Urteil
6 K 2929/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0922.6K2929.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, die aus dem Gastransportbereich der °°°°° S. B. hervorgegangen ist, ist ein Fernleitungsnetzbetreiber für Erdgas. Sie betreibt in Deutschland das größte Fernleitungsnetz mit einer Länge von rund 12.000 km. Um rechtliche Vorgaben der Europäischen Union zu erfüllen, wurde die Klägerin im Jahre 2010 vollständig von der Muttergesellschaft entflochten und als unabhängiger Transportnetzbetreiber eingerichtet. Im Jahre 2013 wurde sie von der °°°°° B. für 3,2 Mrd. Euro an ein Investoren-Konsortium veräußert. Zum Stichtag 31. Dezember 2014 betrug ihre Bilanzsumme rund 1,447 Mrd. Euro; der Jahresüberschuss nach Steuern und Ergebnisabführung betrug im Jahre 2014 rund 260 Mio. Euro. 3 Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Ertüchtigung einer Gasleitung im Stadtgebiet der Beklagten. In dem betreffenden Bereich im Stadtteil C. (heute: Gemarkung X. , Flur °, Flurstücke °° und °°) war aufgrund von Bergsenkungen bereits in den zwanziger/dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts eine Mulde entstanden, die sich mit Wasser gefüllt hatte. Eine historische Karte von 1930 stellt eine Wasserfläche von 4,5 Morgen (rund 11.000 qm) dar. Der entstandene See wurde später drainiert und trocken gelegt und die Fläche wurde jahrzehntelang landwirtschaftlich genutzt. In den siebziger Jahren wurde auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses vom 5. Oktober 1973 und eines Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschlusses vom 16. Mai 1975 eine Gasfernleitung gebaut, welche die betreffende Fläche unterirdisch quert. 4 Ab dem Herbst 2007 entstand infolge des Ausfalls der Entwässerungseinrichtungen erneut ein stehendes Gewässer in der fraglichen Mulde, der heutige „P°°°°see“ mit einer Fläche von rund 5,6 ha und einer Tiefe von bis zu 1,5 m (Stand: Juli 2010). Anfang 2008 wandte sich die Grundstückseigentümerin durch einen Rechtsanwalt an die Beklagte und fragte nach den Möglichkeiten, die Senke durch Auffüllung einzuebnen. Die untere Landschaftsbehörde der Beklagten antwortete unter dem 13. März 2008, eine solche Auffüllung bedürfe der Genehmigung sowohl nach dem Abfall- und Bodenschutzrecht als auch nach dem Landschaftsrecht; sie sei nicht ohne Weiteres möglich. Erlaubt sei indessen „natürlich das weitere Abpumpen, um die Fläche trocken zu halten“. Die Grundstückseigentümerin ergriff in der Folgezeit keine entsprechenden Maßnahmen. 5 Im Juni 2008 teilte der für den Fachbereich Umwelt zuständige Beigeordnete der Beklagten der Bezirksvertretung E. -C. auf Nachfrage mit, es handele sich um eine private Fläche, für die es keine Planung der Stadt gebe. Die Eigentümer hätten das Recht, die Fläche weiter landwirtschaftlich zu nutzen und zu entwässern. 6 Im Juli 2009 wiesen das Umweltamt der Beklagten, der Bezirksbürgermeister und Vertreter des Naturschutzbund E. e.V. (NABU) in einem „Pressetermin“ auf die „einsetzende natürliche Besiedelung“ des Gewässers hin und riefen die Bürgerinnen und Bürger zu rücksichtsvollem Verhalten auf. In einer anlässlich dieses Termins entworfenen Bürgerinformation hieß es, wahrscheinlich könne der See erhalten bleiben, weil eine Reparatur der Pumpe enorm teuer sei. Naturschutzverbände und Umweltamt – so die Verlautbarung weiter – arbeiteten gemeinsam an einem Konzept für den See und seine Umgebung. Auch in der Zeitschrift „Naturschutz in NRW“ wurde im dritten Quartal 2009 über den P°°°°see und die zu beobachtende Besiedelung mit – teilweise besonders geschützten – Tierarten berichtet. 7 Anfang Mai 2010 wandte sich die von der Grundstückseigentümerin beauftragte U. J. GmbH telefonisch an die Beklagte und kündigte an, man werde nunmehr mit der Trockenlegung der Fläche beginnen. Die Beklagte teilte der Ingenieurgesellschaft daraufhin unter dem 12. Mai 2010 mit, eine Entwässerung und Trockenlegung der Seefläche sei bis auf Weiteres nicht möglich. Der See und seine Umgebung hätten sich zu einem wertvollen Lebensraum insbesondere für Wasservögel entwickelt. Die Arten gehörten zu den „europäischen Vogelarten“ im Sinne der Richtlinie 79/409/EWG („Vogelschutzrichtlinie“) und besäßen einen entsprechenden Schutzstatus; daraus resultierten die entsprechenden Verbote nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Erforderlich sei daher eine Ausnahme oder Befreiung, die unter Beifügung eines Artenschutzgutachtens bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen sei. Zudem befinde sich der See innerhalb des im Landschaftsplan der Stadt ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes Nr. 27. 