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Urteil

2 K 7385/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0815.2K7385.15.00
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Leitsätze

1. Es spricht vieles dafür, dass bei Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG das zuständige Bundesland zu verklagen ist.

 2. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt eine wirksame Beschränkung des Eigentums voraus.

3. Hieran fehlt es, wenn die Änderungen eines Landschaftsplans nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist.

4.Ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, wenn sich eine Ordnungsverfügung nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt hat und deshalb nicht zurückgenommen werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht vieles dafür, dass bei Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG das zuständige Bundesland zu verklagen ist. 2. Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt eine wirksame Beschränkung des Eigentums voraus. 3. Hieran fehlt es, wenn die Änderungen eines Landschaftsplans nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden ist. 4.Ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, wenn sich eine Ordnungsverfügung nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt hat und deshalb nicht zurückgenommen werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Türnich, Flur 00, Flurstück 000. Sie begehrt die Verpflichtung des Beklagten, an sie eine Entschädigung wegen der im Jahr 2012 erfolgten 6. Änderung des Landschaftsplans 5 „Erfttal Süd“ (im Folgenden: 6. Änderung des Landschaftsplans 5) mit dem Ziel der Unterschutzstellung der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen ehemaligen Kiesgrube Türnich als Naturschutzgebiet zu zahlen. Ferner begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten, von ihr behauptete Vermögensnachteile, die ihr durch eine Rücknahme einer Ordnungsverfügung entstanden sein sollen, auszugleichen. In der Kiesgrube Türnich wurde bis zum Jahr 1992 Kiesabbau betrieben. In der Folgezeit wurde die Kiesgrube nicht rekultiviert. Durch notariellen Kaufvertrag erwarb die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die E. H1. -GmbH, im Jahr 1998 unter anderen das die Kiesgrube umfassende Grundstück mit dem Zweck, die Kiesgrube zu verfüllen und zu rekultivieren. Mit Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 (Az.: 00-0-0/0000-00), der Rechtsvorgängerin der Klägerin am selben Tag gegen „Empfangsbestätigung“ ausgehändigt, gab ihr die Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde des Beklagten unter anderem auf, das die Kiesgrube betreffende Flurstück „innerhalb von 10 Jahren nach Zustellung dieser Verfügung zu verfüllen und als natürliche Retentionsfläche zurückzugewinnen“. Im Jahr 2002 wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf diese zur Aufnahme verschmolzen. Das Grundstück der ehemaligen Kiesgrube wurde am 1. Oktober 2002 durch den Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ zum geschützten Landschaftsbestandteil („Aufgelassene Kiesgrube zwischen Gymnicher Mühle und Schlosspark Türnich“) erklärt. Im September 2005 wandte sich der Beklagte an die Klägerin und teilte mit, dass er bei einer Kontrolle am 28. Juli 2005 festgestellt habe, dass diese mit der Verfüllung der Kiesgrube noch nicht begonnen habe. Mittlerweile habe sich im größten Bereich der Kiesgrube eine abwechslungsreiche und dichte Vegetation entwickelt. Abweichend von der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 könne das Ziel der Wiedergewinnung von Retentionsflächen nun auch durch die temporäre Errichtung eines Hochwasserschutzwalls erreicht werden. Die Klägerin teilte dem Beklagten sodann im Dezember 2005 mit, dass der in der Ordnungsverfügung auf 10 Jahre bestimmte Zeitraum zur Verfüllung der Kiesgrube nicht einzuhalten sei. Unter dem 19. Juni 2007 hörte der Beklagte die Klägerin zu dem von ihm beabsichtigten Widerruf der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 an. Er teilte der Klägerin insbesondere mit, dass neue Grundlagenerhebungen des Erftverbandes die der Ordnungsverfügung zu Grunde liegenden fachlichen Grundlagen überholt hätten und nunmehr ein anderes Vorgehen angezeigt sei. Es sei zwingend erforderlich, von einer Verfüllung der Kiesgrube abzusehen und eine geschlossene Umwandlung der Kiesgrube zu fordern. Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, den von ihm unlängst erwogenen Widerruf aus formalen Gründen nicht weiter zu verfolgen. Am 26. September 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf „Verlängerung“ der in der Ordnungsverfügung bestimmten zehnjährigen Frist zur Verfüllung der Kiesgrube, die gemäß dem gestellten Antrag erst nach Anbindung des Grundstücks an die Bundesstraße 264 zu laufen beginnen sollte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 (Az.: 00-0-00/00) mit der Begründung ab, dass eine Verfüllung der Kiesgrube nach neuen fachlichen Grundlagen nicht länger angezeigt sei, da die im Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung angenommene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche im Hochwasserfall in der ungefilterten Versickerung von gegebenenfalls mit Schwermetall belastetem Wasser der Erft in das Grundwasser gesehen wurde, gegenwärtig nicht mehr gegeben sei. Die in der Ordnungsverfügung bestimmte Frist zur Verfüllung der Kiesgrube laufe daher am 12. Januar 2009 ab. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 2. März 2009 (Az.: 00.0.00.0-000) zurück. Die Klägerin erhob am 1. April 2009 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage (Az.: 14 K 1940/09) und beantragte, den dort beklagten Rhein-Erft-Kreis zu verpflichten, die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass die Zehnjahresfrist für die Verfüllung der Kiesgrube erst ab deren Anbindung an die Bundesstraße 264 zu laufen beginne. Im gerichtlichen Verfahren wiederholte der Beklagte im Rahmen seines Klageerwiderungsschriftsatzes vom 21. September 2010, dass die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung, welche im Jahr 1999 in erster Linie in Gesichtspunkten des Grundwasserschutzes gelegen hätten, mittlerweile vollständig entfallen seien. Bereits im Jahr 2007 habe man der Klägerin mitgeteilt, dass die fachlichen Grundlagen mittlerweile veraltet seien, ein geändertes Vorgehen angezeigt sei und der Grundwasserschutz nunmehr auch auf andere Weise sichergestellt werden könne. Die damals angenommene Gefahr sei mittlerweile nicht mehr gegeben. Die Kiesgrube sei daher im nicht verfüllten Zustand zu belassen, um bei Eintritt eines Extremhochwassers dessen Auswirkungen zu vermindern. Im Rahmen der am 27. November 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung wies die Kammer darauf hin, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 1999 spätestens dadurch ihre Erledigung gefunden habe, dass der Beklagte im Gerichtsverfahren ausdrücklich auf deren Durchsetzung verzichtet und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Verfüllung von der Klägerin nicht mehr verlangt werde. Gleichwohl regte das Gericht aus Klarstellungsgründen an, dass der Beklagte die Ordnungsverfügung formal insoweit aufheben solle. Der Beklagte erklärte wörtlich: „Auf Anregung des Gerichts heben wir allein zur Klarstellung die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 [...] insoweit auf, als darin der Klägerin die Verfüllung der Kiesgrube innerhalb von zehn Jahren aufgegeben worden ist. Wir stellen allerdings klar, dass dies keine Änderung unserer bisherigen Rechtsauffassung beinhaltet.“ Anschließend erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Schutzstatus der Kiesgrube ausgeweitet. Nachdem sich Verkaufspläne der Klägerin betreffend das die Kiesgrube umfassende Grundstück durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrags am 23. März 2010 konkretisiert hatten, erließ der Kreisausschuss des Beklagten die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebiets ‚Kiesgrube zwischen Gymnicher Mühle und Schlosspark Türnich‘ in der Stadt Kerpen vom 19.04.2010“ in Form einer am 19. April 2010 gefassten Dringlichkeitsentscheidung. Nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt am 27. April 2010 genehmigte der Kreistag des Beklagten die Dringlichkeitsentscheidung in seiner Sitzung am 12. Mai 2010. In der Verordnung wurde das bis dahin als geschützter Landschaftsbestandteil geschützte Grundstück der Kiesgrube für die Dauer von zwei Jahren als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt. Am 5. Juli 2012 beschloss der Beklagte sodann die 6. Änderung des Landschaftsplans 5, mit der die „Ehemalige Kiesgrube bei Türnich“ nunmehr dauerhaft als Naturschutzgebiet ausgewiesen wurde. Gemäß der gebietsspezifischen Verbote war es insbesondere verboten, Verfüllungen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt in anderer Weise zu verändern (Nr. 11). Die 6. Änderung des Landschaftsplans 5 wurde am 23. Oktober 2012 im Amtsblatt des Beklagten bekannt gemacht. Im November 2012 stellte der Beklagte fest, dass ihm ein Fehler bei der Ausfertigung der bekannt gemachten Urkundsfassungen unterlaufen war. Die Ausfertigungen enthielten jeweils nicht die letzte Seite aus dem Verbotskatalog der Ge- und Verbote für Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) mit den gebietsspezifischen Regelungen sowie eine Ergänzung des Kreistags (Nr. 13), welche dieser am 05. Juli 2012 beschlossen hatte. Nach erfolgter Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln fügte ein Mitarbeiter des Beklagten die fehlenden Regelungen als Seite 12a zwischen die Seiten 12 und 13 der jeweiligen Ausfertigung ein. Eine erneute Bekanntmachung der veränderten Ausfertigungsurkunde im Amtsblatt des Beklagten erfolgte nicht. Am 22. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten auf Grundlage des LG NRW „wegen der Unterschutzstellung der ehemaligen Kiesgrube als Naturschutzgebiet eine angemessene Entschädigung in Geld anzuordnen“ sowie den Ausgleich eines Vermögensnachteils gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG NRW festzusetzen, soweit die Klägerin auf den Bestand der „Verfüllverpflichtung in der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 vertraut hat“. Der gestellte Antrag trägt den Betreff „Landschaftsplan 5 ‚Erfttal Süd‘, 6. Änderung“. Am 23. Dezember 2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 17. März 2016 (Az.: 00-0-00/00) lehnte der Beklagte die am 22. Dezember 2015 gestellten Anträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Unterschutzstellung des Gebiets als Naturschutzgebiet sei wegen der vegetativen Besonderheiten erforderlich gewesen. Die Unterschutzstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem weder Abgrabungs-, Auskiesungs- noch Verfüllrechte bestanden hätten, weswegen keine rechtmäßigen Grundstücksnutzungen im Sinne von § 7 Abs. 3 LG NRW bestanden hätten. Auch der auf § 48 VwVfG NRW gestützte Anspruch bestünde nicht, da der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen sei. Dessen Aufhebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei allein zur Klarstellung erfolgt. Auch habe man bereits im gerichtlichen Verfahren 14 K 1940/09 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verfüllung der Kiesgrube nicht länger verlangt werde. Im anhängigen Klageverfahren trägt die Klägerin insbesondere vor, ihr Eigentum werde sowohl durch die mittels ordnungsbehördlicher Verordnung im Jahr 2010 erfolgte einstweilige Sicherstellung der Kiesgrube als Naturschutzgebiet als auch durch die 6. Änderung des Landschaftsplans 5 im Jahr 2012 beschränkt. Hinsichtlich der auf Naturschutzrecht geschützten Ansprüche meint die Klägerin, die bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung, unter anderem das Verfüllen und die Herrichtung des gesamten Geländes, sei ihr aufgrund der erfolgten Unterschutzstellung nicht länger möglich. Die aus der Ordnungsverfügung folgende Pflicht, die Kiesgrube zu verfüllen, beinhalte zugleich eine (dauerhafte) Erlaubnis zu deren Verfüllung, weswegen es unerheblich sei, dass der in der Ordnungsverfügung aufgegebene Zehnjahreszeitraum im Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung der Kiesgrube im Jahr 2010 bereits verstrichen gewesen sei. Da demnach die Ordnungsverfügung über diesen Zeitraum hinausgegolten habe, sei eine etwaige Verfüllung der Kiesgrube zumindest im Karenzzeitraum zwischen dem durch Zeitablauf bedingten Ende der einstweiligen Sicherstellung und der erneuten Unterschutzstellung durch die 6. Änderung des Landschaftsplans 5 wieder rechtmäßig gewesen. Die Klägerin habe diese Nutzung auch ausgeübt. Seit der im Jahr 2012 erfolgten Unterschutzstellung sei ihr Grundstück nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. In Folge dessen seien der Klägerin wertlos gewordene Aufwendungen in Form der Planung der Anbindung der Kiesgrube an die Bundesstraße 264 entstanden. Die Entschädigung bemesse sich aus einer Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks. Zu dessen Bemessung sei das im Jahr 2002 eingeholte Verkehrswertgutachten des Dr.-Ing. Q. mit dem Wertermittlungsgutachten der kommunalen Bewertungsstelle des Beklagten aus dem Jahr 2011 in Bezug zu setzen. Daneben bestehe ein Anspruch aus § 48 VwVfG NRW, der aus der Rücknahme der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. November 2012 folge. Die ursprünglich rechtmäßige Ordnungsverfügung sei durch die erfolgte Unterschutzstellung der Kiesgrube rechtswidrig geworden, da die in ihr angeordnete Pflicht zu deren Verfüllung nunmehr gegen die Schutzgebietsfestsetzungen verstoße. Ursprünglich hatte die Klägerin den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verpflichten, wegen der Unterschutzstellung der ehemaligen Kiesgrube Türnich als Naturschutzgebiet durch die 6. Änderung des Landschaftsplans 5 „Erfttal Süd“ eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Nach zwischenzeitlich erfolgter negativer Bescheidung ihres Antrags durch den Beklagten beantragt die Klägerin nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. März 2016 zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 200.000,00 € betragen muss. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Begründung aus dem Ablehnungsbescheid und trägt vertiefend vor, der Klägerin stünde kein Anspruch aus § 7 Abs. 3 und Abs. 4 LG NRW zu. Sie habe keinen nach § 69 LG NRW erforderlichen Befreiungsantrag gestellt. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch aus § 48 Abs. 3 VwVfG NRW. Die Ordnungsverfügung habe sich spätestens durch den erklärten Verzicht auf deren Durchsetzung erledigt. Mit dem Wegfall des belasteten Teils erlösche auch die Erlaubnis zu der Verfüllung. Der ehemalige Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. Juni 2017 verwiesen. Das Gericht nimmt wegen weiterer Einzelheiten Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 14 K 1940/09. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die am 13. April 2016 erfolgte Änderung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. II. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 VwGO gegeben. Bezüglich des von der Klägerin auf § 48 Abs. 3 VwVfG NRW gestützten Anspruchs folgt dies aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Soweit die Klägerin ihren daneben geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf § 68 BNatSchG und (den inzwischen außer Kraft getretenen) § 7 Abs. 3 LG NRW stützt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 2 Satz 1 2. Hs VwGO gegeben. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der letzte Halbsatz wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3987) erlassen, um den Streit über den Rechtsweg zwischen dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1994 – III ZB 49/94 –, juris) und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 26/92 -, juris) über den hier im Rahmen des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemachten Ausgleichsanspruch beizulegen. Damit hat sich der Diskurs erübrigt, ob sich eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte aus § 40 Abs. 2 Satz 1 1. Alt VwGO (= Aufopferung für das gemeine Wohl) ergeben kann, da § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nun unmissverständlich regelt, dass Streitigkeiten sowohl über das Bestehen als auch über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht von der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte erfasst sind. Damit steht für den vorliegend geltend gemachten Ausgleichsanspruch ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg offen, vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2012 – 25 K 3577/11 –, juris; Esser in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 68 Rn. 2 und 40, m.w.N. Die Klagebegehren der Klägerin (§ 44 VwGO) sind als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf § 48 VwVfG NRW stützt, folgt dies aus § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG NRW, wonach der auszugleichende Vermögensnachteil durch die Behörde festgesetzt wird. Dies setzt den Erlass eines von der Klägerin begehrten Verwaltungsaktes voraus, vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 197; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, 2016, § 48 Rn. 144 m.N. Auch der seitens der Klägerin auf § 68 BNatSchG bzw. § 7 Abs. 3, Abs. 4 LG NRW gestützte Entschädigungsanspruch ist im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Denn der behördliche Entscheidungsakt, der einer etwaig zu leistenden Geldzahlung als schlichthoheitliches Handeln vorausgeht, ist vorliegend als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW zu qualifizieren, vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, 2016, § 35 Rn. 42 m.N. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen der im Jahr 2012 erfolgten 6. Änderung des Landschaftsplans 5 mit dem Ziel der Unterschutzstellung der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen ehemaligen Kiesgrube Türnich als Naturschutzgebiet zu (1.). Auch hat sie keinen Anspruch auf den Ausgleich der von ihr behaupteten Vermögensnachteile, die ihr durch die ihrer Meinung nach erfolgte Rücknahme der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 entstanden sein sollen (2.). (1.) a.) Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Zahlung einer Entschädigung wegen der im Jahr 2012 erfolgten 6. Änderung des Landschaftsplans 5 mit dem Ziel der Unterschutzstellung der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen ehemaligen Kiesgrube Türnich als Naturschutzgebiet kommt vorliegend einzig § 68 BNatSchG in Betracht. Die von den Beteiligten diskutierte und im Rahmen des Ablehnungsbescheids zu Grunde gelegte landesrechtliche Anspruchsgrundlage § 7 Abs. 3 LG NRW findet im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Folge ihres Außerkrafttretens zum 25. November 2016 keine Anwendung mehr. Auch im Zeitpunkt der durch den Beklagten erfolgten Bescheidung war § 7 Abs. 3 LG NRW im Übrigen schon nicht mehr anwendbar, vgl. zum Verhältnis von § 7 Abs. 3 LG NRW und § 68 BNatSchG seit dem Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes zum 01. März 2010: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 2015 – 6 K 2929/12 –, juris m.N. b.) Die Kammer braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob der Beklagte für das auf § 68 BNatSchG zu stützende Klagebegehren passiv legitimiert ist, denn der geltend gemachte Anspruch besteht jedenfalls in der Sache nicht. Es sprechen allerdings gewichtige Gründe dafür, dass die Klägerin den von ihr behaupteten Anspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen das Land Nordrhein-Westfalen hätte richten müssen. § 7 Abs. 4 LG NRW normierte, dass die Entschädigung in Verbindung mit der nutzungsbeschränkenden Maßnahme durch die zuständige Landschaftsbehörde anzuordnen ist. Insofern hat die Klägerin ihren Antrag am 22. Dezember 2015 zu Recht bei dem Beklagten gestellt, der diesen am 17. März 2016 beschieden hat. Mit der Novellierung des Landschaftsrechtes durch das Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzgesetzes am 25. November 2016 wurde die Regelung des § 7 Abs. 4 LG NRW nicht in dieses überführt. Auch § 7 Abs. 4 LG NRW verwandte Regelungen finden sich im nordrhein-westfälischen Landesnaturschutzgesetz nicht wieder. Vielmehr normiert der mit „Entschädigung“ überschriebene § 76 LNatSchG NRW, dass zur Entschädigung nach § 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes das Land verpflichtet ist (§ 76 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW). Damit bestimmt das Landesnaturschutzgesetz nun ausdrücklich, dass das Land Nordrhein Westfalen Schuldnerin eines etwaigen Entschädigungsanspruches ist. Dieses Ergebnis wurde von der Rechtsprechung (mit nuancierten Unterschieden) bisher auf die Erwägung gestützt, dass im Allgemeinen diejenige staatliche Ebene entschädigungspflichtig sei, in deren Interesse eine Maßnahme vorgenommen werde, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 2015 – 6 K 2929/12 –, juris Rn. 57. Bei dem Natur- und Landschaftsschutz handele es sich um eine staatliche Aufgabe, die über Gemeindegrenzen hinausgehe, vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 – III ZR 216/82 -, juris (Rn. 12); OLG Hamm, Urteil vom 14. März 1994 - 22 U 40/91 -, juris (Rn. 2); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 2015 – 6 K 2929/12 –, juris (Rn. 57). Daher sei ein Entschädigungsanspruch, der durch eine Maßnahme des Natur- oder Landschaftsschutzes begründet wird, auch dann gegen das Land zu richten, wenn die Maßnahme von einer unteren Naturschutzbehörde ergriffen worden ist, vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 – III ZR 216/82 -, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17. Februar 1977 – III ZR 115/74 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14. März 1994 - 22 U 40/91 -, juris (Rn. 2) zu § 7 LG NRW a.F.; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. November 1993 – 3 U 9/93 zu §§ 50, 51 des Nds. NaturschutzG a.F. Diese Rechtsprechung ist nun in § 76 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW kodifiziert, auch wenn sowohl die Gesetzesbegründung als auch die gesetzgeberischen Motive des Landesgesetzgebers zum Landesnaturschutzgesetz NRW nähere Ausführungen vermissen lassen. Dass ein Entschädigungsanspruch ausschließlich gegen das Land zu richten ist, lässt sich ebenfalls aus der Gesetzeshistorie folgern, da § 7 Abs. 4 LG NRW ersatzlos gestrichen wurde. