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Beschluss

2 L 1512/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1017.2L1512.12.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf-gege¬ben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 3. Juli 2012, längstens bis zum 28. Februar 2015, hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung auf-gege¬ben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vorläufig bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 3. Juli 2012, längstens bis zum 28. Februar 2015, hinauszuschieben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 11. September 2012 bei Gericht eingegangene, mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 modifizierte und dem Tenor im Wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 -. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand hinauszuschieben, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides – die Rechtsposition vermittel, die er in der Hauptsache anstrebt. Eine solche Anordnung beinhaltet eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung aber dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 , DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren ist wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt des gesetzlichen Ruhestandes am 1. März 2013 und der fehlenden Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze nach dem Eintritt in den Ruhestand, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 – 6 B 1630/10 , juris, und vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. August 2011 – 1 BS 104/11 -, IÖD 2011, 246, nicht mehr zu erreichen, zumal insoweit auch die Beschwerdemöglichkeit gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu berücksichtigen ist. Auch drohen dem Antragsteller unzumutbare Nachteile, wenn er nicht über den 28. Februar 2013 hinaus im aktiven Beamtenverhältnis bleibt. Er hat nämlich, wie ausgeführt, bei Bestehen eines Anspruchs auf Hinausschieben des Ruhestandes keine Möglichkeit, diesen Anspruch nach Erreichen der regulären Altersgrenze mit Erfolg gerichtlich geltend zu machen. Hinzu kommt, dass er unter Angabe von Einzelheiten überzeugend vorgetragen hat, dass er bei einer Zurruhesetzung mit Ende des Monats Februar 2013 in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde, weil sich seine monatlichen Bezüge von jetzt ca. 3.500 € auf ca. 2.000 € reduzierten und er durch die Aufnahme eines Immobiliendarlehens und eines weiteren Darlehens vor etwa zwei Jahren mit (777 + 600 =) 1.377 € monatlich belastet sei. Da das zweite Darlehen auf eine Laufzeit von drei Jahren angelegt ist, würde ihm das beantragte Hinausschieben des Ruhestandes um zwei Jahre durchaus helfen. Damit ist zudem ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Schließlich würde er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen, womit auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Nach derzeitiger Erkenntnislage hat der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 3. Juli 2012 und erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 23. Mai 2012 auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand über den 28. Februar 2013 hinaus bis zum 28. Februar 2015. In dem mit der Klage 2 K 5432/12 geltend gemachten Verpflichtungsbegehren ist ein solcher Bescheidungsantrag enthalten. Der Bescheidungsanspruch ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat. Allerdings bestehen im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners vom 3. Juli 2012 keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller, dem der ablehnende Bescheid am 5. Juli 2012 bekanntgegeben wurde, war zuvor mit Schreiben vom 4. Juni 2012 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Eine Zustimmung des Personalrates war nicht erforderlich, weil die Ablehnung der Weiterbeschäftigung nicht mitbestimmungspflichtig ist. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 10 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei "Weiterbeschäftigung" von Beamten über die Altersgrenze hinaus. Diese Vorschrift umfasst nur die positive Bescheidung eines Weiterbeschäftigungsantrages. Da der Antragsgegner den Antragsteller gerade nicht "weiterbeschäftigen" will, bedurfte es keiner Beteiligung des Personalrates gemäß § 66 Abs. 1 LPVG. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. April 2011 – 1 L 197/11 -, juris Rn. 16. Gleichwohl hat der Personalrat der Ablehnung vom 3. Juli 2012 im Nachhinein am 8. August 2012 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte war in die Entscheidungsfindung eingebunden und ist am 2. Juli 2012 ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Ablehnung der Verlängerung der Lebensarbeitszeit begegnet aber in materieller Hinsicht Bedenken. Gemäß § 32 Abs. 3 LBG NRW gilt § 32 Abs. 1 LBG NRW bei einer gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenze – wie hier für Polizeivollzugsbeamte – entsprechend. Nach § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden. Für Polizeivollzugsbeamte, welche die Regelaltersgrenze grundsätzlich bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreichen, besteht in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. Voraussetzung hierfür ist, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand gestellt hat. Der Antrag wurde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten vor Eintritt in den Ruhestand gestellt. Der Antragsteller erreicht die gesetzliche Altersgrenze mit Ablauf des 28. Februar 2013. Polizeivollzugsbeamte treten gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Das wäre bei dem am 3. Februar 1952 geborenen Antragsteller Ende Februar 2014 der Fall gewesen. Da er aber mindestens 25 Jahre durchgehend Schichtdienst geleistet hat, verringert sich seine Altersgrenze gemäß § 115 Abs. 2 LBG NRW um ein Jahr auf das Ende des Monats Februar 2013. Der Antrag, mit dem der Antragsteller eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit über den 28. Februar 2013 hinaus bis zum 28. Februar 2015 anstrebt, datiert vom 23. Mai 2012. Damit wurde der Antrag rechtzeitig sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand, das heißt vor dem Ende des Monats August 2012, gestellt. Der Antragsgegner hat diesen Antrag zu Unrecht abgelehnt. Er dringt mit seiner Argumentation nicht durch. Zunächst steht dem beantragten Hinausschieben des Ruhestandes bis zum 28. Februar 2015 nicht entgegen, dass das LBG NRW gemäß § 138 Abs. 2 zum 1. April 2014, also noch vor dem Ende des Verlängerungszeitraumes, außer Kraft tritt. Wenn auf der Grundlage des derzeit geltenden LBG NRW, das in § 32 Abs. 1 Satz 1 ein Hinausschieben der Altersgrenze um bis zu drei Jahre vorsieht, eine solche Verlängerungsentscheidung getroffen wird, liegt es nahe, dass es dabei zu einem Hinausschieben über den 1. April 2014 hinaus kommt. Da es insoweit keine besonderen (Übergangs-)Regelungen gibt, ermöglicht § 32 Abs. 1 LBG NRW auch ein Hinausschieben der Altersgrenze über den 1. April 2014 hinaus. Ferner ist der Antragsgegner zu Unrecht vom Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 LBG NRW ausgegangen und daher nicht mehr zu der hier erforderlichen Ermessensentscheidung gekommen. Durch die genannte Regelung wird dem Beamten ein subjektives Recht (jedenfalls) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand eingeräumt, Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 6 B 872/12 -, www.nrwe.de, und vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Das verdeutlichen der Wortlaut der Bestimmung sowie systematische Überlegungen. § 32 Abs. 1 LBG NRW sieht - im Unterschied zu § 32 Abs. 2 LBG NRW, der die dienstlichen Interessen in der Vordergrund rückt - ein Initiativrecht des Beamten vor. Zudem wird der Anspruch lediglich durch entgegenstehende dienstliche Interessen ausgeschlossen und setzt nicht voraus, dass das Hinausschieben des Ruhestandeintritts im dienstlichen Interesse liegt, wie dies bei Regelungen in anderen Bundesländern der Fall ist. So etwa § 53 Abs. 1 BBG, § 38 Abs. 2 LBG Berlin, Art. 63 Abs. 2 BayBG, § 35 Abs. 3 LBG MV, § 55 Abs. 1 LBG RP; noch weitergehend § 45 Abs. 3 LBG Brandenburg ("besonderes dienstliches Interesse") und § 50 Sächs. BG ("wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert"). In dieser Weise ist die Norm in Nordrhein-Westfalen gerade nicht gefasst worden. Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Verständnis. Ihnen ist zu entnehmen, dass mit der Vorschrift den Beamten ermöglicht werden sollte, "ein Stück weit" selbst ihre Lebensplanung zu bestimmen. Vgl. LT-Plenarprot. 14/112, S. 13113; 14/120, S. 13953, 13955, 13957; auch LT-Drs. 14/8176, S. 126. Bei den entgegenstehenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und - organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Besondere Anforderungen an das Gewicht der entgegenstehenden dienstlichen Gründe stellt § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht. Als solche Gründe kommen allerdings nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Andernfalls liefe die Vorschrift weitgehend leer; das gesetzgeberische Ziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts auch nach der Vorstellung der Beamten würde unterlaufen. Ohne Darlegung von konkreten Problemen im Hinblick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung genügt