8 In einem Schreiben an den von der Grundstückseigentümerin bevollmächtigten Rechtsanwalt vom 18. Mai 2010 ergänzte die Beklagte, die Situation im März 2008 sei eine völlig andere gewesen. Am 11. März 2008 sei bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass eine provisorische Pumpe in Betrieb und die Senkungsmulde trocken sei. Derzeit werde die einstweilige Sicherstellung der Fläche als geschützter Landschaftsbestandteil vorbereitet. Ein Trockenlegen des Sees werde voraussichtlich auf Dauer ausgeschlossen sein. Unter dem 15. Juni 2010 erwiderte der von der Grundstückseigentümerin bevollmächtigte Rechtsanwalt, die Beseitigung eines „Sekundärbiotops“ stelle keinen Eingriff in die Landschaft dar. Hilfsweise beantrage er die Erteilung der erforderlichen Befreiung. Unter dem 30. Juni 2010 hörte die Beklagte die Grundstückseigentümerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. 9 Unter dem 6. Juli 2010 erstellte das Umweltamt der Beklagten eine Ratsvorlage mit dem Ziel, eine einstweilige Sicherstellung des P°°°°sees als geschützter Landschaftsbestandteil herbeizuführen. 10 Mit Schreiben vom 20. September 2010 wandte sich die von der Klägerin bevollmächtigte Q. GmbH an die Beklagte und erklärte bezugnehmend auf die Pläne, den See vorläufig unter Schutz zu stellen, unter dem See verlaufe bekanntlich eine Ferngastransportleitung DN 1000. Diese sei nach den technischen Regeln einer erdverlegten Leitung gebaut worden. Der See stelle eine Gefahr für die Betriebssicherheit dar. Der dauerhafte Betrieb der Leitung unterhalb des Sees sei nicht zu verantworten. Als Sicherungsmaßnahme müsse entweder eine Umlegung der Leitung erfolgen oder die Leitung müsse mit Betonreitern gegen Auftrieb gesichert werden. Dafür seien Kosten im Umfang von etwa 360.000,- € zu erwarten. Unter dem 5. Oktober 2010 wies auch der von der Grundstückseigentümerin bevollmächtigte Rechtsanwalt noch einmal darauf hin, dass durch die Unterschutzstellung erhebliche Kosten entstünden, für die „der Bergbau“ wohl allenfalls zum Teil aufkommen werde. 11 Im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Oktober 2010 wurde die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt E. zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten geschützten Landschaftsbestandteils „P°°°° See“ im Stadtteil E. -C. vom 8. Oktober 2010 bekannt gemacht. Nach § 2 der Verordnung war es unter anderem verboten, den Wasserstand des offenen Gewässers oder des damit in Verbindung stehenden Grundwasserkörpers zu verändern oder Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen. 12 Ende Oktober 2010 fand eine Besprechung von Vertretern der Beteiligten betreffend die unterhalb des Sees verlaufende Gasleitung statt. Die Vertreter der Klägerin erklärten, dass die Leitung für einen grundwasserfreien Bodenkörper ausgelegt sei; beim Bau der Leitung sei der Boden wegen der Entwässerungseinrichtungen großräumig trocken gewesen. Für den nunmehr auftretenden Auftrieb sei die Leitung nicht ausgelegt. Es müssten nun entweder die Leitung ertüchtigt oder der See wieder abgepumpt und trocken gehalten werden. Die Kosten der Maßnahme könnten nicht von ihr getragen werden. 13 Mit Bescheid vom 22. November 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Grundstückeigentümerin auf Erteilung einer Befreiung von den einer Trockenlegung entgegenstehenden landschafts- und artenschutzrechtlichen Verboten ab. Die beabsichtigte Entwässerung laufe den Verboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG zuwider. Die Unbedenklichkeit sei nicht durch ein entsprechendes Gutachten belegt worden. Zudem verstoße die Maßnahme gegen die Vorgaben des Landschaftsplans der Stadt, der das fragliche Gebiet als Teil des Landschaftsschutzgebiets Nr. 27 unter Schutz stelle. Schließlich sei die Seefläche nunmehr auch durch die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 15. Oktober 2010 geschützt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG lägen nicht vor. Insbesondere sei eine unzumutbare Belastung nicht gegeben. Denn der Eigentümerin stehe eine Entschädigung nach der Bergschadensregulierung zu. