Urteil
25 K 3577/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0109.25K3577.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit Oktober 1989 u.a. Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G1, Flurstücke 177 und 178. Diese Grundstücke verlaufen östlich und westlich entlang der T; laut Grundbuchauszug handelt es sich um Wasser- und Waldfläche. Die Flurstücke 177 und 178 sind Bestandteil des Naturschutzgebiets 2.1.4 "S Bruch und M Bruch", welches in dem Landschaftsplan des Kreises W Nr. 1, 3. Änderung "Mittleres Ttal" festgesetzt ist. Auf den Landschaftsplan Nr. 1, 3. Änderung – insbesondere die Textlichen Darstellungen und Festsetzungen – wird insoweit Bezug genommen. Zugleich ist der Kläger Eigentümer des weiter östlich gelegenen Gehöfts S1 in O, welches als Baudenkmal eingetragen ist. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 22. Februar 2011 machte der Kläger geltend, die im Naturschutzgebiet eingewanderten oder eingesetzten Biber hätten den Baumbewuchs auf seinen Grundstücken nahe der Tbrücke der Kreisstraße XX im Naturschutzgebiet großflächig niedergelegt; es werde gebeten, schriftlich zu bestätigen, dass die Verkehrssicherungspflicht an der XX auf den Beklagten übergehe. Da Bäume auch in dem und quer zur Fließrichtung über dem Fluss T lägen, vernässe durch Stauwirkungen der Grund des unmittelbar anliegenden Baudenkmals S1 bedrohlich. Es werde gebeten, schriftlich zu bestätigen, dass den drohenden Schäden vorgebeugt und den vorhandenen unverzüglich abgeholfen werde; ferner die Schäden an dem Aufwuchs festzustellen und zu entschädigen. Der Beklagte holte die Auskunft mehrerer Behörden ein. Seitens des Tverbands zuständig für die Durchführung der Hege der T – wurde u.a. mitgeteilt: "Die Biberpopulation auf den Grundstücken des Klägers ist bekannt. Bisher konnten keine durch die Biber verursachten Probleme festgestellt werden. Die Biber fällen zwar in den Wintermonaten Bäume, diese werden jedoch nicht dazu verwendet Dämme zu bauen, sondern dienen als Nahrungsgrundlage. Eine Stauung der T erfolgte bis jetzt nicht. Es wurde darauf verwiesen, dass das Gelände in diesem Bereich relativ eben sei und die T bei Hindernissen sofort ausufere und sich insoweit kein Rückstau bilden könne. Es wurde angegeben, dass der Streckenabschnitt einmal im Jahr befahren werde und evtl. Hindernisse beseitigt werden würden." Seitens der neugegründeten Biber AG des Kreises W wurde telefonisch am 10. März 2011 u.a. die Auskunft gegeben: "In dem in Rede stehenden Bereich befinden sich 3 bis 5 Tiere. Mehr Biber kommen nicht hinzu, da die Tiere territorial sind. Biber halten sich im Wesentlichen im und am Gewässer auf. Die bisher gefällten Bäume standen nicht im Bereich der Straße. Eine Gefährdung der Straße kann auch eher ausgeschlossen werden, da das Gelände an der Straße abfällig ist und die Bäume insoweit zur straßenabgewandten Seite fallen würden. Darüber hinaus ist die Straße für die Biber nicht attraktiv, da sie zu weit vom Gewässer ist. Durch die gefällten Bäume entsteht kein wirtschaftlicher Schaden, da es sich bei den Bäumen um Weiden und Zitterpappeln handelt und diese nur schlecht einer Verwertung zugeführt werden können. So eignen sie sich selbst als Brennholz eher schlecht." Dementsprechend teilte der Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 25. März 2011 mit, er sei als Eigentümer für die an der XX liegenden Grundstücke verkehrssicherungspflichtig. Die Festsetzung der Grundstücke als Teil des Naturschutzgebietes "S Bruch und M Bruch" ändere nichts an der Rechtslage. Zudem sei es dem Kläger zumutbar, die Grundstücke während der Wintermonate in regelmäßigen Abständen abzufahren und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Für den Beklagten bestehe mithin keine Veranlassung, die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Das Betreten von Naturschutzgebieten sei zwar verboten, davon sei das Betreten im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Tätigkeit jedoch ausgenommen. Eine Befreiung für diese Tätigkeiten sei somit nicht notwendig. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass ein Abtransport der Bäume nur zu weiteren gefällten Bäumen führe und es sich daher als sinnvoll bzw. zweckmäßig erweise, gefällte Bäume liegen zu lassen. Am 7. April 2011 erfolgte seitens des Beklagten im Beisein des Tverbandes und der Unteren Jagdbehörde eine Ortsbesichtigung an der Brücke der XX über die T. Festgestellt wurden diverse von den Bibern gefällte Bäume, ferner, dass sich der Aktionsbereich der Tiere ca. 40 Meter von der Straße entfernt befindet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den anlässlich der Ortsbesichtigung vom 4. Juli 2011 gefertigten Plan Bezug genommen (vgl. Beiakte Heft 2 Seite 32). Mit Schreiben an den Beklagten vom 29. April 2011 stellte der Kläger den Antrag, dass der Beklagte die Verkehrssicherungspflicht in dem Naturschutzgebiet übernehme, soweit sie über diejenige hinausgehe, die vor der unter Naturschutzstellung des Gebiets bestanden habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 3 Landschaftsgesetz NRW – LG – Beeinträchtigungen zu vorderst durch Maßnahmen ausgeglichen werden müssten. Bei diesen Beeinträchtigungen handele es sich um die Gefahren, die von durch Einwirkungen von Nagetieren umstürzenden oder umgestürzten Bäumen ausgingen. Der Nagetierbefall der Art Biber habe die Ursache in der Erklärung dieses Gebiets zum Naturschutzgebiet und in der Aufrechterhaltung der Erlaubnis der Stauanlage der C Mühle. Die erste Ursache habe zum grundsätzlichen Betretungsverbot des Gebiets, die zweite durch großflächige kontaminierte Verschlammung zum Unmöglichwerden der Befahrung des durchquerenden Flusses mit Paddelbooten geführt. Ferner werde beantragt, dass der Beklagte zusage, die Beeinträchtigungen, die durch die Zerstörungen von Teilen des aufstehenden Holzes entstanden seien und weiter entstehen würden, zu gegebener Zeit auszugleichen oder zu entschädigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 29. April 2011 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausgleich oder Entschädigung gemäß § 7 LG sowie auf Übernahme der Verkehrssicherungspflicht ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den betroffenen Grundstücken handele es sich um Sumpfgebiet, eine wirtschaftliche Nutzung sei daher unwahrscheinlich. Zudem hätten Schutzfestsetzungen, die keine bis dato ausgeübte Nutzungsbefugnis nähmen, keine enteignende Wirkung, da die potentielle Möglichkeit der Nutzbarmachung nicht durch die Eigentumsgarantie abgedeckt werde. Als Eigentümer habe der Kläger im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums bestimmte Umweltverhältnisse auf dem Gelände zu dulden. Bei der Ortsbesichtigung am 7. April 2011 sei festgestellt worden, dass durch die Tiere keine erheblichen Schäden verursacht worden seien. Eine akute Gefährdung des fließenden Verkehrs auf der angrenzenden XX sei zu verneinen. Insoweit habe keine Gefährdungslage festgestellt werden können, die über das allgemeine Gefahrenpotential im Außenbereich hinausgehe. Der Kläger hat am 10. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, durch unterschiedliche Maßnahmen – u.a. durch die Stauanlage herbeigeführte vollständige Verschlammung der Wassergrundstücke, Ausweisung als Naturschutzgebiet habe der Beklagte die Voraussetzungen für den Befall des Gebietes mit einem nicht heimischen Nagetier, dem Biber, geschaffen. Die unverhältnismäßige Beeinträchtigung durch die Nagetiere erwachse aus der verkehrssicherungsbedrohlichen Fällung der alten und neuen Bäume insbesondere auch in der Nähe von Straßen und Anlagen. Die erhöhten Sicherungspflichten, das verschärfte Haftungsrisiko und der Verlust an aufstehendem Holz seien unverhältnismäßige Beeinträchtigungen. Eine wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke sei gegeben, dazu werde verwiesen auf den Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NRW vom 17. März 2010. Dementsprechend bildeten die Grundstücke einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Er beherrsche die Gefahrenquelle nicht, da die Nagetiere und das Gebiet unter Schutz stünden. Er könne nicht nachsehen, ob ein Baum am Tag nach einer Begutachtung angenagt auf die Landstraße stürzen werde. Die derzeitige Entfernung der Schäden von der XX betrage ca. 50 Meter. Es befänden sich in Entfernungen ab 40 Meter von der XX mehrere quer über dem Fluss T liegende durch Biber gefällte Stämme ausgewachsener Bäume. Die künftige Stauung sei absehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 10. Juni 2011 und die ergänzende Klagebegründung vom 21. September 2011 Bezug genommen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, für seine Grundstücke in dem Naturschutzgebiet S Bruch die Verkehrssicherungspflichten zu übernehmen, soweit sie durch die Stauwehr verursachte Verschlammung und die Unternaturschutzstellung des Gebiets über die übliche Verkehrssicherungspflicht hinaus gehen, die Bereitschaft zu erklären, den Schaden, der in Folge der Unternaturschutzstellung der genannten Grundstücke durch Nagetierverbiss gefällten Bäume entstanden ist, zu entschädigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei er sich im Wesentlichen darauf stützt, die Schutzausweisung des Naturschutzgebietes diene der Erhaltung und Optimierung des regional bedeutsamen Niederungskomplexes der T sowie dem Schutz nachgewiesener teilweise seltener und gefährdeter Tier- sowie Pflanzenarten. Die Erhaltung dieses Gebiets habe grundsätzlich Vorrang vor anderen öffentlichen und privaten Interessen und rechtfertige somit die Eigentumsbeschränkung. Eine forstwirtschaftliche Nutzung werde dem Kläger durch die Festsetzung der Grundstücke als Teil des Naturschutzgebietes nicht untersagt. Eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzung durch den Biber habe nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der Sozialbindungsklausel habe der Eigentümer bestimmte Umweltverhältnisse auf seinem Gelände zu dulden. Bei dem Biber handele es sich um ein ursprünglich in Deutschland beheimatetes Wildtier. Die in Rede stehenden Biber seien natürlich zugewandert. Die Anzahl der gefällten Bäume liege in einem waldverträglichen Rahmen. Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht richteten sich der Umfang sowie die Art und Häufigkeit der Überwachungs- und Gefahrverhütungsmaßnahmen nach den einzelnen Gegebenheiten. Der Eigentümer eines an die Straße grenzenden Waldgrundstücks sei verpflichtet, Gefahren für die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden, soweit er die Gefahr nach Einsicht eines besonnenen, auf dem Gebiet der Forstwirtschaft fachlich beratenen und gewissenhaften Menschen erkennen könne. Dementsprechend habe er nicht für gewisse Gefahren, die nicht auf menschlichem Handeln, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhten, einzustehen. Zwar könne nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass unter Umständen ein Baum durch die natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme oder sonstige Gewohnheit des Bibers auf die Straße kippe, diese Wahrscheinlichkeit sei derzeit jedoch nicht höher als ein ungewisses Naturereignis. Dem Kläger sei es zumutbar, die betroffene Stelle in regelmäßigen Abständen abzufahren und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, insbesondere ist gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Gemäß § 40 Abs. 2 VwGO ist der ordentliche Rechtsweg gegeben für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich- rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Diese Alternative greift vorliegend ein – es handelt sich um eine Streitigkeit über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Ergänzung wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987) in Kraft gesetzt, um den Streit zwischen dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1994, BGHZ 128, 204 f.) und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993, BVerwGE 94, 1 f.) beizulegen. Damit hat sich die frühere Diskussion erledigt, ob