Urteil
17 K 3108/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0429.17K3108.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung von auf dem Grundstück des Klägers gelagerten Kraftfahrzeugen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrwG). Der Kläger ist Eigentümer des auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts E. , Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 00, postalische Anschrift, S.-------weg 00. Am 27. November 2015 erhielt die Beklagte einen Einsatzbericht des Polizeipräsidiums E. vom 24. November 2015. Danach sei anlässlich einer Streife festgestellt worden, das Grundstück des Klägers sehe stark verwahrlost aus. Vor dem Haus stehe ein offenbar schon seit längerem nicht mehr genutztes Fahrzeug (P. W. , amtliches Kennzeichen X-XX 000). Bei diesem sei laut der noch vorhandenen Plakette im Jahr 2011 die Hauptuntersuchung fällig gewesen. Neben diesem Fahrzeug habe ein weiteres, kaum noch sichtbares Fahrzeug (P. , amtliches Kennzeichen X-XX 000) gestanden, welches fast komplett durch diverse Pflanzen und Blätter verdeckt bzw. umhüllt gewesen sei. Das Fahrzeug sei laut der ebenfalls noch vorhandenen Plakette im Jahr 1994 zur Hauptuntersuchung vorzustellen gewesen. Es könne gesagt werden, die Fahrzeuge befänden sich offenbar bereits seit vielen Jahren ungenutzt auf dem Grundstück. Eine Person sei durch den Polizeibeamten dort in der Vergangenheit nie wahrgenommen worden. Es sei zu vermuten, dass aufgrund des bereits seit vielen Jahren anhaltenden Zustands langsam Betriebsflüssigkeiten von den Fahrzeugen abgesondert würden bzw. auslaufen könnten. Anlässlich einer Ortskontrolle der Beklagten am 18. Januar 2016 stellte diese im Wesentlichen dem Bericht entsprechende Zustände auf dem Grundstück fest und fertigte Lichtbilder der beiden Fahrzeuge an. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 teilte sie dem Kläger mit, es handele sich bei den auf dem Grundstück befindlichen Fahrzeugen nach ihrer Auffassung um Abfall, da nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht davon ausgegangen werden könne, diese könnten nach so langem Stillstand jemals wieder in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand versetzt werden. Sie forderte den Kläger auf, die Fahrzeuge binnen 4 Wochen nach Erhalt des Schreibens ordnungsgemäß zu verwerten und gemeinwohlverträglich zu beseitigen und die Verwertung nachzuweisen. Für den Fall, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme, gelte das Schreiben als Anhörung und der Kläger erhalte die Möglichkeit, sich schriftlich zum Sachverhalt zu äußern. Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, es handele sich bei den beiden Fahrzeugen nicht um Abfall, sondern um alte PKW, die restauriert bzw. verkauft werden sollten. Wichtige persönliche Gründe hätten ihn bislang an der Umsetzung dieses Vorhabens gehindert. Am 28. April 2016 und 31. August 2016 führte die Beklagte weitere Ortskontrollen durch und stellte hierbei jeweils eine im Wesentlichen unveränderte Grundstückssituation fest. Mit Schreiben vom 5. September 2016 forderte sie den Kläger unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Schreiben vom 25. Januar 2016 erneut auf, die Fahrzeuge binnen 2 Wochen nach Möglichkeit ordnungsgemäß schadlos zu verwerten und darüber hinaus gemeinwohlverträglich zu beseitigen und die Verwertung nachzuweisen. Sie gab dem Kläger ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 nahm der Kläger erneut Stellung und erklärte, weiterhin die Absicht zu haben, die beiden Fahrzeuge verwerten und verkaufen zu wollen. Eine Entscheidung darüber wolle er nach Möglichkeit im Laufe des nächsten Jahres treffen. Der Boden unterhalb der Fahrzeuge sei gegen austretende Schadstoffe gesichert. Diese Abdichtung werde in den nächsten Tagen noch weiter verstärkt. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2017 forderte die Beklagte den Kläger schließlich auf, die zwei auf dem Grundstück S.