gelebt, der zu dieser Zeit als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Der Kläger hat dieses Recht auch nicht aufgrund der Verurteilungen zu Haftstrafen und den nachfolgenden Inhaftierungen verloren. Die Rechte, die Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzung der Mindestwohnzeit erfüllen, verleiht, können nur nach Art. 14 ARB 1/80 beschränkt werden, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder weil der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 11. November 2004 – C 467/02 – [Cetinkaya]; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 – [Aydinli]; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5/04 -, Rn. 12. Das Ausweisungsverfahren ist fehlerfrei durchgeführt worden, insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 (sog. Vier-Augen-Prinzip) noch ein Verstoß gegen die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vor. Vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 18 A 951/09 -, Rn. 35, 47; Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – 19 B 12.417 -, Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 11 LC 490/10 -, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012 – 11 S 1361/11 -, Rn. 35, 51. Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Prüfungsmaßstab für die angefochtene Ausweisung ist § 53 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art 14 Abs. 1 ARB 1/80. Der Kläger verwirklicht den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger darf er nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen jedoch nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausgewiesen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29/02 -. Darüber hinaus genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da er als Sohn türkischer Eltern im Bundesgebiet geboren ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies hat zur Folge, dass seine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Es kann hier dahinstehen, ob ihm besonderer Ausweisungsschutz auch nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zusteht, da es darauf entscheidungserheblich nicht ankommt. Auf den weitergehenden - erhöhten - Ausweisungsschutz in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU, den der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG normiert hat, kann sich der Kläger nicht berufen, weil der gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - [Ziebell]. Zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung ist nach Aufhebung des Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG nach diesem Urteil nunmehr auf Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr individuelles Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt und auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen dürfen daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zum Zweck der Generalprävention angeordnet werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - [Ziebell] - und vom 4. Oktober 2007 - C349/06 - [Polat] -; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -, Rn. 67. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten andere nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 18 A 1145/07 – und Beschluss vom 25. Januar 2008 18 B 1434/06 –. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall drohenden Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30/10 -, Rn. 6. In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung grundsätzlich zu bejahen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2/08 -, Rn. 16. Für die Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind danach umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 16. In Anwendung dieser Grundsätze stellt das Verhalten des Klägers eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Zudem sind nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben. Solche Gründe liegen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel vor. Es bestehen vorliegend auch keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten, die den nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel schwerwiegenden Ausweisungsanlass einer Verwirklichung von Ausweisungsgründen nach § 53 AufenthG als weniger gewichtig erscheinen ließen. Dies ergibt sich aus der Vielzahl und der Art und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten, die überwiegend aus dem Bereich der Vermögens-, Gewalt- und Drogendelikte stammen. Der Kläger ist seit frühester Jugend kriminell und gewalttätig gegen Dritte. Staatliche Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen und heilpädagogische Intensivbetreuung sind vollständig gescheitert. Pädagogische Maßnahmen mussten abgebrochen werden, weil der Kläger sowohl andere teilnehmende Jugendliche bedrohte als auch Betreuer angriff, so dass die Sicherheit der jeweiligen Gruppe nicht zu gewährleisten war. Im Strafvollzug hat er Mitgefangene bestohlen und ihre Arbeit zerstört. Er wurde in verschiedene Haftanstalten verlegt, weil er Mitgefangene bedrohte. Die ihm während der Inhaftierung ermöglichte Maurerausbildung hat er nicht abgeschlossen. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Kläger auch unter dem Eindruck des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens keine Änderung seines Verhaltens gezeigt hat. Vielmehr ist er während des anhängigen Gerichtsverfahrens erneut wegen Körperverletzung verurteilt worden. Außerdem ist während des laufenden Gerichtsverfahrens ein weiteres Strafverfahren wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln beim Landgericht Düsseldorf anhängig geworden (Verfahren 012 KLs- 60 Js 354/12- 37/12). Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung liegen nicht vor. Das bisherige Leben des Klägers lässt eine positive Prognose unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Der Kläger ließ sich weder durch therapeutische Maßnahmen noch durch den Strafvollzug noch durch das Ausweisungsverfahren von der Begehung von Straftaten abhalten. Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr verheiratet ist und einen Sohn hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die nach der Entlassung aus der Haft aufgenommene Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau hat ihn von der Begehung weiterer Straftaten nicht abgehalten. Darüberhinaus ist der Kläger wirtschaftlich nicht integriert. Er hat nach der Inhaftierung weder die begonnene Ausbildung beendet noch eine andere Ausbildung begonnen. Er ist auch nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung zunächst versucht hatte, den Eindruck zu erwecken, er betreibe ein Blumengeschäft, hat er auf die konkreten Fragen des Gerichts nach seiner Arbeit im Blumengeschäft letztlich zugegeben, dass er dort nicht maßgeblich arbeitet; es sei auch nicht seine Idee gewesen, sondern sein Vater habe ihm eingeredet, diese Arbeit zu machen. Die Angaben des Klägers und der Zeugin haben ergeben, dass der Vater das Blumengeschäft betreibt und der Kläger nach eigener Aussage "dort nur Geld abholt". Dieses Verhalten des Klägers veranschaulicht deutlich, dass er sich in keiner Weise geändert hat. Er ist nicht in das Arbeitsleben integriert und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den der Kindesmutter und seines Sohnes sicherzustellen. Stattdessen lässt er sich von seinem Vater aushalten. Zudem hat er ersichtlich weiterhin Kontakte zur Drogenszene. Er ist am 12. November 2011 im Rahmen der Grenzüberwachung zu den Niederlanden bei einer Fahrzeugkontrolle mit Marihuana zum Eigenkonsum polizeilich in Erscheinung getreten. Zudem folgt aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2011 (012 KLs – 60 Js 3596/11) gegen einen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Bekannten des Klägers, dass der Kläger diesem vorgeschlagen hatte, auf Kommission eine größere Menge Marihuana von ihm abzunehmen, woraufhin der Bekannte in erheblichen Mengen Marihuana von dem Kläger erwarb und es weiterverkaufte. Eine andere Beurteilung des Verhaltens des Klägers folgt auch nicht aus dem Bericht der Führungsaufsicht vom 4. Oktober 2012. Dieser Bericht beschränkt sich darauf, die äußeren Lebensumstände des Klägers zu benennen, und ist daher wenig aussagekräftig. Positive Umstände von Gewicht werden nicht angeführt und auch keine positive Prognose erstellt. Der weitere Verbleib des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland stellt damit eine schwere Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Es kann nicht hingenommen werden, dass der Kläger weitere Personen an Leib oder Leben verletzt. Das Schutzgut der Unversehrtheit anderer Menschen ist höher zu bewerten als das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Da der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Diese Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert eine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit dessen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Dabei darf sich die Beklagte in ihrer Abwägung an den in §§ 53 bis 55 AufenthG aufgeführten Wertungen des Gesetzgebers orientieren. Die darin normierten Tatbestände dürfen allerdings nicht im Sinne einer Regelvermutung oder einer sonstigen schematisierenden Entscheidungsdirektive angewendet werden, die auch nur den Anschein eines Automatismus begründet. Vielmehr ist stets auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -. Nach diesen Maßgaben ist die Ausweisungsverfügung auch materiell nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und alle für und gegen den Kläger sprechenden Umstände in ihre Entscheidung eingestellt. Die angefochtene Ausweisung verstößt schließlich - bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls müssen der verfassungsrechtlich