sich eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte aus § 40 Abs. 2 Satz 1 I. Alternative VwGO (Aufopferung) ergeben kann, da § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ausdrücklich klarstellt, dass Streitigkeiten sowohl über das Bestehen als auch über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht von der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte erfasst sind, so dass für Ausgleichsansprüche im Streitfall ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg offen steht, vgl. so auch Lütkes/Ewer, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2011, § 68 Randnote 19. Die mithin zulässige Klage ist jedoch unbegründet, dies sowohl hinsichtlich des Klageantrags zu 1 wie hinsichtlich des Klageantrags zu 2, die beide auf § 7 LG gestützt sind. Gemäß § 7 Abs. 3 LG ist, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit durch Maßnahmen, Gebote oder Verbote aufgrund des Landschaftsgesetzes bisher ausgeübte rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden (Nr. 1), Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben (Nr. 2), oder die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können (Nr. 3) und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Grundstücke des Klägers sind Teil des Naturschutzgebiets 2.1.4 "S Bruch und M Bruch". Der Schutzgegenstand wird beschrieben als regional bedeutsamer Niederungskomplex der T sowie der Nebenbäche L und I mit hoher Arten- und Lebensraumvielfalt vorrangig begründet durch ausgedehnte, naturnahe Erlenbruchwälder und – vorwiegend zwischen O und M – vielfältig strukturierten, teilweise feuchten Wiesen und Weiden. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung und Optimierung dieses Niederungskomplexes für artenreiche Lebensgemeinschaften und als Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere als Lebensstätte für Brutvögel, als Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsstätte für ziehende Vögel und damit dem Schutz eines Teils des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Mit der Schutzausweisung verbunden sein soll aber auch die Wiederherstellung und Entwicklung bereits abgegangener oder abgängiger hochwertiger Lebensräume und Lebensgemeinschaften zur nachhaltigen Sicherung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des hohen Erlebniswerts für die naturbezogene Erholung des Menschen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, grundsätzlich keine Enteignungen im Sinne des Artikel 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstücks durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird. Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Artikel 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Denn seine Gestaltungsfreiheit nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird, vgl. so BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 26/92 -. In diesem Lichte betrachtet liegt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Klägers i.S.d. § 7 Abs. 3 LG nicht vor. Für die Annahme einer aus der Situationsgebundenheit des Grundstücks abzuleitenden immanenten Beschränkung der Eigentümerrechte sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht war, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 47/89 -. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zum Natur- und Landschaftsschutzrecht hat ein besonderes Schutzbedürfnis der Grundstückseigentümer bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen anerkannt und damit dem in der Verfassung angelegten und durch einfaches Recht auszuformenden Gedanken des Bestandsschutzes Rechnung getragen. Artikel 14 GG schützt den Eigentümer, der im Vertrauen auf die Beständigkeit der Eigentumsordnung auf seinem Grundstück Werte geschaffen hat, gegen die plötzliche Entwertung des Geschaffenen in Folge einer Änderung jener Ordnung. In Anwendung dieser Grundsätze ist maßgeblich, dass der Kläger die Grundstücke erst im Oktober 1989 erworben hat, als diese bereits unter Naturschutz gestellt waren, er kannte mithin