für die Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe daher nicht der Umstand, dass durch das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand eine sonst zur Verfügung stehende Beförderungsmöglichkeit blockiert wird, die Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden, die mit der Zurruhesetzung bewirkte Verbesserung der Altersstruktur der Behörde oder die Verringerung einer "Nachersatzquote". Das negative Tatbestandsmerkmal der dienstlichen Gründe hindert gegebenenfalls das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Es hängt zudem von Festlegungen des Dienstherrn ab und hat seine Grundlagen regelmäßig in der Sphäre des Dienstherrn. Daher trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 - 6 B 522/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen, ferner Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O. Dieser Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schließt sich die Kammer, die zuvor bei der Annahme entgegenstehender dienstlicher Gründe tendenziell eine weitergehende Auffassung vertreten hat, aus Gründen der Rechtseinheit an. Vgl. zur früheren Rechtsauffassung der Kammer: Beschlüsse vom 9. März 2012 – 2 L 267/12 – und - 2 L 71/12 -, Urteile vom 30. Mai 2012 – 2 K 5068/11 – und vom 3. April 2012 – 2 K 15/12 -. Ausgehend davon liegen entgegenstehende dienstliche Gründe im Streitfall nicht vor. Der Antragsgegner hat sich zunächst darauf berufen, das beantragte Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers habe zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf den Nachersatz durch jüngere Beamte, weil dieser bei der Wasserschutzpolizei – anders als etwa bei der Direktion Kriminalität – fest kontingentiert sei. Dennoch werde der Nachersatz mittelbar beeinflusst. Bei der Wasserschutzpolizei gebe es nämlich viele verwendungseingeschränkte Beamte, die auf anderen Arbeitsplätzen (im Innendienst) weiterbeschäftigt werden müssten. Das habe dazu geführt, dass Beamte der Wasserschutzpolizei zur dortigen Führungsstelle oder auf Innendienstplätze der Direktion Kriminalität umgesetzt worden seien. Die Direktion Kriminalität unterliege aber der allgemeinen Nachersatzquote und müsse sich die verwendungseingeschränkten Beamten auch aus der Wasserschutzpolizei zurechnen lassen. Mit dieser Argumentation vermag der Antragsgegner aber keinen entgegenstehenden dienstlichen Grund darzulegen. Zum Einen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu den verwendungseingeschränkten Beamten gehört, denen ein Arbeitsplatz im Innendienst zugewiesen werden müsste. Daher ist leuchtet nicht ein, dass sich das Hinausschieben seines Ruhestandes auf den Nachersatz bei der Direktion Kriminalität auswirken soll. Zum Anderen handelt es sich bei der Verringerung der Nachersatzquote geradezu typischerweise um einen Umstand, der mit dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Beamten stets oder regelmäßig verbunden ist und der daher nach dem oben Ausgeführten als entgegenstehender dienstlicher Grund im Sinne der Vorschrift nicht in Betracht kommt. Zudem hat der Antragsgegner dadurch hervorgerufene konkrete Probleme in seinem Bereich nicht aufgezeigt. Desweiteren hat der Antragsgegner vorgetragen, Beförderungsstellen würden bei Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers erst verspätet zugewiesen, was die Entwicklungsmöglichkeiten jüngerer Beamter verringere. Das könne zu Spannungen und Demotivierung führen. Es sei schon jetzt absehbar, dass viele Polizeioberkommissare der 1. Säule das Endamt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr erreichen könnten. Dem ist der Antragsteller mit dem – unwidersprochenen – Hinweis entgegengetreten, er habe Motivationsprobleme oder Unzufriedenheit bei Gesprächen über seine Verlängerungsabsicht bei anderen Kollegen nicht feststellen können. Die Kammer folgt dieser Sichtweise, weil der Antragsgegner zu einem negativen Einfluss einer stattgebenden Entscheidung auf die Stimmungslage seiner Mitarbeiter lediglich allgemeine Vermutungen geäußert hat, ohne sie im Einzelnen zu begründen. Auch hat er nicht hinreichend dargetan, dass ein Hinausschieben der Altersgrenze des Antragstellers zu konkreten Problemen für die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung führt. Vor Allem aber gilt auch hier, dass es sich bei der Verzögerung der beruflichen Weiterentwicklung eines potentiell Nachrückenden um einen Umstand handelt, der regelmäßig mit dem Hinausschieben des Ruhestandes eines Beamten verbunden ist und deshalb nicht als entgegenstehender Grund gewertet werden kann, da sonst die Regelung des § 32 Abs. 1 LBG NRW leerliefe. Ähnliches gilt für den Hinweis auf das Durchschnittsalter bei der WSP von ca. 51 Jahren und das Bestreben, die Altersstruktur besonders bei solchen Dienststellen zu verbessern, die – wie hier – im Wechselschichtdienst betrieben werden. Ohne dass konkrete Probleme bei der Aufgabenerfüllung aufgezeigt werden, reicht nach dem Vorstehenden für die Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes die Absicht einer Verbesserung der Altersstruktur nicht aus. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die Einsatzfähigkeit der Polizei werde neben der Personalknappheit auch dadurch geschwächt, dass immer weniger Beamte Außen- und Wechseldienst versähen, was zu Lasten der lebensjüngeren Beamten gehe, die länger im Wachdienst verwendet werden müssten, dringt er nicht durch. So bestehen ausweislich einer internen Stellungnahme vom 29. Juni 2012 (Beiakte Heft 1 zu 2 K 5432/12) bei der WSP keine personellen Engpässe. Zudem wird der Antragsteller gerade im Bootsstreifendienst verwendet und entlastet damit auch die lebensjüngeren Beamten bei dieser Tätigkeit. Weshalb also die Weiterbeschäftigung des Antragstellers die Einsatzfähigkeit der Polizei schwächen soll, wird nicht klar. Der Antragsgegner beruft sich weiter darauf, der Antragsteller sei – anders als dessen Dienststellenleiter, EPHK Schöler, dessen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze stattgegeben worden sei - (lediglich) Wachdienstbeamter, für dessen Weiterbeschäftigung keine dienstliche Notwendigkeit bestehe. Auch damit sind dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entgegenstehende dienstliche Gründe nicht dargetan. Sie können dann gegeben sein, wenn die Leistungen des Beamten so unzulänglich sind, dass im Fall des Hinausschiebens seines Ruhestandseintritts die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde beeinträchtigt wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O. Das wird aber nicht vorgetragen. Der Antragsgegner ist vielmehr zuletzt zum Stichtag 1. Oktober 2005 mit "guten" 3 Punkten im Gesamturteil regelbeurteilt worden. Indem in der Antragserwiderung ferner formuliert wird, für die Weiterbeschäftigung des Antragstellers bestehe keine dienstliche Notwendigkeit, zeigt der Antragsgegner ein unzutreffendes Verständnis des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die Vorschrift beschränkt sich auf die negative Voraussetzung des Fehlens entgegenstehender dienstlicher Gründe und verlangt damit nicht, dass das Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Behörde in besonderer Weise dienlich sein müsste. Letzterem entspräche eine Formulierung der Vorschrift, wie sie in anderen Bundesländern besteht (vgl. oben) und wonach das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im dienstlichen Interesse liegen oder gar ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordern muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O. Nach alledem hat der Antragsgegner das Vorliegen entgegenstehender dienstlicher Gründe nicht dargetan. Er hätte daher über den Antrag vom 23. Mai 2012 eine Ermessensentscheidung treffen müssen, wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal "kann" ergibt. Das ist – wenn auch aus Sicht des Antragsgegners konsequent – bislang unterblieben und führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den obwaltenden Umständen geboten. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe. Ergänzend und ohne dass es für den Beschluss darauf ankommt, weist die Kammer mit Blick auf die vom Antragsgegner neu zu treffende Entscheidung darauf hin, dass das OVG NRW dann, wenn die Behörde – wie hier – entgegenstehende dienstliche Gründe nicht anführen kann, allenfalls noch geringen Spielraum für eine ablehnende Ermessensentscheidung sieht. Vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012, a.a.O. In diesem Zusammenhang mag für eine stattgebende Entscheidung sprechen, dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden ohne die Weiterzahlung seiner vollen Dienstbezüge wegen der von ihm aufgenommenen Darlehen in finanzielle Schwierigkeiten geriete. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Der Streitwert bestimmt sich in Verfahren, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wird, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des Antragstellers zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen festzusetzen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Von einer Reduzierung dieses Streitwerts mit Blick darauf, dass das Hinausschieben der Altersgrenze hier mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt wird, ist abzusehen, da der Antragsteller eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.