Urteil
17 K 3878/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zaunanlage innerhalb von drei Metern ab Böschungsoberkante an einem fließenden Gewässer bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung (§§ 97, 99 LWG).
• Eine mündliche oder konkludente Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ist ausgeschlossen; Wasserrechtliche Gestattungen erfordern Schriftform.
• Stehen öffentliche Belange des Wasser- und Naturschutzes einer Zulassung entgegen, ist der Rückbau der Anlage rechtmäßig; die zuständige Wasserbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen (§ 100 WHG, § 138 LWG).
Entscheidungsgründe
Rückbaupflicht für Zaun im Drei‑Meter‑Gewässerrandstreifen wegen fehlender wasserrechtlicher Genehmigung • Eine Zaunanlage innerhalb von drei Metern ab Böschungsoberkante an einem fließenden Gewässer bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung (§§ 97, 99 LWG). • Eine mündliche oder konkludente Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung ist ausgeschlossen; Wasserrechtliche Gestattungen erfordern Schriftform. • Stehen öffentliche Belange des Wasser- und Naturschutzes einer Zulassung entgegen, ist der Rückbau der Anlage rechtmäßig; die zuständige Wasserbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen (§ 100 WHG, § 138 LWG). Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohngrundstücks, dessen nordwestliche Seite an den Ubach grenzt. Sie errichteten außerhalb der überbaubaren Fläche einen 1,5 m hohen Stabgitterzaun nahe der Böschungsoberkante des Ubaches. Der Ubach liegt in einem Landschaftsschutzgebiet; der Landschaftsplan verbietet Zäune. Der Beklagte als untere Wasserbehörde und der Pverband forderten Abstand zur Böschungsoberkante und wiesen auf Genehmigungspflicht hin. Die Kläger berufen sich auf eine 2003 telefonisch mitgeteilte "Erledigung" durch eine Mitarbeiterin der Behörde, auf Bestandsschutz und auf Erleichterungen für Hunde-/Kinderschutz. Mit Verfügung vom 26.5.2011 forderte der Beklagte den Rückbau des Zauns; die Kläger klagten hiergegen. Das Gericht hatte über die wasserrechtliche Genehmigungspflicht, die Anwendbarkeit von § 97 Abs.6 LWG und den Einfluss des Landschaftsplans zu entscheiden. • Ermächtigungsgrundlage: § 100 Abs.1 Satz2 WHG in Verbindung mit Zuständigkeit nach § 136 LWG und Zuständigkeitsverordnung; die Behörde darf Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu beseitigen oder Verpflichtungen sicherzustellen. • Tatbestandsmäßigkeit der Genehmigungspflicht: Der Zaun ist eine bauliche Anlage im Sinne des LWG und liegt innerhalb der drei Meter ab Böschungsoberkante; daher genehmigungspflichtig nach § 99 Abs.1 Satz1 LWG. • Formerfordernis: Wasserrechtliche Genehmigungen bedürfen der Schriftform; eine mündliche oder konkludente Erteilung (telefonische Äußerung) ist ausgeschlossen und von den Klägern nicht vorgetragen. • Fehlen der Zulassungsgründe nach § 97 Abs.6 Satz2 LWG: Die erste Alternative (Vorsehen im Bebauungsplan) ist nicht erfüllt, weil der Bebauungsplan keine positive, standortbezogene Abwägung mit wasserrechtlichen Belangen enthält und Einfriedungen planungsrechtlich nicht generell vorsieht. Die textlichen Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplans begründen kein "Vorsehen". • Bei der zweiten Alternative stehen öffentliche Belange entgegen: Schutz der Ufer, Gewässerunterhaltung, ordnungsgemäßer Abfluss, ökologische Funktionen und die Ziele des WHG sowie die Festsetzungen des Landschaftsplans (Verbot von Zäunen im Landschaftsschutzgebiet) verhindern eine Genehmigung. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; der Rückbau ist verhältnismäßig, mildere, gleichwirksame Maßnahmen liegen nicht ersichtlich vor. Vertrauensschutz greift nicht, da weder eine schriftliche Genehmigung noch eine unmissverständliche, zuständige Duldung vorliegt; jahrelanges Nichtstun der Behörde begründet keinen Bestandsschutz oder Verwirkung der Eingriffsbefugnis. • Willkür- und Gleichbehandlungsbedenken entfallen: Auswahl dieses Falls zur Durchsetzung ist nicht willkürlich; die Behörde ist nicht verpflichtet, gleichzeitig gegen alle ähnlichen Fälle vorzugehen. Die Klage ist abgewiesen; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26.05.2011 ist rechtmäßig. Die Zaunanlage verletzt wasser- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften und bedarf einer schriftlichen wasserrechtlichen Genehmigung, die nicht vorliegt. Weder der Bebauungsplan noch eine landschaftsrechtliche Befreiung rechtfertigen die Errichtung des Zauns am vorliegenden Standort; öffentliche Belange des Gewässer‑ und Landschaftsschutzes stehen einer Zulassung entgegen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bestands- oder Vertrauensschutz; die Behörde durfte den Rückbau anordnen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vollstreckbar.