beim Erwerb die mit dem Naturschutzrecht einhergehenden Beschränkungen. Der Beklagte hat die Biber nicht ausgesetzt, sondern diese sind aus anderen Gebieten Deutschlands bzw. Hollands eingewandert. Dies ist denkbare Folge der Stellung eines Gebietes unter Naturschutz und gewollt. Das Beleben von Wald und Gewässern durch Biber ist aus ökologischen Gründen begrüßenswert. Dass diese Bäume annagen, zum Einsturz bringen und andere Unannehmlichkeiten entstehen, ist im Rahmen des Zumutbaren aus überrangigen ökologischen Gründen von den Bürgern hinzunehmen, vgl. so auch LG Hanau/Main, Urteil vom 12. März 1998, NuR 1998, 680 f.; Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2011, § 40 Randnote 18. Naturschutzfestsetzungen, die lediglich die bisherigen Gegebenheiten der Grundstücksnutzung festlegen, dem Eigentümer also keine bisher schon ausgeübte Nutzungsbefugnis wieder nehmen, sind grundsätzlich vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen. Der Grund dafür liegt letztlich darin, dass der Eigentumsschutz des Grundgesetzes lediglich ein Bestandsschutz, nicht aber ein Erwerbsschutz ist. Dies bedeutet, dass dem Eigentümer kraft seines Eigentums von Verfassungs wegen nicht die Befugnis zusteht, sein Grundstück auf die wirtschaftlich ertragsreichste Weise zu nutzen. Er muss sich vielmehr Nutzungsbeschränkungen im Interesse der Allgemeinheit gefallen lassen. In den Fällen, in denen Eigentümern lediglich eine potentielle Nutzungsmöglichkeit genommen wird, können sie deshalb für den Naturschutz keine Entschädigung verlangen, vgl. so Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht NRW, 1989, Randnote 798, 799. Der Kläger betreibt keinen forstwirtschaftlichen Betrieb, der durch die Tätigkeit der Biber unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich aus dem von ihm selbst eingereichten Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft NRW vom 17. März 2010, wenn es darin heißt, die Flächen würden in keiner Weise kultiviert oder bewirtschaftet und lägen damit brach; auf den forstwirtschaftlichen Nutzflächen würden keine bzw. nur geringe Aktivitäten entfaltet. Ferner können solche Grundstücksnutzungen nicht oder nur gegen Entschädigung entzogen werden, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder aufdrängen. Eine derartige Nutzung lässt sich – in einem weiteren Sinne – dem vorgefundenen Eigentumsbestand zurechnen, weil sie ebenfalls an die tatsächliche Beschaffenheit des Grundstücks anknüpft; insofern mag wiederum von einer mit der Situationsgebundenheit konkurrierenden Situationsberechtigung des Grundstücks gesprochen werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 26/92 -. Dahingestellt bleiben kann, ob die Grundstücke des Klägers nach ihrer objektiven Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, Grundlage eines forstwirtschaftlichen Betriebs mit entsprechender Holzverwertung zu bilden. Forstwirtschaftliche Betätigung wird dem Kläger nämlich durch die Situationsgebundenheit seiner Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet nicht untersagt, da gemäß Ziffer 2.1 des Landschaftsplans Nr. 1 3. Änderung des Kreises W "Mittleres Ttal" die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung unberührt bleibt; dementsprechend hat auch der Beklagte darauf hingewiesen, forstwirtschaftliche Nutzung sei nicht untersagt. Sonstige durch das Fällen der Bäume seitens der Biber hervorgerufene unverhältnismäßige Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat – ohne dass dies durch den Kläger substantiiert angegriffen worden wäre – darauf abgestellt, dass es sich um Bäume von nur geringem Holzwert in überschaubarer Anzahl handelt. Dem Kläger bliebe es unbenommen, diese abzutransportieren, wenn er sie einer forstwirtschaftlichen Verwertung zuführen will. Sind dem Kläger die dadurch entstehenden Kosten zu hoch, können die Bäume auf dem Grundstück verbleiben. Desweiteren ist keine konkrete Gefahr gegeben, dass es durch die von den Bibern gefällten Bäume zu einer Stauung des Flusslaufs mit