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Urteil

9 K 492/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0327.9K492.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begann im September 2010 als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang besuchte er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden: FHöV NRW) den Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B. A.)“. 3 Der Studienverlaufsplan sieht im ersten Studienjahr in der Zeit von März bis Mai die theoretische Ausbildung in den Fachmodulen 1 [Verkehrssicherheitsarbeit (VS), Kriminalitätskontrolle (KK) und Gefahrenabwehr/Einsatz (GE)] vor. 4 Nachdem der Kläger die am 19. Mai 2011 gestellte Klausur im Teilmodul GE 1 im ersten Versuch nicht bestanden hatte, schrieb er am 12. September 2011 eine Wiederholungsklausur. Der Klausur lag im Wesentlichen der Sachverhalt zu Grunde, dass Polizeikräfte aufgrund Beschwerden von Anwohnern über „unerträgliche“ Ruhestörungen ein Mehrfamilienhaus aufsuchten, den Verursacher lauter Musik, Herrn Z. , zur Öffnung der Tür aufforderten, den Verstärker der Stereoanlage mitnahmen und die Identität des Herrn Z. anhand seines Ausweises feststellten. Der Bearbeiter sollte die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen (1. Verfügung, die Wohnungstür zu öffnen und Betreten der Wohnung, 2. Inverwahrungnahme des Verstärkers, 3. Identitätsfeststellung des Herrn Z. ) prüfen. Laut Bearbeiterhinweis war von der örtlichen Zuständigkeit auszugehen. 5 Der Kläger gliederte seine Lösung in „A. Identitätsfeststellung nach § 12 PolG“, „B. Inverwahrungnahme nach § 44 PolG“ und „C. Betreten der Wohnung nach § 41 PolG“. 6 Der Erstkorrektor, Herr L1. , bewertete die Lösung des Klägers mit „nicht ausreichend (5,0)“. Dieser Bewertung schloss sich der Zweitkorrektor, Herr P. , an. 7 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2011 teilte das Prüfungsamt der FHöV NRW dem Kläger dieses Prüfungsergebnis mit. Zudem wies es darauf hin, dass der Kläger das Teilmodul Theorie endgültig nicht bestanden habe und daher auch das Modul GE 1 nicht mehr bestehen könne. Damit habe der Kläger auch die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. 8 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 23. November 2011 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Vergabe der Note „mangelhaft“ sei nicht nachvollziehbar. Das Ausblenden seiner gesamten Prüfung zur Identitätsfeststellung sei nicht verhältnismäßig. Zwar habe er hinsichtlich der Identitätsfeststellung fälschlicherweise § 12 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) anstelle § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geprüft. Allerdings seien die Ausführungen zu § 12 PolG NRW grundsätzlich korrekt, so dass diese trotz Angabe der falschen Rechtsgrundlage hätten berücksichtigt werden müssen. Der Vorwurf, er habe hinsichtlich der „Inverwahrungnahme“ die Rechtsgrundlage nicht erkannt, sei nicht berechtigt. Ausweislich seiner Lösung habe er zunächst (richtigerweise) die Sicherstellung im Sinne des § 43 PolG NRW prüfen wollen. Da ihn jedoch der Begriff der „Inverwahrungnahme“ aus dem Konzept gebracht habe, habe er die Vorschrift in § 44 PolG NRW (Verwahrung) geändert. Der Wechsel der Rechtsgrundlage sei daher in der Aufgabenstellung selbst begründet. Zudem sei die Prüfung des § 43 und des § 44 PolG NRW grundsätzlich ähnlich, so dass er trotz der falschen Vorschrift gezeigt habe, dass er mit diesen Regelungen umzugehen wisse. Ferner sei der Vorwurf nicht berechtigt, dass er die sachliche Zuständigkeit nicht exakt erkannt habe. Er habe lediglich § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW nicht bearbeitet, die übrige Prüfung der sachlichen Zuständigkeit sei korrekt gewesen und vom Prüfer zu Unrecht außer Acht gelassen worden. Die Flüchtigkeitsfehler in seiner Lösung zum Betreten der Wohnung, bei der er unter großem Zeitdruck gestanden habe, rechtfertigten nicht die Note „nicht ausreichend“. Auch sei die Bemerkung des Prüfers, dass die Immissionen nicht die Stereoanlage, sondern die Geräusche seien, nicht nachvollziehbar, da er, der Kläger, auf diese Geräuschproblematik eingegangen sei. 9 Nach Einholung von Stellungnahmen der Prüfer L1. und P. wies das Prüfungsamt der FHöV NRW den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2012 - zugestellt am 12. Januar 2012 - zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Bescheid vom 24. Oktober 2011 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei Teil A § 13 Abs. 2 Satz 3, 4 StudO BA. Danach sei die Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) nicht erreicht werde; die Fortsetzung des Studiums sei ausgeschlossen. Die Bewertung der Klausur des Klägers mit „mangelhaft (5,0)“ sei nicht zu beanstanden. Der Erstkorrektor habe bereits bei der Bewertung den möglichen untersten Maßstab zu Gunsten des Prüflings angelegt. Dennoch habe der Kläger mit seiner Lösung gezeigt, dass er selbst im zweiten Studienjahr wesentliche eingriffsrechtliche Grundlagen nicht beherrsche. Die Einwände gegen die Vergabe der Punkte für die Prüfung der Identitätsfeststellung griffen nicht durch. Diese Maßnahme sei zur Gefahrenabwehr rechtswidrig gewesen, während der Kläger diese als rechtmäßig angesehen habe. Es habe sich nicht um eine so genannte „doppelfunktionale Maßnahme“, sondern um eine repressive Maßnahme gehandelt. Dennoch habe der Erstkorrektor bei der Grundrechtsprüfung zwei von vier Punkten für die angefangene, jedoch nicht saubere Prüfung wohlwollend vergeben. Im Übrigen habe der Kläger die wesentlichen Prüfungspunkte nicht erkannt. So habe er die sachliche Zuständigkeit mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PolG NRW (Schutz privater Rechte) begründet und bei den Tatbestandsvoraussetzungen verkannt, dass statt einer abstrakten eine konkrete Gefahr gefordert gewesen sei. Soweit der Kläger den Begriff der „Inverwahrungnahme“ in der Aufgabenstellung rüge, sei er mit diesem Vorbringen präkludiert. Einen etwaigen Mangel hätte der Kläger unverzüglich rügen müssen. Im Übrigen sei Rechtsgrundlage für die „Inver-wahrungnahme“ § 43 PolG NRW und nicht, wie vom Kläger angenommen, § 44 PolG NRW. § 44 PolG NRW stelle lediglich eine besondere Form- und Verfahrensvorschrift und keine Rechtsgrundlage für einen Eingriff dar. Auch habe der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen verkannt. Durch seine Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Identitätsfeststellung sei er von einer abstrakten Gefahr ausgegangen, während Voraussetzung für eine Sicherstellung eine gegenwärtige Gefahr sei. Insoweit werde deutlich, dass der Kläger selbst grundlegende Begriffe und Definitionen aus dem Grundlagenmodul nicht beherrsche. Auch habe der Erstkorrektor die Ausführungen des Klägers zur sachlichen Zuständigkeit umfänglich berücksichtigt und die volle Punktzahl vergeben. Schließlich sei auch den Einwänden des Klägers gegen die Bewertung seiner Lösung zur Rechtmäßigkeit des Betretens der Wohnung nicht zu folgen. Die in der Chronologie erste Maßnahme der Klausur habe einen Schwerpunkt der Bewertungsanteile gebildet. Die Prüfung des § 41 PolG NRW sei in einigen wesentlichen Teilen nicht ausreichend. Der Kläger habe nicht nur Flüchtigkeitsfehler, sondern auch didaktisch-methodische und wesentliche inhaltliche Fehler gemacht. 10 Daraufhin hat der Kläger am 25. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er seine bisherigen Ausführungen wiederholt und ergänzend geltend macht: Der Prüfer habe für seine Ausführungen zur Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW zu Unrecht nur zwei Punkte für die Prüfung des Grundrechtseingriffs vergeben und die anderen Inhalte nicht beachtet, so dass er nur 37 Punkte erhalten habe. Auch sei er mit seinem Vorbringen gegen den in der Aufgabenstellung erwähnten Begriff der „Inverwahrungnahme“ nicht präkludiert. Die Formulierung in der Aufgabenstellung und die dadurch entstandene Verunsicherung hätten bei der Bewertung der Klausur in ausreichendem Maße berücksichtigt werden müssen. Auch spreche gegen die Behauptung, dass er selbst im zweiten Studienjahr wesentliche eingriffsrechtliche Grundlagen nicht beherrsche, die in den verschiedenen Bereichen erfolgte Punktevergabe. 11 Im Übrigen verstoße die nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfungsleistung gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Er verweise auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt vom 19. April 2012 (1 M 32/12). Dieses habe ausgeführt, dass in dem Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B. A.)“ eine Verfassungswidrigkeit mit Blick auf Art. 12 GG nur dadurch vermieden werden könne, dass entweder eine gewisse Anzahl von Prüfungsmisserfolgen zugestanden werde oder weitere Wiederholungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Dies habe auch der Beklagte erkannt und die Prüfungsordnung inzwischen dahingehend abgeändert, dass ab dem Einstellungsjahrgang 2012 eine nicht ausreichende Prüfungsleistung ein zweites Mal wiederholt werden könne. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der FHöV NRW vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der FHöV NRW vom 10. Januar 2012 zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zu geben, die Klausur im Fachmodul 1 im Fach GE 1 (Gefahrenabwehr/Einsatz) zu wiederholen, 14 hilfsweise, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der FHöV NRW vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der FHöV NRW vom 10. Januar 2012 zu verpflichten, seine Wiederholungsklausur vom 12. September 2011 im Fachmodul 1 im Fach GE 1 (Gefahrenabwehr/Einsatz) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Der Kläger habe eine Verunsicherung durch die Aufgabenstellung erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung geltend gemacht und sei mit diesem Vorbringen präkludiert. Eine dahingehende Rüge habe er weder gegenüber der Klausuraufsicht angesprochen noch sei dies in der entsprechenden Klausurniederschrift vermerkt worden. Im Übrigen könne dem Kläger auch keine weitere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt werden. Zwar bestehe inzwischen gemäß Teil B § 10 der Studienordnung Bachelor zu Teil A § 13 Absatz 2 die Möglichkeit, einmalig eine nach dem Modulverteilungsplan im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung nach Teil A § 12 Abs. 1, die auch in der Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal zu wiederholen. Auf diese Regelung könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil diese erstmalig für den Einstellungsjahrgang 2012 gelte. 19 Im Übrigen sei die nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer nicht ausreichenden Prüfungsleistung mit Art. 12 GG vereinbar. Das Prüfungssystem berücksichtige, dass es sich um ein Hochschulstudium handele, das den Zugang zu einem Beruf mit einer sehr hohen Verantwortung ermögliche. Auch sei es verfassungsrechtlich nur geboten, bei berufsrelevanten Prüfungen eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholen zu dürfen. Ferner lasse das zweimalige Nichtbestehen des Moduls GE 1, verursacht durch das Nichtbestehen des Teilmoduls GE 1 – Theorie –, den hinreichenden Schluss auf die fehlende Berufseignung des Klägers zu. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Klage hat insgesamt in der Sache keinen Erfolg. 23 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Wiederholung der Klausur im Fachmodul 1 im Fach Gefahrenabwehr/Einsatz (im Folgenden: GE) noch – wie hilfsweise begehrt – auf Neubewertung seiner am 12. September 2011 gefertigten Klausur. Der Bescheid der FHöV NRW vom 24. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch des Klägers auf (nochmalige) Wiederholung der Klausur im Teilmodul GE 1 scheidet aus. 25 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung über die Ausbildung und II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor ‑ VAPPol II BA ‑) vom 21. August 2008 in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung (im Folgenden: VAPPol II BA a. F.). Diese Fassung ist hier maßgeblich, da gemäß § 19 Abs. 1 VAPPol II BA in der aktuellen Fassung (im Folgenden: VAPPol II BA n. F.) für die ‑ wie der Kläger - vor dem Jahr 2012 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die §§ 10, 12 und 14 VAPPol II BA a. F. Anwendung finden. Gemäß § 12 Abs. 1 VAPPol II BA a. F. kann eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung (nur) einmal wiederholt werden. Diese Wiederholungsmöglichkeit ist hier verbraucht, weil der Kläger am 12. September 2011 bereits eine Wiederholungsklausur im Teilmodul GE 1 geschrieben hat, die er nicht bestanden hat. 26 Der Kläger kann eine weitere Wiederholungsmöglichkeit auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II BA n. F. herleiten. Zwar kann nach dieser Vorschrift einmalig eine im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung, die auch in der Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. Der Kläger kann sich jedoch schon deshalb nicht auf diese Regelung berufen, da sie nach § 19 Abs. 1 VAPPol II BA n. F. erst für Kommissaranwärter/innen Anwendung findet, die ihre Ausbildung nach dem 1. September 2012 aufgenommen haben. 