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2010 erhob die Grundstückseigentümerin im Dezember 2010 Klage (6 K 5897/10). 14 Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 wandte sich die Klägerin – durch ihre heutigen Prozessbevollmächtigten – an die Beklagte und erklärte, die Gasfernleitung müsse nunmehr gesichert werden. Sie forderte die Beklagte auf, die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen durch Abpumpen des gestauten Wassers zu ermöglichen. Zugleich forderte sie die Beklagte auf, ihre Erstattungspflicht für die entstehenden Kosten dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte antwortete unter dem 15. Juni 2011, sie habe ihre Zustimmung zu einem zeitweisen Trockenlegen bereits in Aussicht gestellt; die Details seien im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu regeln. Sie sei indessen nicht bereit, eine Kostentragungspflicht anzuerkennen. Einer Beseitigung des Sees stünden europa- und bundesrechtliche Vorgaben entgegen. Die Stadt habe daraus lediglich die Konsequenzen gezogen. Beim Bau der Leitung seien die erforderlichen Sicherheitsstandards nicht eingehalten worden. Das Umfeld des Sees sei nämlich von Natur aus feucht und weise hohe Grundwasserstände auf; es handele sich ausweislich der Bodenkarte von 1977 um einen „grundwasserbeeinflussten Staunässeboden“. Zudem habe bei Errichtung der Leitung in den siebziger Jahren noch von der Gefahr weiterer Bergsenkungen ausgegangen werden müssen. Die Klägerin hielt dem mit Schreiben vom 25. Juli 2011 entgegen, die schlichte Lage der Leitung im Grundwasser bzw. im Staunässehorizont sei unproblematisch gewesen, solange dem Auftrieb durch genügend trockenen Boden oberhalb der Leitung entgegen gewirkt worden sei. Erst durch das Entstehen des Sees und den damit einhergehenden geringeren Druck des Bodens oberhalb der Leitung sei die Notwendigkeit einer Sicherung gegen Auftrieb entstanden. Sie habe sich auf den Fortbestand der Drainage verlassen dürfen. 15 Im August 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die erforderliche Genehmigung, den „P°°°°see“ zwecks Ertüchtigung der Gasfernleitung vorübergehend leerpumpen zu dürfen. Dem stimmte die Untere Landschaftsbehörde der Beklagten unter dem 29. September 2011 mit der Begründung zu, da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele und das Abpumpen außerhalb der Brutzeit stattfinde, seien die Arbeiten vertretbar. Auch die Untere Wasserbehörde erteilte die erforderliche Erlaubnis. Die Arbeiten wurden im Winter 2011/2012 durchgeführt. 16 Am 20. Juni 2012 hat die Klägerin wegen der Kosten der Maßnahme Klage erhoben. 17 Zur Begründung führt sie aus: Die ordnungsbehördliche Verordnung von Oktober 2010 habe zu ihren Lasten enteignende Wirkung. Die durch sie ausgeübte Grundstücksnutzung sei im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 Landschaftsgesetz (LG) NRW unzumutbar eingeschränkt und erschwert. Es sei völlig unangemessen, einen durch ein Schadensereignis eingetretenen Zustand dazu zu missbrauchen, ein Gelände unter Naturschutz zu stellen. Anderweitige Maßnahmen zur Sicherung der Leitung gegen Auftrieb hätten nicht bestanden. Die Gasleitung sei seinerzeit fachgerecht verlegt worden; die Auftriebsgefahr entstehe nicht durch Staunässe oder die kurzfristige Umhüllung der Leitung mit Grundwasser. Es habe damit gerechnet werden dürfen, dass die Drainage der Fläche auf Dauer bestehen bleibt. Ihr sei im Jahre 2008 nicht bedeutet worden, dass wegen der bevorstehenden Entstehung eines Biotops besondere Eile bei der erneuten Trockenlegung bestehe, obwohl die Beklagte offenbar schon zu einem frühen Zeitpunkt die Unterschutzstellung im Auge gehabt habe. Zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück schon seit langem für die Gasleitung genutzt worden sei, die somit Bestandsschutz genieße. Die Unterschutzstellung beeinträchtige sie unverhältnismäßig. 