OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 L 599/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1216.25L599.11.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; das beigeladene Land NRW trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die der Beigeladenen zu 1. – der Evangelischen Kirchengemeinde P – erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fstraße 27-29 in E-P. 2 Die Antragstellerin betreibt ein Chemiewerk, das unter anderem der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImschV, sog. Störfall-Verordnung) unterfällt und das nördlich der W Straße und östlich der F1 Straße in der W Straße 49 in E-P angesiedelt ist. Auf dem Betriebsgelände befinden sich neben den Produktionswerken der Antragstellerin weitere (Chemie-) Unternehmen. Die von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 25 K 200/11 als Anlage K2 zur Gerichtsakte gereichte Broschüre "Information der am Standort E-N ansässigen Firmen für Nachbarn und die Öffentlichkeit nach § 11 der Störfallverordnung" nennt neben der ehemaligen Firma der Antragstellerin ("I GmbH") die ehemalige Firma der S GmbH ("S1 GmbH") sowie die S2 GmbH (S2 GmbH), die C GmbH sowie die J GmbH. Ausweislich dieser Broschüre produziert die Antragstellerin Phenolharze und Epoxidharze, die S GmbH produziert Kohlenwasserstoffharze und die S2 GmbH produziert das geruchslose und ungiftige Öl Diisopropylnaphtalin (KMC). Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 der Bezirksregierung E1 als zuständiger Immissionsschutzbehörde stellte diese hinsichtlich der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der C1 AG – die nach Umwandlung als I GmbH firmierte und nunmehr nach Umfirmierung als N1 GmbH –, der S1 GmbH (nach Umfirmierung: S GmbH) und der S2 GmbH den Domino-Effekt gemäß § 15 der 12. BImschV fest. 3 Auf den Bauantrag der Beigeladenen zu 1. vom 27. Oktober 2008 erteilte die Antragsgegnerin dieser unter dem 4. Februar 2009 die Baugenehmigung zur Errichtung einer integrativen Kindertagesstätte auf dem Grundstück G1, G2, G3, postalisch Fstraße 27-29 in E-P. Das Vorhabengrundstück liegt südwestlich der F1 Straße und ist bereits mit einer evangelischen Kirche sowie einem Gemeindezentrum mit Jugendheim bebaut. Die geplante Kindertagesstätte soll südlich an das bereits bestehende Jugendheim angebaut werden. 4 Die südwestliche Grundstücksgrenze des gemeinsamen Betriebsgeländes der Chemiewerke ist ca. 70 m von der östlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks entfernt. Die geplante Kindertagesstätte hält zu dem im südwestlichen Geländebereich befindlichen Gefahrstofflager der Antragstellerin einen Abstand von ca. 100 m ein. Zu dem ausweislich der von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 25 L 581/11 eingereichten Anlagen 3 und 4 in der nordwestlichen Ecke des gemeinsamen Betriebsgeländes gelegenen B-Betrieb der S GmbH besteht ein Abstand von ca. 160 m. 5 Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem gemeinsamen Betriebsgelände der Chemiewerke befinden sich die Wohnhäuser F1 Straße 27, 33, 35, 37, 39 und 41. Die jeweilige rückwärtige Grundstücksgrenze dieser Wohnbebauung grenzt unmittelbar an das gemeinsame Betriebsgelände an. Die Entfernung der Wohngebäude F1 Straße 35 bis 41 zu dem im südwestlichen Geländebereich befindlichen Gefahrstofflager der Antragstellerin beträgt ca. 34 m, der Abstand der jeweiligen im rückwärtigen Grundstücksbereich befindlichen Gärten zu dem Gefahrstofflager weniger als 10 m. Der Abstand des im südwestlichen Bereich des gemeinsamen Betriebsgeländes gelegenen Phenolharzbetriebes der Antragstellerin beträgt zu dem Wohngebäude F1 Straße 41 ca. 40 m, zu dem geplanten Bauvorhaben ca. 150 m. 6 An der nordwestlichen Grenze des gemeinsamen Betriebsgeländes der Chemiewerke befinden sich die Gebäude O Straße 2, 4, 6, 8 und 10, die größtenteils zu Wohnzwecken genutzt werden, jedoch teilweise auch gewerbliche Nutzung bzw. Ladennutzung in den Erdgeschossen aufweisen. Die Entfernung des südlichsten Wohngebäudes zu dem in der nordwestlichen Ecke des Betriebsgeländes gelegenen B-Betrieb der S GmbH beträgt ca. 30 m. 7 Südlich des gemeinsamen Betriebsgeländes der Chemiewerke befinden sich nördlich der W Straße ebenfalls einige Wohnhäuser, von denen ein Teil straßenständig erbaut ist, ein Teil im rückwärtigen, nördlichen Grundstücksbereich, unmittelbar an der südlichen Grenze des gemeinsamen Betriebsgeländes der Chemiewerke. Diese jeweils im rückwärtigen Grundstücksbereich befindlichen Wohngebäude haben zu der im südlichen Bereich des gemeinsamen Betriebsgeländes der Chemiewerke gelegenen KMC-Anlage der S GmbH einen Abstand von ca. 50 m. Auch im weiteren Verlauf der W Straße befindet sich südöstlich der W Straße Wohnbebauung, während das gemeinsame Betriebsgelände der Chemiewerke an dieser Stelle bis an die nordwestliche Seite der W Straße heranreicht. 