27 Im Übrigen ist auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben. § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II BA n. F. betrifft (nach der Neugliederung des Studiums) ausschließlich den Fall der zweimaligen Wiederholung einer im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringenden fachwissenschaftlichen Studienleistung. Die streitgegenständliche Klausur im Teilmodul GE 1 ist jedoch im ersten Studienjahr zu erbringen und dürfte daher eher mit einer (nunmehr) im Grundstudium zu erbringenden Leistung vergleichbar sein. Ausweislich des Studienverlaufsplans für den (neuen) Bachelorstudiengang PVD 2012 umfasst das Grundstudium unter anderem die Theorie in GS 2 (Eingriffsrecht/Staatsrecht) mit den Teilmodulen GS 2.2 (Rahmen und Handlungsformen polizeilicher Aufgabenwahrnehmung) und GS 2.3 (Befugnisse des Eingriffsrechts). 28 Ein Anspruch des Klägers auf nochmalige Wiederholung der Prüfung folgt auch nicht aus Teil A § 13 der auf Grund des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst ‑ FHGöD -) und unter Beachtung der VAPPol II BA a. F. beschlossenen Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV NRW (im Folgenden: StudO‑BA). Entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 1 VAPPol II BA a. F. sind auch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Prüfungsleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) bewertet wurden, nicht bestanden und können nur einmal wiederholt werden. 29 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die nur einmalige Wiederholungsmöglich-keit einer einzelnen Prüfungsleistung in der vorliegenden Fallkonstellation auch mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. 30 Regelungen, die – wie hier – den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen im Sinne der sogenannten Stufentheorie. Sie knüpfen den Berufszugang an den Nachweis der Qualifikation. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d. h. sie dürfen zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 1995– 6 B 3.95 ‑, juris, Rn. 5. 32 Die Begrenzung der sogenannten Einzelfachwiederholung auf nur eine weitere fachliche Teilprüfung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, sofern die Zahl der Prüfungsmisserfolge einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers zulässt. Die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung stellt schon deshalb keine unzumutbare (und damit unverhältnismäßige) Beschränkung des Berufszugangs der Bewerber dar, weil solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können. 33 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1994 – 1 BvR 1123/91 -, juris, Rn. 2. 34 Auch ist es nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann. Die Zahl der Prüfungsmisserfolge erlaubt durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten des Prüflings. Dieser Einsicht darf die Prüfungsordnung Rechnung tragen, indem sie die Wiederholungsmöglichkeiten auf eine einmalige Wiederholung beschränkt. 35 Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769. 36 Allerdings liegt es bei zunehmender Anzahl von Teil- oder Zwischenprüfungen auf der Hand, dass das Gewicht einer jeden solchen Prüfung zur Feststellung der Berufseignung sinkt. Je häufiger studienrelevante Teil- oder Zwischenprüfungen abzulegen sind, desto geringer ist das Gewicht, welches einem Prüfungsmisserfolg in einem solchen Teilbereich für einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers insgesamt zukommt. Hinzu kommt, dass im Fall zunehmender, insbesondere auch paralleler (Teil-)Prüfungen der Umstand, dass sich Wiederholer im Allgemeinen zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können, wiederum an Gewicht verliert. Bei einer besonders engen Prüfungsdichte wird daher ein ein- oder zweimaliges Versagen in lediglich einem Teilprüfungsbereich wohl nicht mehr die Gewähr für die zureichende Feststellung dahingehend bieten, der Bewerber erfülle die Berufseignung nicht. 37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2012 – 1 M 32/12 ‑, juris; a. A. wohl: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2012 – 2 K 1376/11 -. 38 Indes ist für die Beantwortung der Frage, welche Aussagekraft eine vom Anwärter (auch) in der Wiederholungsprüfung nicht bestandene Teilprüfung für die Feststellung seiner Eignung für den Beruf des Polizeikommissars hat, nicht allein entscheidend, welches (abstrakte) Gewicht dieser Prüfungsleistung im Verhältnis zur Gesamtzahl der zu erbringenden Prüfungsleistungen zukommt. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchem Ausbildungsstadium der Kommissaranwärter/die Kommissar-anwärterin eine Prüfungsleistung auch in der Wiederholungsprüfung (endgültig) nicht bestanden hat und wie viele Teilprüfungen er/sie von den insgesamt zu erbringenden Prüfungsleistungen bis dahin (konkret) erfolgreich abgelegt hat. Zweck der Regelung des § 12 VAPPol II BA a. F. ist die Gewährleistung der effektiven und straffen Durchführung des Studiums. Dazu gehört auch, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Ausbildung festzustellen, ob die Kommissaranwärter/innen über die erforderliche Qualifikation verfügen. Das Gewicht des verfolgten Zwecks muss aber umso größer sein, je tiefer in die Berufsfreiheit eingegriffen wird. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die Ausbildung weit fortgeschritten ist. Mit jeder bestandenen Prüfung sprechen zunehmend objektive Umstände für die Qualifikation des Anwärters. Auch wird mit zunehmender Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Teilprüfungen die Bedeutung einer nicht bestandenen einzelnen Modulprüfung für die Feststellung der Qualifikation des Kommissaranwärter/der Kommissaranwärterin immer geringer. Daher spricht jedenfalls dann, wenn der Kommissaranwärter/die Kommissar-anwärterin mehr als die Hälfte der zu erbringenden Modulprüfungen bestanden hat, bereits Beachtliches für seine/ihre Qualifikation als Polizeikommissar/in mit der Folge, dass sich ab diesem Ausbildungsabschnitt das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung nach nur einmaliger (erfolgloser) Wiederholung einer einzelnen Prüfungsleistung als unzumutbar und nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar erweist. 39 Mit Blick darauf ist die in § 12 Abs. 1 VAPPol II a. F. vorgesehene einmalige Wiederholungsmöglichkeit bezogen auf den konkreten Ausbildungsabschnitt des Klägers noch als verhältnismäßig im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen. Zwar sind mit der nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit einer nicht bestandenen Prüfungsleistung weitreichende Konsequenzen verbunden. Im Falle der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ist auch die Modulprüfung endgültig nicht bestanden (§ 12 Abs. 2 VAPPol II BA a. F.) mit der Folge, dass für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, endet (§ 12 Abs. 3 lit. b) VAPPol II BA a. F.). Diese tief in die Berufsfreiheit des Klägers eingreifende Rechtsfolge ist vorliegend aber (noch) gerechtfertigt. Der Kläger befand sich erst im ersten Studienjahr und damit noch in einem frühen Stadium seiner Ausbildung. Dementsprechend hatte er im Zeitpunkt des Nichtbestehens der Wiederholungsklausur am 12. September 2011 auch erst knapp 38 % der insgesamt geforderten Leistungsnachweise erbracht. Es ist davon auszugehen, dass er in seinem Studium insgesamt 29 Prüfungen zu erbringen hat, von denen er bislang 11 bestanden hat. Zwar lässt sich die konkrete Zahl der insgesamt zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht aus der Anlage B 2 (Modulverteilungsplan) zu Teil B der StudO-BA entnehmen. Der Modulverteilungsplan erweckt den Eindruck, als müssten (einschließlich Bachelorarbeit und Kolloquium) rein rechnerisch 48 Teilnahme- bzw. Prüfungsleistungen erbracht werden. Die Vertreter des Beklagten haben jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Angabe der einzelnen Leistungen – und unter Wertung des Moduls BPT als eine Leistung - dargelegt, dass während des Studiums insgesamt (nur) 29 Teilnahme- bzw. Prüfungsleistungen zu erbringen seien, deren zweimaliges Nichtbestehen zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung führe. Ausweislich der Übersicht des Beklagten vom 19. Februar 2013 über die erbrachten Prüfungsleistungen des Klägers hat dieser hiervon bislang 11 Leistungen und damit weniger als die Hälfte der insgesamt zu erbringenden Prüfungsleistungen bestanden. 40 Mit Blick auf das frühe Ausbildungsstadium des Klägers spricht gegen eine unzumutbare (und damit unverhältnismäßige) Beschränkung des Berufszugangs durch die Einräumung einer nur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit einer einzelnen Prüfungsleistung im Übrigen auch, dass es dem Kläger angesichts der im ersten Studienjahr noch in überschaubarer Anzahl zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen möglich war, sich zielgerichtet auf die Wiederholungsklausur im Teilmodul GE 1 vorzubereiten. 41 Der Kläger kann einen Anspruch auf Wiederholung der Klausur im Teilmodul GE 1 auch nicht aus einem Verfahrensfehler bei der Ermittlung seiner Prüfungsleistung herleiten. 