18 Die Klägerin beantragt, 19 20 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 325.866,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz von 272.149,89 € ab Klageerhebung und von weiteren 53.719,28 € ab Klageerweiterung am 30. Dezember 2013 zu zahlen, 21 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch sonstige aus und im Zusammenhang mit der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 8. Oktober 2010 und/oder der Verweigerung der Wiedererrichtung der das Gebiet des Grundstücks Gemarkung X. , Flurstück °°/mittlerweile sogenannter „P°°°°see“ entwässernden Drainage entstandenen und noch entstehenden Schäden und Nachteile zu ersetzen, insbesondere auch wegen etwaigen zukünftigen Mehraufwandes zum Betrieb und zur Unterhaltung einer in gesättigtem Grund- und Oberflächenwasser liegenden Gashochdruckleitung und insbesondere auch wegen der Geltendmachung von Ansprüchen Dritten gegenüber. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie trägt vor: Die Gasleitung sei von Anfang an nicht entsprechend den Regeln der Technik für den vorliegenden Boden verlegt worden. Schon zum Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses (1975) habe die Bodenkarte für den fraglichen Bereich Grundwasserflurabstände zwischen 1,30 m und 2,00 m ausgewiesen. Es handele sich um einen Staunässeboden. Die ältere Bodenkarte von 1961 zeige ein ähnliches Bild. Der Grundwasserstand befinde sich im Bereich des „P°°°°sees“ in einer Tiefenlage zwischen 0,80m und 1,30 m, wobei ein im Jahresverlauf stark schwankender Grundwasserspiegel ausgewiesen sei. Selbst ohne weitere bergbauliche Einwirkungen habe stets das Risiko bestanden, dass die Gasleitung in Kontakt mit Grundwasser gelangt; entsprechende Vorkehrungen hätten nach den Regeln der Technik getroffen werden müssen. Die Gefahr habe sich verwirklicht, als im Jahre 2007 die Drainageeinrichtungen ausgefallen seien. 25 Als sie dies durch die Mitteilung der Bevollmächtigten der Grundstückseigentümerin erfahren habe, habe sie das weitere Abpumpen der Fläche erlaubt. Bereits im August 2008 habe man allerdings darauf hingewiesen, dass eine Trockenlegung zügig erfolgen müsse, da spätestens nach zwei Jahren eine Beseitigung des Sees aufgrund artenschutzrechtlicher Vorgaben nicht mehr möglich sein werde. Erst im Mai 2010 habe sie der Ingenieurgesellschaft U. gegenüber erklärt, das Abpumpen verstoße gegen § 44 BNatSchG. Die Grundstückseigentümer und die Klägerin hätten es also zwischen März 2008 und Mai 2010 selbst in der Hand gehabt, die Entwässerungseinrichtung zu reparieren und den See abzupumpen. Nachdem im Mai 2010 die bereits zuvor von ehrenamtlichen Landschaftswächtern festgestellten besonders geschützten Arten auch „amtlich dort festgestellt“ worden seien, hätten die entsprechenden gesetzlichen Verbote gegriffen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit sei dann die ordnungsbehördliche Verordnung erlassen worden. Die Klägerin habe die erschwerte Grundstücksnutzung somit selbst zu vertreten. Bezogen auf die Klägerin selbst liege auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung vor, da die Nutzung des Grundstücks nicht ausgeschlossen, sondern lediglich eingeschränkt werde und die aus dem Betrieb der Leitung erzielten Gewinne die geltend gemachten Mehraufwendungen bei weitem überstiegen. Bestritten werde auch die Höhe des geltend gemachten Schadens; die Klägerin müsse sich unter anderem die ersparten Kosten für die Ertüchtigung der Drainage anrechnen lassen. 26 Nachdem die Grundstückseigentümerin sich mit der Beklagten darauf geeinigt hat, dass das in Rede stehende Grundstück im Wege des Grundstückstauschs in städtisches Eigentum übergehen soll, ist das anhängige Klageverfahren 6 K 5897/10 im Juni 2013 für in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Der Eigentumsübergang hat im Dezember 2013 stattgefunden. 27 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 K 5897/10 sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 30 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Entschädigungszahlung. 