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Urteil

16 K 4004/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0822.16K4004.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger verfolgt nach eigenen Angaben die Aufgabe, Senioren finanziell zu unterstützen. Zur Erfüllung des Vereinszwecks will er in mehreren Städten Altkleidercontainer aufstellen. Mit Schreiben vom 16. April 2012 stellte er bei der Beklagten den Antrag, ihm fünf bis zehn Standplätze im Bereich As zur Verfügung zu stellen. Er werde eine monatliche Miete pro Standplatz in Höhe von 20,- Euro zahlen und garantiere die Sauberhaltung der Plätze. Mit Bescheid vom 17. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW ab. Öffentliche Straßen dienten in erster Linie dazu, den Fahr- bzw. Fußgängerverkehr zu gewährleisten. Das „knappe Gut öffentlicher Straßen“ solle, wenn möglich, nicht durch zusätzliche Maßnahmen verknappt werden. Mit der am 18. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die B mbH A habe ca. 200 Altkleidercontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellt. Seit kurzer Zeit habe die Beklagte darüber hinaus Standorte für die Aufstellung von Containern an eine in C ansässige Gesellschaft, die D GmbH, vergeben. Die neuen Container unterschieden sich grundlegend von denen der B GmbH. Sie seien farblich anders gestaltet und größer. Die zur Ablehnung der Erlaubnis angeführte Argumentation sei geeignet, jede Genehmigung zur Aufstellung von Altkleidercontainern zu versagen. Es stelle sich deshalb die Frage, warum in der Vergangenheit die B GmbH und nunmehr die D GmbH gleichwohl entsprechende Erlaubnisse erhalten hätten. Auch deren Container verknappten das Gut öffentliche Straße. Schließlich unterhalte auch das Deutsche Rote Kreuz weitere Container im Straßenraum. Nicht dessen Funktionsfähigkeit, sondern u.a. Erwägungen zum Schutz von Textilproduzenten in der Dritten Welt seien Anlass für den Beschluss der Beklagten gewesen, weiteren Aufstellern den Zugang zu verwehren. Allein deshalb sei der Beschluss rechtswidrig gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, die beantragte Sondernutzungserlaubnis für die Standorte Estraße / Ecke Fstraße, Gstraße, Hstraße, Istraße und Jtraße zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der ursprüngliche Antrag des Klägers sei schon wegen mangelnder Bestimmbarkeit des Begehrens berechtigterweise abzulehnen gewesen. Denn aus ihm sei nicht erkennbar geworden, welches konkrete Ziel er verfolge. Die Angabe, er wolle fünf bis zehn Standplätze betreiben, sei pauschal und unpräzise. Im Übrigen bestehe kein Rechtsanspruch darauf, Altkleidercontainer im öffentlichen Straßenraum abstellen zu dürfen. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis stehe vielmehr in ihrem Ermessen. Zu den berücksichtigungsfähigen Belangen gehörten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, der Schutz der Straßenanlieger vor Störungen und der Schutz der Straßensubstanz, aber auch alle anderen Gesichtspunkte, die im engen Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Straße stünden. Der Rat der Stadt habe in einer Sitzung vom 1. Juli 1996 beschlossen, dass im Stadtgebiet As keine Genehmigungen zum Aufstellen von Sammelcontainern für Altkleider mehr erteilt würden. Eventuell bereits erteilte Genehmigungen seien schnellstmöglich zurückzuziehen. Die Verwertung von Altglas, Elektroschrott, Altpapier und eben auch Altkleidern erfolge allein durch die städtische Tochtergesellschaft B. Die Beklagte habe sich dazu entschlossen, eine Wartung und Entsorgung aus einer Hand sicherzustellen. Damit einhergehend habe sie die Aufstellung von Containern im öffentlichen Straßenraum begrenzen wollen, um effektiver gegen die an den Standorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. Jeder weitere Container begründe die Gefahr zusätzlicher Verschmutzungen. Auch solle vermieden werden, dass mit der Aufstellung weiterer Altkleidercontainer Präzedenzfälle geschaffen würden, die Folgeanträge anderer Unternehmer nach sich ziehen würden. Dass der Kläger keine Erlaubnis erhalte, beruhe auf sachlichen Gründen. Die hier nach den Abfallgesetzen obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung habe sie allein der B nach § 16 Abs. 1 KRW-/AbfG übertragen. Dies ergebe sich aus ihrer Abfallwirtschaftssatzung. Diese Übertragung umfasse auch die Sammlung und Entsorgung von Alttextilien nach § 14 der Satzung. Das Gleichbehandlungsgebot zwinge die Kommune nicht dazu, Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer in jedem Fall auf mehrere Unternehmen zu verteilen. Der sachliche Differenzierungsgrund beruhe hier darin, dass allein der Unternehmer eine Erlaubnis erhalten habe, der vertraglich zur