42 Ein Anspruch auf Wiederholung einer Prüfung bzw. eines Prüfungsteils besteht, wenn ein Fehler im Prüfungsverfahren einschließlich des normierten Verfahrens zur Bewertung der Prüfungsleistung vorliegt, dessen Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. 43 Vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 488 und 500. 44 Derartige Fehler im äußeren Ablauf des Prüfungsverfahrens hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Sein Einwand, der in der Aufgabenstellung erwähnte Begriff der „Inverwahrungnahme“ sei verwirrend gewesen, vermag eine Wiederholung der Prüfung nicht zu begründen. 45 Zwar muss die Prüfungsaufgabe verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Mehrdeutige Fragen sind unzulässig. Jedenfalls darf dem Prüfling, der die Mehrdeutigkeit einer Frage/Prüfungsaufgabe erkannt und brauchbare alternative Lösungsvorschläge gemacht hat, hierdurch kein Nachteil entstehen. Maßgeblich ist insofern, ob der Prüfling damit seine fachlichen Fähigkeiten nachgewiesen hat oder ob dies auf diesem Weg nicht möglich war, so dass die Aufgabe als schlechterdings ungeeignet zurückgezogen und die Prüfung insoweit wiederholt werden muss. 46 Vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 396. 47 Es kann jedoch auf sich beruhen, inwieweit die Beanstandung des Klägers in der Sache berechtigt ist. Die Berufung auf die Mehrdeutigkeit der Prüfungsaufgabe ist dem Kläger verwehrt, weil er die aus dem Prüfungsrechtsverhältnis resultierende Obliegenheit zu einer ihm zumutbaren zeitlichen Rüge im Prüfungsverfahren verletzt hat. Es verliert derjenige, der sich in Kenntnis eines Verfahrensmangels rügelos auf eine Prüfung einlässt, das Recht, diesen Verfahrensmangel nachträglich geltend zu machen. Einem Prüfling kann es nicht gestattet werden, eine Prüfung in Kenntnis angenommener Verfahrensmängel anzutreten bzw. fortzusetzen und – wie hier - zunächst das Ergebnis abzuwarten, ohne jene zu rügen, um sich im Nichtbestehensfall dadurch eine weitere Prüfungschance zu verschaffen; darin läge eine die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer verletzende Begünstigung. 48 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juli 2010 – 6 B 743/10 ‑, juris. 49 Dass der Kläger den nach seiner Ansicht gegebenen Mangel im Hinblick auf die Formulierung der Aufgabenstellung angesprochen hätte, bevor er von der Bewertung der Arbeit Kenntnis erhalten hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 50 Dem hilfsweise gestellten Antrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner am 12. September 2011 gefertigten Wiederholungsklausur im Teilmodul GE 1. 51 Die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur ist nicht zu beanstanden. Der Kläger zeigt keine prüfungsrechtlich relevanten Bewertungsfehler der Prüfer auf. Ein relevanter Bewertungsfehler setzt voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling angesprochenen Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. 52 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 29. April 2009 - 7 ZB 08.996 -, Juris, Rn. 21. 53 Dabei sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 54 vgl. Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 –Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 ff., 55 der die Verwaltungsgerichte folgen, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 677 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 21. September 1998 ‑ 22 A 3682/96 – und vom 19. Oktober 1998 – 22 A 4600/96 – S. 5 f. des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 12. Februar 2007 – 9 K 3839/04 – S. 12 ff. des Urteilsabdrucks und vom 14. Mai 2007 - 9 K 982/05 – S. 15 ff. des Urteilsabdrucks, 57 mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen“ Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungs- bzw. Bewertungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob die Prüfungsbehörde gegen Verfahrens- oder sonstiges Recht verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 58 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 –, BVerfGE 84, 34 (53 f.); BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 ‑ 6 C 12.92 ‑, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1994, 443 (443) und vom 16. März 1994 ‑ 6 C 5.93 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 582 (583). 59 Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist jedoch auf komplexe prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, welche im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden und sich nicht ohne Weiteres im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Hierzu gehören etwa Aspekte der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, der Ein-ordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung sowie der Würdigung der Qualität der Darstellung, von Aufbau und Form der Arbeit. 