8 Die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung wurde der Antragstellerin nicht bekanntgegeben. Nach Vortrag der Antragstellerin im Klageverfahren hat diese von dem geplanten Bauvorhaben erst durch einen Presseartikel vom 2. Februar 2010 erfahren. Gegen die Baugenehmigung hat die Antragstellerin am 12. Januar 2011 Klage erhobenen – 25 K 200/11 –. 9 Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vom 26. März 2011 kündigte die Beigeladene zu 1. an, dass mit dem Bauvorhaben nunmehr unmittelbar begonnen werden solle. Aufgrund dieser Ankündigung hat die Antragstellerin am 5. April 2011 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie macht geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie sowohl gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme als auch gegen das Trennungsgebot des § 50 BImschG, Art. 12 der Richtline 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) verstoße. 10 Die geplante Kindertagesstätte füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil das Projekt die einzuhaltenden Sicherheitsabstände unterschreite. Im westlichen Teil des gemeinsamen Werksgeländes befinde sich ein Gefahrstofflager, das weniger als 200 m von dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen zu 1. entfernt sei und in dem Gefahrstoffe nach Nrn. 2, 3, 6, 7a, 7b und 8 der Stoffliste in Anhang 1 zur 12. BImschV gelagert würden. Außerdem befänden sich in weniger als 200 m Entfernung von dem streitgegenständlichen Vorhaben Teile einer Formalinanlage mit drei Tanklagern, ein Epixidharzbetrieb sowie ein Phenolharzbetrieb mit einem Phenollagerbehälter. In einer Entfernung von ca. 200 bis 500 m betreibe die Antragstellerin weitere immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen. Die Antragstellerin plane die Errichtung eines zweiten Verladearms für die Formalinanlage sowie den Umbau des Epoxidharzbetriebs. Die dazu erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren seien eingeleitet worden. 11 Die Antragsgegnerin habe im Genehmigungsverfahren die Prüfung der Einhaltung der Achtungsabstände unterlassen und damit das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer möglichst ungestörten Flächen- bzw. Anlagennutzung unbeachtet gelassen. Mit Blick auf die Vielzahl von Kindergartenkindern, die außerordentlich sensibel auf austretende Gefahrstoffe im Falle eines sog. "Dennoch-Störfalls" reagieren würden, sei der deutlich verkürzte Sicherheitsabstand als rücksichtslos zu bewerten, weil die Antragstellerin Gefahr laufe, von der Immissionsschutzbehörde auf zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Anspruch genommen zu werden. 12 Die angefochtene Baugenehmigung sei ferner wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot des § 50 BImschG, Art. 12 der Seveso II-Richtlinie rechtswidrig. Die Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 – C-53/10 – bestätige, dass die angefochtene Baugenehmigung, die ohne jegliche Prüfung der Störfallproblematik erteilt worden sei, rechtswidrig sei und Rechte der Antragstellerin verletze. Das BVerwG habe bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 – angemerkt, das Tatbestandmerkmal des Berücksichtigens im Sinne des § 12 der Seveso II-Richtlinie setze eine Abwägung voraus. Damit müsse die entscheidende Behörde die Möglichkeit haben, bei entsprechender Gewichtung der Störfallproblematik eine Baugenehmigung auch abzulehnen. Einen solchen Entscheidungsspielraum – sei er als Ermessens-, Abwägungs- oder Beurteilungsspielraum zu qualifizieren – habe die Antragsgegnerin nicht erkannt. Auf Tatbestandsseite seien alle abwägungserheblichen Belange zu ermitteln, während der Genehmigungsbehörde auf Rechtsfolgenseite ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum verbleiben müsse. Diese planerische Abwägung könne nach allgemeinen Grundsätzen nicht durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausgefüllt werden. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Abstandserfordernisses diene entsprechend der Ausführungen des BVerwG auch dem Schutz der Antragstellerin auf Erhaltung ihres Betriebes. In diesem Zusammenhang seien auch die von der Antragstellerin geplanten und bei der Bezirksregierung E1 beantragten Betriebserweiterungen zu berücksichtigen. 13 Der Betrieb der Kindertagesstätte erhöhe in jedem Falle das Schadensrisiko, auch wenn es zutreffe, dass angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage die erforderlichen Abstände zwischen den Störfallanlagen und der Wohnbebauung nicht eingehalten werden. Entsprechend der Seveso II-Richtlinie sei es notwendig, trotz der fortbestehenden Gemengelage einer Verfestigung der Situation durch Erhöhung der möglicherweise von einem Störfall betroffenen Personen entgegenzuwirken. Kinder seien gegen Schadstoffe und sonstige Einwirkungen besonders empfindlich. Die große Zahl der in einer Kindertagesstätte konzentrierten Kinder würde die Zahl der in einem Schadensfall betroffenen Personen wesentlich erhöhen. Dies gelte insbesondere auch, weil in der Kindertagesstätte ein Außenspielbereich vorgesehen sei, der der Anlage der Antragstellerin zugewandt sei. Durch die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung würden mit dem Gebot der Rücksichtnahme und dem Recht der Antragstellerin auf eine gerechte Abwägung der abwägungserheblichen Belange auch subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin verletzt. 14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 15 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 25 K 200/11 gegen die der Beigeladenen zu 1. am 4. Februar 2009 durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung anzuordnen, der Antragsgegnerin aufzugeben zu überwachen, dass die Beigeladene zu 1. Baumaßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens unterlässt. 16 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. beantragen, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Zur Begründung führt die Antragsgegnerin insbesondere aus, die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dem streitigen Bauvorhaben handele es sich nicht um eine "heranrückende" Bebauung. Östlich und nordöstlich des Baugrundstücks auf der angrenzenden F1 Straße befänden sich bereits zahlreiche Wohngebäude. Einige dieser Wohngebäude befänden sich deutlich näher (bis zu 35 m) an den Produktionsstätten der Antragstellerin als die vorliegend genehmigte integrative Kindertagesstätte. Für den von der Antragstellerin angenommenen Mindestabstand von 200 m gebe es keine für eine baurechtliche Beurteilung relevante Rechtsgrundlage. 19 Die Beigeladene zu 1. führt ergänzend aus, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben, da der Betrieb der Antragstellerin nicht mit nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BImschG oder einem Widerruf ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 21 BImschG rechnen müsse, da auf die hinzutretende Kindertagesstätte nicht mehr Rücksicht genommen werden müsse als auf die bereits in geringerem Abstand vorhandene Wohnbebauung. Auf eine Erhöhung der Quantität der betroffenen Menschen komme es nicht an. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich in Wohngebäuden zwar weniger Menschen, aber auch Kinder aufhalten würden, diese dann aber Tag und Nacht. Auch in Wohngebäuden spielten Kinder auf Außenflächen. 20 Selbst, wenn entsprechend Art. 12 der Seveso II-Richtlinie eine weitergehende Abwägung vorzunehmen sei, gehe die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. aus. Ein "Abwägungsausfall" im Genehmigungsverfahren führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, da das Gericht selbst feststellen könne, dass die Beigeladene zu 1. unter Berücksichtigung aller Belange einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe. 21 Das beigeladene Land NRW hat keinen Antrag gestellt. 