verbürgte Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und das Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK hinter dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers zurückstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Besteht eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich aber nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt sprechenden Gründe in Betracht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –. Nach diesen Vorgaben steht Art. 6 GG auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der Ausweisung nicht entgegen. Denn der Kläger und seine Ehefrau führen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine familiäre Lebensgemeinschaft. Es fällt bereits auf, dass die Ehe erst kurz vor dem Gerichtstermin am 11. Oktober 2012 geschlossen wurde. Abgesehen davon ist das Gericht aber auch aufgrund der Vernehmung beider Eheleute in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht besteht. So haben die Eheleute schon unklare Angaben zu ihrem gemeinsamen Wohnsitz gemacht. Der Kläger hat angeführt, er lebe in der Wohnung seiner Eltern und bei seiner Ehefrau. Im vorliegenden Gerichtsverfahren, den Ermittlungsverfahren und dem anhängigen Strafverfahren wegen Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat er als Wohnanschrift die Adresse seiner Eltern angegeben. Seine Ehefrau hat in ihrer Befragung ausgeführt, dass sie noch nicht offiziell in einer Wohnung zusammen seien; ihr Ehemann sei aber meist bei ihr. Bereits die zu der Frage der gemeinsamen ehelichen Wohnung gegebenen Antworten der Eheleute, die ungenau und ausweichend waren, lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Eheleute eine gemeinsame Wohnung bewohnen. Diese Zweifel werden noch durch den Umstand verstärkt, dass beide Eheleute zu ihrem gemeinsamen Tagesablauf bzw. zu dem des jeweiligen Ehepartners nur vage und oberflächliche Antworten geben konnten. Auf die konkreten Nachfragen des Gerichts haben beide Eheleute nur oberflächlich und ausweichend mit allgemeinen Angaben reagiert, wie etwa "wir frühstücken gemeinsam". So beantwortete die Ehefrau des Klägers die Frage des Gerichts, zu welcher Uhrzeit ihr Ehemann die Wohnung in der Regel verlasse und in das Blumengeschäft gehe, ungehalten mit dem Hinweis, dass sie das nicht sagen könne, da sie ja auch nicht den ganzen Tag zuhause sei. Weitere durchgreifende Zweifel an dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft sind zudem dadurch entstanden, dass die Angaben der Eheleute zu ihrem Einkommen nicht übereinstimmen. Die Ehefrau des Klägers hat zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben, dass sie von Leistungen der ARGE, Leistungen nach dem UVG sowie Kindergeld und Elterngeld lebe. Für den Fall, dass Geld gebraucht würde, helfe ihr Schwiegervater aus. Dahingegen hat der Kläger dem Gericht vorgetragen, dass die Familie von den Einnahmen aus dem Blumengeschäft lebe. Dieser Umstand zeigt, dass die Eheleute ersichtlich getrennt wirtschaften. Beide Eheleute vermochten dem Gericht einen Eindruck von ihrem gemeinsamen Leben nicht zu vermitteln. Der Kläger gab auf Nachfrage des Gerichts zu seiner Freizeit an, er habe keine Hobbies und keine Freunde. Bezeichnend ist, dass er in diesem Zusammenhang keine gemeinsamen Unternehmungen mit seiner Ehefrau oder der Kindern erwähnte, was nahegelegen hätte. Der Kläger konnte auch auf mehrfache Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, wie sein Alltag mit seinem kleinen Sohn aussieht. Seine einzige Erklärung, er spiele auch mit dem Baby und halte es ruhig, indem er mit dem Lieblingsspielzeug vor ihm "herumhampele", macht deutlich, dass er sich nicht intensiv um das Kind kümmert, da die Pflege und Sorge eines Kleinkindes sehr viel mehr an Tätigkeiten umfasst, als es "ruhig zu halten". Insgesamt waren die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, er kümmere sich intensiv um die beiden Kinder, nicht glaubhaft. Beide haben sich ersichtlich bemüht, gegenüber dem Gericht ein gutes Familienleben darzustellen. Die bereits durch die Angaben des Klägers entstandenen erheblichen Zweifel an der Aussage, er kümmere sich intensiv um die Kinder, wurden noch durch sein Verhalten im Sitzungssaal verstärkt. Als die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen wurde, hielt sie den 10 Monate alten Sohn im Arm, der unruhig wurde, sodass die Zeugin ab und zu aufstand und den Sohn wiegte, um ihn zu beruhigen. Der Kläger schritt aber nicht helfend ein und nahm seiner Ehefrau das unruhige Kind ab oder kümmerte sich darum, sondern saß teilnahmslos daneben. Auch als der vierjährige Sohn der Ehefrau den Sitzungssaal betrat und neben seiner Mutter, die schon das Kleinkind im Arm hielt, keinen Platz fand, setzte sich der Sohn nicht neben den Kläger, sondern in die Nähe seiner Mutter neben einen ihm völlig fremden Wachtmeister. Hätte eine innige