-------weg 00 befindlichen PKW (ein P. W. mit dem Kennzeichen X-XX 000 und ein P. mit dem Kennzeichen X-XX 000) innerhalb von einem Monat nach Zugang der Verfügung ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich beseitigen zu lassen (Ziffer 1 des Bescheides). Weiter ordnete sie an, die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung beider Fahrzeuge sei ihr innerhalb einer Woche nach Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Frist entsprechend nachzuweisen (Verwertungs- oder Verschrottungsnachweis) (Ziffer 2 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nach Ziffer 1 des Bescheides nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 3 des Bescheides) und für den Fall, dass der Kläger der Anordnung gemäß Ziffer 2 des Bescheides nicht nachkomme, drohte sie eine Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus den beiden Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, die anlässlich der Ortsbesichtigungen gefertigten Lichtbilder zeigten insbesondere, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-XX 000 sei derart von Pflanzenbewuchs und Laub bedeckt, dass dieses fast nicht mehr zu erkennen sei. Auf Grund der seit Jahren bzw. Jahrzehnten praktizierten ungeschützten Lagerung im Freien sei auch nicht davon auszugehen, die PKW besäßen noch eine Wertigkeit. Diese hätten vielmehr ihre ursprüngliche Zweckbestimmung zur Fortbewegung im Straßenverkehr verloren und könnten diese bei objektiver Betrachtung auch nicht wieder erlangen. Die vom Kläger vorgebrachte geplante Nutzung sei daher nicht glaubhaft und die PKW seien unter den Abfallbegriff einzuordnen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Verwertungs- oder Verschrottungsnachweises sei nötig, um eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwertung oder schadlosen Beseitigung zu ermöglichen. Bei der Höhe der Zwangsgelder sei der Grad der Gefährdung der Umwelt berücksichtigt worden und es seien in etwa die Kosten für die anfallende Entsorgung der PKW veranschlagt worden. Am 24. Februar 2017 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Ordnungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht ergebe, gegen wen die Klage zu richten sei. Der Kläger sei sich jetzt noch nicht sicher, den richtigen Beklagten erwischt zu haben. Weiter erfülle die Ordnungsverfügung nicht das Erfordernis des § 20 OBG, wonach diese schriftlich zu erlassen sei. Die vorliegende Ordnungsverfügung sei nicht „in Vertretung“ ergangen, sondern „im Auftrag“. Mit „im Auftrag“ unterzeichne, wer nur als Bote einer fremden Erklärung auftrete ohne an die Stelle des Erklärenden zu treten und die Verantwortung für das Geschriebene zu übernehmen. Wo aber Schriftform verlangt werde, komme es darauf an, dass unmissverständlich für den Betroffenen gehandelt werde. Da der Bote keine eigene Erklärung in eigener Verantwortung abgebe, könne sein Handeln das Schriftformerfordernis nicht erfüllen, da er schon nicht Aussteller der Urkunde sei. Zudem sei die Ordnungsverfügung auch materiell rechtswidrig. Der Kläger wolle die Fahrzeuge, welche seit Jahrzehnten nicht mehr hergestellt würden, restaurieren. Hierbei sei unerheblich, dass die Fahrzeuge nicht fahrbereit seien, da sie dies nach der Restaurierung sein würden. Es handele sich daher schon nicht um Abfall. Die von der Beklagten vorgenommene sogenannte objektive Betrachtung sei schlicht unerheblich. Auch eine Umweltgefährdung bestehe nicht und werde von der Beklagten allein vermutet. Selbst wenn, könne diese auf andere Art und Weise abgewendet werden, woran die Beklagte aber als milderes Mittel gar nicht gedacht habe. So könnten sämtliche Flüssigkeiten abgelassen werden und die Batterie könne ebenso ausgebaut werden. Hierzu sei der Kläger auch bereit und habe entsprechende Maßnahmen veranlasst. Der verbleibende Teil an stellenweise vorhandenem Rost sei unerheblich, wie das derzeit in Dresden aufgestellte Kunstwerk aus drei senkrecht aufgestellten Linienomnibussen vor der Frauenkirche bestätige. Gänzlich unbeachtet gelassen habe die Beklagte zudem, die Verwertungsanordnung stelle einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers und eine Enteignung dar. Angesichts des derzeit angeschlagenen Gesundheitszustandes des nahezu 61-jährigen Klägers sowie der Tatsache, dass sich dieser auch noch um die Führung seines Einzelhandelsgeschäftes zu kümmern habe, sei bislang allein die Einholung eines Kostenvoranschlags für eine Instandsetzung des P. W. möglich gewesen. Dieser belaufe sich auf einen Betrag von 843,41 Euro weshalb schon denkgesetzlich kein Abfall vorliegen könne. Sobald es die gesundheitliche und zeitliche Situation des Klägers zulasse, werde dieser einen weiteren Kostenvoranschlag für das andere Fahrzeug einholen. Es sei dem Kläger zu überlassen, ob dieser seine Fahrzeuge in einer Halle oder im Freien auf seinem Grundstück abstelle. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2017 (Az. 19/4.5-S.