22 In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2011 führt die Bezirksregierung E1 als zuständige Immissionsschutzbehörde folgendes aus: 23 "Nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImschG bezüglich der Störfall-VO werden dann erforderlich, wenn die allgemeinen Betreiberpflichten nach § 3 Störfall-VO nicht erfüllt werden. Diesen Verpflichtungen kommt der Betreiber des Betriebsbereichs derzeit nach, eine nachträgliche Anordnung ist momentan nicht geboten. Das Heranrücken sensibler Nutzung (z.B. Kindertagesstätte) an einen Betriebsbereich führt nicht automatisch zu nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BImschG. Es ist jedoch denkbar, dass sich zukünftig aufgrund einer an den Betriebsbereich angrenzenden sensiblen Nutzung die derzeitigen Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls als nicht ausreichend erweisen. Dieses wird insbesondere in möglichen Erweiterungsabsichten und den dazu erforderlichen Genehmigungsverfahren ... zu prüfen sein." 24 In ihrer weiteren Stellungnahme vom 15. August 2011 erklärt die Bezirksregierung E1, die beabsichtigten Betriebserweiterungen der Antragstellerin würden derzeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe des § 16 BImschG geprüft. Hierbei würden auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft betrachtet. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch des Verfahrens 25 K 200/11 – und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1 zu 25 K 9084/10) Bezug genommen. 26 II. 27 Der Antrag hat keinen Erfolg. 28 Eines Ortstermins bedurfte es vorliegend nicht, da das von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte, umfangreich aufbereitete Kartenmaterial zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und eine Entscheidung im Eilverfahren daher ohne weiteres ermöglicht. 29 Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden und prinzipiell gleichwertigen Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen zu 1., die ihr erteilte Baugenehmigung auszunutzen, das Interesse der Antragstellerin, nicht vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Nachbarklage vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Erfolgsaussichten der Nachbarklage abzustellen. Diese wird unter Zugrundelegung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. 30 Die erteilte Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die Nachbarschutz zugunsten der Antragstellerin vermitteln. Es liegt kein Verstoß gegen das in dem Kriterium des "Einfügens" gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB verankerte, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vor. Der Antragstellerin drohen aufgrund der der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung weder nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen gemäß § 17 BImschG, noch droht ihr ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 21 BImschG. Auch führt eine von dem EuGH in seinem Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 – anerkannte und von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nicht erfüllte Verpflichtung zur Berücksichtigung des Abstandserfordernisses nach Art. 12 der Seveso II-Richtlinie vorliegend nicht zu einer Rücksichtslosigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. 31 Die aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots, 32 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn. 14, unter Verweis auf das Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –. 33 Ein Wohnvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, 34 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn. 14, unter Verweis auf den Beschluss vom 5. März 1984 – 4 B 171/83 –. 35 Entsprechendes gilt, wenn im bereits bebauten Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes ein weiteres Vorhaben verwirklicht werden soll. Ein solches Vorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betrieb aufgrund des hinzutretenden Vorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImschG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImschG) rechnen, gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben also nicht mehr Rücksicht nehmen muss als gegenüber den bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen, 36 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn. 14. 37 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. dem Betrieb der Antragstellerin gegenüber nicht aus dem Grund rücksichtslos, weil die Antragstellerin aufgrund des Bauvorhabens mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen (§ 17 BImschG) oder einem Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImschG) rechnen müsste. Die Antragstellerin hat vielmehr aufgrund des Hinzutretens des genehmigten Bauvorhabens nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen oder einem Widerruf ihrer Genehmigung zu rechnen und muss daher nicht mehr Rücksicht nehmen als gegenüber den bereits in wesentlich geringerem Abstand vorhandenen schutzbedürftigen Wohnnutzungen. 