Urteil
1 K 1547/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:1010.1K1547.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 : 2 Die Klägerin - eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts - ist Eigentümerin der Grundstücke in G1. , Gemarkung G2. , Flur 28, Flurstücke 202 und 97. Auf dem Flurstück 202 wurde früher Braugerste angebaut. Gegenwärtig wird es als Grünland für die Viehwirtschaft genutzt. Es liegt mit seiner östlichen Grenze an der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden F. Straße, die in diesem Bereich keinerlei Bebauung aufweist. Im Norden grenzt es an einen von der F. Straße in westliche Richtung abzweigenden Weg. Die nördlich davon an der F. Straße gelegenen Grundstücke sind mit Wohngebäuden bebaut. Im Süden grenzt das Flurstück 202 ebenfalls an einen von der F. Straße in westliche Richtung abzweigenden Weg. Südlich desselben grenzen Waldflächen an. Westlich des Flurstückes 202 liegt das Flurstück 97, das im Süden an den letztgenannten Weg grenzt. Noch weiter westlich entlang dieses Weges liegen das dort an das Flurstück 97 angrenzende Flurstück 188 sowie das sich daran anschließende Flurstück 199. Beide letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum der Eheleute I. und Dr. Rolf M. I Entlang der F. Straße und entlang der vorgenannten Wege ist auf den Flurstücken 202, 97, 188 und 199 ein grün gestrichener Stabgeflechtzaun mit einer Höhe von mehr als 2 Metern (m) errichtet. 3 Mit Bekanntmachung am 26. Mai 2001 ist der Landschaftsplan des Ennepe-Ruhr-Kreises für die Stadtgebiete von F., H., T. und eines Teilbereiches der Stadt X. (Landschaftsplan) in Kraft getreten. 4 Unter 3.2 weist der Landschaftsplan (S.54/61) Landschaftschaftschutzgebiete u. a. wie folgt aus: "3.2 Landschaftsschutzgebiete gemäß § 21 LG 5 Die Landschaftsschutzgebiete sind im nachfolgenden Text beschrieben sowie in ihren Grenzen in der Festsetzungskarte im Maßstab 1: 10 000 festgesetzt.... 6 Die Landschaftsschutzgebiete sind unter Hinweis auf die einzelnen betroffenen Entwicklungsräume (ER) nachfolgend aufgeführt: ... 3.2.12 südlich von T. Beyenburg / Schlagbaum (ER 1.28 / 1.29/ 1.30/ 1.36 / 1.37 / 2.4)..." 7 Der Entwicklungsraum 1.28 wird im Landschaftsplan (S. 22) auszugsweise wie folgt beschrieben: "Entwicklungsraum 1.28 Waldflächen des T. Stadtwaldes und Staatsforstes Tiefenbach' südlich von T1. bis zur Stadtgrenze S. 8 Der Entwicklungsraum ist entsprechend der naturräumlichen Gliederung Bestandteil der Bergischen Hochflächen und wird vorwiegend durch zusammenhängende Waldflächen des T1. Stadtwaldes sowie des Staatsforstes Tiefenbach' mit dem Naturschutzgebiet Wupperschleife' geprägt...." 9 Wegen des weiteren Inhalts des Landschaftsplans wird auf denselben (Beiakte Heft 2 der Gerichtsakte) verwiesen. 10 Am 21. Februar 2008 stellte die Bauaufsichtsbehörde der Stadt T. den o. g. Zaun auf den o. g. Flurstücken fest und setzte u. a. den Beklagten davon in Kenntnis. Dieser wies mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 die Klägerin darauf hin, dass deren Grundstücke Gemarkung T. , Flur 28, Flurstücke 97 und 202 sowie die Flurstücke 188 und 189 über eine Länge von etwa 400 m mit einem ca. 2 m hohen Stabgittergeflechtzaun eingezäunt seien, die Flächen im Landschaftsschutzgebiet Nr. 3.2.12 des Landschaftsplanes lägen und es gemäß Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplanes dort untersagt sei, bauliche Anlagen, zu denen auch Zäune gehörten, zu errichten; zudem bat der Beklagte die Klägerin, den Stabgitterzaun bis zum 26. Januar 2009 zu beseitigen, behielt sich anderenfalls vor, ordnungsbehördliche Schritte einzuleiten, und gab für diesen Fall Gelegenheit zur Äußerung. Die Klägerin nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Februar 2009 Stellung und beantragte vorsorglich eine Befreiung von dem betreffenden Verbot des Landschaftsplans. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 27. April 2010 lehnte der Beklagte diesen Antrag auf Legalisierung der Zaunanlage bezogen auf die Grundstücke Gemarkung G1. , Flur 28, Flurstücke 202, 97, 188 und 189 ab und forderte die Klägerin auf, den ca. 2 m hohen Stabgeflechtzaun auf diesen Grundstücken bis zum 28. Mai 2010, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen. Außerdem drohte der Beklagte der Klägerin, sollte diese der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend bzw. nicht fristgerecht nachkommen, für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes sei es in Landschaftsschutzgebieten gemäß Verbot Nr. 3.2.10 untersagt, Zäune zu errichten. Von diesem Verbot könne weder eine Ausnahme zugelassen noch eine Befreiung erteilt werden. Gemäß Ziffer 3 II. des Landschaftsplanes erteile die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, wenn es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handele. Die Zaunanlage könne nicht als privilegiert im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, weil für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung die Errichtung einer derart massiven Einfriedung nicht erforderlich und auch nicht üblich sei. Ein ortsüblicher, ca. 1,2 m hoher Weidezaun, z. B. aus vierreihigem Stacheldraht, wäre landschaftsrechtlich verträglich und würde Passanten von der Fläche ausreichend fernhalten. Weiter sei eine Ausnahme gemäß Ziffer 3 III. des Landschaftsplanes zuzulassen, wenn die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtige. Dies treffe für die errichtete Zaunanlage nicht zu. Ferner könne die untere Landschaftsbehörde von dem Verbot Nr. 3.2.10 auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sei. Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses seien für die Errichtung der Zaunanlage nicht feststellbar. Im Gegenteil überwiege das öffentliche Interesse an der Beseitigung der Zaunanlage. Die 2 m hohe Bauweise aus Stahlgeflecht wirke in der Landschaft wie eine Mauer. Das Landschaftsbild sei in diesem Bereich, der für die Naherholung von vielen T1. Bürgern eine große Bedeutung darstelle, nachhaltig gestört. Eine unzumutbare Belastung durch die Versagung einer Befreiung sei ebenfalls nicht erkennbar, da ein Anspruch auf die Errichtung einer derartigen Zaunanlage nicht bestehe und in absehbarer Zukunft auch nicht bestehen werde. Das Landschaftschutzgebiet Nr. 3.2.12 sei zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Eigenart des Landschaftsbilds und der besonderen Bedeutung für die Erholung unter Schutz gestellt worden. Das Landschaftsschutzgebiet sei nach Möglichkeit von Eingriffen insbesondere standortfremder baulicher Anlagen freizuhalten. Die Errichtung standortfremder baulicher Anlagen widerspreche eindeutig den Schutzfunktionen in der freien Landschaft und in Waldbereichen. Durch die Errichtung der Zaunanlage werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Allein durch die Unüberwindbarkeit der Zaunanlage für freilebende Tiere, die in diesem Bereich keinen Wildwechsel mehr zulasse, werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtigt und die freie Natur in der geschützten Landschaft in ihrem Bestand verringert. Dieses gelte besonders, wenn man berücksichtige, dass der Zaun die anschließende freie Landschaft mit etwa 30 ha nördlich der Zaunanlage, die ansonsten von Bebauung umgegeben sei, nahezu abriegele. Auch hätte die Genehmigung der Zaunanlage zur Folge, dass diese Veränderung nicht auf das betroffene Grundstück beschränkt bleiben könne. Eine solche Befreiung setze einen Rechtsanspruch voraus, der gegenüber allen übrigen Grundstückseigentümern in diesem Gebiet unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt werden müsste. Dieses Prinzip des Gleichheitsgrundsatzes hätte aber die allmähliche Zerstörung des Charakters des gesamten Schutzgebietes unausweichlich zur Folge. Eine isolierte Betrachtungsweise sei deshalb mit dem Sinn und Zweck des Landschaftsplanes und vor allem mit den Verboten nicht vereinbar. Zusammenfassend sei die Errichtung der Zaunanlage weder mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege noch mit dem öffentlichen Interesse zu vereinbaren. Soweit der Zaun im Bereich des Waldes errichtet worden sei, stehe auch das Forstrecht entgegen. Die Aufforderung, den Stabgeflechtzaun zu beseitigen, sei die einzige Möglichkeit, um den rechtswidrigen Zustand zu beenden. Die Inanspruchnahme der Klägerin erfolge als Zustandsstörer. Um eine wirksame Durchführung der angeordneten Maßnahme zu gewährleisten, sei die Androhung eines Zwangsgeldes erforderlich. Die Anordnungen ergingen nach Abwägung aller die Sachlage betreffenden Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Abwehr der Gefährdung des Wohles der Allgemeinheit. Auch im Rahmen des Ermessens hätten nur diese Anordnungen getroffen werden können, da nur die Beseitigung der Zaunanlage mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse vereinbar sei. Das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Behebung des störenden Zustandes sei höher zu bewerten als das persönliche Interesse der Klägerin auf Erhaltung der Zaunanlage in ihrer bisherigen Form. 12 Dagegen hat die Klägerin am 25. Mai 2010 die vorliegende Klage zunächst mit dem angekündigten Antrag erhoben, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 9. Februar 2009 eine Befreiung oder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans Raum H.- T. bezüglich der Zaunanlage auf den Grundstücken Gemarkung G1. , Flur 28, Flurstücke 188, 189, 202 und 97 zu erteilen. 13 In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte seine angefochtene Ordnungsverfügung vom 27. April 2010 auf, soweit die Klägerin darin unter Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung aufgefordert worden ist, einen Zaun auf den Flurstücken 188 und "189" (gemeint war: 199) zu beseitigen. Daraufhin haben die Beteiligten diesbezüglich das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ferner haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klägerin unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 27. April 2010 eine Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, ihr eine Genehmigung bzw. Befreiung für die Zaunanlage auf den Flurstücken 188 und "189" (gemeint war 199) zu erteilen. Außerdem änderte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die in der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2010 getroffene Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, dass die Worte "für jede Zuwiderhandlung" gestrichen werden. 14 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Der Landschaftsplan beanspruche nach seiner Ziffer 1.3 für die Flurstücke 202, 97, 188 und 189 angesichts deren Grenzlage zur Wohnbebauung keine Geltung. Er gelte für Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder außerhalb der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen lägen. Jedenfalls das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 202 sei aber von Wohnbebauung der angrenzenden Flurstücke 209 und 236 und der Wegeparzelle 219 (F. Straße) umschlossen. 15 Das Flurstück 202 sei auch deshalb nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes, weil es keine Waldfläche sei. Landschaftsschutzgebiet seien jedoch nur diejenigen Teilflächen des Entwicklungsraumes 1.28, bei denen es sich um Waldfläche handele. Dies spiegele sich auch in den Aufgaben der Landschaftsentwicklung wider. 16 Die Begrenzung des Landschaftsschutzgesetzes auf Waldflächen entspreche auch dem Abwägungsgebot. Bei den übrigen Flächen des Entwicklungsraumes handele es sich um landwirtschaftliche Flächen und um zersiedelte Flächen im Außenbereich. Eine Ausweisung derartiger Flächen sei zur Erhaltung des Naturhaushaltes wegen der Vielfalt des Landschaftsbildes oder der besonderen Bedeutung für die Erholung ersichtlich nicht erforderlich. Die Voraussetzungen des § 21 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW -) lägen nicht vor. 17 Es handele sich auch nicht um die Errichtung einer baulichen Anlage, sondern allenfalls um die Änderung des vorhandenen Zauns. Das Flurstück 202 sei seit unvordenklichen Zeiten, spätestens ab 1933 mit Weidezäunen bzw. mit Stacheldrahtzaun eingezäunt. Dies habe angesichts der Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche nicht mehr ausgereicht. Sie - die Klägerin - habe festgestellt, dass die zum Anbau von Braugerste genutzte Fläche von Unbefugten betreten worden sei, dass unberechtigte Personen deren Hunde dort laufen gelassen hätten und die Fläche durch allerlei Unrat verschmutzt worden sei. Sie sei gezwungen gewesen, den bestehenden Zaun derart zu verändern und zu ertüchtigen, dass Unbefugte in geeigneter Weise gehindert würden, die landwirtschaftliche Fläche zu betreten und zu verunreinigen. Die Veränderung des Zaunes beeinträchtige das Landschaftsbild nicht. Der Zaun trete optisch kaum in Erscheinung, sei bei einer direkten Draufsicht kaum sichtbar. Zäune dieser Art würden auch zur Einfriedung von Privatgrundstücken vielfach genutzt, seien weit verbreitet und ortsüblich. In der Nachbarschaft der verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien auch weitere Zäune als Stabgitterzaun gestaltet. Durch die Stabgitterzäune erfolge eine bessere Einpassung in das Landschaftsbild als die Stacheldrahtzäune der Vergangenheit. Die Flurstücke 188, 189 (gemeint ist 199) und 97 seien seit unvordenklichen Zeiten, spätestens ab 1933 mit einem ca. 2,00 m hohen kunststoffummantelten dunkelgrünen ortsüblichen Maschendrahtzaun zur Einfriedung des Wohnhauses "B. dem I1. 