31 Als Anspruchsgrundlage für eine entsprechende Forderung kommt vorliegend nur § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Betracht. Die von den Beteiligten diskutierte landesrechtliche Anspruchsgrundlage – § 7 Abs. 3 Landschaftsgesetz (LG) NRW – ist demgegenüber seit Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes im März 2010 nicht mehr anwendbar. Denn der Bundesgesetzgeber, der seit der Grundgesetzänderung vom August 2006 über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Naturschutzrecht verfügt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 Grundgesetz (GG)), hat mit § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG eine Regelung über die Entschädigung wegen die Sozialbindung übersteigender Eigentumsbeeinträchtigungen geschaffen. Der in § 7 Abs. 3 bis 5 LG NRW statuierte Entschädigungsanspruch dient dem gleichen Ziel und er dürfte im Übrigen auch keinen anderen Inhalt haben als der nunmehr bundesgesetzlich kodifizierte Anspruch. 32 Vgl. zum Ziel der beiden Regelungen einerseits BT-Drucks. 16/12274, S. 77, und andererseits LT-Drucks. 11/7316, S. 100; zur Funktion von § 7 Abs. 3 LG NRW auch ausführlich OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, juris. 33 Eine möglicherweise auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 GG denkbare, von § 68 BNatSchG abweichende Regelung hat der Landesgesetzgeber nach Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes nicht erlassen. § 7 Abs. 3 LG NRW wird daher seit dem 1. März 2010 aufgrund des Anwendungsvorrangs des Bundesrechts (Art. 31 und Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG) durch § 68 BNatSchG verdrängt. 34 Vgl. auch - für die entsprechende Norm des BbgNatSchG - OVG B.-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 -, juris; für andere Vorschriften des Landschaftsgesetzes NRW OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 -, juris; siehe auch den Referentenentwurf für das neue Naturschutzgesetz NRW (Stand: Juni 2015), der in § 76 Abs. 2 nur noch Randfragen des Entschädigungsanspruchs regelt. 35 Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, von Rechtsvorschriften, die auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder von Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. 36 Die Kammer geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass der Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin es unterlassen hat, durch die Beantragung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Ausnahmen, Befreiungen o.ä. eine Trockenlegung des über ihrer Gasfernleitung entstandenen Gewässers zu erreichen. Der Versuch der Abwehr und die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz sind allerdings in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung von Entschädigung wegen hoheitlicher Eigentumsbeeinträchtigungen, 37 vgl. nur - in Bezug auf § 68 BNatSchG - Fellenberg, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 9, 38 und die Klägerin kann sich auch nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die Grundstückseigentümerin einen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt und nach dessen Ablehnung Klage erhoben hat. Abgesehen davon, dass die Grundstückseigentümerin ihre Klage (6 K 5897/10) nicht bis zur gerichtlichen Entscheidung verfolgt hat, hätte sich letztlich nur bei einem Befreiungsantrag der Klägerin selbst und einer anschließenden Klage die Frage gestellt, ob gerade der Klägerin gegenüber die Ablehnung einer Befreiung zumutbar ist. Es mag indes im vorliegenden Falle vertretbar gewesen sein, von der Rechtmäßigkeit der arten- und naturschutzrechtlichen Einschränkungen und von der erkennbaren Aussichtslosigkeit eines den zentralen Gegenstand der einstweiligen Sicherstellung in Frage stellenden Befreiungsantrags auszugehen und sogleich auf die gesetzlich vorgesehene Entschädigungsregelung zurückzugreifen. 39 Dass vorliegend eine Beschränkung des Eigentums im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG stattgefunden hat, steht außer Frage. Objekt der Beschränkung ist einerseits die zu Gunsten der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin) eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht), deren Ausnutzung durch das entstandene Gewässer erschwert wird. Dienstbarkeiten als dingliche Rechte an einem Grundstück nehmen am grundgesetzlichen Eigentumsschutz und damit auch an demjenigen der §§ 65 ff. BNatSchG teil. 40 Vgl. für Art. 14 GG Antoni, in: Hömig (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2013; für §§ 65 ff. BNatSchG Fellenberg, in Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 13; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 2010, Rdnr. 641. 