Beschluss
6 L 1242/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1127.6L1242.13.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu einer weiteren Wiederholung der Klausur im Fachmodul VS 3 des Bachelor-Studiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dieser Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwerer und unzumutbarer Nachteile, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 = juris (Rn. 24), und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris (Rn. 3); Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14, m. w. N. Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat bezogen auf das Modul VS 3 einen Anordnungsanspruch auf Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit nicht glaubhaft gemacht. Soweit im Vordergrund ihres Vortrags das Vorbringen steht, die nur einmalige Möglichkeit der Wiederholung des (Teil-)Moduls VS 3 sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und ihr daher eine weitere, zweite Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Kammer hat zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit von Modulen im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der FHöV NRW im Urteil vom 14.11.2013 – 6 K 2464/12 – im Einzelnen ausgeführt: „b. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine weitere, zweite Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung. Nach § 12 Abs. 1 der aufgrund des Einstellungstermins der Klägerin vor dem Jahr 2012 hier einschlägigen Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor a. F.) vom 21.08.2008, GVBl. S. 554, und § 13 Abs. 2 Satz 1 Teil A der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV NRW (StudO-BA) kann die Prüfung nur einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf nur eine Wiederholung ist zur Überzeugung der Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar und verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit sich die Klägerin bei ihrer Einschätzung u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil vom 27.03.2013 - 9 K 2273/11 -, nicht rechtskräftig, stützt, teilt die Kammer diese Einschätzung nicht. Nach dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die fraglichen Bestimmungen schon in seinem Urteil vom 12.07.2012 als verfassungsgemäß beurteilt hatte, Urteil vom 12.06.2012 - 2 K 1376/11 -, rechtskräftig, hat zwischenzeitlich der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 06.09.2013 – 6 B 808/13 – zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen ausgeführt: „Gegen die dargestellten Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall. Zunächst ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen. Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor). Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen, gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes: Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist. Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.“ Die Kammer folgt nach eingehender Abwägung der für und gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften sprechenden Aspekte der Auffassung des 6. Senats, dass §§ 12 VAPPol II Bachelor a.F. 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA ungeachtet der Härte, die die eingeschränkte Wiederholungsmöglichkeit und vor allem das Damoklesschwert, jedes Modul bestehen zu müssen, ohne Zweifel für den Prüfling bedeuten, im Ergebnis verfassungsgemäß sind. Insbesondere ist die Kammer wie der 6. Senat der Auffassung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Studium im Gegensatz zu einem sonstigen Hochschulstudium um ein berufsbezogenes Studium handelt, bei dem ein ganz spezielles und ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums und der Prüfung besteht.“ Auf dieser Grundlage, die im vorliegenden Verfahren gleichermaßen Geltung bean- sprucht, durfte der Verordnungsgeber auch bezogen auf die hier streitgegenständliche Modulgruppe "Verkehrssicherheitsarbeit" davon ausgehen, dass das Nichtbestehen der einzelnen (Teil-)Module schon eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt bietet, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher und nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.09.2013 – 6 B 808/13 –. Es ist zur Überzeugung der Kammer ersichtlich vertretbar, wenn der Verordnungsgeber gerade auch (Grund-)Fragen der Verkehrssicherheitsarbeit als einen unerlässlichen und durch andere Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Kommissaranwärter zu stellenden Qualifikation ansieht. Ob in der einzelnen Klausur – wie die Antragstellerin vorträgt – ein „Spezialfall“ abgeprüft worden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Wegen dieses Stellenwerts der Modulprüfung ist es gerechtfertigt, dass unberücksichtigt bleibt, ob andere Module - wie die Antragstellerin einwendet - erfolgreich absolviert worden sind. Auch das Vorbringen der Antragstellerin im Übrigen rechtfertigt nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Die Kammer teilt auch dazu die Einschätzung der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat in Anlehnung an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, S. 1525) den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.