9" eingezäunt. Dieser Zaun sei in seinem ursprünglichen Zustand belassen worden. Lediglich davor habe sie - die Klägerin - eine Stabgittereinzäunung gesetzt und dabei diese an den bestehenden Maschendrahtzaun samt Pfosten befestigt. 18 Auch im LG NRW sei eine Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzungen im Außenbereich festgelegt. Danach stelle eine landwirtschaftliche Nutzung keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt würden. Dies sei grundsätzlich der Fall, wenn die in § 2 c Abs. 4 LG NRW enumerativ aufgeführten Anforderungen eingehalten würden. Darunter gäbe es keine Regelung, nach welcher Zaunanlagen nicht errichtet werden dürften. 19 Ferner seien Landschaftpläne Satzungen und als den gesetzlichen Regelungen des Landschaftsgesetzes, des BauGB und der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) unterrangige Normen gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass Einfriedungen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gestattet seien, sofern diese als Nebenanlagen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Bodenertragsnutzung dienten und diese aus wirtschaftlichen Gründen benötigt würden. Ansonsten verstieße die Regelung Nr. 3.2.10 des Landschaftsplanes dem Wortlaut nach bei unmittelbarer Anwendung gegen höherrangiges Recht und wäre unwirksam. Die Veränderung des Zauns zur Einfriedung des Grundbesitzes sei erforderlich gewesen, um die landwirtschaftliche Anbaufläche vor dem Betreten durch unberechtigte Personen sowie deren Hunde und die damit einhergehende Zerstörung der Braugerste zu verhindern. Der Zaun sei benötigt worden, um einen Ertrag der landwirtschaftlichen Nutzung zu gewährleisten. Als Nebenanlage der landwirtschaftlichen Nutzung habe er Teil an deren Privilegierung im Außenbereich. Die Änderung des Zaunes auf den Flurstücken 97, 188 und 189 (gemeint ist 199) sei zur Einfriedung des Wohnhausgrundstückes "B. dem I1. 9" erforderlich. Zur Südseite des Wohnhauses bestünden mehr als 200 m Luftlinie zum nächsten bewohnten Gebäude. Die Einfriedung sei auch deshalb notwendig, damit die auf dem Grundstück umherlaufenden zwei Wachhunde nicht wegliefen. 20 Ferner sei die Ordnungsverfügung unverhältnismäßig. Die Beklagte habe keine Überlegungen dazu angestellt, ob es mildere Mittel zur Erreichung des ordnungsgemäßen Zustandes gebe. Als mildere Mittel käme beispielsweise in Betracht, den Zaun von 2 m auf 1,20 m zu verkürzen oder aber zu gestatten, die Pfosten stehen zu lassen und mit vierlagigem Stacheldraht zu versehen. 21 Schließlich sei sie - die Klägerin - teilweise nicht der richtige Adressat der angefochtenen Verfügung, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke 188 und 189 sei. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2010 in der Fassung der Erklärungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 9. Februar 2009 eine Befreiung oder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans Raum F1. /H. /G1. bezüglich der Zaunanlage auf den Grundstücken Gemarkung G1. , Flur 28, Flurstücke 202 und 97 zu erteilen. 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 25 Er trägt ergänzend vor: Die Zäune lägen im Landschaftsschutzgebiet. Dabei spiele es keine Rolle, dass sie teilweise an dessen Grenze lägen. Die Ausführungen der Klägerin zur Begrenzung des Landschaftsschutzes auf Waldflächen seien nicht nachvollziehbar. Gerade die Abwechslung von Waldflächen und offener Landschaft mache diesen Teil des Landschaftsschutzgebietes so reizvoll. Die streitigen eng geflochtenen 2 m hohen Zaunanlagen beeinträchtigten das Landschaftsbild und den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig. Die Engmaschigkeit mache es Tieren wie z. B. Rehen, Hasen, Kaninchen, Füchsen und vielen anderen unmöglich, das groß eingezäunte Areal zu durchqueren. Daran würde auch eine niedrigere Höhe des Zaunes von nur 1,2 m nichts ändern. Die Zaunanlage sei auch nicht privilegiert. Unabhängig davon, dass auf dem Flurstück 202 schon lange keine Braugerste mehr angebaut werde und auch nicht mehr angebaut werden solle, handele es sich bei den klassisch privilegierten Zäunen um ortsübliche notwendige landwirtschaftliche Weidezäune, typischerweise mit einem dreireihigen Stacheldraht. Selbst wenn Braugerste oder anderes Getreide angebaut würde, ergebe sich für eine derartige Zaunanlage keine Notwendigkeit. Die Zaunelemente vermittelten eher den Eindruck einer sehr langen Wand quer durch die Landschaft. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des überreichten Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 I. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klarstellung einzustellen. 29 II. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. 30 1. Dies gilt zunächst insoweit, als mit ihr im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO die Aufhebung der in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2010 getroffenen Anordnung, den etwa 2 m hohen Stabgeflechtzaun auf den Grundstücken der Gemarkung G1. , Flur 28, Flurstücke 202 und 97 zu beseitigen, begehrt wird. Diese Anordnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 a) Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) i. V. m. § 8 Abs. 2 LG NRW, § 12 OBG NRW. Diese Vorschriften sind neben dem spezielleren und strengeren § 6 Abs. 6 LG NRW anwendbar. Jedenfalls können im vorliegenden Zusammenhang dadurch, dass - wie hier - eine Behörde auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW abstellt und nicht auf den strengeren § 6 Abs. 6 LG NRW, Rechte des Betroffenen - hier der Klägerin - nicht beeinträchtigt sein. 32 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 8 A 2789/07 -. 