60 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 ‑ 6 C 12.92 ‑, BayVBl 1994, 443 (443) und vom 16. März 1994 ‑ 6 C 5.93 ‑, NVwZ-RR 1994, 582 (583) sowie Beschluss vom 17. Dezember 1997 ‑ 6 B 55.97 ‑, NVwZ 1998, 738; ferner BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 –, (BVerfGE) 84, 34 (58). 61 Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des klagenden Prüflings voraus, welche sich inhaltlich ‑ und zwar in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art ‑ mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung auseinander setzen muss. 62 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1992 ‑ 6 B 22.92 ‑, Juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 14 A 4715/00 –. 63 Unschlüssig ist dabei eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. 64 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2002 ‑ 15 K 6647/99 ‑,Juris, Rn. 48 ff. 65 Gemessen hieran sind Fehler im Hinblick auf die Bewertung der Klausur des Klägers nicht erkennbar. 66 Bereits das Vorbringen des Klägers gegen die Bewertung seiner Ausführungen zu „A. Identitätsfeststellung nach § 12 PolG“ greift nicht durch. 67 Der Erstprüfer, Herr L1. , hat für diese Ausführungen von 38 möglichen Punkten 2 Punkte vergeben, wobei diese auf die Prüfung des Grundrechtseingriffs entfielen. Dem Einwand des Klägers, er hätte für seine Ausführungen zu § 12 PolG NRW weitere Punkte erhalten müssen, auch wenn richtige Ermächtigungsgrundlage § 111 OWiG gewesen sei, ist nicht zu folgen. Ausweislich der Lösungshinweise zur Klausur GE 1 war die Identitätsfeststellung des Wohnungsinhabers, Herrn Z. , aufgrund der Chronologie der Geschehnisse im Sachverhalt eigentlich unter „C.“ zu prüfen. Zutreffende Ermächtigungsgrundlage war § 46 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 163 b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Als Tatbestandsvoraussetzung war der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 117 OWiG, 17 Abs. 1 lit. e) des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) zu prüfen, Rechtsfolge war die Identitätsfeststellung nach § 111 OWiG. Der Erstprüfer hat hierzu ausgeführt, er habe für die Lösung des Klägers keine weiteren Punkte vergeben können, weil es sich bei der Identitätsfeststellung nicht um eine so genannte doppelfunktionale Maßnahme, sondern ausschließlich um eine Maßnahme mit repressivem Charakter gehandelt habe. Im Übrigen habe der Kläger auch bei der Prüfung der falschen Rechtsgrundlage die wesentlichen Prüfungspunkte nicht erkannt. So habe er die sachliche Zuständigkeit zu Unrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PolG NRW mit dem Schutz privater Rechte begründet und bei den Tatbestandsvoraussetzungen verkannt, dass statt einer abstrakten Gefahr eine konkrete Gefahr gefordert gewesen sei. Schließlich habe der Kläger im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass die (zur Gefahrenabwehr rechtswidrige) Identitätsfeststellung rechtmäßig gewesen sei. Mit Blick darauf hätten lediglich für die angefangene, jedoch nicht saubere Grundrechtsprüfung zwei Punkte (von vier Punkten) vergeben werden können. 68 Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegen getreten. 69 Auch ist seinen Einwänden gegen die Bewertung seiner Lösung zu „B. Inverwahrungnahme nach § 44 PolG“, für die er 20 von 37 möglichen Punkten erhalten hat, nicht zu folgen. 70 Sein Einwand, er habe zunächst die Sicherstellung nach § 43 PolG NRW prüfen wollen, sei aber durch den Begriff der „Inverwahrungnahme“ so verunsichert worden, dass er die Verwahrung nach § 44 PolG NRW geprüft habe, vermag einen Bewertungsfehler ebenfalls nicht zu begründen. Zwar mag es sein, dass der Kläger in seiner Lösung den Begriff der „Sicherstellung“ zunächst gewählt hat, diesen später durchgestrichen und in „Inverwahrungnahme“ geändert hat. Bewertungsgrundlage sind aber ausschließlich die Ausführungen, die der Kläger als Lösung ausgewiesen hat. Diese rechtfertigen keine bessere Bewertung. Der Erstprüfer hat klargestellt, dass die zutreffende Rechtsgrundlage für die Sicherstellung § 43 und nicht § 44 PolG NRW gewesen sei. § 44 PolG NRW stelle lediglich eine besondere Form- und Verfahrensvorschrift und keine Rechtsgrundlage für eine Eingriffsmaßnahme dar. Zwar habe der Kläger im