Beziehung zwischen dem Kläger und dem vierjährigen Kind bestanden, hätte es nahegelegen, dass es sich in einer für ihn völlig fremden Umgebung der ihm nahestehenden und bekannten Person zuwendet. Auch die Angabe des Klägers, "sonntags ist dann immer D-Tag" (er meinte damit den älteren Sohn seiner Ehefrau), lässt vermuten, dass der Kläger sich unter der Woche eher selten in der Wohnung aufhält, da sonst ein fester Termin am Sonntag nicht notwendig wäre. So lässt auch die Aussage der Zeugin, "wenn der Kläger dann da ist, dann hilft er natürlich auch", vermuten, dass ein regelmäßiges Familienleben nicht stattfindet. Wie der Alltag der Eheleute, die beide keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, konkret aussieht, ist bei der gerichtlichen Befragung trotz mehrfacher Nachfragen nicht deutlich geworden. Die Gesamtwürdigung des Aussageverhaltens der Eheleute lässt daher nur den Schluss zu, dass die Antworten deshalb so wenig präzise und oberflächlich waren, weil in Wahrheit eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht geführt wird. Aber selbst wenn von einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen wäre, könnte die Schutzwirkung des Art. 6 GG nicht bewirken, dass der Kläger im Bundesgebiet verbleiben darf. Denn die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind höher zu bewerten als die familiäre Bindung des Klägers im Bundesgebiet. Die Beziehung zu seiner Ehefrau und die Geburt des Sohnes haben ihm nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Er ist nach seiner Haftentlassung im Juni 2010 erneut wegen Körperverletzung verurteilt worden und hat ersichtlich weiter mit Drogen gehandelt. Im Hinblick auf die Beziehung zu seinem Sohn ist zudem zu prüfen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 -. Dabei ist hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Sohn des Klägers erst 10 Monate alt ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Kleinkind in besonderem Maße auf die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Vater angewiesen wäre. Denn der Kläger hat sich - wie bereits dargelegt - bisher nicht intensiv um seinen Sohn gekümmert. Damit hat der Sohn noch keine so intensive Beziehung zum Vater entwickeln können, dass eine Trennung seiner Entwicklung schaden würde. Der Kläger hat nach seiner Ausweisung aus Deutschland die Möglichkeit, von der Türkei aus durch Mails, Briefe und Telefonate den Kontakt zu seinem Sohn aufrecht zu erhalten. Im Übrigen dürfte es im Aufgabenbereich der zuständigen Stellen liegen, zu prüfen, ob es überhaupt dem Wohl des Kindes entspricht, wenn der erheblich vorbestrafte Kläger, der nach wie vor Kontakte zur Drogenszene unterhält, Umgang mit ihm hat. Der Schutz des Rechts auf Achtung des Familien- und des Privatlebens nach Art. 8 EMRK tritt ebenfalls hinter das öffentliche Interesse an der Ausweisung zurück. Der Schutz dieser Bestimmung geht, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, nicht weiter als der des Art. 6 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 -, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 18 B 287/01 -, Rn. 35. Zudem ist auch in der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu Ausweisungen anerkannt, dass das "Familienleben" regelmäßig auf die Kernfamilie begrenzt ist. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 48321/99 -, EuGRZ 2006, 560. Die Ausweisung berührt jedoch den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK, soweit das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privatlebens betroffen ist. Dieses Recht ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen im Land des Aufenthalts, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt dabei nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 - und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -. In die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 2388/10 -. Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -. Es ist – wie bereits dargelegt – in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass Drogendelikte als besonders schwerwiegende Straftaten angesehen und demgemäß in die Abwägung mit den besonderen individuellen Belangen und Interessen des Betroffenen grundsätzlich mit entsprechendem Gewicht eingestellt werden können. Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – Abdul Waheed Khan -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. März 2012 - 10 ZB 11.1489 -. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf somit einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche familiäre Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 1 B 6/11 -; Beschluss vom 10. Februar 2011 - 1 B 22/10 -; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Gestalt des Privatlebens auf Grund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland eröffnet. Die spezialpräventiv begründete Ausweisung ist aber zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten auch insoweit notwendig und verhältnismäßig, da bei einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Kläger ist zwar in Deutschland aufgewachsen, aber hier nicht verwurzelt. Er hat keinen Schulabschluss und keine berufliche Perspektive. Er hat im Alter von heute 24 Jahren bereits mehr als 6 Jahre in Jugendhaft und Strafhaft verbracht. Die Beziehung zu seiner Familie, seiner Ehefrau und seinem Sohn hat ihn nicht davon abgehalten, erhebliche Straftaten zu begehen. Er hielt sich in einem kriminellen Milieu auf und verbrachte seine Freizeit mit dem Konsum von Alkohol und Drogen und dem Begehen von Straftaten. Der Kläger hat keine tiefgreifende Sozialisation erfahren, sondern kann nur als Intensivtäter bezeichnet werden, der gewissenlos und brutal seine eigenen Interesen verfolgt. Ein Privatleben, das durch deutsche Gesetze und gesellschaftliche Werte geprägt ist, hat der Kläger nie geführt. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er die umfangreichen und finanziell aufwändigen Hilfsangebote nicht ernsthaft angenommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dies entscheidend geändert hätte. Der Kläger hat weder während der Haftzeit noch nach seiner Haftentlassung ernsthafte Anstrengungen unternommen, eine Ausbildung zu machen und sich wirtschaftlich zu integrieren. Er geht keiner geregelten Arbeit nach, sondern hilft ab und zu seinem Vater im Blumenladen oder im Kiosk aus. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er im Wesentlichen durch Geldzahlungen seines Vaters und öffentliche Leistungen. Auch in seiner Familie trägt er keine maßgebliche Verantwortung, da eine feste und verlässliche Einbindung in die Erziehung und die Pflege der Kinder nicht vorliegt. Es ist ihm auch zumutbar, in die Türkei zu ziehen. Die Behauptung des Klägers, er spreche kein Türkisch, erscheint lebensfremd und verfahrensangepasst. Nach allgemeiner Lebenserfahrung lernen Migranten der zweiten Generation, die im Umfeld ihrer (Groß-)Familie aufwachsen, ihre Muttersprache. Zudem hat er türkische Bekannte, wie das Strafverfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil eines türkischen Bekannten und das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigen. Der Kläger war zusammen mit anderen türkischen Staatsangehörigen im Rahmen der Grenzüberwachung aus den Niederlanden kommend angehalten worden. Aber selbst wenn er bisher die türkische Sprache nicht beherrschen sollte, kann es ihm aufgrund seines Alters ohne weiteres zugemutet werden, die Sprache zu erlernen. Die hilfsweise beantragte angemessene Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist im vorliegenden Fall auf 13 Jahre festzusetzen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, Rn. 28 und Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 31. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 34. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Zur Frage der Anwendbarkeit der sog. Rückführungsrichtlinie siehe OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte und Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 42. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht die Wirkung der Ausweisung auf 13 Jahre befristet. Dabei hat das Gericht sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Höchstfrist von fünf Jahren ist vorliegend gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -. Ob von dem Kläger (auch) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, kann deshalb dahinstehen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, Rn. 43. Dies ist mit der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) vereinbar, denn Ausländer, die – wie der Kläger – infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, unterfallen nicht deren Anwendungsbereich. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 -, Rn. 90. Vor diesem Hintergrund folgt das erkennende Gericht nicht der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg und des VG Oldenburg, die die in Nr. 11.1.4.6.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (AVwV) vorgesehenen Fristen, die im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 betragen, unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden normativen Vorgaben als nicht mehr anwendbar bzw. als zu lang erachten. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – OVG 12 B 19/11 -; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 -. Das erkennende Gericht hält diese Fristen im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung im Ansatz nach wie vor für anwendbar. Hierfür gelten folgende Erwägungen: Zunächst steht § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG der Anwendung der Verwaltungsvorschriften nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Dies steht in Übereinstimmung mit Nr. 11.1.4.6.1 AVwV, wonach im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung die Frist im Regelfall – vorbehaltlich einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls – drei Jahre bei Ausweisungen nach § 55, sieben Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und zehn Jahre bei Ausweisungen nach § 53 festgesetzt werden soll. Zudem kann die einmal gesetzte Frist nachträglich aufgrund einer Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände verlängert oder verkürzt werden. Auch ist gemäß Nr. 11.1.4.6.2 AVwV den besonderen Umständen des Einzelfalles durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) liegt ebenfalls nicht vor. Soweit bei Ausweisungen nach §§ 53, 54 AufenthG die nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Frist im Regelfall zehn bzw. sieben Jahre beträgt, ist zu beachten, dass diese Ausweisungen infolge einer strafrechtlichen Sanktion erfolgen und in aller Regel von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, so dass die Rückführungsrichtlinie und damit die in ihr enthaltene Höchstfrist von fünf Jahren keine Anwendung findet. Soweit hingegen eine Ausweisung nach § 55 AufenthG im Raum steht, bleibt die Regelfrist von drei Jahren deutlich unter der in der Richtlinie vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren. Schließlich stehen die Verwaltungsvorschriften nach Auffassung der Kammer auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nr. 11.1.4.6.1 AVwV bestimmt: Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Hierbei ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -. Nach diesen Maßgaben hält das Gericht eine Befristung auf 13 Jahre für angemessen. Dabei ist – wie dargelegt – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Ansatz von der in Nr. 11.1.4.6.1 AVwV genannten Frist von zehn Jahren ausgegangen ist. Diese Frist stellt den Regelfall für Ausweisungen nach § 53 AufenthG dar, nach dem der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Vorliegend war jedoch in Anlehnung an Nr. 11.1.4.6.2 Satz 2 AVwV eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Jahre vorzunehmen, um den besonderen Umständen des Einzelfalles auf aktueller Tatsachenbasis Rechnung zu tragen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten erheblichen Wiederholungsgefahr erachtet die Kammer unter Einbeziehung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von 13 Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung tragen zu können. Der Kläger ist bisher in einem erheblichen Maße rückfällig geworden, und diese Rückfallgefahr besteht auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt fort, da der Kläger keine eigene wirtschaftliche Basis hat und weiterhin im kriminellen Milieu verkehrt. Eine durchgreifende Verhaltensänderung ist bei ihm nicht festzustellen, so dass zu befürchten ist, dass er weiterhin Leib und Leben Dritter bedroht und sich durch die Begehung von Straftaten Geldmittel beschaffen wird. Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung auch deutlich geworden, dass er sich nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. So hat er mehrmals erwähnt, er könne ja nicht arbeiten, weil die Ausländerbehörde ihm "keine Papiere" ausgestellt und er keinen Führerschein habe. Schließlich betonte er, dass er seinen Kindern eine andere Jugend ermöglichen wolle, als seine Eltern es in seinem Fall getan hätten. Diese Äußerungen zeigen, dass der Kläger weiterhin die Schuld für seine Lebensumstände bei Dritten sucht und sich mit seiner eigenen Schuld und seinem eigenem Versagen nicht auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund besteht die ganz erhebliche Gefahr, dass der Kläger weiter Straftaten begehen wird. Es ist derzeit auch nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreiten wird. Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht. Es ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auch unerheblich, dass die Beklagte dem Kläger eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt hat. Zwar gibt § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in seiner Neufassung vor, dass die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Die Abschiebungsandrohung ist aber - unbeschadet der nach heutiger Rechtslage fehlerhaft bemessenen Ausreisefrist - dennoch rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung ist von der Ausreisefrist trennbar. Selbst die Aufhebung der Ausreisefrist führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -. Zudem hat die Beklagte dem Kläger aufgrund des bei Erlass der Ordnungsverfügung geltenden Rechts eine zu lange Ausreisefrist gesetzt, so dass er jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711. Das Gericht lässt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu, weil die Rechtssache hinsichtlich der Maßstäbe der Befristungsentscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.