Urteil
17 K 4037/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0904.17K4037.12.00
4mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks "Sandgrube C Str./N Str." in S, G1, G2, G3. Bis 1998 betrieb die E mbH (im Folgenden: E) auf dem Grundstück eine Aussandung. Die Klägerin war Geschäftsführerin der E und verpachtete jedenfalls zur Zeit des Abgrabungsbetriebes ihr Grundstück an diese. Im Jahr 2000 ordnete der Beklagte gegenüber der E die Stilllegung des Abgrabungsbetriebes an und versiegelte das Einfahrtstor zum Grubengelände, um zu verhindern, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Sandmassen entfernt werden. Die Versiegelung des Einfahrtstores zum Grundstück wurde bislang nicht aufgehoben. Seit der Versiegelung wurden die Abgrabungsflächen und die Gebäude auf dem Grundstück nicht mehr bewirtschaftet und unterhalten. Auf dem Grundstück befinden sich diverse Gegenstände, die noch aus der Zeit des Abgrabungsbetriebes stammen, sowie von unbekannten Dritten abgelagerte Gegenstände. Im Jahr 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Nachdem die Klägerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte, ordnete das Amtsgericht X mit Beschluss vom 26. Oktober 2009, Az.: 000 IN 0000/09, Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren – u.a. ein Vollstreckungsverbot – an. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts X vom 4. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte unter dem 17. April 2012 eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung. Darin forderte er die Klägerin unter Ziffer 1.1 zur Entsorgung verschiedener, im Einzelnen aufgelisteter und mit Fotos belegter Gegenstände von dem Grundstück "Sandgrube C Str./N Str." in S innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung auf. Weiterhin kündigte der Beklagte an, für die Dauer der Entsorgungsmaßnahmen die Versiegelung der Sandgrube auszusetzen. Unter Ziffer 1.2 gab der Beklagte der Klägerin auf, ihm Belege über die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 6 Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung zuzusenden. Schließlich drohte der Beklagte für den Fall der Nichterfüllung der Entsorgungspflicht unter Ziffer 2. die Ersatzvornahme und für den Fall der Nichterfüllung der Nachweispflicht unter Ziffer 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro an. Am 21. Mai 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt sie vor: Als Eigentümerin sei sie nicht für den Zustand des Grundstücks verantwortlich, da sie aufgrund der Versiegelung des Geländes und der ausgesprochenen Nutzungsverbote durch den Beklagten nicht tatsächlich über das Grundstück verfügen könne. Trotz entsprechender Aufforderung mit Schreiben vom 31. Januar 2012 habe der Beklagte das Abgrabungsgelände nicht entsiegelt. Sie sei keine Abfallbesitzerin und überdies auch nicht leistungsfähig. Die Androhungen der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes seien wegen des im Restschuldbefreiungsverfahren bestehenden Vollstreckungsverbotes unzulässig. Der Beklagte habe sein Störerauswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. April 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es kann offen bleiben, ob Rechtsgrundlage für die in der Verfügung unter Ziffer 1.1 aufgegebene Entsorgung der im Einzelnen aufgelisteten Gegenstände § 21 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist oder ob auf § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG abzustellen ist, das erst am 1. Juni 2012 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung in Kraft getreten ist. Die Anwendung des neuen Gesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis, da die entscheidenden Normen unverändert geblieben sind, bzw. dort wo sie abweichen, keine andere Rechtslage zur Folge haben. Nach § 21 KrW-/AbfG (§ 62 KrWG) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung liegen vor. In der Lagerung der durch die Bezugnahme auf Fotos als Teil der Verfügung hinreichend bestimmten Gegenstände auf dem Grundstück der Klägerin liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Nach dieser Vorschrift dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Das Grundstück der Klägerin ist keine dafür zugelassene Anlage. Bei den Gegenständen handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach sind Abfall alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dem entspricht die Abfalldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG, wobei nach dem neuen Gesetz die Zuordnung zu Abfallgruppen und die Beschränkung auf bewegliche Gegenstände entfallen sind. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher (beweglicher) Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG bzw. KrWG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die in der Verfügung aufgelisteten Gegenstände sind bewegliche Sachen, die den im Anhang I aufgeführten Gruppen, jedenfalls der Gruppe Q 16, zuzurechnen sind und derer sich die Klägerin entledigen will. Nach den objektiven Gegebenheiten werden die Gegenstände nicht mehr verwendet. Ihre ursprünglichen Zweckbestimmungen sind entfallen. In ihrem derzeitigen Zustand, wie er in den Fotos dokumentiert ist, sind die Gegenstände auch für eine neue/weitere Verwendung nicht geeignet. Entsprechendes wird von der Klägerin zudem nicht vorgetragen. Bei den Gegenständen handelt es sich auch um Abfall zur Beseitigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bzw. KrWG. Dies sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Da die Klägerin weder konkrete Verwertungsmaßnahmen benannt, noch die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertungsmöglichkeit substantiiert aufgezeigt hat, befinden sich die Abfälle auch soweit sie tatsächlich verwertbar sein sollten – in einem Zwischenstadium, in dem sie nach der obergerichtlichen Rechtsprechung als Abfälle zur Beseitigung gelten, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 1998 – 20 B 1424/97 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 – 17 K 2461/08 –, juris Rn. 41. Die Klägerin ist Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 9 KrWG) und damit nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG) zur Abfallbeseitigung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs. 6 Krw-/AbfG (§ 3 Abs. 9 KrWG) ist Abfallbesitzer jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Begriff des Abfallbesitzers ist öffentlich-rechtlicher Natur und stimmt nicht mit dem Besitzbegriff des BGB überein. Ein Besitzbegründungswille ist deshalb nicht erforderlich. Es ist unerheblich, ob die Abfälle mit Wissen und Wollen auf das Grundstück gelangt sind oder es sich um sogenannten "wilden Müll" handelt, Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG Kommentar, 8. EL August 2000, § 3 Rn. 144. Für die Annahme des Abfallbesitzes reicht ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft aus. Dieses ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung der betreffenden Person zu den Abfällen von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 11 ff. Diese Voraussetzung liegt in der Person der Klägerin, die Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist, vor, weil das Eigentum an einem Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet, BVerwG, a.a.O. Dies würde selbst dann gelten, wenn – wie die Klägerin behauptet – zwischen ihr und der insolventen E weiterhin ein wirksamer Pachtvertrag über das Grundstück besteht, weshalb offen bleiben kann, ob und wann der Pachtvertrag beendet wurde. In Fällen des für das Pachtverhältnis typischen mittelbaren Besitzes des Grundstückseigentümers (Verpächters) am Grundstück (§ 868 BGB) kann nicht generell entschieden werden, ob auch dieser die für den Abfallbesitz erforderliche tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und damit über die darauf vorhandenen Gegenstände ausübt. Abfallbesitzer ist der Verpächter (gegebenenfalls neben dem Pächter) nur dann, wenn er (zumindest auch) die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall inne hat, VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2003 – 17 K 316/03 –, juris Rn. 23 f. Dies ist anhand des jeweiligen Einzelfalles ggf. abweichend von den schuld- und sachenrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien untereinander zu prüfen. Davon ist bei der Klägerin auszugehen. Rein tatsächlich hat die E ihre aufgrund des unterstellten – wirksamen Pachtvertrages rechtlich mögliche tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und die darauf vorhandenen Gegenstände jedenfalls zum hier relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aufgegeben. Der Pachtvertrag wird von den Vertragsparteien nicht (mehr) "gelebt". Die insolvente E ist aufgelöst und es ist nicht ersichtlich, dass derzeit der Insolvenzverwalter bzw. die für sie handelnden Organe noch aktiv die tatsächliche Sachherrschaft ausüben. In einer derartigen