Rahmen der falschen Prüfung nach § 44 PolG NRW auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG verwiesen. Er habe diese im Ergebnis jedoch verkannt. So habe er zwar den Begriff der „gegenwärtigen“ Gefahr erwähnt, eine entsprechende Gefahrenlage aber nicht geprüft. Vielmehr habe er nur auf seine Ausführungen im Rahmen der Identifizierungsmaßnahme verwiesen, wo er jedoch das Vorliegen einer „abstrakten“ Gefahr geprüft habe. Insoweit werde deutlich, dass der Kläger selbst grundlegende Begriffe und Definitionen aus dem Grundlagenmodul nicht beherrsche. Mit Blick darauf greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass die Prüfung des § 43 und des § 44 PolG grundsätzlich ähnlich sei und er trotz der falschen Paragraphen gezeigt habe, dass er mit diesen Vorschriften umgehen könne. 71 Ferner ist dem Einwand des Klägers nicht zu folgen, der Prüfer habe seine zutreffenden Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit außer Acht gelassen. Sein Vorbringen, er habe nur § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW nicht bearbeitet und die Zuständigkeit im Übrigen richtig erkannt, vermag eine höhere Punktevergabe nicht zu rechtfertigen. Der Erstprüfer L1. hat deutlich gemacht, dass der Kläger bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Polizei für die Sicherstellung auf seine (teils unrichtigen) Ausführungen zur Zuständigkeit für die Identitätsfeststellung verwiesen habe, obwohl ein Verweis auf § 41 PolG NRW möglich gewesen wäre. Im Übrigen habe er, der Prüfer, auch die volle Punktzahl für die Ausführungen des Klägers zur sachlichen Zuständigkeit vergeben. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. 72 Schließlich greifen die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung seiner Lösung zu „C. Betreten der Wohnung nach § 41 PolG“ nicht durch. 73 Bereits sein (pauschales) Vorbringen, die Flüchtigkeitsfehler in seiner Lösung rechtfertigten nicht die Note „nicht ausreichend“, ist unschlüssig und begründet keine bessere Bewertung. Der Erstprüfer L1. hat deutlich gemacht, dass der Kläger auch bei dieser Prüfung nicht nur Flüchtigkeitsfehler, sondern vielmehr didaktisch-methodische und inhaltliche Fehler gemacht habe. So habe er (auch) bei dieser Maßnahme die Schwerpunkte nicht erkannt. Die Prüfung des § 41 PolG NRW sei keineswegs ausreichend. Der Kläger habe bei diesem Prüfungsabschnitt entgegen der Aufgabenstellung nicht die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Türöffnung geprüft, obwohl diese einen wesentlichen Aspekt der Prüfung dargestellt habe. Ferner hätten sich bei der Prüfung der Grundrechte Defizite ergeben. Bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit habe der Kläger erneut auf die vorherige, nicht vollständig richtige Prüfung bei der ersten Maßnahme verwiesen; die allgemeinen Form- und Verfahrensvorschriften habe der Kläger vollständig übergangen. Zwar habe der Kläger die einschlägige Befugnisgrundlage richtig erkannt. Die Rechtsfolge habe er aber nur mit einem Satz festgestellt, obwohl hier die Problematik der Aufforderung zur Türöffnung und die Abgrenzung des Betretens der Wohnung von ihrer Durchsuchung hätten thematisiert werden sollen. 74 Auf diese Prüferkritik ist der Kläger nicht im Einzelnen eingegangen. Sein (einziger) konkreter Einwand, er habe entgegen der Auffassung des Prüfers erkannt, dass nicht die Stereoanlage, sondern die laute Musik der Stereoanlage die Immissionen seien, ist unbegründet. Der Kläger kann mit diesem Vorbringen keine bessere Bewertung erreichen, weil er an dieser Stelle bereits 5 von 5 möglichen Punkten erzielt hat. Der Kläger hat auf Seite 9 seiner Lösung unter „III. Materielle Rechtmäßigkeit“ ausgeführt: 75 „(...) Immissionen sind Beispielsweise Stereoanlagen die laute Musik ausgeben. Immissionen sind in diesem Fall vorhanden und zwar die laute Musik aus der Stereoanlage. (...)“ 76 Der Prüfer hat – bezogen auf den ersten Satz - angemerkt, dass Immissionen „nicht die Stereoanlage, sondern die lauten Geräusche“ seien. In seiner weiteren Stellungnahme vom 31. Dezember 2011 hat er klar gestellt, dass diese Bemerkung lediglich ein Hinweis auf die Anwendung eines sauberen Sprachstils gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger für seine Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen, denen die Anmerkung zuzuordnen sei, die volle Punktzahl ( 5 Punkte) erhalten. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 78 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.