38 Die geplante Kindertagesstätte hält zu dem im südwestlichen Geländebereich befindlichen Gefahrstofflager der Antragstellerin einen Abstand von ca. 100 m ein. Die Gärten der Wohnnutzung F1 Straße 27, 33, 35, 37, 39 und 41 befinden sich hingegen teilweise weniger als 10 m hiervon entfernt. Die Wohngebäude selbst haben teilweise einen Abstand von lediglich 30 bzw. 35 m zu diesen sicherheitsrelevanten Anlagen. Der Abstand des im südwestlichen Bereich des gemeinsamen Betriebsgeländes gelegenen Phenolharzbetriebes der Antragstellerin beträgt zu dem Wohngebäude F1 Straße 41 ca. 40 m, zu dem geplanten Bauvorhaben ca. 150 m. Der Abstand des geplanten Vorhabens zu dem im nordwestlichen Bereich des Betriebsgeländes vorhandenen B-Betrieb der S GmbH beträgt ca. 160 m, während die nördlich dieses Betriebes liegende Wohnbebauung O Straße 2 bis 10 lediglich ca. 30 m entfernt liegt. Nach Auffassung der Kammer, die auch von der für das Immissionsschutzrecht zuständigen 3. Kammer geteilt wird, würden daher nachträgliche Anordnungen – sollten sie zur Erfüllung der Betreiberpflichten der Antragstellerin nach § 3 der 12. BImschV notwendig sein – schon allein wegen der vorhandenen, wesentlich näher am gemeinsamen Betriebsgelände gelegenen, schutzbedürftigen Wohnbebauung erfolgen. 39 Die Bezirksregierung E1 hat sich in ihrer Stellungnahme zu der Anfrage der Kammer, ob der Antragstellerin aufgrund des Hinzutretens der genehmigten Nutzung der Beigeladenen zu 1. nachträgliche Anordnungen drohen, nicht eindeutig geäußert. Sie hat vielmehr – im Sinne der allgemeinen Grundsätze des Immissionsschutzrechts – ausgeführt, das Heranrücken sensibler Nutzung an einen Betriebsbereich führe nicht automatisch zu nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImschG. Es sei jedoch denkbar, dass sich zukünftig aufgrund einer an den Betriebsbereich angrenzenden sensiblen Nutzung die derzeitigen Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen eines Störfalls als nicht ausreichend erwiesen; dies werde insbesondere in möglichen Erweiterungsabsichten und den dazu erforderlichen Genehmigungsverfahren ... zu prüfen sein. Diese Ausführungen können aber nicht so ausgelegt werden, dass (allein) die neu hinzutretende sensible Nutzung durch die geplante Kindertagesstätte Auslöser nachträglicher Anordnungen wäre, sondern insbesondere (auch) die unmittelbar an das gemeinsame Betriebsgelände der Chemiewerke angrenzende sensible Wohnnutzung. So stellt – im wahrsten Sinne des Wortes – allein die vorhandene Wohnbebauung eine "an den Betriebsbereich angrenzende sensible Nutzung dar", während die geplante Kindertagesstätte nicht an den Betriebsbereich angrenzen, sondern von diesem durch die sensible Wohnbebauung und die F1 Straße getrennt sein würde. Insofern ist die Auffassung der Antragstellerin unzutreffend, die Bezirksregierung E1 bestätige den Vortrag der Antragstellerin, dass die Verwirklichung des mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassenen Vorhabens negative Folgen für den bestehenden Betrieb der Antragstellerin und dessen erforderliche betriebliche Entwicklung haben könnte. Eine solche Aussage lässt sich auch nicht der vagen Stellungnahme der Bezirksregierung E1 vom 15. August 2011 entnehmen, in welcher diese erklärt, die beabsichtigten Betriebserweiterungen der Antragstellerin würden derzeit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Maßgabe des § 16 BImschG geprüft; hierbei würden auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft betrachtet. Unter den Begriff der "Nachbarschaft" fällt insbesondere auch – aufgrund des äußerst geringen Abstandes zu dem gemeinsamen Betriebsgelände der Chemiewerke – die an das Betriebsgelände angrenzende Wohnbebauung. 40 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des Hinweises der Antragstellerin auf die besondere Störempfindlichkeit kleiner Kinder. Diese mag zwar tatsächlich bestehen, stellt jedoch rechtlich kein immissionsschutzrechtlich zu beachtendes Kriterium dar. Ansonsten müsste die Antragstellerin bei Geburt eines Kindes in einem der näher am gemeinsamen Betriebsgelände liegenden Wohngebäude ebenfalls mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen rechnen. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in der an das gemeinsame Betriebsgelände der Chemiewerke angrenzenden zahlreichen Wohnbebauung ebenfalls störempfindliche Kinder schon wohnen oder – durch Geburt oder Umzug – dort jedenfalls zukünftig wohnen können. Dort wohnende Kinder sind bzw. wären zudem einem erhöhten Risiko, Opfer eines Dennoch-Störfalls zu werden, ausgesetzt, da sie sich sowohl tagsüber als auch nachts im Einwirkungsbereich des Unternehmens der Antragstellerin befinden. Da die Gärten der Wohnbebauung teilweise nur ca. 10 m von sicherheitsrelevanten Anlagen der Chemiewerke entfernt sind, wären im Außenbereich dieser Wohnbebauung spielende Kinder noch unmittelbarer und stärker betroffen als im Außengelände der ca. 100 m entfernt liegenden Kindertagesstätte spielende Kinder. Zudem halten sich die Kindergartenkinder jeweils nur einen begrenzten Zeitraum in der geplanten Kindertagesstätte auf. 41 Die Antragstellerin verweist ferner darauf, dass die große Anzahl von Kindern in der geplanten Kindertagesstätte zu einer wesentlichen Erhöhung der Anzahl der von einem Dennoch-Störfall Betroffenen führen würde. Führt das Vorhaben jedoch – wie vorstehend dargestellt – nicht zu einer bodenrechtlich relevanten Verschlechterung der Rechtsposition des Betriebsinhabers, so ist es ihm gegenüber selbst dann nicht rücksichtslos, wenn sich der Status quo im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls objektiv verschlechtert, weil in einem Störfall eine größere Zahl von Menschen betroffen wäre, 42 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn. 14. 43 Zwar ist der Anlagenbetreiber nach § 3 Abs. 3 der 12. BImschV verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen eines Störfalls "so gering wie möglich" zu halten. Soweit diese Pflicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird, spielt für die Verhältnismäßigkeit auswirkungsbegrenzender Maßnahmen die Zahl der vom Störfall Betroffenen hingegen keine Rolle. Der Anlagenbetreiber muss daher unabhängig von der Zahl der Betroffenen alle Maßnahmen treffen, die zu ihrem Schutz erforderlich sind, 44 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn. 15. 45 Das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist mithin nicht quantifizierbar. 46 Die Antragstellerin hat über den pauschalen Verweis auf die Empfindlichkeit kleiner Kinder und die größere Anzahl ggf. von einem Störfall betroffener Personen keinerlei konkrete, von ihr aufgrund der Zulassung des geplanten Vorhabens befürchtete Maßnahmen der Immissionsschutzbehörde angeführt, obwohl sie ihren Betrieb und die hierbei maßgeblichen sicherheitsrelevanten Anlagen und verwendeten Stoffe von allen Beteiligten am besten kennt. Sie hat auch nicht angeführt, dass ggf. erforderliche Schutzräume bzw. Flucht- oder Rettungswege nicht mehr ausreichen oder sonstige zusätzliche Vorkehrungen zur Begrenzung der Auswirkung eines Störfalls erforderlich würden. Auch die Bezirksregierung E1 als zuständige Immissionsschutzbehörde hat keine konkreten Angaben zu drohenden nachträglichen Anordnungen gemacht, sondern sich – entsprechend vorstehender Ausführungen – vor dem Hintergrund laufender Genehmigungsverfahren hinsichtlich von der Antragstellerin beantragter Betriebserweiterungen (bewusst) vage gehalten, um das Ergebnis jener Genehmigungsverfahren nicht vorweg zu nehmen. 47 Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund eines ggf. nicht eingehaltenen, aber möglicherweise entsprechend Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie einzuhaltenden Sicherheitsabstandes verletzt. Welche Sicherheitsabstände zwischen Störfallanlagen einerseits und schutzwürdiger Bebauung andererseits zu wahren sind, ist im deutschen Recht nicht normativ festgelegt und muss daher im Einzelfall grundsätzlich von der Verwaltung entschieden werden, 48 so auch VG Darmstadt, Urteil vom 27. November 2007 – 9 E 735/07 –. 49 An einer solchen Verwaltungsentscheidung fehlt es vorliegend. Selbst, wenn der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1. von ca. 100 m bzw. ca. 150 m zu den nächstgelegenen störfallrelevanten Anlagen der Antragstellerin bzw. von ca. 160 m zu der nächstgelegenen störfallrelevanten Anlage der (dem Dominoeffekt gemäß § 15 der 12. BImschV hinsichtlich der Anlagen der Antragstellerin unterfallenden) S GmbH keinen angemessenen Abstand darstellen sollte, würde dies nicht schon aus diesem Grund zwingend zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 – festgestellt, dass es sich bei dem Abstandgebot der Seveso II-Richtlinie nicht um ein absolutes Verschlechterungsverbot handelt. In seinem zweiten Leitsatz hat der EuGH ausgeführt, dass die in Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie vorgesehene Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, es den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, unter Umständen wie denen des dortigen Ausgangsverfahrens – die mit den vorliegenden Umständen nahezu identisch sind – die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zu verbieten, 50 EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, juris Rn. 26. 