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks bei der Behörde zu stellen ist, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat. Denn diese Regelung verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage, wer den Antrag zu bescheiden hat. Auch vor dem Hintergrund der über Jahrzehnte gefestigten Judikatur, nach welcher das entschädigungspflichtige Land zu verklagen ist vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 1984 – III ZR 216/82 -, juris und vom 17. Februar 1977 – III ZR 115/74 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 14. März 1994 - 22 U 40/91 -, juris und Beschluss vom 06. März 1995 – 22 U 287/91 -, juris, beide zu § 7 LG NRW a.F.; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. November 1993 – 3 U 9/93 zu §§ 50, 51 des Nds. NaturschutzG a.F., und die der Landesgesetzgeber in § 76 Abs. 2 Satz 1 LNatschG NRW umgesetzt hat, ist davon auszugehen, dass sich naturschutzrechtliche Entschädigungsansprüche einzig gegen das Land Nordrhein Westfalen zu richten haben, vgl. dazu auch die Ausführungen des VG Gelsenkirchen unter Berücksichtigung des Entwurfes zum LNatSchG NRW, Urteil vom 22. September 2015 – 6 K 2929/12 –, juris (Rn. 57). c.) Der Klägerin steht jedenfalls kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage von § 68 BNatSchG zu. Gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, führen. An einer solchen Beschränkung des Eigentums der Klägerin, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder des Naturschutzrechts der Länder ergibt, fehlt es vorliegend. Denn die 6. Änderung des Landschaftsplans 5 des Beklagten, mit welcher er das Grundstück der Klägerin als Naturschutzgebiet unter Schutz stellen wollte und in Folge dessen er möglicherweise ihr Eigentum im Sinne von § 68 BNatSchG beschränkt hätte, ist in Folge eines Ausfertigungsmangels unwirksam. Vorliegend ist die Ausfertigung in rechtsstaatswidriger Weise erfolgt. Das Erfordernis der Ausfertigung von Satzungen folgt aus dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 – 4 NB 10/89 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris. Durch die Ausfertigung der als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen 6. Änderung des Landschaftsplans 5 soll sichergestellt werden, dass der Planinhalt mit dem Willen des Beschlussorgans übereinstimmt, vgl. zur Ausfertigung von Bebauungsplänen: BVerwG, Beschluss vom 09. Mai 1996 – 4 B 60/96 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, juris (Rn. 39) und vom 01. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris (Rn. 23); Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 1027, bevor sie mit ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Vorliegend liegt ein Ausfertigungsmangel darin, dass die vom Kreistag des Beklagten beschlossene Satzung nicht mit der ausgefertigten und im Amtsblatt des Beklagten bekanntgemachten Fassung übereinstimmt. Dem Beklagten sind bei der Ausfertigung der Satzung gewichtige Fehler unterlaufen. Die im Amtsblatt des Beklagten am 23. Oktober 2012 bekanntmachte Ausfertigung der 6. Änderung des Landschaftsplans 5 bildet nicht diejenige Satzung ab, die der Kreistag des Beklagten am 5. Juli 2012 als Satzung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 2. Hs LG NRW) beschlossen hat. Bei der Urkunde fehlte die letzte Seite aus dem Verbotskatalog der Ge- und Verbote für Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) mit den gebietsspezifischen Regelungen sowie eine Ergänzung des Kreistags (Nr. 13), die der Kreistag zuvor beschlossen hatte. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks (Bl. 1 d. BA 1) stellte dies der Beklagte erst nach der am 23. Oktober 2012 erfolgten Bekanntmachung fest. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln fügte ein Mitarbeiter des Beklagten die fehlenden Regelungen als Seite 12a zwischen die Seiten 12 und 13 der jeweiligen Ausfertigung der Urkundsfassung ein. Losgelöst von der mit der Veränderung der Urkunde einhergehenden strafrechtlichen Implikation einer (mittlerweile der Verfolgungsverjährung unterliegenden) Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 2. Var. StGB) ist damit unzweifelhaft, dass die Ausfertigung der als Satzung beschlossenen Landschaftsplanänderung in rechtstaatswidriger Weise erfolgt ist. Auch trat durch die Korrektur der Urkundsfassung keine Heilung der fehlerhaft erfolgten Ausfertigung ein, da die Änderung der Urkundsfassung nicht von einer hierzu befugten Person vorgenommen wurde, vgl. zur Möglichkeit der auftragsweisen Betrauung von Beamten oder Angestellten betreffend die Ausfertigung von Satzungen durch das zuständige Organ: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, juris (Rn. 47). Die nach Korrektur der Urkundsfassung nicht erneut erfolgte Verkündung der Satzung im Amtsblatt des Beklagten stellt im Übrigen eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung im Sinne von § 28a LG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 a) BekanntmVO NRW a.F. dar. Sowohl der Ausfertigungsmangel als auch der Bekanntmachungsmangel sind Verfahrensmängel, die als Ewigkeitsmängel fortwirken. Es bedarf weiterhin keiner Entscheidung der Kammer darüber, ob eine (wirksame) Beschränkung des Eigentums der Klägerin im Sinne von § 68 BNatSchG durch die zuvor am 