-------weg 00) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den Anhörungsschreiben und dem angegriffenen Bescheid. Ergänzend trägt sie zur formellen Rechtmäßigkeit vor, die Rechtsbehelfsbelehrung enthalte alle erforderlichen Informationen. Der richtige Beklagte ergebe sich offensichtlich aus dem Kopf des Bescheides. Im Übrigen führe eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Klagefrist. Auch die Unterzeichnung des Bescheides „im Auftrag“ sei nicht zu beanstanden. Diese bezeichne lediglich ein behördeninternes Vertretungsverhältnis und sei bei allen Behörden in Deutschland üblich. Bei der Beklagten erfolge entsprechend der Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung E. , Ziffer 7.11, Anlage 3, die Unterzeichnung der dienstlichen Briefbögen seitens der zuständigen Ämter durch die Unterschriftsberechtigten jeweils mit dem Zusatz „im Auftrag“. Hierbei sei gewährleistet, dass der jeweilige Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lasse und die Unterschrift des Beauftragten des Behördenleiters enthalte. Materiell trägt sie vertiefend vor, die ursprüngliche Zweckbestimmung der Fahrzeuge sei aufgegeben worden. Zwar sei der Kläger gegenteiliger Auffassung, der durch die in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbilder dokumentierte Zustand lasse aber unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung keinen anderen Schluss als das Entfallen der Zweckbestimmung der beiden Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel zu. Ob und wann diese ggf. wieder hergestellt werden könne, sei nicht absehbar. Eine alsbaldige Zuführung der Fahrzeuge zu ihrem früheren Zweck sei nicht ersichtlich. Sei eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibe die ursprüngliche Zweckbestimmung nur erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert werde. Die vom Kläger geplante Wiederverwendung der Fahrzeuge sei anhand objektiver Umstände in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich, eine entsprechende Umsetzung des Reparaturvorhabens sei nicht zu erkennen. Von einer unmittelbaren Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck könne bei einem Zustand der Fahrzeuge nach offenbar über 22 Jahren bzw. rund 6 Jahren unveränderter Umstände, während derer die Fahrzeuge nicht bewegt worden seien, keine Rede sein. Zudem habe der Kläger mit der Instandsetzung noch nicht einmal begonnen. Auch die unzureichend geschützte Lagerung beider Fahrzeuge im Freien spreche für die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung und dafür, eine Wiederbenutzung komme nicht mehr in Betracht. Bei einer unbeabsichtigten Aufgabe der Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel sei vielmehr eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Lagerung der Fahrzeuge zu erwarten gewesen. Es widerspreche der für den subjektiven Abfallbegriff maßgeblichen Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, welches als Wertanlage erhalten bleiben solle, unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Lack- und Substanzschäden führe und bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erforderlich seien. Da es sich bei dem Grundstück des Klägers nicht um eine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage handele, erfolge die Ablagerung der Altfahrzeuge in unzulässiger Weise. Die Aufforderung der Beklagten, die Altautos zu beseitigen, sei nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die Fahrzeuge nicht bestimmungsgemäß verwendet würden und im Übrigen eine sinnvolle Verwertung durch den Kläger in der Zukunft nicht angenommen werden könne, hätten seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränkten, die Fahrzeuge im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen. Seien die Fahrzeuge wie hier als Abfall zu qualifizieren, brauche die Beklagte alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Verwertungs- oder Verschrottungsnachweises sei erforderlich, weil Fahrzeuge, derer sich jemand entledigen müsse nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen werden dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil sich diese Anordnung in einem einmaligen Gebot erschöpft und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161.92 –, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 –, juris Rn. 13, 16; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2013 – W 4 K 13.604 –, juris Rn. 48; VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 – M 17 K 14.5755 –, juris Rn. 39. I. Die