51 Allein das (mögliche) Unterschreiten eines – gebotenen – Mindestabstands führt daher nach Auffassung des EuGH, der sich die Kammer anschließt, nicht schon zur Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung. 52 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin eine Berücksichtigung ggf. erforderlicher Sicherheitsabstände im Genehmigungsverfahren unterlassen hat. Es bedurfte vorliegend weder der konkreten Feststellung des zu beachtenden Sicherheitsabstands noch einer Abwägung zwecks "Berücksichtigung" des Abstandsgebots durch die Antragsgegnerin selbst, bei deren Fehlen zwangsläufig ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen würde. Das Gericht selbst überprüft im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in ständiger Rechtsprechung alle in Frage kommenden Erwägungen in eigener Zuständigkeit. 53 Nach Auffassung des BVerwG gewährleistet § 34 BauGB, dass sich der Status quo im Hinblick auf die Folgen eines schweren Unfalls nicht wesentlich verschlechtert, so dass mit Bejahung der Voraussetzungen des § 34 BauGB für ein Bauvorhaben auch schon dem Erfordernis der Berücksichtigung angemessener Abstände genüge getan ist. Unterlasse es die Gemeinde, die Einhaltung angemessener Abstände durch Erlass eines Bebauungsplans sicherzustellen, gebe § 34 Abs. 1 BauGB dem Interesse des Eigentümers, sein Grundstück in dem durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen nutzen zu können, und dem städtebaulichen Interesse, auch vorhandenen Gemengelagen gewisse Entwicklungen zu ermöglichen, Vorrang vor dem Interesse an einer Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls, 54 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn. 33. 55 Entsprechend der Ausführungen des BVerwG zu seiner dritten Vorlagefrage an den EuGH berücksichtigt § 34 Abs. 1 BauGB demnach selbst schon das Ziel der Abstandwahrung mit dem ihm zukommenden Gewicht. Ein öffentlich genutztes Gebäude, das einen angemessenen Abstand zu einem bestehenden Betrieb nicht wahre, sei nach § 34 Abs. 1 BauGB u.a. nur zulässig, wenn sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das sei nicht der Fall, wenn es im Hinblick auf die Auswirkungen eines Störfalls einen weitergehenden Schutzbedarf auslöse. In einem solchen Fall müsse der Betrieb mit zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen; das Vorhaben wäre ihm gegenüber rücksichtslos, 56 BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, juris Rn. 31 f.. 57 Dieser Auffassung des BVerwG ist der EuGH im Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 – nicht (eindeutig) entgegengetreten. Er verweist im Tenor seines Urteils lediglich darauf, dass die Verpflichtung, langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibe, nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, nach denen eine Genehmigung für die Ansiedlung eines solchen Gebäudes zwingend zu erteilen sei, ohne dass die Risiken der Ansiedlung innerhalb der genannten Abstandsgrenzen im Stadium der Planung oder der individuellen Entscheidung gebührend gewürdigt worden wären. Nach Auffassung der Kammer findet eine solche "gebührende Würdigung" auch durch Abwägung der gegenseitigen Belange im Rahmen der gerichtlichen Prüfung des Verstoßes einer Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme statt. 58 Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ergebe sich daraus, dass die entscheidende Behörde vorliegend ihren Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Störfallproblematik nicht erkannt und keine eigene Abwägung vorgenommen habe, so ist dem nicht zu folgen. Den Ausführungen des EuGH ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder zu entnehmen, dass der Behörde bei der Entscheidung über die Baugenehmigung zwingend ein Abwägungs- oder Ermessensspielraum einzuräumen wäre, noch, dass die Gerichte im Rahmen der Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz besitzen. Der EuGH hat vielmehr ausgeführt, dass die Richtlinie den Behörden der Mitgliedstaaten nur vorschreibe, dass das fragliche Abstandserfordernis zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens zur Durchführung der Pläne oder Politiken zur Flächennutzung oder Flächenausweisung beachtet werden müsse, der aber von den Mitgliedstaaten frei bestimmt werden könne, 59 EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, juris Rn. 26. 