33 b) Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Landrat des Beklagten als untere Landschaftsbehörde sachlich, örtlich und funktionell zuständig, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LG NRW i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LG NRW i. V. m. §§ 4, 12 Abs. 2 OBG NRW. 34 c) Die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. § 8 Abs. 2 LG NRW, § 12 OBG NRW sind gegeben. Dafür genügt es im vorliegenden Zusammenhang, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben des Landschaftsrechtes vorliegt. 35 Vgl. OVG NRW, a. a. O. 36 Dies ist hier der Fall. Der Stabgeflechtzaun ist auf den Flurstücken 202 und 97 unter Verstoß gegen das Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplanes errichtet worden [dazu im Folgenden unter aa)]. Ferner liegen weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung von diesem Verbotstatbestand vor [dazu im Folgenden unter bb)] noch kann sich die Klägerin insoweit auf Bestandsschutz berufen [dazu im Folgenden unter cc)]. 37 aa) Die Zaunanlage ist auf den Flurstücken 202 und 97 unter Verstoß gegen das Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans errichtet worden. 38 (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegen die Flurstücke 202 und 97 den Bestimmungen des betreffenden Landschaftsplanes und insbesondere auch den darin für Landschaftsschutzgebiete getroffenen Regelungen - hier dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans -. 39 (a) Beide Grundstücke liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Nach Nrn. 1.2 und 1.4 des Landschaftsplans i. V. m. der Festsetzungskarte umfasst das Plangebiet u. a. das Gebiet der Stadt T. , innerhalb dessen die Flurstücke 202 und 97 liegen. Zwar erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplans gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NRW i. V. m. Nr. 1.3 des Landschaftsplans lediglich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, d. h. nur auf die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen. Die Flurstücke 202 und 97 befinden sich jedoch im Außenbereich im vorgenannten Sinne und damit innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans. Zum einen liegen sie nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Zum anderen liegen sie außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil reicht nur so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, und endet regelmäßig mit dem letzten bebauten Grundstück. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Mai 2002 - 8 A 198/01 -, juris, Rn. 3. 41 B. dem Flurstück 202 und dem Flurstück 97 selbst findet sich keinerlei (Wohnungs-) Bebauung. Nördlich des Flurstücks 202 ist zwar entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden F. -Straße eine Straßenrandbebauung vorhanden. Diese endet im Süden jedoch mit dem letzten bebauten Grundstück (F. Straße 42, Gemarkung G1. , Flur 28, Flurstück 209) an dem dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 202 verlaufenden, von der F. -Straße nach Westen abzweigenden Weg. Die auf den nördlichen, nordwestlichen und westlichen Nachbargrundstücken der Flurstücke 202 und 97 vorhandenen Bebauungen "B. dem I1. 6, 7, 8, 9 und 9a" liegen zum Teil mehr als 30 m voneinander entfernt und vermitteln deshalb für sich genommen nicht mehr den Eindruck einer geschlossenen, zusammengehörigen Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Zusammenhang mit der o. g. Straßenrandbebauung ist ebenso wenig gegeben, da die beiden zueinander am Nächsten gelegenen Häuser dieser Gebiete mindestens 60 m von einander entfernt sind und von einer bloßen Baulücke daher nicht mehr die Rede sein kann. Dessen ungeachtet endet die Wohnbebauung auf den Grundstücken "B. dem I1. 6 - 9a" jedenfalls auf diesen Grundstücken selbst, ohne sich weiter in Richtung auf die Flurstücke 202 und 97 fortzusetzen. Nach alledem gehören die Flurstücke 202 und 97 unzweifelhaft zum Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und unterfallen damit den Regelungen des Landschaftsplanes. 42 (b) Beide Grundstücke unterliegen darüber hinaus den für Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan besonders festgesetzten Regelungen, da sie - entgegen der Auffassung der Klägerin - in einem Bereich liegen, der in dem Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist. Nach Nr. 3. 2 des Landschaftsplanes sind die Landschaftsschutzgebiete im nachfolgenden Text des Landschaftsplans beschrieben sowie in ihren Grenzen in der Festsetzungskarte, die nach Nr. 1.4 des Landschaftsplans dessen Bestandteil ist, im Maßstab 1 : 10 000 festgesetzt. In der Festsetzungskarte sind die Grenzen der Landschaftschutzgebiete der Legende nach mit hellgrünen Linien markiert. Das Gebiet, in dem das Flurstück 202 und das Flurstück 97 liegen, ist von einer solchen Markierung eingegrenzt und damit als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Dieses Gebiet ist darüber hinaus unter 3.2.12 noch textlich beschrieben als Raum südlich von T. C. / Schlagbaum (ER 1.28 u. a.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daraus, dass auf den Entwicklungsraum 1.28 Bezug genommen ist, nicht zu schließen, dass nur regelrechte Waldflächen als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt wären. Zum einen sind die Gebietsgrenzen durch die eindeutige Kartierung festgelegt. Zum anderen enthält die unter 1.28 vorgenommene Darstellung des betreffenden Entwicklungsraums keine ausschließliche Festlegung dieses Gebietes auf Waldflächen. Zwar ist unter 1.28 der Entwicklungsraum mit "Waldflächen des T1. Stadtwaldes und Staatsforstes U. ' südlich von T. bis zur Stadtgrenze S. " überschrieben. Aus der sich daran anschließenden Beschreibung wird jedoch deutlich, dass der Entwicklungsraum neben Waldflächen auch alle sonstigen innerhalb der kartierten Grenzen liegenden Bereiche umfasst und die erwähnte Überschrift nicht alle, sondern lediglich die prägenden Landschaftsteile dieses Gebietes wiedergibt. Im ersten Satz nach dieser Überschrift wird nämlich herausgestellt, dass der betreffende Entwicklungsraum "vorwiegend durch zusammenhängende Waldflächen des T1. Stadtwaldes sowie des Staatsforstes U. ' geprägt" werde. Daraus folgt jedoch, dass ebenso die nicht vorwiegend das