Beschluss
14 L 1392/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0829.14L1392.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragstellerin wird für das Verfahren im einstweiligen Rechts-schutz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus C beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5986/12.A der Antrag-stellerin gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. des Be-scheides des Bun¬desamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.08.2012 wird ange¬ordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländer-behörde unverzüglich mitzuteilen, dass eine Abschiebung der An-tragstellerin nach Italien vorläufig bis zur Entscheidung in der Haupt-sache nicht durchgeführt werden darf. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge-richtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Antrag hat Erfolg. 2 Das Begehren der Antragstellerin ist dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5986/12.A gegen die in Ziffer 2. des Bescheides vom 24.08.2012 enthaltene Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Italien angeordnet werden soll. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Antragsschreiben noch beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, Maßnahmen zur Abschiebung der Antragstellerin nach Italien vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Dieser Antrag ist aber offensichtlich vor der Zustellung des mit dem Antrag dem Gericht vorgelegten Bescheides vom selben Tage formuliert worden und aus diesem Grunde umzudeuten. Durch den nunmehr möglichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes die Anwendung des § 123 VwGO gesperrt (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 3 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. 4 Der Zulässigkeit des Antrags steht § 34 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht entgegen. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 80 oder § 123 VwGO oder kommt jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Norm. 5 Vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315 und Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, und vom 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, B. v. 01.02.2011, 7 a L 85/11.A; juris. 6 Vorliegend bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen auf Italien zutreffen könnten. Es ist bekannt dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung der tatsächlichen Asylantragsgewährung haben. Dazu zählt neben Griechenland und Bulgarien auch Italien. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -; VG Magdeburg, Urteil vom 26.07.2011 - 9 A 346/10 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2011 - 5 L 1096/11.A -; VG Aachen, Beschluss vom 01.06.2012 - 7 L 185/12.A -; VG Köln, Urteil vom 16.11.2011 - 3 K 2890/11.A -, juris. 8 Zwar geht auch Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO prinzipiell davon aus, dass ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Asylantrag mangels Zuständigkeit nicht zu prüfen und den Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung hat. Dies gilt nach derselben Vorschrift allerdings dann nicht, wenn die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden und solches nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A -, juris. 10 Hiervon ausgehend gelangt der durch § 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte-Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. 11 Vgl. statt vieler: VG Freiburg, Beschluss vom 2. Februar 2012 - A 4 K 2203/11 -, m.w.N., juris. 12 Nach den für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Maßstäben der summarischen Prüfung hält das Gericht das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls, was die Beurteilung der Verhältnisse in Italien betrifft, nach Aktenlage in einem Grad für ernstlich wahrscheinlich, welcher die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis rechtfertigt. Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren es vor allem bezweckt, die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens zu sichern, ohne dass die Antragstellerin - wie gegebenenfalls bei ihrer Überstellung nach Italien noch während der Dauer jenes Verfahrens - Rechtsbeeinträchtigungen befürchten muss, die diesen Zweck gefährden und die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können. 13 Vgl. dazu allgemein OVG NRW , Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, juris. 14 Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 26.07.2011 - 9 A 346/10 -, juris, nach ausführlicher Würdigung der verfügbaren Erkenntnisquellen im Kern ausgeführt, der dortige Kläger habe bei einer Rückschiebung nach Italien mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen zu rechnen, weil die Erfüllung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse dort nicht gesichert sei. an. Für eine zwischenzeitliche Verbesserung der Verhältnisse sei angesichts der im Jahr 2011 noch gestiegenen Zahl von Menschen, die von der nordafrikanischen Küste Italien erreicht hätten, nichts ersichtlich. Eher habe sich die Lage noch verschlimmert. Es hat seine Überzeugung im Wesentlichen aus dem Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender "Zur Situation der Flüchtlinge in Italien" vom 28. Februar 2011 und aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 zu "Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien" bezogen. Dabei hat es sich mit diesen Erkenntnisquellen detailliert auseinandergesetzt. Der Bericht von Bethke und Bender zeichnet ein erschreckendes Bild von der Asylbewerberlage in Italien. 98 % der Dublin II-Rückkehrer seien der Obdachlosigkeit überlassen und seien insbesondere nächtlichen Überfällen und sexuellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Der Bericht verweist auf umfangreiches Zahlenmaterial italienischer Stellen. Als weiteren Mangel hat das VG Magdeburg nachvollziehbar denjenigen an Unterkünften und damit das Fehlen der Sicherung elementarer Lebensbedürfnisse angeführt. Eine im Wesentlichen entsprechende Beurteilung der Sachlage hat im Übrigen im Rahmen aktueller Entscheidungen etwa auch das Verwaltungsgericht Freiburg - ebenfalls mit eingehender Begründung - vorgenommen. 15 Vgl. Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - A 4 K 2203/11 -, juris, sowie vom 17. Februar 2012 - A 2 K 286/12 -; siehe entsprechend zur Situation in Italien jüngst auch Dominik Bender, Warum Italien ein "Dublin-Thema" ist, Asylmagazin 2012, 11 ff. 16 Dieser Bewertung schließt sich das erkennende Gericht an. Es ist nicht erkennbar, dass sich diese Einschätzung hinsichtlich Italien innerhalb der seitdem vergangenen kurzen Zeit geändert haben soll. Die gegenteilige Ansicht des Bundesamtes ist nicht überzeugend. 17 Das Gericht kommt im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO obliegenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das private Interesse der Antragstellerin, bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Italien abgeschoben zu werden, höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier ins Gewicht fallende Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen Abschiebungsanordnung bestehen und sich angesichts der Schwierigkeit der betroffenen Sach- und Rechtsfragen eine konkrete Prognose für den endgültigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht treffen lässt. Im Übrigen besteht hier gerade auch für das Interesse der Antragstellerin die konkrete Gefahr, dass im Falle ihrer Überstellung nach Italien – etwa wegen drohender Obdachlosigkeit und Unerreichbarkeit für Behörden und Gerichte – Rechtsbeeinträchtigungen eintreten, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind. 18 Der weitere Ausspruch betreffend die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde dient der zusätzlichen Sicherung effektiven Rechtsschutzes. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. 20 Dieser Beschluss ist nach §§ 80 AsylVfG unanfechtbar.