27. April 2010 bekannt gemachte Unterschutzstellung ihres Grundstücks mittels der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Kiesgrube zwischen Gymnicher Mühle und Schlosspark Türnich“ erfolgt ist. Insoweit hat die Klägerin bei dem Beklagten keine Entschädigung geltend gemacht. Auch wenn sich der klägerische Vortrag im Gerichtsverfahren ebenfalls auf die einstweilige Sicherstellung bezieht, beschränkt sich ihr bei dem Beklagten am 22. Dezember 2015 gestellter Antrag auf Entschädigungszahlung ausweislich seines eindeutigen Betreffs auf die Unterschutzstellung durch die 6. Änderung des Landschaftsplans 5. Ein Klagebegehren wäre insoweit mangels Rechtschutzbedürfnisses bereits unzulässig. (2.) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG NRW zu, denn vorliegend hat der Beklagte keinen Verwaltungsakt zurückgenommen. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW regelt, dass im Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen hat, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Eine solche, von der Klägerin behauptete Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist insbesondere nicht in der Äußerung des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 27. November 2012 zu sehen, in welcher er erklärte: „Auf Anregung des Gerichts heben wir allein zur Klarstellung die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 [...] insoweit auf, als darin der Klägerin die Verfüllung der Kiesgrube innerhalb von zehn Jahren aufgegeben worden ist.“ Auch wenn der Beklagte insoweit ausdrücklich von der Aufhebung seiner Ordnungsverfügung spricht, was grundsätzlich in Form der Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG NRW oder dessen Widerruf nach § 49 VwVfG NRW geschehen kann, begründet diese Erklärung keine Rücknahme desselben. Denn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der Verwaltungsakt in Form der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 nicht länger wirksam. Ist ein Verwaltungsakt nicht wirksam, verbleibt kein Raum für dessen Rücknahme, vgl. VGH München, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 26 B 86.029444 (= NVwZ-RR 1991, 117), Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 38 m.N., da die dem Verwaltungsakt anhaften Rechtswirkungen eo ipso erloschen sind, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 48 Rn. 19. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 bereits durch Zeitablauf (a.), jedenfalls aber in anderer Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt (b.) a.) Die Ordnungsverfügung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ausweislich des Tenors der Ordnungsverfügung war die Kiesgrube innerhalb von 10 Jahren nach Zustellung dieser Verfügung zu verfüllen und als natürliche Retentionsfläche zurückzugewinnen. Die Zehnjahresfrist lief vorliegend ab dem 9. Januar 1999. Gemäß § 31 Abs. 2 VwVfG NRW beginnt der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird. Die Ordnungsverfügung wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 08. Januar 1999 bekanntgegeben, denn der Geschäftsführer der E. H. -GmbH hat am 8. Januar 1999 bei der Beklagten eine Empfangsbestätigung über den Erhalt der Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 unterzeichnet (vgl. Bl. 90 d. BA 3). In der Ordnungsverfügung, die insoweit von „10 Jahren nach Zustellung“ spricht, ist der Klägerin auch nicht anderes im Sinne von § 31 Abs. 2 2. Alt VwVfG NRW mitgeteilt worden, da die Zustellung eine besondere Form der Bekanntgabe darstellt. Selbst für den Fall, dass der im Tenor der Ordnungsverfügung verwendete Begriff der Zustellung technisch zu verstehen wäre, womit der Fristbeginn eine förmliche Zustellung nach dem nordrhein-westfälischen Landeszustellungsgesetz vorausgesetzt hätte, hätte der Lauf der Frist am 09. Januar 1999 begonnen (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Auch wenn die Ordnungsverfügung ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht förmlich zugestellt wurde, waren etwaige Zustellungsmängel durch die tatsächliche Kenntnisnahme der Adressatin geheilt. Demnach war die in der Ordnungsverfügung benannte Frist von 10 Jahren zur Verfüllung der Kiesgrube im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. November 2012 verstrichen, denn Verwaltungsakte, welche Pflichten für einen bestimmten Zeitraum begründen, erledigen sich mit dessen Verstreichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 – 8 C 65/90, juris; BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – 6 B 122/98, juris; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 43 Rn. 207. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerin, wonach die Ordnungsverfügung über den Ablauf des Zehnjahreszeitraums fortbestand, ist nicht zu folgen. Selbst wenn man sich mit der Klägerin auf den Standpunkt stellt, dass die aus der Ordnungsverfügung folgende Pflicht, die Kiesgrube zu verfüllen, zugleich eine separate Erlaubnis zur Befüllung der Kiesgrube beinhaltet, vgl. zu dieser Problematik bei Bauordnungsverfügungen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris (Rn. 46 ff) (= BRS 76 Nr. 131) unter Bezugnahme auf Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. August 2007 – 4 TG 1133/07 –, juris (Rn. 5 ff.), woraus eine Begünstigung der Klägerin folgen könnte, wäre eine solche Begünstigung ebenfalls auf den in der Ordnungsverfügung benannten Zehnjahreszeitraum beschränkt gewesen. Denn anders als die Klägerin weiter vorträgt, gilt die Ordnungsverfügung auch nicht unter dem Gesichtspunkt fort, dass sie den Rechtsgrund für den Verbleib von Füllmaterial in der Kiesgrube darstellt. Dem steht bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung unstrittig nicht nachgekommen ist und die Kiesgrube innerhalb der Zehnjahresfrist nicht vollständig verfüllt hat. Auch die weiteren Argumente der Klägerin, wonach im Fall des Erlöschens der Ordnungsverfügung diese nicht vollstreckbar wäre, was im Erlasszeitpunkt der Ordnungsverfügung nicht dem Willen des Beklagten entsprochen haben könne, verfangen nicht. Mit dem Umstand, dass der Beklagte bei Erlass der Ordnungsverfügung (wie auch in der Folgezeit) in rechtmäßiger Weise von einer Androhung von Zwangsmitteln abgesehen hat, lässt sich das dauerhafte Fortwirken einer Ordnungsverfügung nicht begründen. Vielmehr lässt sich daraus der gegenteilige Schluss ziehen. b.) Selbst wenn man annähme, dass eine Erledigung des Verwaltungsaktes nicht durch Zeitablauf eingetreten wäre, hätte der Verwaltungsakt seine Erledigung jedenfalls in anderer Weise im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW gefunden. Denn die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 1999 wäre auch durch den Wegfall ihres Regelungsanlasses gegenstandslos geworden, vgl. dazu Kopp/Raumsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 43 Rn. 44. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2012 – 6 C 3/11, juris (Rn. 25); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2014 – 8 S 1071/13 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 43 Rn. 42 f. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder aus dem Tenor der Ordnungsverfügung noch ihrer Begründung ergibt sich, dass diese Geltung für den Fall von veränderten Umstände beanspruchen soll. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung selbst ergibt sich, dass die maßgeblichen Gründe für ihren Erlass im Grundwasserschutz im Falle eines Hochwassers lagen, was nur erreicht werden könne, wenn die gesamte Kiesgrube verfüllt werde (vgl. Seite 7 der Ordnungsverfügung). Diese Erlassgründe wurden in der Folgezeit durch neue fachliche Grundlagenerhebungen des Erftverbandes überholt, was der Beklagte der Klägerin erstmalig unter dem 19. Juni 2007 mitteilte. Demnach sei es zwingend erforderlich, von einer Verfüllung der Kiesgrube abzusehen und eine geschlossene Umwandlung der Kiesgrube zu fordern. Auch im Ablehnungsbescheid vom 9. Oktober 2007 die beantragte Fristverlängerung des Zehnjahreszeitraums betreffend teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Verfüllung der Kiesgrube nach neuen fachlichen Grundlagen nicht länger angezeigt sei, da die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche im Hochwasserfall in der ungefilterten Versickerung von gegebenenfalls mit Schwermetall belastetem Wasser der Erft in das Grundwasser gesehen wurde, gegenwärtig nicht mehr gegeben sei. Diese Ausführungen wiederholte der Beklagte im gerichtlichen Verfahren 14 K 1940/09 unter dem 21. September 2010. Die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung, welche im Jahr 1999 in erster Linie aus Gesichtspunkten des Grundwasserschutzes gelegen hätten, seien mittlerweile vollständig entfallen sein. Dies habe man der Klägerin mehrfach mitgeteilt. Die damals angenommene Gefahr sei mittlerweile nicht mehr gegeben. Die Kiesgrube sei daher im nicht verfüllten Zustand zu belassen, um bei Eintritt eines Extremhochwassers dessen Auswirkungen zu vermindern. Nach alldem bestehen keine Zweifel, dass die Ordnungsverfügung bereits vor der mündlichen Verhandlung am 27. November 2012 ihre Erledigung gefunden hatte und damit für einen Anspruch gestützt auf § 48 Abs. 3 VwVfG NRW schon deshalb kein Ansatzpunkt gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.