Gebiet prägenden Flächen zum Entwicklungsraum gehören, sofern sie nur innerhalb der von der Festsetzungskarte insofern gezogenen Grenzen liegen. Dies ist - wie ausgeführt - hinsichtlich der Flurstücke 202 und 97 der Fall. 43 (c ) Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des Landschaftsplans sowie der darin erfolgten Festsetzung des Entwicklungsraums 1.28 als Landschaftsschutzgebiet bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar macht die Klägerin geltend, dass allein die Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes auf die Waldflächen dem Abwägungsgebot entspreche und hinsichtlich der übrigen Flächen, bei denen es sich um landwirtschaftliche Flächen und um zersiedelte Flächen im Außenbereich handele, die Voraussetzungen von § 21 LG NRW nicht vorlägen. Dieses pauschale und unsubstantiierte Vorbringen bietet jedoch keine Veranlassung, die in der Darstellung des Schutzzweckes der Festsetzung der Landschaftschutzgebiete im Landschaftsplan auf S. 62 des Landschaftsplans aufgezeigten Gründe für die Unterschutzstellung, mit denen die Voraussetzungen des § 21 LG NRW nicht nur in Bezug auf Waldflächen, sondern auch und gerade in Bezug auf andere, insbesondere landwirtschaftlich genutzte Flächen hinreichend dargetan sind, in Frage zu stellen. 44 (2) Unstreitig ist die in Rede stehende Zaunanlage nach dem Inkrafttreten des Landschaftsplans mit dessen Bekanntmachung vom 26. Mai 2001 auf beiden vorgenannten Flurstücken errichtet worden. 45 (3) Gemäß Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans war und ist es in einem Landschaftsschutzgebiet des Plangebietes untersagt, eine bauliche Anlage im Sinne der BauO NRW zu errichten oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern. Diesem Verbot unterfallen nach der beispielhaften Aufzählung in den Erläuterungen im Verbotstatbestand Nr. 3.2.10, 5. Spiegelstrich insbesondere Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. 46 Die Anlegung des Zaunes auf dem Flurstück 202 erfüllt den Tatbestand des Errichtens im Sinne des Verbots Nr. 3.2.10, 1. Fall des Landschaftsplans. Die fragliche Umzäunung stellt sich nicht als bloße Änderung des in diesem Bereich vorhanden gewesenen und mindestens teilweise auch heute noch vorhandenen Stacheldrahtweidezauns dar. Der neue Stabgeflechtzaun ist von der F. Straße bzw. dem davon abzweigenden nördlicheren Weg aus betrachtet hinter den alten Zaun gesetzt worden. Es handelt sich um eine gänzlich andere Anlage als den Stacheldrahtzaun und damit um eine (Neu-) Errichtung im Sinne des Verbots Nr. 3.2.10, 1. Fall des Landschaftsplans. An dem damit gegebenen Verstoß gegen diese Bestimmung ändert es auch nichts, dass gemäß Verbot Nr. 3.2.10 a. E. von dem Verbot u. a. die Errichtung von nach Art und Größe nach ortsüblichen Forstkultur- oder Weidezäunen unberührt bleibt. Um solche handelt es sich bei dem neu errichteten Zaun auf dem Flurstück 202 nicht. Übliche Weidezäune sind weder zwei Meter hoch noch bestehen sie aus engmaschigem Stahlgeflecht. Der Beklagte geht in der angefochtenen Ordnungsverfügung davon aus, dass ortsüblich ein Weidezaun mit einer Höhe von etwa 1,2 m z. B. mit vierreihigem Stacheldraht ist. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. 47 Auch der Bau des nunmehr auf dem Flurstück 97 vorhandenen Stabgeflechtzauns. stellt eine (Neu-) Errichtung im Sinne des Verbotstatbestandes Nr. 3.2.10, 1. Fall des Landschaftsplans und nicht lediglich eine Änderung eines vorhandenen früheren Zauns dar. Ein möglicherweise an der betreffenden Stelle früher vorhanden gewesener Zaun existiert nicht mehr. Das Vorbringen der Klägerin, der Stabgeflechtzaun sei an einen dort seit unvordenklichen Zeiten, spätestens seit 1933 vorhandenen dunkelgrünen, kunststoffummantelten Maschendrahtzaun angebracht worden, fand sich in dem vom Berichterstatter der Kammer vor Ort am 22. Juni 2012 durchgeführten Erörterungstermin nicht bestätigt. Festgestellt werden konnte lediglich in Bezug auf das Flurstück 188, dass der dort entlang des Weges gesetzte Stabgeflechtzaun an einen vorhandenen Maschendrahtzaun angebracht worden ist. Ein solcher ist auf dem Flurstück 97 in dem hier relevanten Abschnitt entlang des Weges - wie auch auf den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. September 2012 übersandten Lichtbildern zu ersehen - nicht (mehr) vorhanden. Ersichtlich handelt es sich bei dem nunmehrigen Zaun auf dem Flurstück 97 ebenso wenig um einen ortsüblichen Forstkultur- oder Weidezaun, der dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplanes nach dessen Erläuterungen a. E. nicht unterfiele. 48 bb) Ist nach alledem die Errichtung der Zaunanlage auf dem Flurstück 202 und dem Flurstück 97 entgegen dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans erfolgt, bedeutet dies einen Verstoß gegen die Vorgaben des Landschaftsrechts, der ein diesbezügliches Einschreiten auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW i. V. m. § 8 Abs. 2 LG NRW, § 12 OBG NRW rechtfertigt. Daran vermag es nichts zu ändern, dass die Behörde von den Verboten des Landschaftsplans unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder aber eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann bzw. muss. Die Klägerin hat hinsichtlich des Stabgeflechtzauns auf den Flurstücken 202 und 97 keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Befreiung oder Ausnahmegenehmigung. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung oder Ausnahmegenehmigung liegen nicht vor. 49 (1) Ein solcher Anspruch auf Befreiung besteht nicht aufgrund von § 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -). Zwar kann nach dieser bundesrechtlichen Norm, die den inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW verdrängt, 50 vgl. ausführlich: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 7. Mai 2012 - 6 K 1140/10 -, juris, Rn. 43 - 54, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 - 17 K 3878/11 -, juris, Rn. 52. 51 von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und zusätzlich die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr.2). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. 