in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2017 enthaltenen Anordnungen, mit welcher dem Kläger die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der auf seinem Grundstück befindlichen zwei Fahrzeuge (im Folgenden P. W. [X-XX 000] und P. S1. [X-XX 000]) sowie die Vorlage entsprechender Verwertungs- oder Verschrottungsnachweise aufgegeben wird, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 62 KrWG. 1. Die Ordnungsverfügung ist hinsichtlich beider Ziffern formell rechtmäßig. a) Die Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Sie ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. b). Der Kläger wurde zudem gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit Schreiben vom 25. Januar 2016 und 5. September 2016 vor Erlass der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß angehört. c) Die Ordnungsverfügung ist auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil diese mit der Formulierung „im Auftrag“ unterschrieben wurde. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) i.V.m. §§ 12, Abs. 1 Nr. 4, 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ist im Verwaltungsverfahren auch der Beauftragte handlungsfähig und dessen Unterschrift unter einem Verwaltungsakt daher für die Wahrung der Schriftform ausreichend. d) Die Ordnungsverfügung ist schließlich auch nicht wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig. Zum einen gehört die Benennung des möglichen Beklagten schon nicht zu dem gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung. Ungeachtet dessen führt eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, gemäß § 58 Abs. 1 Abs. 2 VwGO nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sondern lediglich dazu, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt und statt dessen die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. 2. Die Regelungen in Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung sind auch materiell rechtmäßig. a) Die mit der Ordnungsverfügung unter Ziffer 1 aufgegebene Verwertung oder Beseitigung von zwei auf dem klägerischen Grundstück lagernden Fahrzeugen findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 62 KrwG. Gemäß § 62 KrwG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand ein Vollzugserfordernis hinsichtlich der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Ein solches ist gegeben, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder droht verletzt zu werden. Dies war hier der Fall, weil ein Verstoß gegen die §§ 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. 15 Abs. 1 Satz 1 KrwG vorlag. Danach sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese zu verwerten oder, falls die Abfälle nicht verwertet werden, diese zu beseitigen, wobei die Verwertung und Beseitigung gemäß § 3 Abs. 22 KrWG unter dem Begriff der Abfallentsorgung zusammenfasst werden. Dieser Verpflichtung ist der Kläger in der Vergangenheit jedenfalls nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die Durchsetzung seiner Entsorgungspflicht mittels Ordnungsverfügung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes rechtlich nicht zu beanstanden ist. aa) Bei den Fahrzeugen, deren Entsorgung dem Kläger mit der Ordnungsverfügung aufgegeben wird, handelt es sich um Abfälle im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 KrwG. Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 KrwG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Vorliegend muss sich der Kläger der streitgegenständlichen Fahrzeuge entledigen (aaa). Ungeachtet dessen ist auch von einem Willen des Klägers zur Entledigung auszugehen (bbb). aaa) Gemäß § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift definiert einen objektiven Abfallbegriff, bei dem es weder auf den Willen des Besitzers noch auf den wirtschaftlichen Wert der Sache ankommt (sog. objektiver Abfallbegriff), vgl. Kropp, in: von Lesner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: 1. EL März 2019, Band 1, § 3 KrwG Rn. 63. (i) Die streitgegenständlichen Fahrzeuge werden nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der Fahrzeuge bestand in der Nutzung als Fortbewegungsmittel. Die Fahrzeuge sind ausweislich der Einlassungen des Klägers nicht mehr fahrtauglich und wurden gemessen an dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung seit ca. 22 bzw. 6 Jahren nicht mehr bewegt. Sie werden damit offenkundig nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend verwendet. (ii) Die Fahrzeuge sind auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden. Erforderlich aber ausreichend ist insoweit eine abstrakte Gefährdungslage aufgrund des Zustandes der Sache sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten, die das Risiko einer Allgemeinwohlgefahr, hier in Form des Auslaugens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen lässt. Diese Gefahr ist insbesondere für Kraftfahrzeuge typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt und auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind. Hier kann sich das Umweltrisiko des Auslaufens von Ölen und anderen Betriebsflüssigkeiten infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion nach den gegebenen Umständen jederzeit realisieren, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 ‒ 7 LA 36/09 ‒, juris, Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 ‒ 8 A 10623/09 ‒, juris Rn. 8, VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juli 2002 ‒ 20 CS 02/1482 ‒, juris Rn. 24. Der Kläger hat angegeben, bei dem Fahrzeug P. S1. lediglich Öl und Benzin abgelassen zu haben. Im Übrigen enthalten beide Fahrzeuge noch sämtliche Betriebsstoffe und Bauteile. Die langfristige witterungsungeschützte Lagerung der Fahrzeuge birgt die Gefahr des Auslaufens von Betriebsflüssigkeiten, deren Versickerung im Boden und damit letztlich einer Verunreinigung des Grundwassers. Nichts anderes gilt für umweltgefährdende Stoffe enthaltende Bauteile bei denen diese Stoffe durch Niederschlag ausgespült werden können und anschließend ebenfalls im Boden versickern und in das Grundwasser gelangen können. Fahrzeuge und Fahrzeugteile enthalten üblicherweise eine Reihe von umwelt- und wassergefährdenden Stoffen wie Kraftstoffe, Öle, Bremsflüssigkeiten, FCKW und Blei. Die Karosserie wird mit Lacken, Farben und Lösemitteln behandelt. Weiter werden beim Bau der Kraftfahrzeuge schadstoffhaltige Bauteile wie z.B. Batterien, Reifen, Bremsbeläge und Katalysatoren verwendet. Bei ungeschützter Lagerung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen auf einer unversiegelten Fläche im Freien ist es daher keineswegs unwahrscheinlich, Betriebsstoffe könnten aus den Fahrzeugen auslaufen und im Boden versickern oder Schadstoffe könnten durch Niederschläge ausgespült werden und sodann über den Boden in das Grundwasser gelangen, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 ‒ 7 LA 36/09 ‒, juris, Rn. 4, wonach diese Gefahren für Autowracks, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt und auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind, typisch sind. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung kommt hier in besonderem Maße in den Anforderungen an Plätze, auf denen Demontagebetriebe betrieben werden, gemäß Ziffer 3.1.2 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug –Verordnung – AltfahrzeugV), zum Ausdruck. Danach sind solche Plätze zum Schutz des Wassers in bestimmter Art und Weise auszugestalten, insbesondere sind zumindest Teilbereiche stoffundurchlässig und gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Wasserrecht zu befestigen und falls die Flächen nicht überdacht sind, müssen diese über einen Leichtflüssigkeitsabscheider entwässert werden. Dafür, dass eine von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen ausgehende Gefahr grundsätzlich nicht unwahrscheinlich ist, spricht schließlich auch, dass Altfahrzeuge selbst sowie diverse Fahrzeugteile und Betriebsstoffe gemäß Kapitel 16 Gruppe 01 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfall-Verzeichnis-Verordnung-AVV) teilweise als gefährliche Abfälle zu qualifizieren sein können. Auch diese Regelung spricht unabhängig davon, ob und inwieweit sie hier unmittelbare Anwendung findet, allgemein für die Gefährlichkeit der Lagerung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen im Hinblick auf die Grundwasserbeschaffenheit und somit dafür, dass bei Ausübung dieser Tätigkeiten ohne entsprechende Schutzmaßnahmen eine Gefährdung des Allgemeinwohls, insbesondere der Umwelt zu besorgen ist. Diese Gefährdung wird hier auch nicht durch die vom Kläger nach eigenen Angaben unter den Fahrzeugen verlegte öl-, säure und witterungsbeständige PE-Folie ausgeschlossen. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass eine solche Folie vom Kläger flächendeckend verlegt wurde. Der Kläger hat angegeben, die Fahrzeuge seit dem Abstellen auf seinem Grundstück nicht mehr bewegt zu haben. Ein flächendeckendes Verlegen der Folie unter den Fahrzeugen, ohne diese hierbei zu bewegen lässt sich hiermit nur schwer in Einklang bringen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil eine solche Folie keinen hinreichenden Schutz vor den oben genannten Gefahren liefert. Die Folie verhindert nicht, dass Flüssigkeiten sowie Niederschlagswasser mit ausgespülten Schadstoffen von der Folie herunter laufen und dann in den Erdboden versickern. (iii) Schließlich kann das Gefährdungspotenzial hier nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich aus der Normierung einer Überlassungspflicht für Altfahrzeuge, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss in § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 ‒ 8 A 10623/09 ‒, juris Rn. 9. bbb) Darüber hinaus sind die Fahrzeuge aber auch nach Maßgabe des sogenannten subjektiven Abfallbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrwG als Abfall zu qualifizieren. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrwG ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KrwG u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrwG für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Zwar gibt der Kläger an, die streitgegenständlichen Fahrzeuge restaurieren zu wollen und diese nach einer Restaurierung weiternutzen oder verkaufen zu wollen. Insoweit kommt es indes nicht allein auf die vom Kläger geäußerte Auffassung an. Vielmehr ist als Korrektiv zum geäußerten Willen die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen, um den geäußerten Willen objektiv abzusichern, vgl. Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl (Hrsg.), KrWG, 2012, § 3 Rn. 50. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eindeutig, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist bzw. aufgegeben wurde. Die ursprüngliche Zweckbestimmung der Kraftfahrzeuge liegt in der Nutzung als Fortbewegungsmittel. Diesem Nutzungszweck können die Fahrzeuge hier derzeit offensichtlich nicht mehr zugeführt werden. Der Kläger räumt selbst ein, die Fahrzeuge seien nicht fahrbereit. Auch widerspricht es offensichtlich der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, welches erhalten werden soll langfristig unter freiem Himmel abzustellen, mit der regelmäßigen Folge erheblicher Substanzschäden. Diese Einschätzung wird hier im Übrigen auch durch die von der Beklagten angefertigten Lichtbilder gestützt, wonach sich die Fahrzeuge offensichtlich in einem verwahrlosten Zustand befinden und teilweise erheblich mit Blättern, Ästen und sonstigen Gewächsen belegt und/oder überwuchert sind, vgl. zu ähnlichen Fällen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 ‒ 7 LA 36/09 ‒, juris, Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 ‒ 8 A 10623/09 ‒, juris Rn. 6 f., VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juli 2002 ‒ 20 CS 02/1482 ‒, juris Rn. 16 ff. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Klägers, er wolle die Fahrzeuge restaurieren. Bei einer geäußerten Reparaturabsicht ist die Abfalleigenschaft zu verneinen, wenn diese Absicht anhand objektiver Umstände glaubhaft erscheint und die erneute Verwendung des reparierten Fahrzeugs zu erwarten ist, VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juli 2002 ‒ 20 CS 02/1482 ‒, juris Rn. 18. Die vom Kläger geäußerte Reparaturabsicht ist vorliegend hält das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des gegebenen Falles für eine reine Schutzbehauptung. Diese wird bereits durch die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ca. 22 bzw. ca. 6 Jahre andauernde tatsächliche Art der Lagerung und den dadurch bewirkten desolaten Zustand der Fahrzeuge widerlegt, vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 ‒ 8 A 10623/09 ‒, juris Rn. 6. Darüber hinaus sind die Einlassungen auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Kläger trotz entsprechender Bekundungen in der Vergangenheit bislang keine Anstalten macht, seine Restaurierungsvorhaben in die Tat umzusetzen. Bereits mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 hatte er der Beklagten mitgeteilt, im Laufe des kommenden Jahres (also des Jahres 2017) eine Entscheidung über das weitere Vorgehen hinsichtlich der Fahrzeuge treffen zu wollen. Weiter hat er im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 19. Mai 2017 vortragen lassen, er habe für die Restaurierung des Fahrzeugs P. W. bereits einen Kostenvoranschlag eingeholt und damit den Eindruck erweckt, eine Reparatur werde alsbald erfolgen. Auch