41 Daneben dürfte auch eine Beschränkung des Eigentums an der Leitung selbst, die gemäß § 95 BGB nur „Scheinbestandteil“ des Grundstücks ist, vorliegen. Denn der See gefährdete die Nutzung dieser Leitung und erzwang daher ihre Ertüchtigung durch eine Auftriebssicherung. 42 Die Beschränkung beruht auch, wie in § 68 Abs. 1 S. 1 BNatSchG vorausgesetzt, auf Vorschriften des Naturschutzrechts. Es mag offen bleiben, ob die Beseitigung des Sees – wie die Beklagte meint – bereits aufgrund von § 44 BNatSchG, der diverse Verbote zum Schutz wild lebender Tiere der besonders und der streng geschützten Arten enthält, ausgeschlossen war. Die durch die Beklagte im Oktober 2010 in Kraft gesetzte einstweilige Sicherstellung hätte dann möglicherweise gar keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Eigentum der Klägerin gehabt und wäre kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Entschädigungsanspruch. Die Kammer geht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass erst die einstweilige Sicherstellung des geschützten Landschaftsbestandteils (endgültig) zum Verbot der Trockenlegung der Fläche führte. Nur in diesem Falle dürfte die Beklagte überhaupt als Schuldnerin des Entschädigungsanspruchs aus § 68 BNatSchG in Betracht kommen. 43 Dem Entschädigungsanspruch steht indes entgegen, dass die Beschränkung des Eigentums nicht zu einer „unzumutbaren Belastung“ der Klägerin im Sinne von § 68 BNatSchG geführt hat. Mit der Tatbestandsvoraussetzung der Unzumutbarkeit knüpfen die §§ 65, 67 und 68 BNatSchG – ebenso wie § 7 Abs. 3 LG NRW – an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz an und sind daher in ihrem Lichte auszulegen. Nach dieser Rechtsprechung, 44 vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361, vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, und vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 1995 - 4 B 90.95 -, NJW 1996, 409 ff., vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, UPR 1998, 30 ff., und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, NVwZ-RR 2000, 339 f.; siehe auch für das Denkmalschutzrecht BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, und für das Wasserrecht BVerfG, Beschluss vom 6. September 2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412, 45 sind nutzungsrechtliche Maßgaben des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums ohne weiteres hinzunehmen; der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist nämlich besonderer Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG statuierten Sozialbindung des Eigentums. Jedes Grundstück ist durch seine Lage und seine Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanente, dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Demgemäß regelt § 65 BNatSchG nunmehr, dass Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Insoweit kommt es auf die Schwere, die Intensität und die Dauer der Beeinträchtigung an. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist erst erreicht, wenn aufgrund der Bestimmungen des Naturschutzes kein Raum mehr bleibt für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand oder wenn eine bisher ausgeübte oder sich nach Lage der Dinge objektiv aufdrängende Nutzung ohne jeden Ausgleich unterbunden wird. Führt die Beschränkung im Einzelfall zu einer in diesem Sinne unzumutbaren Belastung, so kann die daraus folgende Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme dadurch kompensiert werden, dass dem Eigentümer gemäß § 67 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, gemäß § 68 BNatSchG eine angemessene Entschädigung gewährt wird. Diese Kompensationen führen die Maßnahmen dann in den Bereich der rechtmäßigen Inhaltsbestimmung des Eigentums zurück. 46 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 1994 - 7 A 2883/92 -, juris, und vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 1 B 700/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2012 - 25 K 3577/11 -, juris; OVG B.-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 -, juris; Esser, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 17 ff.; Fellenberg, in: Lütkes/ Ewer (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 5; Konrad, in: Lorz u.a. (Hrsg), BNatSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 68 Rndr. 4 ff.; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 68 Rdnr. 12; Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 2010, Rdnr. 641 ff.; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 215 f., 221, 225. 