52 Dafür, dass an der Errichtung des fraglichen Zaunes ein öffentliches Interesse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bestehen könnte, ist weder etwas ersichtlich noch dargetan. Ebenso wenig ist der eine Befreiung rechtfertigende Tatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. BNatSchG erfüllt. Das Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans stellt für die Klägerin schon keine unzumutbare Belastung im Sinne der vorgenannten Vorschrift dar. Durch diese Befreiungsregelung soll eine unverhältnismäßige Belastung des von einem naturschutzrechtlichen Verbot betroffenen Eigentümers vermieden werden. Es handelt sich um eine ausschließlich im privaten Interesse eingeführte Befreiungsregelung zur weitestmöglichen Erhaltung der Privatnützigkeit des Eigentums. 53 Vgl. VG Aachen, a. a. O., Rn. 56. 54 Zwar dürfte die Klägerin ein anerkennenswertes Interesse daran haben, den Zutritt Dritter auf ihr Grundstück zu verhindern. Diesen Zweck würde sie jedoch ohne Weiteres auch durch einen die Landschaft weniger beeinträchtigenden Zaun erreichen können. Sowohl Hunde als auch Menschen würden hinlänglich von einem Betreten des Grundstückes durch einen niedrigeren und weniger dichten Zaun, z. B. einen bis zu 1,2 m hohen, mehrreihigen Stacheldrahtzaun abgehalten. Dass - wie von der Klägerin behauptet - vor der Errichtung des Stabgeflechtzauns unbefugte Dritte das Flurstück 202 betreten und dort Schäden verursacht hätten, ist im Übrigen weder konkret unter Schilderung einzelner solcher Vorfälle dargetan noch belegt. 55 Jedenfalls aber ist der streitige Stabgeflechtzaun von etwa 2 m Höhe nicht - was weitere Voraussetzung für eine Befreiung aufgrund von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG wäre - mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. 56 Zum einen wird durch den fraglichen Zaun das Landschaftsbild als einer der wesentlichen Belange der Landschaftspflege beeinträchtigt. Das naturschutz- und landschaftsrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. 57 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, juris, Rn. 9ff. 58 Für eine solche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt es, wenn die Schönheit der Landschaft beeinträchtigt wird. 59 Vgl. VG Aachen, a. a. O., Rn. 97. 60 So liegt es hier. Der etwa 2 m hohe Stabgeflechtzaun ist aufgrund seiner Höhe und seinem engmaschigen bzw. eng gegitterten Aufbau trotz seines grünen Anstrichs deutlich in der Landschaft als eine künstliche, wie ein Fremdkörper erscheinende hohe Barriere sichtbar und grenzt die umzäunten Flächen aus der freien Landschaft aus. An der somit nachteiligen Beeinträchtigung der Landschaft ändert es nichts, dass der Zaun zum Teil mit Büschen und Bäumen zugewachsen sein mag. Dieser Bewuchs ist nicht durchgängig vorhanden und wird die Sicht auf den Zaun jedenfalls in der laubfreien Zeit in Herbst und Winter nicht entscheidend hindern. 61 Zum anderen steht die Zaunerrichtung nicht im Einklang mit dem vom Naturschutz- und Landschaftsrecht gewährleisteten Schutz und Erhalt von Wildtieren und ihren Lebensbedingungen (vgl. nur § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG, § 2 Abs. 1 Nr. 9 LG NRW). Die Zaunanlage behindert aufgrund ihrer Höhe sowie ihres Aufbaus mit einem engen Stabgeflecht offensichtlich in beträchtlichem Maße die Bewegungsmöglichkeiten der in dem geschützten Landschaftsraum vorkommenden Wildtiere. 62 (2) Ebenso wenig hat die Klägerin auf der Grundlage von § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW i. V. m. Nr. 3 I. des Landschaftsplans einen Anspruch auf Befreiung von dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans. 63 Dabei kann dahinstehen, ob es neben den aufgeführten bundesrechtlich geregelten Befreiungstatbeständen des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG überhaupt noch Raum für eine Fortgeltung der landesrechtlich in § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW (hier i. V. m. Nr. 3 I. des Landschaftsplanes) geregelten, dann möglicherweise zusätzlichen Befreiungsgründe gibt. Jedenfalls sind auch die diesbezüglichen Voraussetzungen für eine Befreiung von dem fraglichen Bauverbot nicht erfüllt. 64 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW i. V. m. Nr. 3 I. des Landschaftsplanes kann der Beklagte als untere Landschaftsbehörde von den Geboten und Verboten des Landschaftsplans auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist [Buchstabe a) aa)] oder im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde [Buchstabe a) bb)] oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern [Buchstabe b)]. 65 Für Letzteres ist weder etwas ersichtlich noch dargetan. Ebenso wenig führt das Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans im vorliegenden Zusammenhang zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Im Gegenteil führt - wie oben dargelegt - die Errichtung des Zaunes entgegen diesem Verbot zu einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Ferner bedeutet das betreffende Bauverbot weder eine unbeabsichtigte Härte noch ist eine Abweichung mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar. Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW erfordert einen atypischen Sachverhalt, in dem zwar der Tatbestand der jeweils betroffenen Ge- oder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese Vorschrift nach ihrem normativen Gehalt jedoch nicht zugeschnitten ist, also eine Sach- und Rechtslage, in der die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. 66 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 8 A 198/01 -, juris, Rn. 11f., m. w. N. 67 Bei einem Bauverbot als Folge einer naturschutz- bzw. landschaftsschutzrechtlichen Festsetzung liegt in aller Regel - und so auch hier - keine unbeabsichtigte Härte vor. Der besondere Schutz des Landschaftsschutzgebietes durch dessen Freihaltung von Einfriedungen ist offensichtlich beabsichtigt, zumal im Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans ausdrücklich klargestellt ist, dass ihm auch Zäune unterfallen. Die Folgen, die sich aus der Einhaltung von Verboten für die Nutzung von Grundflächen ergeben, werden in aller Regel - und so auch hier - vom Willen des Normgebers eingeschlossen. 68 Vgl. OVG NRW, a. a. O., Rn. 13f. 69 Unbeschadet dessen ist die fragliche Umzäunung angesichts der erheblichen Behinderung des Wildwechsels nicht - wie für die Befreiung aufgrund von § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW zudem erforderlich - mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar. B. die diesbezüglichen Ausführungen zu § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, die hier entsprechend gelten, wird verwiesen. 