ließ er vortragen, alsbald einen Kostenvoranschlag für das Fahrzeug P. S1. einholen zu wollen. Keinem dieser Pläne ist der Kläger bislang nachgekommen, weshalb auch seine neuerliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung, eine Reparatur des Fahrzeugs P. W. sei in den nächsten ein bis zwei Monaten geplant, schlicht nicht glaubhaft ist. Hinsichtlich des Fahrzeugs P. S1. hat er im Übrigen angegeben, selbst nicht so genau zu wissen, ob und wie er diesen verwerten wolle. bb) Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die vorgenannten Abfälle befinden, Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. cc) Der Erlass der Ordnungsverfügung steht gemäß § 68 KrwG im Ermessen der Behörde, welches die Beklagte hier ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ermessensfehler sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die aufgegebene Verwertung bzw. Beseitigung der Fahrzeuge ist geeignet, um rechtmäßige abfallrechtliche Zustände herzustellen. Sie ist zudem erforderlich, da ein milderes Mittel nicht in Betracht kommt. Insbesondere das Ablassen sämtlicher Betriebsstoffe – wie vom Kläger vorgeschlagen – stellt kein gleichgeeignetes Mittel dar, weil die §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG die Pflicht zur Verwertung bzw. Beseitigung normieren und das Ablassen der Betriebsstoffe, diesen Pflichten nicht gerecht wird. Zudem ist die Ordnungsverfügung auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat die zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände vom Gesetz vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten (Verwertung oder Beseitigung) in Betracht gezogen und die Wahl der in Anspruch zu nehmenden Handlungsvariante zulässigerweise dem Kläger überlassen. Angesichts der in §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG und § 4 Abs. 1 Satz 1 AltfahrzeugV geregelten Pflicht, Altfahrzeuge zu verwerten oder zu beseitigen und diese hierzu einer anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen sowie der von den Fahrzeugen ausgehenden Umweltgefährdung war das Ermessen der Beklagten auf Grund der Einzelfallumstände des gegebenen Sachverhalts im Übrigen auf Null reduziert, denn zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und der Beseitigung der von den Fahrzeugen ausgehenden Gefahren kam eine anderweitige Entscheidung der Beklagten nicht in Betracht. Auch hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Ausführung der Ordnungsverfügung sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. b) Auch die unter Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung weiterhin aufgegebene Vorlage von Entsorgungsbelegen ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrwG gedeckt. Nur durch die Vorlage von Entsorgungsbelegen ist es der Beklagten möglich zu überprüfen, ob der Kläger die Abfälle entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß entsorgt und nicht nur von dem Grundstück entfernt hat, vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 45. Auch insoweit ist der Kläger als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrwG richtiger Adressat der Verfügung. II. Die in Ziffer 3 und 4 der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2017 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen sind gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ebenfalls rechtmäßig. 1. Gemäß § 56 Abs. 1 VwVG war die Beklagte, als Erlassbehörde des Ausgangsbescheides auch für den Erlass der Zwangsgeldandrohung zuständig. Eine Anhörung war insoweit gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entbehrlich. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Einhaltung des Schriftformerfordernisses (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) kann auf die obenstehenden Ausführungen (A. I. 1. C) und d)) verwiesen werden. 2. Die Zwangsgeldandrohungen sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen unter Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro (Ziffer 3) bzw. 250,00 Euro (Ziffer 4) angedroht. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die unter Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung von Abfällen auf dem klägerischen Grundstück zeitnah zu unterbinden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und basiert auf den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid, wonach dieser Betrag in etwa die Kosten der anfallenden Entsorgung abdeckt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.