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Beschluss

3 L 1395/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0725.3L1395.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4190/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.04.2017 hinsichtlich der Ziffern I.1 des Tenors der Verfügung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Ziffern I.5.1 des Tenors anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dies gilt zunächst für die Ziffer I.1 der Ordnungsverfügung vom 09.04.2018, mit der die Antragsgegnerin die sofortige Stilllegung der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage für gefährliche Abfälle (FCKW-haltige Kühl,- Kälte und Klimageräte und sonstige Elektro und Elektronikkaltgeräte) auf dem Freigelände, der Lagerhalle und der Werkstatthalle auf dem Grundstück J.--------straße 39 – 41 in X. verfügt und in dem Zusammenhang jegliche weitere Annahme von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (auch nicht im Namen von Kunden) untersagt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in einer auf den konkreten Fall abstellenden Weise schriftlich dargelegt, weshalb ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Anordnung besteht. Die vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich der Anordnung in der Ziffern I.1 des Tenors der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht hat nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Es findet eine Interessenabwägung statt zwischen dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen. Vorliegend unterliegt die Ziff. I.1 angegriffene Verfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Vorliegend ist gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG mit Anhang 1 zur 4. BImSchV der Betrieb von Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 30 Tonnen (Ziffern 8.12.1) oder von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 100 Tonnen (Ziffer 8.12.2) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Eine solche Anlage wird hier vom Antragsteller betrieben. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführung im angegriffenen Bescheid, denen es folgt. Den Einwänden des Antragstellers vermag das Gericht nicht zu folgen. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, er betreibe keine Lagerung von Abfällen sondern eine Verschiffungsagentur. Bei den in der Verfügung als Abfall eingestuften Sachen handele es sich um die Waren seiner Kunden. Diese würden die Waren vor der Verschiffung zeitweilig auf seinem Grundstück lagern, ohne dass er selbst darüber Sachherrschaft erlange. Die Ordnungsverfügung stelle unzulässiger Weise auf einen Zeitpunkt ab, der länger als ein halbes Jahr vor ihrem Erlass liege. Hierzu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 11.07.2018 ausgeführt: „ (…) aa) Bei den Gegenständen, deren Entsorgung dem Antragsteller mit der Ordnungsverfügung aufgegeben wird, handelt es sich um Abfälle im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 KrwG. aaa) Hinsichtlich der zur Entsorgung aufgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte gemäß § 2 ElektroG ergibt sich die Abfalleigenschaft nach Maßgabe des sogenannten subjektiven Abfallbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrwG. Danach sind Abfälle u.a. alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigen will. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrwG ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KrwG u.a. hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrwG für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Die auf dem Gelände des Antragstellers im freien gelagerten Elektro- und Elektronikgeräte sind als Abfall zu qualifizieren. Zwar gibt der Antragsteller an, eine Aufgabe der Zweckbestimmung sei nicht erfolgt, weil die Gegenstände nach Afrika exportiert und dort weiter verwendet werden sollen. Allerdings kommt es insoweit nicht allein auf die vom Antragsteller geäußerte Auffassung an. Vielmehr ist als Korrektiv zum geäußerten Willen die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen, um den geäußerten Willen objektiv abzusichern, vgl. Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl (Hrsg.), KrWG, 2012, § 3 Rn. 50. Gemessen hieran ist der Entledigungswille des Antragstellers deshalb zu vermuten, weil von der Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung auszugehen ist, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. (i) Ursprünglicher Verwendungszweck war die Nutzung der Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend ihrer jeweiligen Funktion (z.B. Kühlung von Lebensmitteln, Empfang von Fernsehsendungen). Spätestens mit der Ablagerung der Elektro- und Elektronikgeräte im Freien auf dem Gelände des Antragstellers wurde dieser aufgegeben. Die witterungsungeschützte Lagerung von Elektro- und Elektronikgeräten im Freien begründet ein beachtliches Risiko für den Eintritt witterungsbedingte Schäden (insbesondere Feuchtigkeit an den Geräten. Die Inkaufnahme derartiger Schäden lässt auf die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung schließen, so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32; auch VG Karlsruhe Beschluss vom 5. Februar 2016 ‒ 9 K 5063/15 ‒, juris, Rn. 29. Dafür, dass nach der Verkehrsanschauung bei witterungsungeschützter Lagerung von Elektro- und Elektronikgeräten eine Aufgabe der Zweckbestimmung und damit die Abfalleigenschaft anzunehmen sind, spricht insbesondere die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG. Danach kommt dem Schutz von Elektro- und Elektronikgeräten vor Beschädigungen ein wesentliches Gewicht bei der Differenzierung zwischen Altgeräten und Gebrauchtgeräten und damit einhergehend letztlich auch u.a. der Beurteilung einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung zu. (ii) Weiter lässt auch die ungeordnet aufgehäufte Lagerung, die sich den anlässlich diverser Ortstermine angefertigten und in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien entnehmen lässt (vgl. Bl. 48, 90, 193, 197, 304, 305, 306, 572, 771), nach der Verkehrsanschauung den Schluss auf eine Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung zu, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32, 40. (iii) Schließlich ist nach der Verkehrsanschauung auch deshalb von einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung auszugehen, weil während der Lagerung der Elektro- und Elektronikgräte auf den Freiflächen des Grundstücks des Antragstellers ungewiss ist, ob die vom Antragsteller behauptete Weiterverwendung, in Form eines Exports nach Afrika und dortiger Fortsetzung der ursprünglichen Zweckbestimmung, möglich und zulässig ist sowie tatsächlich gewollt ist. Bei Eintritt eines derartigen Schwebezustandes hinsichtlich der Fortführung der Zweckbestimmung ist von der Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung auszugehen. Ungewiss ist die Fortführung der ursprünglichen Zweckbestimmung hier deshalb, weil diese nach dem Willen des Antragstellers erst nach dem Export der Geräte nach Afrika erfolgen soll und die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. Anlage 6 zum ElektroG erforderlichen Voraussetzungen jedenfalls während der Lagerphase nicht erfüllt sind. Der Antragsteller trägt insoweit selbst vor, die gemäß Ziffer 3 (Stufe 1) der Anlage 6 des ElektroG für eine Verbringung erforderliche Funktionsprüfung der Elektro- und Elektronikgeräte sowie die diesbezüglich anzufertigende Dokumentation gemäß Ziffer 3 (Stufe 2) der Anlage 6 zum ElektroG werde erst vor der Verladung durchgeführt bzw. angefertigt. Während der Lagerphase ist somit völlig ungewiss, ob die Weiterverwendung in der vorgesehenen Art und Weise überhaupt stattfinden kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und ggf. seit wann es bei der Verschiffung der Waren zu keinen Beanstandungen durch die Zollbehörden in Antwerpen mehr kam, denn dies kann allenfalls über die Frage Auskunft geben, ob es zur Verschiffung derartiger Geräte gekommen ist. Hinsichtlich deren Verbringung und Lagerung auf den Freiflächen des Geländes des Antragstellers sind (fehlende) Beanstandungen durch die Zollbehörden hingegen unergiebig. Ähnliches gilt hinsichtlich der Einlassungen des Antragstellers zu dem von ihm eingerichteten Kontrollsystem. Die von ihm in der Antragsbegründung angegebenen Maßnahmen zielen allenfalls darauf ab, die Verschiffung solcher Geräte zu verhindern, nicht hingegen deren Ablagerung auf den Freiflächen seines Geländes zu unterbinden. So enthalten die vom Antragsteller vorgelegten Mustervertragsbedingungen gerade kein Verbot der Verbringung von bspw. funktionsunfähigen Geräten auf das Grundstück des Antragstellers sondern lediglich das Verbot, diese zur Verschiffung zu bringen. Zudem werden eine Funktionsprüfung und deren Dokumentation erst durchgeführt, wenn es zur Verladung der Elektro- und Elektronikgeräte kommt. Hinsichtlich des Zustands der Geräte während der Lagerphase lassen sich diesen Angaben daher keine Informationen entnehmen. Weiter fehlt es an den gemäß Ziffer 1 der Anlage 6 zum ElektroG für die geplante Weiterverwendung nach dem Export erforderlichen Kopien der Rechnungen und der Verträge über den Kauf der Elektro- und Elektronikgeräte oder die Übertragung des Eigentums daran, jedenfalls wurden diese bislang nicht vorgelegt. Das diesbezügliche Vorbringen, derartige Belege befänden sich bei den Mietern des Antragstellers, führt zu keiner anderen Bewertung, weil es in seinem Verantwortungsbereich liegt, abfallrechtswidrigen Zuständen auf seinem Grundstück entgegenzuwirken. Nötigenfalls muss er sich bei der Verbringung der Gegenstände auf sein Gelände auch durch Einforderung solcher Belege davon überzeugen, dass es sich nicht um Abfälle handelt. Im Übrigen wird von dem Antragsteller keineswegs verlangt, die Funktionsfähigkeit fremder Geräte auf seine Kosten überprüfen zu müssen. Weder das Abfallrecht noch die Ordnungsverfügung enthalten eine Regelung zur Kostentragungspflicht. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, ihm entstehende Kosten bei der Kalkulation seiner Mietpreise zu berücksichtigen oder diesbezüglich anderweitige zivilrechtliche Vereinbarungen mit seinen Mietern bzw. Kunden zu treffen, wie dies ausweislich der vorgelegten Vertragsbedingungen hinsichtlich Zollstrafen sowie im Zusammenhang mit der Verschiffung entstehender Extrakosten bereits erfolgt ist. Auch seine Einwände, die Geräte seien auf dem Flohmarkt gekauft worden, wo üblicherweise keine Rechnungen ausgestellt würden, vermag eine gegenteilige Auffassung nicht zu begründen. So ist es schon nicht unmöglich, für Ankäufe auf dem Flohmarkt einen Beleg zu erhalten. Zwar mögen beleglose Kaufgeschäfte auf Flohmärkten häufig vorkommen. Zwingend ist dies jedoch keineswegs, insbesondere, da § 386 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Schuldner auch gegenüber einem Privatverkäufer grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausstellung einer schriftlichen Quittung einräumt, vgl. Kerwer, in: Herberger/Marinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017 § 386, Nr. 4, 17. Zudem steht es dem Antragsteller oder seinen Mietern frei vom Ankauf eines Gegenstandes abzusehen, wenn sich der Verkäufer weigert eine Quittung auszustellen. Kaufen der Antragsteller oder seine Mieter gleichwohl Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Flohmarkt, ohne eine Rechnung zu verlangen, ist die beabsichtige Weiterverwendung schon mit den Anforderungen an eine Verbringung nicht vereinbar und deren Eintreten daher äußerst unwahrscheinlich. Denn gemäß § 23 Abs. 1 ElektroG i.V.m. Ziffer 1 lit. a) der Anlage 6 zu § 23 Abs. 1 ElektroG sind Kaufbelege für einen Export grundsätzlich erforderlich. Diese zuvor beschriebene Ungewissheit führt dazu, dass bei der Verbringung der Elektro- und Elektronikgeräte auf das Gelände des Antragstellers unklar ist, wie mit den Elektro- und Elektronikgeräten weiter verfahren werden soll und somit ein Schwebezustand hinsichtlich der Zweckbestimmung eintritt. Mit dem Eintritt dieses Schwebezustandes wird die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgegeben und damit die Abfalleigenschaft begründet. Für die Aufgabe der Zweckbestimmung bei Eintritt eines solchen Schwebezustandes spricht das in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrwG geregelte Erfordernis der Unmittelbarkeit. Dieses erfordert insoweit einen einheitlichen, nie unterbrochenen Willen, vgl. Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl (Hrsg.), KrWG, 2012, § 3 Rn. 47; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 4. Mai 2016 ‒ AN 11 K 15/00616 ‒, Rn. Rn. 62 f.; Zwar ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit ausdrücklich nur für den Zusammenhang zwischen der Aufgabe einer ursprünglichen Zweckbestimmung und der Begründung eines neuen Verwendungszwecks geregelt. Zur Verhinderung unzulässiger Abfallablagerungen, insbesondere von Gegenständen, bei denen eine Umweltgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, muss das Kriterium der Unmittelbarkeit jedoch in gleicher Weise für die Fortsetzung der ursprünglichen Zweckbestimmung gelten und daher bei Eintreten eines diesbezüglichen Schwebezustandes gleichermaßen von einer Aufgabe der bisherigen Zweckbestimmung ausgegangen werden, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10/92 ‒, juris, Rn. 24 f. wonach die Verhinderung unzulässiger Abfallbehandlungen ein wesentliches Kriterium bei der Auslegung abfallrechtlicher Anforderungen sein kann. Ein solcher, einheitlicher, nie unterbrochener Wille liegt hier angesichts der objektiv erkennbaren und auch dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmenden Ungewissheit über die Exportfähigkeit der auf die Freiflächen des Grundstücks verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte gerade nicht vor. Ob nach den vorstehenden Ausführungen auch von der Abfalleigenschaft der in den Hallen gelagerten Elektro- und Elektronikgeräte auszugehen sein könnte, kann dahinstehen, weil deren Beseitigung nicht Gegenstand der streitigen Ordnungsverfügung ist. bbb) Auch die weiteren zum Gegenstand der Entsorgungsverfügung gemachten Flurchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthaltenden Kühl-, Kälte- und Klimageräte (mit Kältemitteln R 12 und R 22, Handelsnamen z.B. Freon, Frigen, Solvay etc.) sind als Abfall zu qualifizieren. Insoweit trägt der Antragsteller selbst vor, diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu wollen da er hierfür mangels Exportfähigkeit keine weitere Verwendungsmöglichkeit habe. Demgemäß ist die ursprüngliche Zweckbestimmung auch nach seiner Auffassung entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck erkennbar ist. ccc) Die von der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfassten Altreifen erfüllen die Voraussetzungen des sog. objektiven Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 4 KrwG und sind daher ebenfalls als Abfall zu qualifizieren. Danach handelt es sich bei solchen Stoffen und Gegenständen um Abfall, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, die auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Altreifen der vorliegenden Art sind als Reifen für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr tauglich. Ihre Entsorgung ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit insbesondere deshalb geboten, da anderenfalls jährlich mehrere hunderttausend Altreifen im Bundesgebiet ungeordnet abgelagert würden. Die Anhäufung von Altreifen weist zudem ein Gefahrenpotential auf, das nur durch eine geordnete Entsorgung vermindert werden kann. Insbesondere besteht auf Grund der Art des Materials eine erhebliche Brandgefahr. Durch die bei einem Brand entstehenden Emissionen werden sowohl die Bevölkerung als auch die zur Brandbekämpfung eingesetzten Personen erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus besteht die Gefahr einer Belastung des Grundwassers durch unkontrolliertes Abfließen von verschmutztem und mit Giftstoffen belastetem Löschwasser. Somit werden durch die Lagerung von Altreifen auf dem Betriebsgelände des Antragstellers die Belange der Gesundheitsvorsorge (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 KrwG), des Naturschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 KrwG), des Gewässer- und Bodenschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 KrwG), des Immissionsschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 KrwG) sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 KrwG) berührt, weshalb eine geordnete Entsorgung dieser Stoffe zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, so wörtlich Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 ‒ 4 TH 1205/92 ‒, juris, Rn. 36 m.w.N., vgl. zur Abfalleigenschaft von Altreifen auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10.92 ‒, juris, Rn. 13 ff.; so auch bereits die Kammer in VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2008 ‒ 17 K 2112/07 ‒, juris, Rn. 46. Soweit vorgebracht wird, es gebe in Afrika für gebrauchte Reifen einen Absatzmarkt, vermag dies die Abfalleigenschaft nicht aufzuheben. Bei der Verbringung typischerweise umweltgefährdender Abfälle in das Ausland muss zur Verhinderung unzulässiger Abfallausführen der weitere Weg dieser Stoffe im Ausland nachvollziehbar belegt werden, BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10.92 ‒, juris, Rn. 24 ff. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr bleiben die Altreifen zumindest solange Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, bis sie in einer Weise verwertet oder beseitigt wurden, welche die Rückführung in den Wirtschaftskreislauf ermöglicht, vgl. hierzu ebenfalls Hessischer VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 ‒ 4 TH 1205/92 ‒, juris, Rn. 37 m.w.N. sowie zu den Anforderungen eines die Abfalleigenschaft beendenden Exports BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 ‒ 7 C 10.92 ‒, juris, Rn. 24 ff. ddd) Auch die weiterhin zur Entsorgung aufgegebenen sperrmüllartigen Abfälle wie Möbel, Matratzen, Koffer, Fahrräder und Teppiche sowie Eisen- und Nichteisenschrotte sind Abfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrwG. Insoweit kann dahinstehen, ob die Vermutung der Antragsgegnerin, diese stammten aus dem Sperrmüll, zutreffend ist. Von einer Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auch dann auszugehen, wenn angenommen wird, diese stammten nicht aus dem Sperrmüll. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Gegenstände fänden noch Verwendung als Transportsicherung, entspricht dies bereits offensichtlich nicht mehr der ursprünglichen Zweckbestimmung und zumindest während der Lagerphase sind diese auch (noch) keinem neuen Verwendungszweck zugeführt worden. Auch insoweit spricht für die Abfalleigenschaft überdies insbesondere die ungeordnet aufgehäufte, teilweise witterungsungeschützte Lagerung, die sich den anlässlich diverser Ortstermine angefertigten und in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien entnehmen lässt (vgl. beispielhaft Bl. 18, 45, 49, 51, 192, 193, 194, 196, 197, 224, 298, 350, 416, 572, 771), vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32, 40. Auch der vom Antragsteller vorgebrachte geplante Weiterverkauf dieser Gegenstände in Afrika führt nicht zur Verneinung der Abfalleigenschaft. Soweit er hierzu angibt, die Gebrauchsfähigkeit der Waren hänge von dem persönlichen Geschmack eines jeden Einzelnen ab, ist dies unzutreffend, weil gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrwG auch die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller räumt insoweit selbst ein, die Gegenstände, z.B. gebrauchte Matratzen, würden in Europa als inakzeptabel angesehen, weshalb sowohl nach seinen eigenen Einlassungen als auch unter Berücksichtigung der maßgeblich von den Verhältnissen in Deutschland geprägten Verkehrsanschauung von einer Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung auszugehen ist. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass diese Gegenstände ihre Abfalleigenschaft später bei tatsächlicher Verwendung entsprechend ihres ursprünglichen Verwendungszweckes wieder verlieren. Bis dahin sind sie aber als Abfall zu qualifizieren, schon weil letztlich gar nicht feststeht, ob diese ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung tatsächlich wieder zugeführt werden und daher auch insoweit ein Schwebezustand entsteht (vgl. zur Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung bei Eintritt eines Schwebezustandes die Ausführungen unter A.II. 1.) b) aa) aaa)). bb) Der Einwand des Antragstellers, bei Erlass der Ordnungsverfügung hätten sich keine Elektro- und Elektronikgeräte mehr auf den Freiflächen des Geländes befunden und es sei rechtswidrig, der Ordnungsverfügung tatsächliche Verhältnisse zur Grunde zu legen, die anlässlich einer mehr als ein halbes Jahr zurückliegenden Ortsbesichtigung (hier im September 2017) festgestellt worden seien, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Ausweislich der bei dieser Ortsbegehung angefertigten Lichtbilder sowie der Ausführungen in dem zur Ortsbesichtigung angefertigten Protokoll (Bl. 569-573 der Verwaltungsakte) – an deren Richtigkeit zu Zweifeln das Gericht keine Veranlassung sieht – befand sich zu diesem Zeitpunkt wie schon bei vorherigen Ortsbesichtigungen eine Vielzahl von Elektro- und Elektronikgeräten (insbesondere Kühl- und Gefrierschränke) auf den Freiflächen des Geländes. Weitere Überprüfungen der Situation vor Ort durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin ergaben im Vergleich zur Ortsbegehung im September 2017 keine wesentlichen Veränderungen, wobei auch hier keine Anhaltspunkte vorliegen, an den diesbezüglichen Ausführungen in den hierzu angefertigten Aktenvermerken zu zweifeln (vgl. Bl. 773 der Verwaltungsakte). Angesichts der seit Jahren andauernden und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Lagerung von Abfällen auf dem Grundstück des Antragstellers und dessen fehlender Bereitschaft, diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, durfte die Antragsgegnerin der Ordnungsverfügung die zuletzt im Dezember 2017 festgestellten Verhältnisse zu Grunde legen. Soweit der Antragsteller den Verpflichtungen zwischenzeitlich nachgekommen sein will, führt dies zutreffendenfalls zu einem Wegfall der von der Ordnungsverfügung ausgehenden Beschwer und steht möglicherweise einer Vollstreckung der Ordnungsverfügung entgegen. Es führt hingegen nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Lediglich ergänzend sei jedoch insoweit angemerkt, dass anlässlich einer nach Erlass der streitigen Ordnungsverfügung am 16. Mai 2018 durchgeführten Ortsbesichtigung erneut – wenn auch in geringerem Ausmaß – im Freien gelagerte Elektro- und Elektronikgeräte sowie weitere ungeordnet gelagerte Gegenstände vorgefunden und dokumentiert wurden (vgl. die Fotografien auf Bl. 771 der Verwaltungsakte). Selbst auf den vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern lassen sich noch vereinzelt im Freien stehende Elektro- und Elektronikgeräte sowie ungeordnet aufgehäufte Gegenstände (insbesondere Fahrräder) erkennen. cc) Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die vorgenannten Abfälle befinden, Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG und damit richtiger Adressat der Ordnungsverfügung. Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an Grundstücken nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 –, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 17 ff. Für die Annahme des Abfallbesitzes reicht ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft aus. Dieses ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung der betreffenden Person zu den Abfällen von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 19. Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks, auf welchem die streitgegenständlichen Abfälle lagern, Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrwG, weil das Eigentum an einem Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 21. Die Antragsteller dringt insbesondere nicht mit dem sinngemäßen Einwand durch, er sei deshalb kein Abfallbesitzer, weil er Teilflächen des Grundstücks vermietet habe, die dort gelagerten Gegenstände nicht in seinem Eigentum stünden und es daher an der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle fehle. Zwar kann in Fällen des für ein Mietverhältnis typischen mittelbaren Besitzes des Grundstückseigentümers (Vermieters) am Grundstück/bzw. Grundstücksteilen (§ 868 BGB) nicht generell entschieden werden, ob auch dieser die für den Abfallbesitz erforderliche tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück und damit über die darauf vorhandenen Gegenstände ausübt. Abfallbesitzer ist der Vermieter (ggf. neben dem Mieter) nur dann, wenn er zumindest auch die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall inne at, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2003 – 17 K 316/03 –, juris Rn. 23. Dies ist anhand des jeweiligen Einzelfalles ggf. abweichend von den schuld- und sachenrechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien untereinander zu prüfen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 25. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Antragsteller hier das für den Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die auf seinem Grundstück lagernden Abfälle. Auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Lichtbildern sowie auf den vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern sind eingezäunte Teilbereiche oder sonst sichtbar abgegrenzte Mietparzellen, auf denen ein tatsächlicher Zugriff unmöglich wäre, nicht erkennbar. Derartiges wird im Übrigen vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Angesichts dessen bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Antragsteller als Grundstückseigentümer und Vermieter neben den Mietern das für den Abfallbesitz gemäß § 3 Abs. 9 KrWG erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die Abfälle innehat. (…)“ Vgl. Beschluss der 17. Kammer des beschließenden Gerichts vom 11.07.2018 im Verfahren 17 L 1507/18. Der Einzelrichter folgt dieser Einschätzung auch für vorliegende Verfahren. Die Verfügung der Antragsgegnerin dürfte sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig, erweisen. Sie dient dem legitimen Zweck der Herstellung eines genehmigungskonformen, mithin rechtmäßigen Zustands. Dazu ist sie auch ersichtlich geeignet und erforderlich. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Somit muss die zuständige Behörde im Regelfall die Untersagung erlassen; nur in atypischen Situationen steht das Eingreifen in ihrem Ermessen. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine solche atypische Situation sei hier nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht für § 20 Abs. 2 BImSchG davon aus, dass im Regelfall die Anordnung der Stilllegung ergehen soll und fordert die Prüfung eines milderen Mittels nur in atypischen Fällen. Ein solcher Fall kann zwar gegeben sein, wenn die begründete Annahme besteht, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal. Dann kann es unter Umständen erforderlich sein, von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abzusehen und dem Betreiber aufzugeben, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O., BVerwGE 84, 220 (233). Von einer derartigen atypischen Lage kann hier nicht ausgegangen werden. Aus der Lagerung der Abfälle ergeben sich erhebliche konkrete Sicherheitsbedenken. Gleichzeitig strebt der Antragsteller eine entsprechende Genehmigung überhaupt nicht an. Begegnet die Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, fällt auch die übrige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der überragenden Schutzinteressen des BImSchG müssen die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers zurücktreten. Dies gilt auch gerade im Hinblick auf den Umstand, dass es ihm auch bei Beachtung der Vorgaben der Ordnungsverfügung möglich bleibt, sein Verschiffungsgewerbe weiter zu betreiben. In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Stilllegung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich gemäß den Ziffer 19.1.6 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen mangels näherer Anhaltspunkte am halbierten Auffangwert.