Urteil
2 K 1376/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nach landesrechtlichen Regelungen nur einmal wiederholt werden; weitere Wiederholungen sind nicht verpflichtend.
• Bei berufsrelevanten Prüfungen ist eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtlich geboten, nicht jedoch eine zweite oder unbeschränkte Wiederholung.
• Die Prüfer dürfen bei der Zweitkorrektur die Bewertung des Erstkorrektors kennen; entscheidend ist, dass der weitere Prüfer die Arbeit vollständig zur Kenntnis genommen und eigenständig bewertet hat.
• Die Begründung einer Prüfungsbewertung muss die tragenden Gründe so darlegen, dass der Prüfling Einwände wirksam erheben und die gerichtliche Kontrolle erfolgen kann; eine kurze, verständliche Begründung genügt hier.
• Ein einzelnes nicht bestandenes Modul darf nicht ersatzlos durch Leistungen in anderen Modulen kompensiert werden, wenn die Prüfungsordnung Sperrfächer vorsieht und die mangelnden Leistungen die Eignung für den Beruf in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Keine weitere Wiederholung und rechtmäßige Bewertung einer wiederholten Klausur • Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nach landesrechtlichen Regelungen nur einmal wiederholt werden; weitere Wiederholungen sind nicht verpflichtend. • Bei berufsrelevanten Prüfungen ist eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtlich geboten, nicht jedoch eine zweite oder unbeschränkte Wiederholung. • Die Prüfer dürfen bei der Zweitkorrektur die Bewertung des Erstkorrektors kennen; entscheidend ist, dass der weitere Prüfer die Arbeit vollständig zur Kenntnis genommen und eigenständig bewertet hat. • Die Begründung einer Prüfungsbewertung muss die tragenden Gründe so darlegen, dass der Prüfling Einwände wirksam erheben und die gerichtliche Kontrolle erfolgen kann; eine kurze, verständliche Begründung genügt hier. • Ein einzelnes nicht bestandenes Modul darf nicht ersatzlos durch Leistungen in anderen Modulen kompensiert werden, wenn die Prüfungsordnung Sperrfächer vorsieht und die mangelnden Leistungen die Eignung für den Beruf in Frage stellen. Der Kläger absolvierte seit 1.9.2008 ein Bachelorstudium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst an der FHöV NRW. In der Klausur des Teilmoduls Theorie im Modul VS 3 (Verkehrssicherheitsarbeit) erhielt er sowohl im ersten als auch im zweiten Prüfungsversuch die Note 5,0 (nicht ausreichend). Die Klausur bestand aus vier Aufgaben mit Gewichtungen 30%,30%,30% und 10%. Erst- und Zweitkorrektor bewerteten die Gesamtleistung übereinstimmend als nicht ausreichend; Aufgaben 1 und 3 wurden jeweils als ausreichend beurteilt, Aufgaben 2 und 4 als ungenügend. Der Kläger wandte sich mit Widerspruch und später Klage gegen die Bewertung und verlangte erneut Wiederholung oder Neubewertung der Klausur. Er rügte u.a. Verletzung der Anonymität, mangelhafte Zweitkorrektur, unklare Bewertungsgewichtung und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung, dass einzelne Fächer nicht kompensierbar seien. • Zulässigkeit: Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Prüfungsbescheide sind rechtmäßig. • Keine weitere Wiederholung: Nach §12 VAPPol II Bachelor a.F. und §13 StudO-BA kann eine nicht bestandene Prüfungsleistung nur einmal wiederholt werden; der Kläger hat die Wiederholungsmöglichkeit bereits ausgeschöpft. • Verhältnismäßigkeit und Art.12 GG: Die Beschränkung auf eine Wiederholung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Bei berufsrelevanten Prüfungen ist zwar eine einmalige Wiederholung verfassungsrechtlich geboten, jedoch nicht zwingend eine zweite oder unbeschränkte Wiederholung; die Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil wiederholtes Nichtbestehen auf fehlende Eignung hinweisen kann. • Keine Pflicht zur Kompensation: Es besteht kein allgemeiner Anspruch, mangelhafte Leistungen in einem Modul durch bessere Leistungen in anderen Modulen auszugleichen; die Prüfungsordnung kann Sperrfächer vorsehen, wenn die Fehlleistung berufsrelevant ist. • Anonymität und Verfahren: Die Klausur wurde anonym geschrieben; ein bloßer Verdacht der Identifizierbarkeit bei geringer Teilnehmerzahl begründet keinen Verfahrensfehler; Detaillagen zur Anonymität liegen im Ermessen der Prüfungsbehörde. • Zweitkorrektur: Es ist verfassungskonform, dass der Zweitkorrektor die Bewertung des Erstkorrektors kennt, solange er die Arbeit selbst vollständig zur Kenntnis genommen und eigenständig beurteilt hat; das Anschließen des Zweitkorrektors an die Bewertung ist hier hinreichend dokumentiert. • Begründung der Bewertung: Die schriftliche Begründung muss die tragenden Gründe erkennen lassen; kurze und verständliche Begründungen genügen. Die Korrektoren haben die Gründe so dargelegt, dass die Bewertung nachvollziehbar ist. • Mitwirkungspflicht des Prüflings: Der Kläger hat keine substantiierte, konkrete Rüge vorgebracht, die nachvollziehbare Bewertungsfehler aufgezeigt hätte; daher bestand kein Anspruch auf innerbehördliches Überdenken oder Neu-Bewertung nach §113 VwGO. • Gesamtnote und Gewichtung: Es ist rechtlich zulässig, dass trotz ausreichender Bewertung einzelner Teilaufgaben (60%) die Gesamtleistung wegen ungenügender übriger Anteile (40%) als nicht ausreichend bewertet wird; hiervon weichen die Prüfer nicht fehlerhaft ab. Die Klage wird abgewiesen; die Prüfungsentscheidung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Wiederholung oder auf erneute Bewertung der Wiederholungsklausur, weil die Rechtslage eine einzige Wiederholungsmöglichkeit vorsieht, die bereits genutzt wurde, und die Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektor nachvollziehbar begründet ist. Verfahrensrechtliche Einwände wie vermeintlicher Verlust der Anonymität oder mangelhafte Zweitkorrektur sind nicht substantiiert dargelegt und begründen daher keinen Rechtsfehler. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.