47 Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze sind die Einbeziehung eines Grundstücks in den räumlichen Geltungsbereich eines Landschafts- oder Naturschutzgebiets und die damit einhergehenden Verbote und Beschränkungen nicht ohne weiteres als ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu betrachten. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373; Fellenberg, in: Lütkes/Ewer (Hrsg.), BNatSchG, Kommentar, 2011, § 68 Rdnr. 9. 49 Hinzu kommen müssen vielmehr Umstände des Einzelfalls, welche die Maßnahme einem Betroffenen gegenüber als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. 50 Vorliegend ist zu konstatieren, dass durch die einstweilige Sicherstellung in eine bereits zuvor von der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin ausgeübte Nutzung des auf dem Grundstück liegenden Leitungsrechts bzw. der unter dem Grundstück verlaufenden Gasleitung eingegriffen worden ist. Allerdings ist die Nutzung der Dienstbarkeit und der Leitung durch die Sicherstellung weder unterbunden noch gezielt beschränkt worden; nach dem Einbau der Auftriebssicherung kann die Leitung in demselben Umfang genutzt werden wie zuvor. Die Nutzung ist lediglich faktisch erschwert worden, weil die Notwendigkeit der Ertüchtigung der Leitung entstanden ist und deren zukünftige Unterhaltung sich aufwendiger gestalten könnte. Unabhängig davon, ob man als Objekt der Beschränkung auf die Dienstbarkeit als dingliches Recht an dem betroffenen Grundstück oder auf das Eigentum an der Gasleitung selbst abstellt, liegt also eine völlige Entwertung und damit eine komplette Beseitigung der Privatnützigkeit nicht vor. 51 Anknüpfend an die oben angesprochene, den Grundrechtsschutz in gewissem Umfang relativierende „Situationsgebundenheit“ des Eigentums ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Grundstücksfläche schon seit mindestens 1930 und damit weit vor Errichtung der Gasleitung vorbelastet ist. Schon seit diesem Zeitpunkt besteht nämlich – wohl infolge von Bergsenkungsvorgängen – an dieser Stelle eine Mulde, in der sich wegen der geologischen und hydrologischen Verhältnisse ohne künstliche Eingriffe stets ein stehendes Gewässer zu bilden drohte. Das für den Leitungsbau in Anspruch genommene Grundstück brachte also von vornherein das Risiko entsprechender Probleme mit sich. 52 Auch der Aspekt des Vertrauensschutzes zwingt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit. Es war für die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Bau der Leitung in den siebziger Jahren zwar wohl nicht konkret vorhersehbar, dass die Trockenhaltung der Senke irgendwann nicht mehr betrieben werden würde. Denn der Ausgleich der Bergbaufolgen ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Das Risiko, dass dies im Falle der in Rede stehenden Mulde einmal anders sein könnte, bewegte sich allerdings auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Denn da es sich hier um eine vergleichsweise kleine, ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt, war die Frage, ob die Unterhaltung der Drainageeinrichtungen auch bei größerem Instandsetzungsbedarf in Zukunft noch in einem angemessenen Verhältnis zum Wert und zum Ertrag des Grundstücks stehen würde, nicht ganz von der Hand zu weisen. 53 Eine Unzumutbarkeit folgt im Ergebnis auch nicht aus dem Umfang des Aufwands von deutlich über 300.000 €, der für die Ertüchtigung der Gasleitung angefallen ist. Entscheidend ist insoweit allerdings nicht die wirtschaftliche Situation der Klägerin als offenbar prosperierendes Unternehmen. Denn der Begriff der „Unzumutbarkeit“ in §§ 65 ff. BNatSchG ist nicht personenbezogenen, sondern knüpft – wie die oben skizzierte Herleitung aus dem grundgesetzlichen Eigentumsschutz verdeutlicht – an das konkret betroffene Eigentum an. Auf individuelle Umstände wie die persönliche, finanzielle, gesundheitliche oder familiäre Situation des Betroffenen kommt es also grundsätzlich nicht an. 54 Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. April 2012 - 14 B 10.1750 -, juris; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 8. Februar 2013 - 1 A 287/11 -, juris; OVG B.