60 Der EuGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass eine Festlegung angemessener Abstände einschließlich der Beurteilung der dafür maßgeblichen Gesichtspunkte ein Vorgang sei, zu dessen Umsetzung die zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf jeder Entscheidungsebene in der Lage sein müssten, damit die praktische Wirksamkeit der Verpflichtung zur Wahrung dieser Abstände gewährleistet sei, 61 EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, juris Rn. 27. 62 Dass der EuGH den von ihm verwendeten Begriff der "Behörden" nicht im rechtlichen Sinne versteht, sondern damit auch die Gerichte meint, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des EuGH, in denen er darauf hinweist, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht, im Einklang mit dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegt, 63 EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, juris Rn. 29, 64 und damit auch gerade dem entscheidenden Gericht und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, der über einen Bauantrag jeweils entscheidenden Behörde. Der vom Unionsrecht aufgestellte Grundsatz, dass das nationale Recht in einer mit ihm konformen Weise auszulegen sei, verlange insoweit, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtige, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden könne, dass es nicht zu einem dem Ziel der fraglichen Richtlinie zuwiderlaufenden Ergebnis führe, 65 EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10 –, juris Rn. 33. 66 In diesem Sinne ist es ständige Rechtsprechung, dass das Gericht im Rahmen des Rücksichtnahmegebots alle in Frage kommenden Erwägungen in eigener Zuständigkeit prüft und nicht etwa auf eine eingeschränkte Überprüfung einer behördlichen Prüfung des Rücksichtnahmegebots verwiesen ist. Insofern steht dem Gericht durchaus die Kompetenz zu, das Abstanderfordernis selbst im Rahmen der Prüfung des Gebotes der Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des Abstandgebots verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es ist zwar festzustellen, dass sich durch die Zulassung der genehmigten Kindertagesstätte die bestehende Gemengelage verfestigt, so dass dem Ziel des Art. 12 Abs. 1 der Seveso II-Richtlinie, langfristig zu einer Entflechtung solcher Gemengelagen zu führen, im vorliegenden konkreten Fall Nachrang gegeben wird. Einerseits ist jedoch anzumerken, dass dieses Ziel lediglich bei der Entscheidung über die Baugenehmigung berücksichtigt werden muss und es entsprechend vorstehender Ausführungen kein absolutes Verschlechterungsverbot darstellt. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass mit dem Vorhandensein von Wohnbebauung in dem vorliegend gegebenen Ausmaß unmittelbar ein konkretes Bedürfnis der Bewohner nach der Errichtung einer Kindertagesstätte in der Nachbarschaft besteht; dieses Bedürfnis folgt zwangsläufig aus der vorhandenen Wohnnutzung und geht auch mit dem gesetzgeberischen Ziel eines Ausbaus von Kinderbetreuungseinrichtungen einher. Ferner ist festzustellen, dass auf dem konkreten Baugrundstück bisher nicht etwa (ungenutztes) Brachland vorhanden ist. Das Vorhabengrundstück ist vielmehr bereits mit einem öffentlich genutzten Gemeindezentrum samt Jugendheim und einer Kirche bebaut. Bei Veranstaltungen mit großem Publikumsverkehr ist daher auch angesichts dieser bereits vorhandenen Nutzung eine große Zahl potentieller Störfall-Betroffener vorhanden. Die geplante Kindertagesstätte stellt jedenfalls zu den vorhandenen Nutzungen eine sinnvolle Ergänzung dar, deren Zulassung auch vor dem Hintergrund des Abstandsgebots gegenüber einer langfristigen Entzerrung der bestehenden Gemengelage vorzugswürdig ist. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene zu 1. im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Da das beigeladene Land NRW keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten ebenfalls für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.