Abfallsammlung und Entsorgung verpflichtet sei. Soweit der Kläger auf die Firma B GmbH verweise, sei diese lediglich im Auftrag der B tätig geworden, habe aber keine unmittelbaren Sondernutzungserlaubnisse erhalten. Soweit Altkleidercontainer illegal aufgestellt würden, könnten hieraus keine Ansprüche hergeleitet werden. Das DRK habe nach eigenen Angaben keine Container im öffentlichen Straßenraum aufgestellt. Schließlich bleibe es dem Kläger unbenommen, ebenfalls Altkleidersammlungen durchzuführen, die nicht mit dem Abstellen von Sammelbehältern im öffentlichen Straßenraum verbunden seien. Insbesondere könne er Container nach entsprechender Vereinbarung mit den Berechtigten auf privaten Grundstücksflächen platzieren. Die gewichtigen öffentlichen Belange der Bekämpfung von Verschmutzungen, die mit im Straßenraum aufgestellten Containern einhergingen, rechtfertigten die Einschränkungen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist ungeachtet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Ob der Mangel des Schreibens vom 16. April 2012, dem ein bescheidungsfähiger Antrag nicht zu entnehmen war, durch die erst im Prozess erfolgte Konkretisierung auf bestimmte Standorte geheilt wurde, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlt es an einem Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder an einem Anspruch auf erneute Bescheidung. Nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW bedarf die Sondernutzung – also die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus – der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die Aufstellung von Reststoffsammelcontainern im Bereich öffentlicher Straßen stellt eine Sondernutzung dar. Denn sie überschreitet den Widmungszweck der Straßen nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW. Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Beklagten. Von diesem Ermessen hat sie fehlerfrei Gebrauch gemacht. Das repressive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, sowie ihn die Widmung der öffentlichen Straße zulässt. Auch sonstige Ordnungsgesichtspunkte können in das Ermessen eingestellt werden, sie müssen jedoch in einem sachlichen Zusammenhang mit der Straße und ihrem Widmungszweck stehen. Insoweit sind z.B. die Vermeidung der Verschmutzung der Straße und der Schutz des Ortsbildes als berücksichtigungsfähige städtebauliche Belange anzusehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 11 A 2420/04 ‑.) Ob sämtliche Erwägungen des Beschlusses vom 1. Juli 1996 straßenrechtlich beachtlich waren, ist nicht entscheidend. Jedenfalls wird die Entscheidung der Beklagten, ausschließlich dem Unternehmen die Aufstellung von Altkleidercontainern zu ermöglichen, das nach § 4a Abs. 1 Satz 2 der Abfallwirtschaftssatzung mit der Wahrnehmung von Entsorgungspflichten für sie betraut worden ist, den genannten Anforderungen des § 18 StrWG gerecht. Insbesondere ist es eine zulässige Entscheidung, zur Vermeidung der mit Altpapier-, Altglas- und Altkleidercontainern auftretenden Verschmutzung des Straßenraums nicht nur die Zahl der aufgestellten Container zu begrenzen, sondern darüber hinaus eine Aufstellung außerhalb der vom beauftragten Abfallunternehmen organisierten Wertstoffsammlung zu versagen. Die von der Beklagten gewählte Zulassung nur des Unternehmens, dem Aufgaben der Entsorgung übertragen worden sind, und damit die Entscheidung für eine Entsorgung „aus einer Hand“, dient unmittelbar dem Zweck, Verschmutzungen des Straßenraums zu vermeiden (vgl. VG Braunschweig, NVwZ-RR 2009, 693). Wird das Unternehmen, das für die Beklagte die Entsorgungspflichten nach § 5 Abs. 7 LAbfG erfüllt, betraut, ist sichergestellt, dass ohne weitere Ermittlungen durch die Beklagte als Straßenbaulastträgerin im Zusammenhang mit dem Betrieb der Container auftretende Verschmutzungen beseitigt werden. Ob die B die Container selbst aufstellt und leert oder damit ein anderes Unternehmen als Subunternehmer beauftragt, ist für das Begehren des Klägers ohne Belang. Nach außen, also gegenüber der Beklagten, bleibt die B auch dann verantwortlich, wenn sie einen Dritten mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut. Die Erwägung, bei einer Genehmigung für einzelne weitere Antragsteller seien alsbald Folgeanträge anderer Interessenten zu erwarten, die gegebenenfalls Ansprüche auf Gleichbehandlung auslösen könnten, ist ebenfalls zulässig (vgl. VG Braunschweig, a.a.O. und VG Düsseldorf, NVwZ 2001, 1191). Dass anderen Aufstellern wie dem DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt wurden, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der im Termin vorgelegte Ausdruck lässt nicht erkennen, dass sich die dort aufgeführten Standorte auf öffentlichen, dem Straßenverkehr gewidmeten Flächen befinden. Dies hat die Beklagte vielmehr bestritten und eine entsprechende Auskunft des DRK vorgelegt. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass bei der Konkurrenz um Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Alttextilcontainern die zuständige Behörde hinsichtlich ihrer Auswahlentscheidung das Transparenzgebot zu beachten habe, (vgl. VG Hannover, Urteil 9. August 2011, 7 A 5683/10 - juris), ist auch dies nicht geeignet, einen Neubescheidungsanspruch zu begründen. Die genannte Entscheidung lässt offen, ob in der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Alttextilsammelbehälter eine Dienstleistungskonzession liege, die zwar nicht unter das Vergaberecht falle, bei der aber gleichwohl die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachtet werden müssten. Jedenfalls sei die Entscheidung im konkreten Fall unter Verletzung des Transparenzgebots und eines Anspruchs auf ein faires Verfahren gefallen. Es kann offenbleiben, ob und woraus im Übrigen ein allgemeines Transparenzgebot hergeleitet werden könnte. Denn der Kläger macht nicht geltend, im Rahmen eines konkreten Auswahlverfahrens durch intransparente Maßstäbe benachteiligt worden zu sein. Die Beklagte hat auch mit der Entscheidung gegen die Sondernutzungserlaubnis nicht gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßen. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an Aufsteller von Altkleidercontainern durch die Beklagte handelt es sich nicht um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession. Gem. Art. 1 Abs. 4 RL 2004/18 EG sind Dienstleistungskonzessionen Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Auch eine Dienstleistungskonzession dient damit der Beschaffung von Leistungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. März 2011, Verg. 4/11 - juris). Ein solcher Beschaffungsvorgang lässt sich hier schon nicht feststellen. Er läge nur dann vor, wenn dem öffentlichen Auftraggeber die Gegenleistung entweder unmittelbar zugute käme, wie beim Einkauf von Gegenständen, oder mittelbar, wenn sie ihn bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben unterstützten würde (vgl. OLG München, a.a.O.). So kann etwa die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als Entscheidung über eine Dienstleistungskonzession angesehen werden, wenn die Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes in Rede steht, an dessen Gelingen und reibungsloser Funktion die Gemeinde ein hohes Interesse hat (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008, 1 K 4507/08 - juris). Ähnlich mag es sich verhalten, wenn die Straße als öffentliche Sache in der Weise bewirtschaftet wird, dass die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Werbeanlagen Dritten zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. insoweit VG Mainz, Beschluss vom 30. August 2010, 6 L 849/10.MZ - juris). Die Sammlung von Wertstoffen bzw. Abfällen liegt aber nicht im Interesse der Beklagten als Straßenbaulastträger. Es geht der Beklagten bei der Entscheidung nach § 18 StrWG NRW vielmehr darum, Einschränkungen der öffentlichen Verkehrsfunktion der Straße nach Möglichkeit zu begrenzen. Schon mangels Beschaffungsvorgang ist es in straßenrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, europarechtliche Transparenzgebote zu beachten. Dass die Beklagte – gleichsam zufällig – als kreisfreie Stadt auch zuständig für die Durchführung der Abfallentsorgung ist, lässt die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht als Konzessionsvergabe über Aufgaben der Abfallentsorgung erscheinen. Die Beklagte kann sich vielmehr in straßenrechtlicher Hinsicht auf die angestellten Erwägungen stützen, den Gemeingebrauch nur zugunsten des Unternehmens einzuschränken, dass mit der Erfüllung der Entsorgungsaufgaben im Stadtgebiet betraut ist. Damit wird über die vorgelagerte Betrauung des Entsorgungsunternehmens nicht bei der späteren Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis erneut entschieden. Soweit der Kläger meint, einen Zugangsanspruch zur Durchführung von Entsorgungsaufgaben zu haben, müsste er diesen gegebenenfalls in einem vergaberechtlichen Verfahren zur Überprüfung stellen, das diese Aufgaben betrifft. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich bei Alttextilien um Wertstoffe handelt, die nicht dem abfallrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen, sondern gewerblich eingesammelt werden dürfen. Dies allein begründet, wie der freie Zugang zu anderen gewerblichen Tätigkeiten auch, keinen Anspruch darauf, diese gerade im öffentlichen Verkehrsraum ausüben zu dürfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,‑ Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.