Situation fällt die tatsächliche Sachherrschaft an den Eigentümer (zurück), jedenfalls dann, wenn dieser wie hier – als natürliche Person handlungsfähig ist. Dem erforderlichen Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte gegen die E eine Stilllegungsverfügung erlassen und das Einfahrtstor zum Grundstück versiegelt hat. Durch die allein gegenüber der E erlassene Verfügung wurde die Klägerin nicht rechtlich daran gehindert, das Grundstück zum Zwecke der Abfallentsorgung zu benutzen. Die Verfügung verfolgte einen anderen Zweck, nämlich die auf dem Grubengelände vorhandenen Sandmassen für die Herstellung der Grundwasserschichten vorzuhalten und einen Abverkauf zu verhindern. Eine Regelung der abfallrechtlichen Besitzereigenschaft ist darin nicht zu sehen, vgl. zum (fehlenden) Verlust der Abfallbesitzereigenschaft nach Beschlagnahme von Abfällen, BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1997 – 7 B 334/97 –, juris Rn. 3. Es war bzw. ist der Klägerin trotz Versiegelung des Einfahrtstores zum Grundstück tatsächlich möglich, das Grundstück zur Entsorgung der Gegenstände zu betreten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Versiegelung des Einfahrtstores zum Zwecke der Abfallentsorgung auf dem Grundstück – wie in der Verfügung schriftlich angekündigt – nicht aufgehoben hätte, bzw. aufheben wird. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie in der Vergangenheit bereits erfolglos von dem Beklagten die Aufhebung der Versiegelung zum Zwecke der Abfallentsorgung verlangt hat. Ihr Vortrag beschränkt sich allgemein darauf, dass der Beklagte die dauerhafte Entsiegelung des Grundstücks zur Ermöglichung laufender Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Verfolgung und Ahndung von angezeigten Ordnungsverstößen widerrechtlich in das Gelände eingedrungener Täter und Störer unterlassen habe. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat sie auch nicht im Schreiben vom 31. Januar 2012 den Beklagten zur Entsiegelung des Grundstücks aufgefordert. Schließlich wird das Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft der Klägerin nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Grundstück dem Zutritt der Allgemeinheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht entziehen kann, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte der Allgemeinheit gemäß § 59 BNatSchG, § 14 BWaldG bzw. 49 LG NRW und § 2 LFoG NRW. In einem solchen Fall vermittelt das Eigentum an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet, BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 11 ff. Solche Betretungsrechte liegen hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin nicht vor. Dies folgt für das Betretungsrecht in der freien Landschaft nach § 59 BNatSchG, § 49 LG NRW jedenfalls daraus, dass es sich hier um eine einem gewerblichen Betrieb dienende Fläche gemäß § 53 Abs. 2 LG NRW handelt, für die öffentlich-rechtliche Betretungsrechte der Allgemeinheit nicht bestehen. Zwar fand zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung kein Abgrabungsbetrieb mehr statt, allerdings steht die ordnungsgemäße Abwicklung des Betriebes noch aus. Die Fläche befindet sich in einem Zwischenstadium. Die Klägerin strebt eine Wiederaufnahme der Tätigkeit der E an. Sie beabsichtigt weiterhin, die Sandgrube im Rahmen der ihrer Meinung nach erforderlichen Rekultivierung mit Material zu befüllen. Diese noch nicht abgeschlossene gewerbliche Nutzung des Grundstücks überlagert den aufgrund reinen Zeitablaufs eingetretenen Zustand der Fläche. Aus denselben Gründen stellt das Grundstück auch keinen Wald im Sinne des § 2 BWaldG, § 1 LFoG NRW dar, der frei betreten werden darf. Die Inanspruchnahme der Klägerin erfolgte – unter Berücksichtigung der von dem Beklagten in zulässiger Weise nachgeschobenen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren – auch in ermessensfehlerfreier Weise, § 114 VwGO. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, den für die rechtswidrige Lagerung des Abfalls Heranzuziehenden auszuwählen. Vorliegend hätte sich der Beklagte voraussichtlich auch an die E als entsorgungspflichtige Abfallerzeugerin gemäß § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG) halten können. Insbesondere die Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG hätte einer Inanspruchnahme nicht entgegengestanden, da die Gesellschaft bis zu ihrer – bislang nicht eingetretenen – Vollbeendigung gemäß § 69 Abs. 1 GmbHG Trägerin der ihr zustehenden Rechte, aber auch ihr obliegenden Pflichten bleibt und deshalb auch Adressatin einer Ordnungsverfügung sein kann, vgl. Karsten Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Auflage 2010, § 69 Rn. 5. Bei mehreren abfallrechtlich Pflichtigen ist eine Auswahl des oder der Adressaten anhand verschiedener Kriterien wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorzunehmen, vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 21 Rn. 10. Der Beklagte hat in der Ordnungsverfügung die Inanspruchnahme der Klägerin zwar ausschließlich darauf gestützt, dass die E nicht mehr leistungsfähig sei und deshalb nur die Klägerin an deren Stelle herangezogen werden könne, ohne zu beachten, dass auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse aufgehoben wurde. In dem gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte aber seine Ermessenserwägungen im Hinblick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr zulässigerweise dahingehend ergänzt, dass die Klägerin als Eigentümerin und Abfallbesitzerin die in der Verfügung aufgegebene Abfallentsorgung selbst unter Berücksichtigung ihrer eigenen Insolvenz jedenfalls effektiver vornehmen könne, als die (aufgelöste) E. Da die von der Verfügung umfassten Gegenstände nicht ohne weiteres der Tätigkeit der E zuzuordnen sind, wäre bei ihrer Inanspruchnahme im einzelnen (aufwendig) zu ermitteln, wann welche Gegenstände auf das Grundstück gelangt und ob sie durch eine Tätigkeit der E im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG) angefallen sind. Der Beklagte konnte durch die Auswahl der Klägerin vorhersehbare Streitigkeiten zwischen ihm und der E im Sinne einer zügigen Gefahrbeseitigung lösen, vgl. zu einem vergleichbaren Fall VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2003 – 17 K 6449/01 –, juris Rn. 31. Da im Rahmen des Auswahlermessens grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Adressat der aufgegebenen Verpflichtung nachkommt, musste der Beklagte nicht darauf abstellen, ob die Durchführung der Ersatzvornahme gegenüber der Klägerin und der E mit derselben Effektivität betrieben werden könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen ihre finanziellen Verhältnisse ihrer Inanspruchnahme nicht entgegen. Zum einen kann die Klägerin als natürliche Person etliche der Entsorgungsmaßnahmen ohne nennenswerten finanziellen Aufwand selbst ausführen. Zum anderen entbindet wirtschaftliches Unvermögen grundsätzlich nicht von der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit, zumal es sich nicht um einen Fall objektiver Unmöglichkeit handelt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1980 – 4 B 193/80 –, juris. Die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Anordnung hängt auch nicht davon ab, ob der im Falle ihrer Vollstreckung durch die Ersatzvornahme entstehende Erstattungsanspruch im Zeitpunkt seines Entstehens realisierbar ist, vgl. BVerwG, a.a.O. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Vorlage von Belegen über die Durchführung der Entsorgung unter Ziffer 1.2 der Verfügung ist ebenfalls § 21 KrW-/AbfG (§ 62 KrWG). Der Beklagte beabsichtigte nicht, die Klägerin den strengen Anforderungen an die Erbringung von Nachweisen gemäß den §§ 43 und 44 KrW-/AbfG und den Vorschriften der Nachweisverordnung zu unterwerfen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war es zulässig, die Anordnung auf die allgemeine Norm des § 21 KrW-/AbfG (§ 62 KrWG) zu stützen. Nur durch die Vorlage von Belegen ist es dem Beklagten möglich, zu überprüfen, ob die Klägerin den Abfall entsprechend den Anforderungen des KrW-/AbfG ordnungsgemäß entsorgt und nicht nur entfernt hat. Der Beklagte hat die Art des Nachweises zugunsten der Klägerin bewusst offen gelassen und zugleich durch beispielhaft – nicht aber abschließend – aufgeführte Belegarten der Klägerin zumutbare Nachweismöglickeiten hinreichend bestimmt aufgezeigt. Für den in einer Restmülltonne zu entsorgenden Müll hat der Beklagte die Beispiele in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass die Entsorgung im Beisein eines Mitarbeiters des Beklagten erfolgen könne, da es insoweit keinen schriftlichen Beleg gibt. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 63 Abs. 1, Abs. 4, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Sie ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angeführten insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote stehen der Androhung der Ersatzvornahme nicht entgegen. Derartige Verbote bestehen vorliegend nicht. Das im Beschluss des Amtsgerichts X vom 26. Oktober 2009 verfügte Vollstreckungsverbot ist ohne Bedeutung, weil dieses nur für das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bereits abgeschlossene Insolvenzeröffnungsverfahren galt. Das Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren nach den §§ 89, 90 InsO ist spätestens mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 4. Januar 2012 und damit ebenfalls vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 17. April 2012 entfallen. Auch die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 4. Januar 2012 steht der Zulässigkeit der Androhung der Ersatzvornahme nicht entgegen. § 294 Abs. 1 InsO, wonach der Insolvenzschuldner während der Wohlverhaltensperiode besonders geschützt ist, weil Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners in dieser Zeit unzulässig sind, findet keine Anwendung. Es ist bereits fraglich, ob die Androhung der Ersatzvornahme überhaupt als von dem Verbot des § 294 Abs. 1 InsO erfasste Maßnahme der Zwangsvollstreckung anzusehen ist. Verboten sind zwar sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, worunter auch Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht fallen, Breuer, in: Münchener Kommentar zur InsO, Band 1, 2. Auflage 2007, § 89 Rn. 9 und 14. Als Maßnahme der Zwangsvollstreckung, Erlenkämper/Rhein, VwVG/VwZG NRW, 4. Auflage 2011, § 63 Rn. 4, wäre die Androhung der Ersatzvornahme also grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 294 Abs. 1 InsO erfasst. Allerdings ist anerkannt, dass – ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift – von dem Verbot des § 294 Abs. 1 InsO solche Maßnahmen nicht umfasst sind, die nur der Vorbereitung der Einzelzwangsvollstreckung dienen, wenn und soweit sie keine unmittelbare Vollstreckungswirkung haben, Breuer, in: Münchener Kommentar zur InsO, Band 1, 2. Auflage 2007, § 89 Rn. 30. Da die Androhung als (formelle) Voraussetzung für die rechtmäßige Anwendung eines Zwangsmittels nur vorbereitenden Charakter hat (Warn- und Beugefunktion), fehlt es bereits an der vom Verbot des § 294 InsO vorausgesetzten unmittelbaren Vollstreckungswirkung. Jedenfalls folgt dessen Unanwendbarkeit hier daraus, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO nur Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Voraussetzung für einen Vermögensanspruch im Sinne des § 38 InsO ist, dass der dem Gläubiger zustehende Anspruch auf Geld gerichtet ist oder sich nach §§ 45, 46 InsO in einen Geldanspruch umwandeln lässt. Bei privatrechtlichen Ansprüchen wird für einen auf eine vertretbare Handlung gerichteten Anspruch der Betrag angesetzt, der für die Ersatzvornahme erforderlich wäre, Ehricke, in: Münchener Kommentar zur InsO, Band 1, 2. Auflage 2007, § 38 Rn. 14. Eine Übertragung dieser Vorgehensweise auf einen ordnungsrechtlichen Anspruch des Staates gegen den Bürger, der im Wege der Ersatzvornahme zwangsweise durchgesetzt werden kann, ist nicht vorzunehmen, im Ergebnis so auch Ehricke, in: Münchener Kommentar zur InsO, Band 1, 2. Auflage 2007, § 38 Rn. 45; Eickmann, in: Kreft, InsO, Kommentar, 6. Auflage 2011, § 35 Rn. 44; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 10 S 7/90 –, ZIP 1991, S. 393. Im Fall der Gläubigerstellung des Staates aufgrund eines gegenüber dem Insolvenzschuldner bestehenden ordnungsrechtlichen Anspruchs darf der dem Interesse des Privaten dienende Zweck des Insolvenzrechts – die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung – den der Allgemeinheit dienenden Zweck des Ordnungsrechts – die effektive Gefahrenabwehr – nicht unterlaufen. Solange die öffentliche Hand keinen auf Geld gerichteten Anspruch hat, ist sie nicht den privatrechtlichen Gläubigern gleichzustellen und unterliegt deshalb auch nicht dem den Gleichbehandlungsgrundsatz konkretisierenden Verbot gemäß § 294 Abs. 1 InsO. Eine effektive Gefahrenabwehr würde unmöglich, jedenfalls aber erheblich erschwert, wenn die Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 294 Abs. 1 InsO ausgeschlossen wäre, da ohne sie – in der Regel – die Vollstreckung nicht zulässig ist. Dieselben Überlegungen gelten auch in Bezug auf die unter Ziffer 3. erfolgte Androhung des Zwangsgeldes hinsichtlich des aufgegebenen Entsorgungsnachweises gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.