-Bbg., Urteil vom 29. Januar 2015 - 11 B 20.14 -, juris. 55 Die Unternehmenszahlen der Klägerin können allerdings deshalb nicht ganz außer Acht gelassen werden, weil der für die Ertüchtigung der Gasfernleitung angefallene Aufwand in ein Verhältnis zu dem durch den Betrieb der Leitung erzielbaren Ertrag gesetzt werden muss. Je umfangreicher ein Eigentumsobjekt, etwa ein Grundstück, sich wirtschaftlich nutzen lässt, desto mehr wird man dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zumuten können, die mit der Situationsgebundenheit einhergehenden Lasten bei der Nutzung dieses Eigentumsobjekts selbst zu tragen. Denn entscheidend ist, dass die Privatnützigkeit des Eigentums durch entsprechende Beschränkungen nicht in Frage gestellt wird. 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Stand: Mai 2015, Art. 14 Rdnr. 424 ff. 57 Für die Dienstbarkeit und die Gasleitung der Klägerin kann insoweit nichts anderes gelten. Insoweit bietet der erhebliche Umfang des in den vergangenen Jahren erzielten Umsatzes und Gewinns der Klägerin, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich in dem Betrieb des Gasfernleitungsnetzes besteht, Grund zu der Feststellung, dass sich mit der Gasfernleitung offenbar ein erheblicher Ertrag erzielen lässt. Die Klägerin hat ausweislich des auf ihrer Homepage veröffentlichten Geschäftsberichts 2014 zuletzt einen Unternehmensgewinn von (nach Steuern und Ergebnisabführung) 260 Mio. Euro der Gewinnrücklage zuführen können. Dass gerade die vorliegend betroffene Fernleitung oder der Netzabschnitt, zu dem sie gehört, besonders unrentabel wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Bei der Betrachtung des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag ist im Übrigen auch die zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Die Gasleitung konnte durch die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin bereits über dreißig Jahre lang wirtschaftlich genutzt werden und sie wird in Zukunft noch jahrzehntelang zum Zwecke der Gewinnerzielung genutzt werden können. Dass die Privatnützigkeit des Eigentums ernsthaft in Frage gestellt ist, lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen. Ob die Klägerin nicht überdies zumindest einen Teil ihrer Aufwendungen nach den Regelungen der Bergschadensregulierung von Dritten ersetzt verlangen kann, mag dahinstehen. 58 Insgesamt hält das Gericht nach alledem die einstweilige Sicherstellung der Klägerin gegenüber auch ohne Entschädigung für zumutbar. 59 Die Kammer lässt dabei offen, ob der in Rede stehende Abschnitt der Gasfernleitung ursprünglich – wie die Beklagte meint – entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974, BGBl. I S. 3591 ff.) erstellt worden ist. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, hätte die Gasleitung also wegen des hohen Grundwasserstands und des „Staunässebodens“ eigentlich von vornherein mit einer entsprechenden Auftriebssicherung gebaut werden müssen, so wäre dies ein weiteres Argument für die Zumutbarkeit der Nachrüstungsmaßnahmen und damit für die Zulässigkeit einer entschädigungslosen Unterschutzstellung der Fläche. 60 Offen bleiben kann ferner, ob die Beklagte überhaupt Schuldnerin eines Entschädigungsanspruchs aus § 68 Abs. 1 BNatSchG wäre. Entschädigungspflichtig ist im Allgemeinen wohl diejenige staatliche Ebene, in deren Interesse eine Maßnahme vorgenommen wird. Da es sich bei dem Natur- und Landschaftsschutz um eine staatliche Aufgabe handelt, die über Gemeindegrenzen hinausgeht, spricht manches dafür, dass der Schadensersatzanspruch nach § 68 BNatSchG auch dann gegen das Land zu richten ist, wenn die betreffende Maßnahme des Naturschutzes von einer unteren Landschaftsbehörde ergriffen worden ist. 61 So Esser, in: Frenz/Müggenborg (Hrsg.), BNatSchG, 2011, Kommentar, § 68 Rdnr. 41; dem entspricht im Übrigen der aktuelle Referentenentwurf für das neue LNatSchG NRW (Stand: Juni 2015), in dessen § 76 Abs. 2 es heißt: „Zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Land verpflichtet“. 62 Bleibt die Klage nach alledem mit dem Klageantrag zu 1. ohne Erfolg, so kann auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg haben. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.