70 (3) Genauso wenig sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot nach Nr. 3 II. des Landschaftsplanes gegeben. Danach erteilt die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 und 4 BauGB, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird. Eine solche Privilegierung der Klägerin kommt hier ernsthaft nur aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht. Erforderlich ist jedoch dafür u. a., dass das betreffende Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Das ist nur der Fall, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, Kommentar, 6. Auflage, 2010, § 35 BauGB, Rn. 31; Schmaltz in Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Aufl. 1998, § 35 Rn. 23. 72 Eine Grundstücksumzäunung oder -einfriedung dient in diesem Sinne einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs einen (Weide-) Zaun mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für den vorgesehenen Zweck errichten würde. 73 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. Oktober 1995 - 2 B 93.2417 -, BayVBl 1996, 693f.; VG Münster, Urteil vom 7. August 2007 - 7 K 646/05 -, juris, Rn. 27. 74 Nach diesen Kriterien dient die hier in Streit stehende Zaunanlage im vorgenannten Sinne nicht forst- oder landwirtschaftlichen Zwecken. Zwar war und wird das umzäunte Flurstück 202 landwirtschaftlich genutzt. Früher wurde dort Braugerste angebaut und jetzt dient es als Weidegrund für die Viehwirtschaft. Die fragliche Zaunanlage geht jedoch in ihrer Höhe und in ihrem Aufbau über das für eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes erforderliche Maß hinaus. Ein vernünftiger Landwirt würde auf eine niedrigere und optisch weniger auffallende Einfriedung zurückgreifen, mit der eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht oder zumindest in geringerem Maße verbunden wäre. In der Weidewirtschaft sind seit langem deutlich niedrige Einfriedungen mit Holzstangen, Stacheldraht oder Elektrozaun üblich und genügen den zu stellenden Sicherheitsanforderungen. Solche Zäune treten optisch kaum in Erscheinung und schränken die Bewegungsfreiheit wildvorkommender Tiere weit weniger ein als der streitgegenständliche engmaschige Stabgeflechtzaun. Nimmt Letzterer mithin nicht an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teil, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand von Nr. 3 II. des Landschaftsplans berufen. 75 (4) Eine Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3 III. des Landschaftsplanes kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach erteilt die Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme von Ge- und Verboten für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Der Schutzzweck der erfolgten Festsetzung der Landschutzschutzgebiete ist im Landschaftsplan auf Seite 62 unter Nrn. 1 bis 4 beschrieben. Danach erfolgte die Festsetzung insbesondere u. a. zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Nr. 1) und wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der reich strukturierten, kleinräumig gegliederten Kulturlandschaft mit zum Teil altholzbestandenen Laubwäldern (Nr. 2). Gerade letzterem Schutzzweck läuft der auf dem Flurstück 202 errichtete Zaun zuwider, da er - wie ausgeführt - das Landschaftsbild beeinträchtigt. Aber auch mit dem erstgenannten Schutzweck steht der Zaun mit Blick auf die - dargestellte - Behinderung der Bewegungsmöglichkeiten der Wildtiere nicht im Einklang. 76 cc) Die Klägerin kann sich ferner hinsichtlich der Errichtung des Stabgeflechtzauns auf den Flurstücken 202 und 97 nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Der aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitete Bestandschutz für bauliche Anlagen, die vormals im Einklang mit dem früher gültigen Baurecht errichtet wurden, nach dem inzwischen geltenden Baurecht aber nicht mehr zulässig wären, gewährleistet nur das Recht, das fragliche Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es vormals errichtet wurde und rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Dem Bestandsschutz unterfallen nicht solche baulichen Maßnahmen, die über eine bloße Reparatur oder Instandsetzung des Vorhandenen hinausgehen; der Bestandschutz erlischt grundsätzlich, wenn die geschützte bauliche Anlage beseitigt oder zerstört wird. 77 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1969 - IV CB 18.69 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 100, S. 125f.; Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126 - 132, m. w. N.; Papier in Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Stand: Januar 2012, Art. 14 GG, Rn. 84 m. w. N.; Just in Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 61. 78 Dies zugrunde gelegt ist die Errichtung des Stabgeflechtzauns auf den Flurstücken 202 und 97 nicht aus Gründen des Bestandsschutzes zulässig (gewesen). Wie ausgeführt war und ist auf dem Flurstück 202 lediglich ein deutlich niedrigerer Weidestacheldrahtzaun vorhanden. Der streitbefangene 2 m hohe Stabgeflechtzaun ist schon nach Art und Größe eine ganz andere Anlage als der Stacheldrahtzaun und noch dazu an anderer Stelle gesetzt worden. Ein etwaiger Bestandsschutz hinsichtlich des früher auf dem Flurstück 97 vorhanden gewesenen Maschendrahtzauns ist mit dessen Beseitigung untergegangen. 79 d) Verstößt nach alledem die Errichtung des Zauns auf den Flurstücken 202 und 97 gegen das Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans und liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung oder eine Ausnahmegenehmigung davon nicht vor, begegnet die Anordnung, diesen Zaun zu beseitigen, keinen weiteren rechtlichen Bedenken. Die Klägerin ist als Eigentümerin der Grundstücke, auf dem der Zaun steht, im Sinne von § 8 Abs. 2 LG NRW i. V. m. §§ 12, 18 Abs. 1 OBG NRW landschaftsrechtlich verantwortlich und als solche ermessensfehlerfrei herangezogen worden. 80 Auch ansonsten ist weder etwas dafür dargetan noch ersichtlich, dass der Beklagte von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist die Maßnahme verhältnismäßig. Nichts anderes folgt daraus, dass die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe keine Überlegungen dazu angestellt, ob es mildere Mittel zur Erreichung des ordnungsgemäßen Zustandes gebe. Es bleibt der Klägerin insofern unbenommen, nach § 21 Satz 2 und 3 OBG NRW i. V. m. § 8 Abs. 2 LG NRW, § 12 OBG NRW einen Antrag zu stellen, ihr ein anderes ebenso wirksames Mittel zur Beseitigung des nicht dem Landschaftsrecht entsprechenden Zustandes zu gestatten. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen dürften allerdings als solche Austauschmittel nicht in Betracht kommen. Eine bloße Verkürzung des Stabgeflechtzaunes auf eine Höhe von 1,2 m ist naturschutz- und landschaftsrechtlich schon deshalb bedenklich, weil das verbleibende engmaschige Stahlgeflecht weiterhin ein nicht unerhebliches Hindernis für die Bewegungsmöglichkeiten zumindest der kleineren Wildtiere wäre. Genauso ungeeignet dürfte es sein, die Pfosten - wie von der Klägerin vorgeschlagen -stehen zu lassen und mit vierlagigem Stacheldraht zu verbinden. Es spricht viel dafür, dass von den Pfosten angesichts ihrer Höhe von etwa 2 m weiterhin eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausginge. 81 2. Die Klage hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit mit ihr im Wege der gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO zulässigen Anfechtungsklage die Aufhebung der in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2010 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung begehrt wird. Die Zwangsgeldandrohung ist in der - nunmehr maßgeblichen - Fassung der in der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten Änderung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW. In ihrer nunmehrigen Fassung unterliegt die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Wie aus § 63 Abs. 2 VwVG NRW zu ersehen ist, darf eine Zwangsgeldandrohung grundsätzlich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt - hier der Beseitigungsanordnung - verbunden werden. So verhält es sich auch hier, zumal die zur Erfüllung der aufgegebenen Handlung gesetzte Frist erst einen Monat nach Bestandskraft der Verfügung und damit erst nach Eintritt der Vollziehbarkeit derselben endet. Die Zwangsgeldandrohung ist auch verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ausreichend bemessene Frist. 82 3. Soweit mit der Klage unter entsprechender Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. April 2010 die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, der Klägerin auf ihren Antrag vom 9. Februar 2009 eine Befreiung oder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans bezüglich der Zaunanlage auf den o. g. Flurstücken 202 und 97 zu erteilen, ist sie als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie dargelegt hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nicht und der dies versagende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 83 III. Die Kostenscheidung folgt, soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht in einem solchen Fall über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte insofern die Kosten zu tragen hat. 84 Soweit er in der mündlichen Verhandlung die angefochtene Ordnungsverfügung vom 27. April 2010 aufgehoben hat und die Beteiligten diesbezüglich das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wäre der Beklagte insofern voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen. Aufgehoben hat er seine Ordnungsverfügung, soweit darin die Beseitigung einer Zaunanlage auf den o. g. Flurstücken 188 und 189 angeordnet worden war. Diese Anordnung hätte aber auch im Falle streitiger Entscheidung der Aufhebung unterlegen, weil eine ordnungs- bzw. landschaftsrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin insofern weder dargetan noch sonst zu erkennen ist. Insbesondere ist sie nicht - wie vom Beklagten zunächst angenommen - Eigentümerin dieser Grundstücke. Darüber hinaus gibt es im fraglichen Bereich ein Grundstück mit der Bezeichnung Flurstück 189, Gemarkung G1. , Flur 28 nicht; gemeint war das Flurstück 199, dessen Eigentümerin die Klägerin jedoch ebenso wenig ist. 85 Die Kostentragungspflicht des Beklagten entspricht ebenso der Billigkeit, soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens bezogen auf die vorgenannten beiden Flurstücke in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zwar wäre die Klägerin insofern ansonsten im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen. Ihr dürfte schon deshalb kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Befreiung bzw. Ausnahmegenehmigung zustehen, weil es ihr an der dafür erforderlichen Antragsberechtigung im Sinne von § 69 BNatSchG, § 67 LG NRW und Nr. III. 1 und 2 des Landschaftsplanes fehlen dürfte. Antragsberechtigt in diesem Sinne ist nur derjenige, auf den sich die die naturschutzrechtlichen bzw. landschaftsrechtlichen Verbote oder Gebote auswirken. 86 Vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage, 2010, § 69 Rn. 42. 87 Dies dürfte insofern für die Klägerin zweifelhaft sein, weil sie - wie dargelegt - nicht Eigentümerin der fraglichen Grundstücke ist. Es ist indes nicht zu verkennen, dass die Erhebung der diesbezüglichen Verpflichtungsklage voraussichtlich unterblieben wäre, wenn nicht der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung zu Unrecht der Klägerin gegenüber die Beseitigung der fraglichen Zaunanlage auf diesen Grundstücken angeordnet und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. einer Befreiung wegen fehlender Antragsberechtigung der Klägerin und nicht - wie geschehen - aus sonstigen Gründen versagt hätte. Letzteres rechtfertigt es, auch insofern die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen. 88 Soweit die Klage abgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. 89 Aus dem Vorgesagten folgt insgesamt die aus der Urteilsformel ersichtliche Kostenverteilung. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass der abgewiesene Teil der Klage seiner Bedeutung nach 3/4 des Rechtsstreits und der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Klage 1/4 des Rechtsstreits ausmacht. Dies entspricht in etwa dem Verhältnis der Streckenlängen der Zaunanlage auf den Flurstücken 188, 189 (gemeint war 199) einerseits und auf den Flurstücken 202 und 97 andererseits. 90 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 91 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch die Kammer liegen nicht vor, vgl. § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 92