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Beschluss

6 P 15/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, dass kein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstanden sei, ist zulässig und nicht an die Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebunden. • Das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG erfordert Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB; die eigenhändige Unterschrift kann durch ein später unterschriebenes, inhaltlich verbundenes Schriftstück gedeckt werden. • Das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist nur wirksam, wenn die Prozessbevollmächtigung innerhalb der Ausschlussfrist durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Entstehung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 BPersVG; Formerfordernis und Vollmachtsnachweis • Ein Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, dass kein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstanden sei, ist zulässig und nicht an die Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebunden. • Das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG erfordert Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB; die eigenhändige Unterschrift kann durch ein später unterschriebenes, inhaltlich verbundenes Schriftstück gedeckt werden. • Das Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist nur wirksam, wenn die Prozessbevollmächtigung innerhalb der Ausschlussfrist durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Die Auszubildende J. L. absolvierte bis 4.9.2007 eine Ausbildung bei der späteren Antragstellerin und war währenddessen Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Behörde lehnte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab und kündigte befristete Möglichkeiten an. Die Beteiligte forderte mittels Schreiben vom 20.7.2007 (maschinell, nicht unterzeichnet) und am 13.8.2007 (handschriftlich unterzeichnet) innerhalb der Drei-Monatsfrist ihre Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG. Die Behörde beantragte gerichtliche Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, hilfsweise dessen Auflösung; das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt, das Oberverwaltungsgericht wies ihn ab mit der Begründung, die Prozessvollmacht sei nicht fristgerecht vorgelegt worden. Die Behörde legte Rechtsbeschwerde ein; das Bundesverwaltungsgericht entschied über Zulässigkeit und materiellen Bestand des Arbeitsverhältnisses. • Zulässigkeit: Ein negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers, dass kein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstanden sei, ist zulässig und nicht von der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG erfasst; eine analoge Anwendung der Frist fehlt an planwidriger Regelungslücke. • Systematik § 9 BPersVG: § 9 unterscheidet zwischen der gesetzlich fingierten Entstehung eines Arbeitsverhältnisses (§ 9 Abs. 2) und dem Auflösungsrecht des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 4); die Ausschlussfrist betrifft nur die Geltendmachung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, nicht die Feststellungsbefugnis. • Formerfordernis des Weiterbeschäftigungsverlangens: Das verlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist formgebunden; § 126 Abs. 1 BGB gilt entsprechend, weil das Verlangen die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bezweckt und den Warn-, Identitäts-, Echtheits- und Vollständigkeitsschutz erfüllt. • Subsumtion auf den Einzelfall: Obwohl das Schreiben vom 20.7.2007 nicht handschriftlich unterzeichnet war, ist die Schriftform gewahrt, da die am 13.8.2007 eigenhändig unterzeichnete, inhaltlich eng verbundene Erklärung das frühere Verlangen deckt; formelle und materielle Verknüpfung und erkennbarer Bezug auf denselben Sachverhalt liegen vor. • Auflösungsbegehren und Vollmachtsnachweis: Das hilfsweise Auflösungsbegehren scheitert, weil die anwaltliche Vollmacht nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bei Gericht vorgelegt wurde; der Vollmachtsnachweis ist erforderlich, weil er die sichtbare verantwortliche Entscheidung des gesetzlichen Vertreters dokumentiert. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Für den Hauptantrag genügen die allgemeinen Grundsätze zur Bevollmächtigung; der Nachweis der gerichtlichen Vertretungsbefugnis kann im Laufe des Verfahrens erfolgen, hier erfolgte er ausreichend. • Normen: § 9 BPersVG (Besonderheiten des Weiterbeschäftigungsverlangens und Auflösungsbefugnis), § 126 Abs. 1 BGB (Schriftform) sowie Verfahrensrechtliche Grundsätze zur Vollmachtsvorlage. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2 ist am 4. September 2007 kraft § 9 Abs. 2 BPersVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, weil die Beteiligte frist- und formgerecht ihre Weiterbeschäftigung verlangt hat; die fehlende Unterschrift im Schreiben vom 20.7.2007 wurde durch das am 13.8.2007 unterzeichnete, inhaltlich verbundene Schreiben gedeckt. Das hilfsweise Begehren der Antragstellerin auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch wegen des nicht fristgerecht bei Gericht vorgelegten Vollmachtsnachweises des Prozessbevollmächtigten unbegründet. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und die Klageanträge der Antragstellerin insgesamt erfolglos; die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von § 9 BPersVG und die Anwendung der Schriftformvorschrift des § 126 BGB.