erheblichem Schadenseintritt kommt. Dafür spricht bereits, dass bislang eine solche Stauung nicht eingetreten ist. Desweiteren belegt dies das von dem Kläger eingereichte Foto, welches noch einen erheblichen Abstand zwischen den gefällten Bäumen und der Wasseroberfläche zeigt. Aus diesem Foto lässt sich desweiteren entnehmen, dass das angrenzende Gelände eben ist; das Wasser breitet sich mithin über die anliegenden Bereiche aus. Das Baudenkmal S1 liegt zudem erst in erheblicher Entfernung. Schließlich lässt sich eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Klägers nicht daraus herleiten, dass dieser einer erhöhter Verkehrssicherungspflicht bzw. Haftpflicht ausgesetzt wäre; aus den folgenden Erwägungen ergibt sich mithin zugleich, dass deshalb ebenfalls der Antrag des Klägers auf Übernahme der Verkehrssicherungspflicht keinen Erfolg hat. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht besagt, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung hat, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden. Verpflichtet ist, wer die Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle ausübt, so der Grundstückseigentümer. Diese Verpflichtung geht grundsätzlich dahin, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind, vgl. zum Vorstehenden Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2011, § 60 Randnote 2. Speziell für Bäume gilt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur dann vorliegt, wenn Anzeichen für eine Erkrankung des Baums schuldhaft verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine Gefährdung durch den Baum hinweisen. Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist. Aus der Verkehrssicherungspflicht für Bäume ergibt sich die Pflicht zur regelmäßigen Baumschau, bei der Gesundheit, Standfestigkeit und der sonstige Zustand beobachtet werden müssen. Diese in angemessenen Abständen gebotene Sichtkontrolle ist abhängig von Zustand, Alter und Standort des Baums, vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, aaO, § 60 Randnote 12, 13. Dementsprechend hat das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 16. September 1999 1 U 107/08 – für Recht erkannt, dass die Mitarbeiter eines Straßenbaulastträgers verpflichtet seien, zur Abwehr von Gefahren regelmäßige Streckenkontrollen und Überprüfungen des Waldbestandes, soweit er die Sicherheit der Straße beeinträchtigen könnte, durchzuführen; dies gelte auch im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Standfestigkeit eines Baumes durch Benagen von Bibern. Demnach ist der Kläger ohnehin im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, regelmäßige Kontrollen durchzuführen; dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die in Nordrhein-Westfalen zunehmend auftretenden starken Windgeschwindigkeiten und Stürme. Durch die Biberpopulation auf dem Grundstück des Klägers werden die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht – wie sich auch aus dem oben zitierten Urteil des OLG Frankfurt ergibt – nicht nennenswert erhöht. Bei der seitens des Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung vom 4. Juli 2011 hat sich herausgestellt, dass sich der Aktionsbereich der Tiere ca. 40 Meter von der Straße entfernt befindet. Dies entspricht dem Vorbringen des Klägers, der ebenfalls eine Entfernung von 40 bis 50 Meter benennt. Unter Zugrundelegung dieses beiderseitigen Vorbringens ist derzeit eine konkrete Gefahr nicht ersichtlich, dass Biber Bäume mit Gefahr für Leib und Leben von Straßenbenutzern fällen könnten. Bekanntlich bewegt sich der Biber in Ufernähe und Bäume werden von Bibern in der Regel so gefällt, dass sie in Richtung auf das nahe Gewässer fallen. Eine Bautätigkeit, die das Fällen von Bäumen im Bereich der XX erwarten lässt, haben die Biber bislang nicht entfaltet. Die ohnehin bestehende Verkehrssicherungspflicht des Klägers in Form der ihm obliegenden Kontrollpflicht erfährt mithin keine ihn maßgeblich belastende Steigerung. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.